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IPV-Check · Kanton Zürich

Prämienverbilligung Zürich 2026/2027

Im Kanton Zürich gilt für 2026: Prämienverbilligung = Referenzprämien des Haushalts minus Eigenanteil (8,4 % bzw. 10,5 % des massgebenden Einkommens). Kein Anspruch hat, wer mehr als CHF 150'000 (alleinstehend) bzw. CHF 300'000 (Paare) steuerbares Vermögen hat. Beispiel Einkommensgrenze: Alleinstehend ab 25, Region 1 CHF 64'000 massgebendes Einkommen. Anmeldung: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), Prämienverbilligung.

Regeln für das Anspruchsjahr 2026 · Stand 25.09.2026 · Quellen

IPV-Check Zürich

Wie viel Verbilligung könntest du erhalten?

Wer lebt im Haushalt?
Kinder bis 18
Junge Erwachsene 19–25 in Ausbildung
Prämienregion
Einkommen (steuerbar, laut Steuerrechnung)
Steuerbares Vermögen

Die Balken zeigen, wie viel Verbilligung dein Haushalt je Einkommen etwa erhält. Deine Angaben verlassen den Browser nicht.

Deine Indikation · Zürich 2026Anspruch wahrscheinlich

CHF 874 – CHF 2'352pro Jahr, rund CHF 73 – CHF 196 pro Monat

So kommt die Zahl zustande
  1. Einkommen laut Steuerveranlagung: CHF 40'000
  2. = massgebendes Einkommen (geschätzt): CHF 40'000
  3. Summe der Richtprämien deines Haushalts: CHF 5'376
  4. minus 8.4 % des massgebenden Einkommens: CHF 3'360
  5. Ergebnis: CHF 2'016 pro Jahr, Spanne bei Einkommen ±10 % und allen Regionen: CHF 874 bis CHF 2'352
Hinweise (5)
  • Ohne Prämienregion rechnen wir über alle 3 Regionen des Kantons; die Begründung zeigt Region 1.
  • Die Referenzprämien sind aus der EDI-Durchschnittsprämie 2026 × 70 % berechnet; sie ergeben genau die von der SVA Zürich publizierten Einkommensgrenzen 2026 (z. B. CHF 64'000 = CHF 5'376 ÷ 8,4 %).
  • Das Berechnungsbeispiel der SVA Zürich nennt für Region 1 eine Referenzprämie von CHF 5'776; das passt weder zur Durchschnittsprämie (70 % von CHF 7'680 = CHF 5'376) noch zu den publizierten Einkommensgrenzen. Wir rechnen mit CHF 5'376.
  • Wie Zürich den Mindestanspruch für Kinder mit der ordentlichen Verbilligung verrechnet, ist nicht im Detail veröffentlicht. Wir zeigen den höheren der beiden Beträge.
  • Für 2027 hat der Regierungsrat die Eigenanteile bereits festgelegt (11,8 % bzw. 9,4 %); die Referenzprämien 2027 folgen mit der EDI-Durchschnittsprämie 2027.

Indikativ, ohne Gewähr. Massgebend ist allein die Verfügung der kantonalen Stelle. Deine Angaben bleiben in deinem Browser. Quelle: GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Zürich, Stand 25.09.2026. Methodik: So rechnen wir.

Antrag und Fristen

So beantragst du die Prämienverbilligung

Die SVA Zürich ermittelt aus den letzten definitiven Steuerdaten, wer potenziell Anspruch hat, und stellt diesen Personen ein vorausgefülltes Antragsformular zu (online ausfüllbar). Wer kein Formular erhält und nach eigener Berechnung Anspruch hat, stellt über das Online-Formular für Nachmeldungen einen Antrag.

  • Antrag Prämienverbilligung 202631.03.2027

    Den Antrag für 2026 kannst du bis spätestens 31. März 2027 bei der SVA Zürich einreichen.

  • Nachmeldung ohne Antragsformular

    Wer kein Formular erhalten hat, meldet sich über das Online-Formular der SVA Zürich (bereitgestellt ab August des Vorjahres), ebenfalls bis 31. März des Folgejahres.

Zuständige Stelle

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Telefon 044 448 53 75

Auszahlung und Rückforderung

Wie das Geld fliesst

Auszahlung

Die SVA Zürich überweist provisorisch 80 % des berechneten Betrags direkt an die Krankenkasse. Die Kasse schreibt ihn in zwölf gleichen Teilen den laufenden Prämienrechnungen gut. Die Restzahlung folgt, sobald die definitive Steuerveranlagung des Anspruchsjahres vorliegt.

Rückforderung

Fällt der Anspruch nach der definitiven Steuerveranlagung 2026 tiefer aus, fordert die SVA Zürich die Differenz zurück; die Abwicklung erfolgt über die Krankenkasse. Wer weiss, dass das Einkommen stark steigt (z. B. nach Ausbildungsende), kann auf die provisorische Prämienverbilligung verzichten.

Regeln 2026

So rechnet der Kanton Zürich

Eigenanteilsmodell (Prozentmodell mit Referenzprämien je Prämienregion)

Referenzprämie minus Eigenanteil (Eigenanteilssatz × massgebendes Einkommen). Eigenanteilssatz 2026: 10,5 % für Verheiratete und eingetragene Partnerschaften, 8,4 % für Alleinstehende und Alleinerziehende.

Massgebendes Einkommen

Total der Einkünfte (Ziff. 199) minus Total der Abzüge (Ziff. 299), minus Krankheits- und Unfallkosten (Ziff. 320), minus Sozialabzüge für Kinder und unterstützte Personen (Ziff. 370, 372, 374), plus Verluste aus Liegenschaften und Privatvermögen (Ziff. 188), plus Beiträge an Säule 3a (Ziff. 260, 261) und an AHV/IV/2. Säule (Ziff. 280), plus Vermögensanteil. Bei Quellensteuer: steuerbares Einkommen unter Berücksichtigung des Kinderabzugs.

Bemessung: Provisorisch die letzten definitiven Steuerfaktoren (in der Regel 2023), definitiv die Steuerfaktoren des Anspruchsjahres 2026.

Vermögensobergrenze: CHF 150'000 für Alleinstehende, CHF 300'000 für Alleinerziehende und CHF 300'000 für Paare (steuerbares Vermögen). Darüber besteht kein Anspruch.

Richtprämien je Prämienregion (CHF pro Jahr)

RegionErwachseneJunge ErwachseneKinder
Region 1CHF 5'376CHF 3'855.60CHF 1'293.60
Region 2CHF 4'905.60CHF 3'528CHF 1'176
Region 3CHF 4'569.60CHF 3'267.60CHF 1'092

Referenzprämie = 70 % der vom Bund festgesetzten regionalen Durchschnittsprämie 2026 (EDI-Verordnung über die Durchschnittsprämien, Anhang). Erwachsene 70 % von CHF 7'680 / 7'008 / 6'528, junge Erwachsene von CHF 5'508 / 5'040 / 4'668, Kinder von CHF 1'848 / 1'680 / 1'560 (Region 1 / 2 / 3).

Mindestanspruch für Kinder und junge Erwachsene

Kinder erhalten mindestens 80 %, junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50 % der massgebenden Prämie. Massgebende Prämie = 84 % der regionalen Durchschnittsprämie 2026 (RRB Nr. 297/2025, Dispositiv II). Grenze: CHF 70'500 massgebendes Einkommen, bei Familien mit jungen Erwachsenen in Ausbildung CHF 94'000. Darüber sinkt der Mindestanspruch um 60 % des übersteigenden Einkommens.

Besondere Regeln

  • Junge Erwachsene (18 bis 25) in Ausbildung: Neben den eigenen Steuerfaktoren zählen die Steuerfaktoren der unterstützungspflichtigen Eltern, ausser sie sind verheiratet oder haben eigene Kinder.
  • Vermögensobergrenze: Wer mehr als CHF 150'000 (alleinstehend) bzw. CHF 300'000 (Verheiratete, Alleinerziehende) steuerbares Vermögen hat, erhält keine Prämienverbilligung.
  • Quellenbesteuerte: provisorische Berechnung anhand des Bruttoeinkommens (abzüglich Pauschalabzügen) und des Vermögens des vorvorletzten Jahres.
  • Sozialhilfe: keine definitive Berechnung, die Restprämie übernimmt das Sozialamt. Bei Ergänzungsleistungen zahlt die SVA die Prämienverbilligung direkt an den Versicherer.
  • Konkubinat mit Kind: Die Prämienverbilligung für das Kind beantragt der Elternteil mit dem höheren massgebenden Einkommen.
  • Massgebend ist der Wohnsitz am 1. Januar des Anspruchsjahres.

Sozialziel

Die GDK-Synopse 2026 enthält für Zürich keine Angabe zum Sozialziel nach Art. 65 Abs. 1ter KVG.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Zürich?

Im Kanton Zürich gilt für 2026: Prämienverbilligung = Referenzprämien des Haushalts minus Eigenanteil (8,4 % bzw. 10,5 % des massgebenden Einkommens). Kein Anspruch hat, wer mehr als CHF 150'000 (alleinstehend) bzw. CHF 300'000 (Paare) steuerbares Vermögen hat. Beispiel Einkommensgrenze: Alleinstehend ab 25, Region 1 CHF 64'000 massgebendes Einkommen. Anmeldung: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), Prämienverbilligung.

Wie beantrage ich die Prämienverbilligung im Kanton Zürich?

Die SVA Zürich ermittelt aus den letzten definitiven Steuerdaten, wer potenziell Anspruch hat, und stellt diesen Personen ein vorausgefülltes Antragsformular zu (online ausfüllbar). Wer kein Formular erhält und nach eigener Berechnung Anspruch hat, stellt über das Online-Formular für Nachmeldungen einen Antrag. Zuständig ist die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), Prämienverbilligung.

Bis wann muss ich die Prämienverbilligung 2026 beantragen?

Stichtag: 31.03.2027. Den Antrag für 2026 kannst du bis spätestens 31. März 2027 bei der SVA Zürich einreichen.

Wann und wie wird die Prämienverbilligung ausbezahlt?

Die SVA Zürich überweist provisorisch 80 % des berechneten Betrags direkt an die Krankenkasse. Die Kasse schreibt ihn in zwölf gleichen Teilen den laufenden Prämienrechnungen gut. Die Restzahlung folgt, sobald die definitive Steuerveranlagung des Anspruchsjahres vorliegt.

Kann es sein, dass ich Prämienverbilligung zurückzahlen muss?

Fällt der Anspruch nach der definitiven Steuerveranlagung 2026 tiefer aus, fordert die SVA Zürich die Differenz zurück; die Abwicklung erfolgt über die Krankenkasse. Wer weiss, dass das Einkommen stark steigt (z. B. nach Ausbildungsende), kann auf die provisorische Prämienverbilligung verzichten.

Welches Einkommen zählt für die Prämienverbilligung?

Total der Einkünfte (Ziff. 199) minus Total der Abzüge (Ziff. 299), minus Krankheits- und Unfallkosten (Ziff. 320), minus Sozialabzüge für Kinder und unterstützte Personen (Ziff. 370, 372, 374), plus Verluste aus Liegenschaften und Privatvermögen (Ziff. 188), plus Beiträge an Säule 3a (Ziff. 260, 261) und an AHV/IV/2. Säule (Ziff. 280), plus Vermögensanteil. Bei Quellensteuer: steuerbares Einkommen unter Berücksichtigung des Kinderabzugs. Massgebend: Provisorisch die letzten definitiven Steuerfaktoren (in der Regel 2023), definitiv die Steuerfaktoren des Anspruchsjahres 2026.

Bekommen Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung mehr?

Ja. Kinder erhalten mindestens 80 %, junge Erwachsene in Ausbildung mindestens 50 % der massgebenden Prämie (Massgebende Prämie = 84 % der regionalen Durchschnittsprämie 2026 (RRB Nr. 297/2025, Dispositiv II).), bis zu einem massgebenden Einkommen von CHF 70'500 bzw. CHF 94'000 bei Familien mit jungen Erwachsenen in Ausbildung.

Quellen

  1. GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse), Kanton Zürich, S. 39 (abgerufen 25.09.2026)gdk-cds.ch
  2. SVA Zürich: Prämienverbilligung, Leistung (massgebendes Einkommen, Vermögen, Eigenanteil, Referenzprämie) (abgerufen 25.09.2026)svazurich.ch
  3. SVA Zürich: Einkommensgrenzen 2026 (abgerufen 25.09.2026)svazurich.ch
  4. SVA Zürich: Kundeninformation Prämienverbilligung 2026 (PDF) (abgerufen 25.09.2026)svazurich.ch
  5. Regierungsrat Zürich: RRB Nr. 297/2025, Festlegung der Eckwerte für die Prämienverbilligung 2026 (PDF), S. 7 (abgerufen 25.09.2026)zh.ch
  6. Kanton Zürich: Kanton legt Prämienverbilligungen 2026 fest (Medienmitteilung) (abgerufen 25.09.2026)zh.ch
  7. EDI: Verordnung über die Durchschnittsprämien 2026, Anhang (PDF), S. 1 (abgerufen 25.09.2026)bsv.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Prämienverbilligung durch die KantoneArt. 65 KVGfedlex.admin.ch

Stand 25.09.2026. Zur Übersicht aller Kantone: Prämienverbilligung. Methodik: So rechnen wir.