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Krankheitskosten steuerlich abziehen: Franchise, Selbstbehalt, Zahnarzt

Welche selbst bezahlten Gesundheitskosten in die Steuererklärung gehören, wie die 5-%-Schwelle funktioniert und warum eine hohe Franchise den Abzug beeinflusst.

Kurz beantwortet

Krankheitskosten, die du selbst bezahlst, darfst du von den Steuern abziehen, soweit sie 5 % deines Reineinkommens übersteigen. Das gilt bei der direkten Bundessteuer und im Kanton Bern. Dazu zählen Franchise, Selbstbehalt, Zahnarzt, Brillen und verordnete Therapien, nicht aber die Prämien. Die anderen Kantone legen ihre Schwelle selbst fest.

Illustration: Schuhschachtel mit sortierten Quittungen neben einem Steuerordner und einem Bleistift im NachmittagslichtSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Bei der direkten Bundessteuer sind selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten abziehbar, soweit sie 5 % der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte übersteigen (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG).
  2. Die Kantone müssen den Abzug gewähren, bestimmen die Schwelle aber selbst (Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHG); der Kanton Bern rechnet mit 5 % des Reineinkommens.
  3. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung zählen zu den Krankheitskosten; der Selbstbehalt beträgt höchstens CHF 700 im Jahr (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV).
  4. Zahnbehandlungen, Zahnkorrekturen und Dentalhygiene sind abziehbar, rein kosmetische Behandlungen nicht (ESTV-Kreisschreiben Nr. 11a).
  5. Krankenkassenprämien sind keine Krankheitskosten; sie laufen über den begrenzten Versicherungsabzug (Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG).

Zwei Abzüge, zwei Regeln

In der Steuererklärung gibt es für die Gesundheit zwei getrennte Abzüge. Wer sie verwechselt, verschenkt Geld oder erhält eine Korrektur vom Steueramt.

AbzugWas gehört hinein?GrenzeRechtsgrundlage
VersicherungsabzugPrämien der Grund- und Zusatzversicherung, andere Versicherungsprämien, SparzinsenHöchstbetrag, beim Bund CHF 1'800 für AlleinstehendeArt. 33 Abs. 1 Bst. g DBG
Krankheits- und Unfallkostenselbst bezahlte Behandlungen: Franchise, Selbstbehalt, Zahnarzt, Brillen, verordnete Therapiennur der Teil über 5 % des EinkommensArt. 33 Abs. 1 Bst. h DBG
Behinderungsbedingte KostenKosten wegen einer Behinderungohne SchwelleArt. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG

Dieser Artikel behandelt den zweiten Abzug, die Krankheitskosten. Wie der Prämienabzug funktioniert, erklärt der Artikel Krankenkassenprämien von den Steuern abziehen und der Glossarbegriff Steuerabzug.

Der Krankheitskostenabzug hat eine Schwelle: Abziehbar ist nur, was über 5 % deines Einkommens liegt. In einem Jahr mit wenigen Arztbesuchen bringt er deshalb nichts. In einem Jahr mit Operation, Zahnbehandlung oder neuer Brille kann er einige hundert oder tausend Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Schritt für Schritt: So machst du Krankheitskosten geltend

  1. Belege das ganze Jahr sammeln. Arzt- und Zahnarztrechnungen, Apothekenquittungen, Brillenrechnungen, Leistungsabrechnungen der Kasse. Im Kanton Bern zählen Kosten, die dir im Steuerjahr in Rechnung gestellt wurden und die du selbst getragen hast.
  2. Jahresbescheinigung der Krankenkasse abwarten. Die Steuerbescheinigung zeigt Franchise und Selbstbehalt, die du im Jahr übernommen hast. Hattest du zwei Kassen, brauchst du beide Bescheinigungen.
  3. Nicht gedeckte Kosten ergänzen. Zahnarzt, Brillen, Kontaktlinsen, Medikamente ohne Kassenpflicht, Therapien mit ärztlicher Verordnung. Was eine Zusatzversicherung zurückerstattet hat, ziehst du ab.
  4. Summe im Formular eintragen. Die Schwelle von 5 % berechnet die Steuerverwaltung bei der Veranlagung selbst. Im Kanton Bern steht der Selbstbehalt danach auf der Veranlagungsverfügung.
  5. Belege aufbewahren. Nach dem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) musst du die Kosten mit Rechnungen, Zahlungsnachweisen und Versicherungsbelegen nachweisen können. Deine Rechnungen kannst du im Kundenkonto ablegen.

Was als Krankheitskosten zählt

Die ESTV versteht unter Krankheits- und Unfallkosten die Ausgaben für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit. Sie nennt ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Augenlasern und Therapien. Ihre Praxis hat sie im Kreisschreiben Nr. 11a vom 26.05.2026 zusammengefasst; es gilt ab der Steuerperiode 2027 und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 11 von 2005.

Abziehbar oder nicht? Praxis der ESTV (Kreisschreiben Nr. 11a)
KostenAbziehbar?Bedingung
Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherungjaselbst getragen
Zahnbehandlung, Zahnkorrektur, Kieferorthopädie, Dentalhygienejanicht rein kosmetisch
Bleichen der Zähne, SchönheitsbehandlungenneinSchlankheitskuren und -operationen nur mit ärztlicher Verordnung
Brillen, Kontaktlinsen, HörgerätejaBeitrag der Versicherung abziehen
Physiotherapie, Psychotherapie, Ergotherapie, Massagenjaärztlich verordnet, von diplomierten Personen durchgeführt
Komplementärmedizin, anerkannte NaturheilpraktikerjaTherapeutin nach kantonaler Praxis anerkannt
Medikamentejaärztlich oder von anerkannten Naturheilpraktikern verordnet
Spitalbeitrag, Zuschlag Einzelzimmer ohne medizinischen Grundneingilt als Lebenshaltung oder Komfort
Fahrten zur Ärztin, Fitnessabo, Präventionskurseneinausser medizinisch notwendige Transporte (Krankenwagen)
KrankenkassenprämienneinVersicherungsabzug

Für die Grundversicherung sind die meisten Zahnbehandlungen keine Pflichtleistung (Art. 31 KVG). Gerade deshalb landen sie oft in der Steuererklärung. Wann die Kasse doch zahlt, erklärt die Seite Zahlt die Krankenkasse den Zahnarzt?, zu Dentalhygiene die Seite Dentalhygiene. Welcher Beitrag an eine Brille möglich ist, steht unter Brille. Den Begriff Zahnarztkosten erklärt das Glossar.

Den Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag (Art. 104 KVV) behandelt die ESTV als nicht abziehbar, weil er hauptsächlich Verpflegung deckt, die du zu Hause ohnehin bezahlen würdest.

Die rechtlichen Regeln im Detail

Bund. Nach Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG ziehst du die Krankheits- und Unfallkosten für dich und die Personen ab, für deren Unterhalt du sorgst, soweit du die Kosten selbst trägst und sie 5 % der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen. Aufwendungen sind die Abzüge nach Art. 26 bis 33 DBG, etwa Berufskosten, Schuldzinsen, Säule 3a und der Versicherungsabzug.

Kantone. Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHG verpflichtet alle Kantone zum selben Abzug, die Höhe des Selbstbehalts bestimmt aber das kantonale Recht. Der Kanton Bern rechnet laut seiner Steuerverwaltung mit 5 % des Reineinkommens, also des Bruttoeinkommens nach Abzug der Aufwendungen und allgemeinen Abzüge. Wohnst du in einem anderen Kanton, steht die Schwelle in dessen Wegleitung.

Behinderung. Kosten wegen einer Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes sind ohne Schwelle abziehbar (Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG). Die Abgrenzung zu gewöhnlichen Krankheitskosten beschreibt das Kreisschreiben der ESTV.

Kinder und unterstützte Personen. Die Kosten deiner minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kinder kannst du zusätzlich zum Kinderabzug geltend machen. Sie fliessen in dieselbe Summe und dieselbe Schwelle.

Kostenbeteiligung. Die Franchise ist der feste Betrag, den du pro Jahr zuerst selbst zahlst; bei Erwachsenen beträgt sie CHF 300 bis CHF 2'500. Danach trägst du 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 im Jahr, für Kinder höchstens CHF 350 (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV).

Beispielrechnung: Franchise CHF 300 oder CHF 2'500

Beispiel mit fiktiven Personen. Nadia, 38, wohnt in der Stadt Bern. Ihr Reineinkommen setzen wir auf CHF 60'000 (angenommen); die Schwelle liegt damit bei CHF 3'000. Für die Rechnung nehmen wir an, dass die Bemessungsgrundlage bei Bund und Kanton gleich hoch ist. Im Jahr hat sie Arzt- und Spitalrechnungen von CHF 6'000, die über die Grundversicherung laufen, eine Zahnbehandlung von CHF 1'400 und eine neue Brille für CHF 450 (Beträge angenommen, keine Zusatzversicherung).

PostenFranchise CHF 300Franchise CHF 2'500
FranchiseCHF 300CHF 2'500
Selbstbehalt 10 %, höchstens CHF 700CHF 570CHF 350
ZahnbehandlungCHF 1'400CHF 1'400
BrilleCHF 450CHF 450
Krankheitskosten totalCHF 2'720CHF 4'700
Schwelle 5 % von CHF 60'000CHF 3'000CHF 3'000
AbzugCHF 0CHF 1'700

Die Steuer ist bei der Wahl der Franchise ein Nebeneffekt, nicht der Hauptgrund. Entscheidend bleibt, wie hoch deine Kosten voraussichtlich sind. Das rechnest du mit deinen eigenen Zahlen im Franchise-Rechner nach; eine Empfehlung ist dieses Beispiel nicht.

Sonderfälle

  • Familien. Die Kosten aller Personen, für die du sorgst, kommen in dieselbe Rechnung. Für Kinder beträgt der Selbstbehalt der Grundversicherung höchstens CHF 350 im Jahr, eine ordentliche Franchise gibt es für sie nicht (Art. 64 Abs. 4 KVG). Zahnspangen fallen oft in dieselben Jahre wie andere Kosten und können die Schwelle überschreiten.
  • Zusatzversicherung. Zahlt deine Zusatzversicherung einen Teil der Zahnarzt- oder Brillenrechnung, ist nur der Rest abziehbar. Die Prämie der Zusatzversicherung gehört in den Versicherungsabzug, nicht zu den Krankheitskosten. Was eine Zusatzversicherung zahlt, steht in ihren AVB; Produkte vergleichst du unter Zusatzversicherungen.
  • Ergänzungsleistungen. Beziehst du Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV, vergütet dir der Kanton unter anderem die Kostenbeteiligung der Grundversicherung und Zahnbehandlungen (Art. 14 ELG). Was der Kanton vergütet, trägst du nicht selbst und kannst es nicht abziehen.
  • Sonderernährung. Ab der Steuerperiode 2027 kann bei ärztlich angeordneter, lebensnotwendiger Sonderernährung beim Bund eine Pauschale von CHF 1'500 pro Jahr und erkrankter Person geltend gemacht werden; sie zählt zur 5-%-Schwelle (Kreisschreiben Nr. 11a).
  • Pflege zu Hause. Krankheitsbedingte Pflege durch Spitex oder private Pflegekräfte ist abziehbar, Haushaltarbeiten nicht. Unentgeltliche Pflege durch Angehörige ergibt keinen Abzug.
  • Prämienverbilligung. Sie senkt deine Prämie und damit den Betrag im Versicherungsabzug, nicht die Krankheitskosten. Ob du Anspruch hast, erklärt der Artikel Prämienverbilligung beantragen.

Häufige Fehler

  • Prämien als Krankheitskosten eintragen. Prämien gehören in den Versicherungsabzug. Das Steueramt streicht sie aus den Krankheitskosten.
  • Rückerstattungen nicht abziehen. Abziehbar ist nur, was du selbst getragen hast. Beiträge der Grund- oder Zusatzversicherung an Brille oder Zahnarzt gehören nicht in die Summe.
  • Nur die Jahresbescheinigung eintragen. Zahnarzt, Brillen und nicht kassenpflichtige Kosten stehen nicht darauf. Wer sie vergisst, bleibt oft knapp unter der Schwelle.
  • Therapien ohne Verordnung eintragen. Physiotherapie, Massagen oder Psychotherapie anerkennt die ESTV nur mit vorgängiger ärztlicher Verordnung; eine allgemeine Empfehlung reicht nicht.
  • Die Schwelle mit dem Bruttolohn rechnen. Massgebend ist das Einkommen nach Abzügen, beim Bund nach Art. 26 bis 33 DBG, in Bern das Reineinkommen.

Weitere Wege, die Gesundheitskosten zu senken, findest du in der Themenwelt Kosten sparen. Oft bringt ein Kassen- oder Modellwechsel mehr als jeder Abzug: Im Prämienrechner siehst du alle Angebote deiner Gemeinde, in den Steckbriefen unter Krankenkassen die Kennzahlen der Kassen. Ob du Anspruch auf Prämienverbilligung hast, zeigt die Seite Prämienverbilligung.

Häufige Fragen

Kann ich die Franchise von den Steuern abziehen?

Ja, als Teil der Krankheitskosten. Franchise und Selbstbehalt zählen zusammen mit anderen selbst bezahlten Kosten, abziehbar ist aber nur der Teil über der Schwelle von 5 % des Reineinkommens (Bund und Kanton Bern).

Sind Zahnarztkosten steuerlich abziehbar?

Ja, wenn sie eine Zahnkrankheit beheben oder für Zahnkorrekturen, Kieferorthopädie oder Dentalhygiene anfallen. Rein kosmetische Behandlungen wie Bleichen sind nicht abziehbar. Auch Zahnarztkosten zählen erst über der 5-%-Schwelle.

Welches Einkommen gilt für die 5-%-Schwelle?

Beim Bund sind es die steuerbaren Einkünfte nach Abzug der Aufwendungen nach Art. 26 bis 33 DBG, im Kanton Bern das Reineinkommen. Die Steuerverwaltung rechnet die Schwelle bei der Veranlagung selbst aus.

Kann ich die Krankenkassenprämie als Krankheitskosten abziehen?

Nein. Prämien gehören in den Versicherungsabzug, der bei der Bundessteuer für Alleinstehende auf CHF 1'800 begrenzt ist. Erhaltene Prämienverbilligung ziehst du dort ab.

Welche Belege brauche ich?

Rechnungen, Zahlungsbelege, die Abrechnungen und die Jahresbescheinigung der Krankenkasse sowie bei Therapien die ärztliche Verordnung. Die ESTV verlangt den Nachweis, weil es um steuermindernde Tatsachen geht.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 33Art. 33 Abs. 1 Bst. g, h und hbis DBGfedlex.admin.ch
  2. Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), Art. 9Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHGfedlex.admin.ch
  3. ESTV, Kreisschreiben Nr. 11a vom 26.05.2026: Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kostenestv.admin.ch
  4. Steuerverwaltung des Kantons Bern, TaxInfo: Krankheits- und Unfallkostentaxinfo.sv.fin.be.ch
  5. Steuerverwaltung des Kantons Bern, Wegleitung: Krankheits- und Unfallkostenwegleitung.sv.fin.be.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
  7. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 und 104Art. 103, 104 KVVfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 31Art. 31 KVGfedlex.admin.ch
  9. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG), Art. 14Art. 14 ELGfedlex.admin.ch
  10. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss

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Stand: . Fachliche Prüfung ausstehend (Entwurf). Massgebend sind das Gesetz, die AVB und die Auskunft deiner Krankenkasse. Fehler meldest du über Kontakt; so arbeiten wir: Redaktion und Prüfprozess.