Die Grundversicherung zahlt an Brillen und Kontaktlinsen nur für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: höchstens CHF 180.67 pro Jahr, mit augenärztlichem Rezept und abzüglich Kostenbeteiligung. Erwachsene erhalten den Beitrag nur, wenn eine Krankheit, ein Medikament oder eine Operation die Sehstärke verändert. Alles andere zahlt höchstens eine Zusatzversicherung.

Das Wichtigste in Kürze
- Grundversicherung: höchstens CHF 180.67 pro Jahr für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr (MiGeL Pos. 25.01.01.00.1).
- Erwachsene: nur bei krankheits-, medikamenten- oder operationsbedingter Änderung der Sehstärke, ebenfalls höchstens CHF 180.67 pro Jahr.
- Voraussetzung ist ein augenärztliches Rezept; «pro Jahr» heisst 365 Tage ab dem ersten Bezug.
- Franchise und 10 % Selbstbehalt gelten auch hier; eine Zusatzversicherung darf die Kostenbeteiligung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG).
Das zahlt die Grundversicherung
In der Grundversicherung gehören Brillen und Kontaktlinsen zu den ärztlich verordneten Hilfsmitteln (Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG). Was die Kasse zahlt, steht in der Mittel- und Gegenständeliste, kurz MiGeL, Kapitel 25 «Sehhilfen». Die MiGeL ist Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und wird vom BAG veröffentlicht; diese Seite stützt sich auf die Ausgabe per 01.07.2026.
| Wer | Was die Grundversicherung zahlt | Rhythmus |
|---|---|---|
| Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr | höchstens CHF 180.67 an Brille oder Kontaktlinsen | pro Jahr (365 Tage ab Bezug) |
| Alle Altersgruppen, Sehstärke ändert sich wegen Krankheit, Medikament oder Operation | höchstens CHF 180.67 | pro Jahr |
| Sehr starke Kurz- oder Weitsichtigkeit (Kontaktlinsen) | höchstens CHF 271.00 | alle zwei Jahre |
| Hornhauterkrankung, Iris-Defekt, nach Hornhaut-Operation | höchstens CHF 632.34 pro Seite bzw. pro Brille | gemäss MiGeL |
| Gesunde Erwachsene mit gewöhnlicher Fehlsichtigkeit | nichts | – |
Die Beträge sind Höchstvergütungsbeträge: Die Kasse zahlt die tatsächlichen Kosten, aber höchstens diesen Betrag. Kostet die Brille mehr, trägst du die Differenz selbst (Art. 24 KLV). Auf den vergüteten Teil fällt die normale Kostenbeteiligung an. Mehr zur Liste erklärt der Glossar-Eintrag Brillenbeitrag.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Für alles, was die Grundversicherung nicht deckt, braucht es eine freiwillige ambulante Zusatzversicherung. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); das Gesetz schreibt dort keinen Brillenbeitrag vor. Jede Kasse legt in ihren AVB selbst fest:
- wie hoch der Beitrag an Sehhilfen ist,
- in welchem Rhythmus sie zahlt (zum Beispiel alle ein, zwei oder drei Kalenderjahre),
- ob Fassungen oder nur Gläser zählen,
- ob ein Rezept vom Augenarzt nötig ist oder eine Messung beim Optiker genügt,
- ob Augenlasern an den Beitrag angerechnet wird.
Die Zusatzversicherung darf die gesetzliche Franchise und den Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Sie zahlt nur an den Teil, den die Grundversicherung gar nicht vergütet. Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Rezept: Für die Grundversicherung brauchst du ein augenärztliches Rezept pro Jahr. Folgeanpassungen innerhalb des Jahres darf eine Optometristin vornehmen.
- Abgabestelle: Die Brille kaufst du bei einer zugelassenen Abgabestelle, zum Beispiel einem Optikergeschäft (Art. 20 KLV).
- Rhythmus: «Pro Jahr» heisst 365 Tage ab dem ersten Bezug, nicht Kalenderjahr. Kaufst du am 31. Oktober, zahlt die Kasse die nächste Brille frühestens für einen Bezug im November des Folgejahres.
- Franchise und Selbstbehalt: Der vergütete Betrag zählt zuerst an die Franchise, danach gilt 10 % Selbstbehalt. Kinder haben keine ordentliche Franchise und höchstens CHF 350 Selbstbehalt im Jahr (Art. 103 KVV); Eltern können aber eine Wahlfranchise bis CHF 600 gewählt haben.
- Andere Versicherung zuerst: Ist die Invalidenversicherung zuständig, etwa bei einem Geburtsgebrechen, oder die Unfallversicherung, rechnet diese ab. Die Grundversicherung zahlt dann nicht ergänzend.
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen und einem angenommenen Brillenpreis. Noah ist 11 Jahre alt. Die Augenärztin verordnet im April 2026 eine Brille, sie kostet beim Optiker CHF 420.00. Seine Eltern haben für ihn die Franchise CHF 0 gewählt. Die Beträge der Grundversicherung stammen aus der MiGeL per 01.07.2026 und aus Art. 64 KVG; der Beitrag der Zusatzversicherung ist ein angenommener Vertragswert.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnung Optiker | CHF 420.00 |
| Höchstvergütungsbetrag Grundversicherung (MiGeL 25.01.01.00.1) | CHF 180.67 |
| Selbstbehalt 10 % auf CHF 180.67 | CHF 18.07 |
| Auszahlung Grundversicherung | CHF 162.60 |
| Restbetrag | CHF 257.40 |
| Angenommener Beitrag Zusatzversicherung (Vertragsbeispiel CHF 150 pro Jahr) | CHF 150.00 |
| Eigenanteil der Eltern | CHF 107.40 |
Ob sich eine Zusatzversicherung für Brillen lohnt, ist eine Rechnung aus Prämie und Beitrag: Kostet der Zusatz mehr pro Jahr, als er im Schnitt an Sehhilfen zurückzahlt, trägst du die Brille besser selbst. Die Prämie der Grundversicherung deines Kindes vergleichst du im Kinderprämien-Rechner, Kennzahlen und Kontaktwege der Kassen stehen in den Kassen-Steckbriefen.
So gehst du vor
- Rezept holen: Lass die Sehstärke deines Kindes bei der Augenärztin bestimmen und dir die Brille verordnen.
- Rechnung mit Rezept einreichen: Reiche beides bei der Grundversicherung ein, bei Tiers garant mit dem Rückforderungsbeleg. Die Kasse prüft zuerst die Grundversicherung, danach eine allfällige Zusatzversicherung.
- Datum notieren: Der nächste Beitrag ist frühestens 365 Tage nach diesem Bezug möglich.
- Zusatzversicherung prüfen: Lies in den AVB nach, wie hoch der Beitrag ist und in welchem Rhythmus er gilt.
Häufige Fehler
- Ohne Rezept einkaufen. Ohne augenärztliche Verordnung zahlt die Grundversicherung nichts, auch bei Kindern.
- Zwei Brillen im selben Jahr erwarten. Eine Ersatz- oder Sportbrille innerhalb von 365 Tagen zahlt die Grundversicherung nicht zusätzlich.
- Den Preis der Brille als Grundlage nehmen. Die Kasse rechnet mit dem Höchstvergütungsbetrag von CHF 180.67, nicht mit dem Ladenpreis.
- Die Franchise vergessen. Mit Wahlfranchise zählt der Beitrag zuerst an die Franchise; ausbezahlt wird dann oft nichts.
- Annehmen, Erwachsene seien ausgeschlossen. Ändert sich die Sehstärke wegen einer Krankheit, eines Medikaments oder einer Operation, zahlt die Grundversicherung auch bei Erwachsenen. Frag deine Augenärztin, ob das auf dich zutrifft.
Weitere Leistungen von Zahnarzt bis Physiotherapie findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?, Begriffe rund um die Kosten im Glossar.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse eine Brille für Erwachsene?
Aus der Grundversicherung nur, wenn sich die Sehstärke wegen einer Krankheit, eines Medikaments oder einer Operation verändert, und dann höchstens CHF 180.67 pro Jahr. Für eine gewöhnliche Fehlsichtigkeit zahlt nur eine Zusatzversicherung.
Wie oft zahlt die Krankenkasse eine Kinderbrille?
Einmal innerhalb von 365 Tagen ab dem ersten Bezug, nicht pro Kalenderjahr. Eine Ersatzbrille im selben Zeitraum zahlt die Grundversicherung nicht zusätzlich.
Reicht die Sehprüfung beim Optiker?
Für die Grundversicherung nicht: Die MiGeL verlangt ein augenärztliches Rezept pro Jahr; Folgeanpassungen dazwischen darf die Optometristin machen. Ob eine Zusatzversicherung eine Messung beim Optiker akzeptiert, steht in ihren Bedingungen.
Zahlt die Krankenkasse Augenlasern statt einer Brille?
Die Grundversicherung nicht. Einige Zusatzversicherungen rechnen Laser-Operationen an ihren Sehhilfen-Beitrag an; massgebend sind die AVB deiner Kasse.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 20–24 (Mittel und Gegenstände)Art. 20–24 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 52Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2aArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
- BAG: Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Ausgabe per 01.07.2026, Kapitel 25 Sehhilfenbag.admin.ch
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