Prämienverbilligung beantragst du bei deinem Wohnkanton, meist bei der Sozialversicherungsanstalt oder Ausgleichskasse. Viele Kantone schreiben mögliche Berechtigte an, andere verlangen einen Antrag mit Frist: für 2026 etwa Aargau bis 31.12.2025, St. Gallen bis 31.03.2026, Zürich bis 31.03.2027. Der Kanton zahlt den Betrag direkt an deine Krankenkasse.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Kantone müssen Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämie verbilligen und zahlen den Beitrag direkt an die Kasse (Art. 65 Abs. 1 KVG).
- Wer Anspruch hat, wie viel es gibt und bis wann du dich meldest, regelt jeder Kanton selbst; massgebend ist der Wohnkanton am 1. Januar (Art. 5 VPVK).
- Für untere und mittlere Einkommen werden Kinderprämien um mindestens 80 % und Prämien junger Erwachsener in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligt (Art. 65 Abs. 1bis KVG).
- Auf Antrag müssen die Kantone die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat
Die Prämienverbilligung ist ein Beitrag deines Wohnkantons an die Prämie der Grundversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz verpflichtet die Kantone, sie Versicherten «in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu gewähren (Art. 65 Abs. 1 KVG). Was bescheiden heisst, legt jeder Kanton selbst fest. Deshalb gibt es 26 Systeme mit eigenen Grenzen, Formeln und Fristen.
Fast alle Kantone prüfen den Anspruch mit einem massgebenden Einkommen. Grundlage ist die Steuerveranlagung, dazu kommen ein Teil des Vermögens und gewisse Abzüge, die der Kanton wieder aufrechnet, etwa Einzahlungen in die Säule 3a. Viele Kantone vergleichen das Ergebnis mit einer Richtprämie, einem Referenzbetrag pro Person.
Für Kinder und junge Erwachsene gilt eine Bundesvorgabe: Bei unteren und mittleren Einkommen verbilligen die Kantone Kinderprämien um mindestens 80 % und Prämien junger Erwachsener in Ausbildung um mindestens 50 % (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Wo die Grenze für «mittlere Einkommen» liegt, bestimmt wieder der Kanton.
Der Weg zum Geld ist unterschiedlich. Grob gibt es drei Verfahren:
| Verfahren | So läuft es | Beispiele 2026 (GDK-Übersicht) |
|---|---|---|
| Automatische Prüfung mit Benachrichtigung | Der Kanton ermittelt Berechtigte aus den Steuerdaten und schreibt sie an; wer keinen Brief erhält, kann selbst einen Antrag stellen | Bern |
| Vorausgefülltes Formular oder Code | Mögliche Berechtigte erhalten ein Formular oder einen Code für die Online-Anmeldung; zurückschicken musst du es selbst, mit Frist | Zürich, Aargau, St. Gallen, Solothurn, Tessin, Luzern (an frühere Bezüger) |
| Antrag ohne Einladung | Du stellst den Antrag selbst, teilweise jederzeit | Waadt, Basel-Stadt |
Schritt für Schritt: So beantragst du die Prämienverbilligung
- Zuständige Stelle finden. Meist ist es die kantonale Sozialversicherungsanstalt (SVA) oder Ausgleichskasse, in Bern das Amt für Sozialversicherungen, in Luzern die WAS Ausgleichskasse. Die Liste aller Stellen veröffentlicht das BAG; den Link auf deine Stelle findest du auch auf der Seite Prämienverbilligung.
- Frist notieren. Die Fristen liegen je nach Kanton vor dem Anspruchsjahr, mitten im Jahr oder danach (Tabelle unten). Eine verpasste Frist kann dich einen Teil oder das ganze Jahr kosten.
- Unterlagen bereitlegen. Letzte Steuerveranlagung, AHV-Nummer aller Haushaltsmitglieder, Name der Krankenkasse und Versichertennummer. Bei gesunkenem Einkommen: Belege wie Lohnabrechnungen oder Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung.
- Antrag einreichen. Online mit Code oder Login, sonst mit dem Formular. Zürich verlangt ohne zugestelltes Formular den Online-Antrag, für Personen ohne Internet gibt es PDF-Formulare.
- Entscheid prüfen. Der Kanton teilt dir den Anspruch schriftlich mit. In Zürich kann es bis zu sechs Monate dauern, bis der Entscheid kommt. Prüfe die Personen, das Einkommen und die Kasse.
- Prämienrechnung kontrollieren. Die Kasse zieht den Betrag ab und muss dich spätestens bei der nächsten Rechnung über die Verbilligung informieren (Art. 65 Abs. 4bis KVG).
- Änderungen melden. Steigt oder sinkt dein Einkommen stark, ändert sich der Haushalt oder ziehst du um, meldest du das der Stelle. So vermeidest du Rückforderungen.
Anmeldefristen 2026 in ausgewählten Kantonen
Die Tabelle fasst die Angaben der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) für 2026 zusammen, für Zürich ergänzt um die Angaben der SVA Zürich. Die GDK veröffentlicht ihre Übersicht ohne Gewähr; verbindlich sind das kantonale Recht und die Auskunft der Durchführungsstelle.
| Kanton | Antrag | Frist für 2026 | Bei spätem Antrag |
|---|---|---|---|
| Zürich | vorausgefülltes Formular der SVA, sonst Online-Antrag | 31.03.2027 | – |
| Bern | Amt ermittelt Berechtigte und benachrichtigt sie; sonst Antrag | für das laufende Kalenderjahr | – |
| Luzern | Formular an frühere Bezüger, Online-Anmeldung | 31.10.2025 | nur Prämien, die nach dem Gesuch fällig werden |
| Aargau | Code an vermutlich Berechtigte, sonst Code online anfordern | 31.12.2025 | – |
| St. Gallen | vorausgefülltes Formular bis 10. Januar | 31.03.2026 | anteilmässig ab dem Antragsmonat |
| Solothurn | Formular an mögliche Berechtigte | 31. Juli (Quellensteuer: 31. Dezember) | – |
| Basel-Stadt | Information an mögliche Berechtigte, Antrag | keine Frist | ab dem Folgemonat des Antrags |
| Tessin | Formular automatisch an Berechtigte | 31.12.2025 | ab dem Folgemonat |
| Waadt | Antrag jederzeit | keine Frist | ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Antrag |
Für Kantone, die hier fehlen, findest du die Regeln auf der Seite deines Kantons, zum Beispiel Prämienverbilligung Zürich oder Prämienverbilligung Aargau.
Die rechtlichen Regeln im Detail
Direktzahlung an die Kasse. Der Kanton zahlt die Verbilligung direkt an die Krankenkasse, bei der du versichert bist (Art. 65 Abs. 1 KVG). Nach Art. 65 Abs. 3 KVG muss er die Auszahlung so organisieren, dass du die Prämie nicht vorschiessen musst.
Aktuelle Verhältnisse. Die Kantone müssen bei der Prüfung, insbesondere auf deinen Antrag, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Ab welcher Veränderung sie neu rechnen, regeln sie selbst. Im Aargau ist das laut GDK zum Beispiel der Fall, wenn das Einkommen mindestens 6 Monate um mindestens 20 % tiefer liegt.
Information. Die Kantone müssen regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung informieren (Art. 65 Abs. 4 KVG). Ein Brief ist aber nicht in allen Kantonen vorgesehen.
Umzug. Ziehst du während des Jahres in einen anderen Kanton, richtet sich der Anspruch für das ganze Kalenderjahr nach dem Recht des Kantons, in dem du am 1. Januar gewohnt hast; dieser Kanton zahlt (Art. 5 VPVK).
Verfahren. Das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) gilt für die Ausrichtung der Prämienverbilligung nicht (Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG). Antrag, Fristen, Einsprache und Rechtsweg richten sich nach kantonalem Recht. Die Frist für eine Einsprache steht in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids.
Grenzgänger. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in der EU, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich sowie ihre Familienangehörigen gelten besondere Regeln (Art. 65a KVG).
Beispielrechnung: Aargauer Grundformel 2026
Im Aargau gilt 2026 laut GDK: Prämienverbilligung = Summe der Richtprämien des Haushalts minus 17,5 % des massgebenden Einkommens. Die Richtprämie für Erwachsene beträgt CHF 5'830 pro Jahr. Massgebend ist das steuerbare Einkommen plus 20 % des steuerbaren Vermögens.
Beispiel mit fiktiven Personen. Lukas, 29, wohnt allein in Aarau. Sein massgebendes Einkommen beträgt CHF 25'000 (angenommen).
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Richtprämie Erwachsene 2026 | CHF 5'830 |
| 17,5 % von CHF 25'000 | CHF 4'375 |
| Prämienverbilligung pro Jahr | CHF 1'455 |
| pro Monat | CHF 121.25 |
Die Rechnung zeigt: Prämienverbilligung und Kassenvergleich ergänzen sich. Die Prämien aller Kassen in deiner Gemeinde siehst du im Prämienrechner.
Sonderfälle
- Familien mit Kindern. Für Kinder gilt die Mindestverbilligung von 80 % bei unteren und mittleren Einkommen. Eine Geburt verändert die Haushaltsgrösse; prüfe den Anspruch im Jahr der Geburt neu. Was die Kinderprämie ohne Verbilligung kostet, zeigt der Kinderprämien-Rechner.
- Junge Erwachsene. Die Kantone beurteilen 19- bis 25-Jährige teils allein, teils mit den Eltern. Im Aargau nimmt der Kanton laut GDK einen selbständigen Lebensunterhalt nur bei einem steuerbaren Einkommen über CHF 24'000 an, sonst rechnet er mit den Eltern. Mehr dazu im Artikel Studium und Krankenkasse.
- Ergänzungsleistungen. Wer Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV bezieht, erhält für die Grundversicherung einen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie, höchstens die tatsächliche Prämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG). Im Aargau läuft die Prämienverbilligung dann automatisch über den EL-Anspruch. Mehr zu den Ergänzungsleistungen und zur Lage im Ruhestand im Artikel Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen im Ruhestand.
- Einkommen eingebrochen. Nach Arbeitslosigkeit, Trennung oder Pensionierung passt die alte Steuerveranlagung nicht mehr. Verlange eine Neuberechnung mit den aktuellen Verhältnissen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Was sonst bei Arbeitslosigkeit gilt, erklärt der Artikel Arbeitslos: was bei der Krankenkasse gilt.
- Quellensteuer. Ohne ordentliche Veranlagung gelten Sonderregeln, oft mit eigener Frist; in Solothurn laut GDK der 31. Dezember.
- Neu zugezogen. Aus dem Ausland oder einem anderen Kanton Zugezogene haben meist keine Steuerdaten im neuen Kanton und müssen den Antrag selbst stellen. Ziehst du aus einem anderen Kanton zu, bleibt für das Zuzugsjahr nach Art. 5 VPVK der Kanton zuständig, in dem du am 1. Januar gewohnt hast.
Häufige Fehler
- Auf einen Brief warten. Nicht alle Kantone schreiben Berechtigte an, und die Briefe erreichen nicht alle. Wer knapp über der Grenze vermutet wird, erhält oft keinen.
- Die Frist falsch einschätzen. Im Aargau und in Luzern lag die Frist für 2026 schon im Vorjahr, in Zürich liegt sie im Folgejahr. Notiere dir das Datum deines Kantons.
- Das falsche Einkommen vergleichen. Massgebend ist nicht der Bruttolohn, sondern das Einkommen nach den Regeln des Kantons, oft mit Vermögensanteil und aufgerechneter Säule 3a.
- Änderungen nicht melden. Wer mehr verdient als in der Steuerveranlagung, muss mit einer Rückforderung rechnen. Wie das abläuft, erklärt der Artikel Prämienverbilligung zurückzahlen.
- Die Prämie nicht mehr vergleichen. Die Verbilligung bleibt bei vielen Kantonen gleich, egal wie teuer deine Kasse ist. Eine günstigere Kasse senkt deinen Rest. Wann du wechseln kannst, zeigt der Fristen-Rechner.
Weitere Wege, die Krankenkasse günstiger zu machen, findest du in der Themenwelt Kosten sparen. Selbst bezahlte Arzt- und Zahnarztkosten kannst du zusätzlich von den Steuern abziehen, wie der Artikel Krankheitskosten steuerlich abziehen zeigt. Kennzahlen zu allen Kassen findest du unter Krankenkassen.
Häufige Fragen
Bei welchem Einkommen bekomme ich Prämienverbilligung?
Eine landesweite Grenze gibt es nicht. Jeder Kanton rechnet mit einem eigenen massgebenden Einkommen und eigenen Grenzwerten. Im Aargau erhält eine alleinstehende erwachsene Person 2026 nach der Grundformel nichts mehr ab einem massgebenden Einkommen von CHF 33'315.
Kann ich Prämienverbilligung rückwirkend beantragen?
Das hängt vom Kanton ab. In Zürich kannst du den Antrag für 2026 bis 31.03.2027 stellen. In Luzern, St. Gallen, Tessin und Waadt gibt es bei einem späten Antrag nur Geld für die Monate ab dem Antrag. Im Aargau war die Frist für 2026 der 31.12.2025.
Wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?
Nicht an dich, sondern an deine Krankenkasse. Sie zieht den Betrag von der Prämienrechnung ab und informiert dich spätestens mit der nächsten Rechnung über die Höhe (Art. 65 Abs. 4bis KVG).
Muss ich jedes Jahr einen neuen Antrag stellen?
In vielen Kantonen ja, weil der Anspruch pro Jahr geprüft wird. Einige Kantone schicken Berechtigten jedes Jahr ein vorausgefülltes Formular, die Waadt erneuert den Anspruch automatisch. Wie es in deinem Kanton läuft, steht bei der kantonalen Durchführungsstelle.
Haben Rentnerinnen und Rentner Anspruch auf Prämienverbilligung?
Ja, der Anspruch hängt vom Einkommen und Vermögen ab, nicht vom Alter. Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält einen Beitrag an die Prämie über die EL; er geht ebenfalls direkt an die Kasse.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1, 1bis, 3, 4 und 4bis KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65aArt. 65a KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung (VPVK), Art. 5Art. 5 VPVKfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG), Art. 10Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELGfedlex.admin.ch
- GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse, ohne Gewähr)gdk-cds.ch
- SVA Zürich: Häufige Fragen zur Prämienverbilligungsvazurich.ch
- SVA Zürich: Prämienverbilligung 2026svazurich.ch
- BAG: Für die Prämienverbilligung zuständige kantonale Stellenbag.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung: Prämienverbilligungbag.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
Weiterlesen
- Krankheitskosten steuerlich abziehen: Franchise, Selbstbehalt, ZahnarztWelche selbst bezahlten Gesundheitskosten in die Steuererklärung gehören, wie die 5-%-Schwelle funktioniert und warum eine hohe Franchise den Abzug beeinflusst.Kosten sparen
- Prämienverbilligung zurückzahlen: wann das passiertDie häufigsten Gründe für eine Rückforderung, der Ablauf am Beispiel Zürich, deine Rechte gegen den Entscheid und wie du eine Rückzahlung vermeidest.Kosten sparen