Im Ruhestand gibt es zwei Wege: Mit tiefem Einkommen verbilligt dein Wohnkanton die Prämie. Beziehst du Ergänzungsleistungen, zahlt die EL einen Pauschalbetrag in der Höhe der Durchschnittsprämie direkt an die Kasse, 2026 in Zürich Region 1 CHF 7'680 im Jahr. Liegt deine Prämie darüber, trägst du die Differenz selbst.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Kantone verbilligen die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und zahlen den Beitrag direkt an die Kasse (Art. 65 Abs. 1 KVG).
- Auf Antrag müssen die Kantone die aktuellsten Einkommensverhältnisse berücksichtigen, etwa nach der Pensionierung (Art. 65 Abs. 3 KVG).
- Ergänzungsleistungen anerkennen für die Grundversicherung die kantonale oder regionale Durchschnittsprämie, höchstens die tatsächliche Prämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG).
- Mit einem Reinvermögen ab CHF 100'000 (Ehepaare CHF 200'000) gibt es keine EL; das selbst bewohnte Eigenheim zählt nicht (Art. 9a ELG).
- Die EL beginnt frühestens im Monat der Anmeldung (Art. 12 Abs. 1 ELG).
- Zwei Wege zu einer tieferen Prämie
- Schritt für Schritt: Anspruch im Ruhestand prüfen
- Prämienverbilligung: die Regeln im Detail
- Ergänzungsleistungen: was sie für die Krankenkasse bedeuten
- Zahlen: Pauschalbetrag und Prämien 2026
- Beispielrechnung: EL und eine teure Kasse
- Sonderfälle
- Häufige Fehler
- Häufige Fragen
- Quellen
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Zwei Wege zu einer tieferen Prämie
Mit der Pensionierung sinkt bei vielen das Einkommen, die Prämie der Grundversicherung bleibt gleich. Die mittlere Prämie für Erwachsene lag 2026 bei CHF 465.30 pro Monat (BAG); die mittlere Prämie enthält alle Franchisen und Modelle, deine eigene kann darüber oder darunter liegen. Zwei Systeme helfen dir, diese Kosten zu tragen:
| Prämienverbilligung (IPV) | Ergänzungsleistungen (EL) | |
|---|---|---|
| Für wen? | Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, jedes Alter | Personen mit AHV- oder IV-Rente, deren Einnahmen die anerkannten Ausgaben nicht decken |
| Wer regelt es? | der Wohnkanton, mit eigenen Grenzen und Fristen | Bundesgesetz (ELG), Durchführung durch den Kanton |
| Was deckt es bei der Krankenkasse? | einen Teil der Prämie, Betrag je nach Kanton | Pauschalbetrag bis zur Durchschnittsprämie, dazu Franchise und Selbstbehalt |
| Auszahlung | direkt an die Kasse | Pauschalbetrag direkt an die Kasse |
| Rechtsgrundlage | Art. 65 KVG | Art. 4, 9, 10, 14, 21a ELG |
Die Prämienverbilligung ist der erste Schritt, wenn das Einkommen knapp ist. Die Ergänzungsleistungen gehen weiter: Sie sichern den ganzen Lebensbedarf und enthalten die Krankenkassenprämie als festen Posten.
Schritt für Schritt: Anspruch im Ruhestand prüfen
- Regeln des Wohnkantons nachschlagen. Jeder Kanton bestimmt selbst, wer Prämienverbilligung erhält, wie viel und bis wann du dich meldest. Die Regeln aller Kantone findest du bei der Prämienverbilligung.
- Aktuelles Einkommen melden. Kantone rechnen oft mit einer älteren Steuerveranlagung, im Aargau 2026 mit jener des Steuerjahres, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begann, im Kanton Bern mit dem vorletzten Steuerjahr. Darin steht noch dein Lohn. Nach der Pensionierung kannst du verlangen, dass der Kanton die aktuellsten Verhältnisse berücksichtigt (Art. 65 Abs. 3 KVG).
- Frist einhalten. Einige Kantone prüfen den Anspruch anhand der Steuerdaten und schreiben mögliche Berechtigte an, andere verlangen einen Antrag mit Frist. Was bei einer verspäteten Anmeldung gilt, regelt der Kanton.
- EL prüfen, wenn Rente und Erspartes nicht reichen. Liegt dein Reinvermögen unter CHF 100'000 (Ehepaare CHF 200'000) und decken AHV- und Pensionskassenrente deinen Lebensbedarf, die Miete und die Prämie nicht, meldest du dich bei der EL-Stelle deines Kantons an, meist der kantonalen Ausgleichskasse.
- Nicht warten. Die EL beginnt frühestens im Monat, in dem du dich anmeldest (Art. 12 Abs. 1 ELG). Rückwirkend gibt es nichts.
- Prämie mit dem Pauschalbetrag vergleichen. Beziehst du EL, lohnt sich ein Blick auf die Prämie deiner Kasse: Liegt sie über der Durchschnittsprämie, zahlst du die Differenz selbst (siehe unten).
Prämienverbilligung: die Regeln im Detail
Die Kantone gewähren Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen und zahlen den Beitrag direkt an die Kasse (Art. 65 Abs. 1 KVG). Seit 01.01.2026 legt jeder Kanton fest, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen höchstens ausmachen darf (Art. 65 Abs. 1ter KVG). Die Kasse muss dich spätestens bei der nächsten Rechnung über die Höhe der Verbilligung informieren (Art. 65 Abs. 4bis KVG), und der Kanton muss regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung informieren (Art. 65 Abs. 4 KVG).
Ein Alterskriterium gibt es nicht. Entscheidend ist das massgebende Einkommen, das jeder Kanton selbst definiert, meist aus der Steuerveranlagung plus einem Teil des Vermögens. Zwei Beispiele aus der Übersicht der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) für 2026:
- Aargau: steuerbares Einkommen plus 20 % des steuerbaren Vermögens; Abzüge wie die Säule 3a oder der Einkauf in die Pensionskasse werden wieder dazugerechnet.
- Bern: Reineinkommen plus 5 % des Reinvermögens nach einem Abzug von CHF 17'000 pro Familienmitglied.
Für den Ruhestand heisst das: Tiefere Renten statt Lohn können einen Anspruch begründen. Ein Kapitalbezug aus der Pensionskasse erhöht dagegen dein Vermögen und kann ihn verringern. Weil die Steuerdaten dem Einkommen hinterherhinken, lohnt sich nach der Pensionierung der Antrag, mit den aktuellen Verhältnissen zu rechnen (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Ergänzungsleistungen: was sie für die Krankenkasse bedeuten
Anspruch
Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine AHV-Altersrente beziehen (Art. 4 Abs. 1 ELG), wenn ihre anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Wer ein Reinvermögen von CHF 100'000 oder mehr hat, erhält keine EL, bei Ehepaaren liegt die Schwelle bei CHF 200'000. Die selbst bewohnte Liegenschaft zählt dafür nicht, Vermögen, auf das du verzichtet hast, dagegen schon (Art. 9a ELG).
Zu den anerkannten Ausgaben gehört für zu Hause lebende Personen unter anderem der allgemeine Lebensbedarf von CHF 20'670 pro Jahr für Alleinstehende und CHF 31'005 für Ehepaare (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG), die Miete bis zu einem Höchstbetrag und die Krankenkassenprämie.
Der Pauschalbetrag für die Grundversicherung
Für die Grundversicherung anerkennt die EL einen jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie, einschliesslich Unfalldeckung, höchstens aber deine tatsächliche Prämie (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG). Diesen Betrag zahlt die EL-Stelle direkt an deine Kasse (Art. 21a ELG). Prämien für Zusatzversicherungen sind ausgeschlossen (Art. 10 Abs. 3 Bst. c ELG).
Daraus folgt eine einfache Regel: Liegt deine Prämie unter dem Pauschalbetrag, ist sie ganz gedeckt. Liegt sie darüber, zahlst du die Differenz aus deinem Lebensbedarf.
Krankheitskosten
Zusätzlich zur jährlichen EL vergütet der Kanton ausgewiesene Krankheitskosten, darunter Zahnbehandlungen, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie die Kostenbeteiligung der Grundversicherung, also Franchise und Selbstbehalt (Art. 14 Abs. 1 ELG). Die Kantone dürfen dafür Höchstbeträge festlegen. Die Rechnungen reichst du bei der EL-Stelle ein.
Mindestbetrag und Rückerstattung
Die EL beträgt mindestens die höchste Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen ohne EL festgelegt hat, oder 60 % des Pauschalbetrags, je nachdem, was höher ist (Art. 9 Abs. 1 ELG). Rechtmässig bezogene EL werden nach dem Tod aus dem Nachlass zurückerstattet, soweit dieser CHF 40'000 übersteigt; bei Ehepaaren erst aus dem Nachlass der zweitverstorbenen Person (Art. 16a ELG).
Zahlen: Pauschalbetrag und Prämien 2026
Das Departement des Innern legt die Durchschnittsprämien für die EL jedes Jahr fest. Für 2026 gelten für Erwachsene in der Prämienregion 1 unter anderem (Quelle: EDI, Verordnung über die Durchschnittsprämien 2026):
| Kanton, Region 1 | Pauschalbetrag pro Jahr | pro Monat |
|---|---|---|
| Zürich | CHF 7'680 | CHF 640.00 |
| Bern | CHF 8'004 | CHF 667.00 |
| Luzern | CHF 6'708 | CHF 559.00 |
Stellt man diese Beträge den Prämien 2026 gegenüber, zeigt sich, wie viel die Kassenwahl auch mit EL ausmacht. Prämien 2026, Erwachsene, Franchise CHF 300, mit Unfall; Quelle BAG:
| Gemeinde | tiefste Prämie | Median | höchste Prämie | Eigenanteil bei der höchsten Prämie |
|---|---|---|---|---|
| Zürich (Region 1) | CHF 517.70 | CHF 580.00 | CHF 724.00 | CHF 84.00 pro Monat |
| Bern (Region 1) | CHF 545.90 | CHF 609.30 | CHF 758.90 | CHF 91.90 pro Monat |
Mit der tiefsten und der mittleren Prämie liegt die Prämie in beiden Städten unter dem Pauschalbetrag und ist ganz gedeckt. Mit der höchsten Prämie bleibt ein Eigenanteil. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; die Durchschnittsprämien für die EL legt das EDI jeweils für das Folgejahr neu fest.
Beispielrechnung: EL und eine teure Kasse
Beispiel mit fiktiven Personen. Margrit, 76, lebt allein in einer Mietwohnung in der Stadt Bern und bezieht Ergänzungsleistungen. Sie ist seit Jahrzehnten bei derselben Kasse, im Standardmodell mit Franchise CHF 300. Ihre Prämie 2026 entspricht der höchsten Prämie in Bern.
Das Beispiel ist keine Empfehlung für eine bestimmte Kasse oder ein bestimmtes Modell. Es zeigt, warum auch mit EL der Vergleich zählt, sobald die eigene Prämie über dem Pauschalbetrag liegt. Die Angebote deiner Gemeinde siehst du im Prämienrechner, Kennzahlen und Kontaktwege der Kassen in den Kassen-Steckbriefen. Wie du dabei vorgehst, erklärt der Artikel Krankenkasse für Rentner vergleichen.
Sonderfälle
Heim- oder Spitaleintritt
Ziehst du in ein Heim, rechnet die EL mit der Tagestaxe statt mit Miete und Lebensbedarf, dazu mit einem Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Meldest du dich innert sechs Monaten nach dem Eintritt an, gilt der Anspruch ab dem Monat des Eintritts (Art. 12 Abs. 2 ELG). Was die Krankenkasse an die Pflege im Heim zahlt, erklärt der Artikel Pflegeheim: was die Krankenkasse zahlt.
Ehepaare
Bei Ehepaaren rechnet die EL Ausgaben und Einnahmen zusammen, die Vermögensschwelle liegt bei CHF 200'000. Lebt ein Ehegatte im Heim, berechnet die EL den Anspruch für jeden Ehegatten gesondert (Art. 9 Abs. 3 ELG).
Zusatzversicherungen
Die EL berücksichtigen keine Prämien für Zusatzversicherungen. Ob du eine bestehende Zusatzversicherung behalten willst, ist eine eigene Rechnung; der Artikel Zusatzversicherung ab 60 hilft dabei.
Häufige Fehler
- Die EL-Anmeldung aufschieben. Die EL beginnt frühestens im Monat der Anmeldung; jeder Monat Verzögerung kostet Geld.
- Die Steuerveranlagung abwarten. Nach der Pensionierung kannst du verlangen, dass der Kanton für die Prämienverbilligung mit deinem aktuellen Einkommen rechnet.
- Mit EL die Prämie nicht mehr vergleichen. Liegt deine Prämie über dem Pauschalbetrag, zahlst du die Differenz selbst.
- Franchise und Selbstbehalt nicht einreichen. Der Kanton vergütet sie EL-Beziehenden als Krankheitskosten, aber nur gegen Beleg.
- Vermögen verschenken, um EL zu erhalten. Vermögen, auf das du verzichtet hast, rechnet die EL weiterhin an (Art. 9a Abs. 3 ELG).
Alle Themen rund um den Ruhestand findest du in der Themenwelt Pensionierung und Alter, die kantonalen Regeln bei der Prämienverbilligung. Wie wir Prämien auswerten, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Bezahlen die Ergänzungsleistungen die Krankenkasse?
Ja, die Prämie der Grundversicherung bis zur Höhe der kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie, höchstens die tatsächliche Prämie. Der Betrag geht direkt an die Kasse (Art. 21a ELG). Franchise und Selbstbehalt vergütet der Kanton zusätzlich als Krankheitskosten.
Haben Rentner automatisch Anspruch auf Prämienverbilligung?
Nein. Der Anspruch hängt vom Einkommen und Vermögen ab, nicht vom Alter. Ob du einen Antrag stellen musst oder der Kanton dich anschreibt, regelt dein Wohnkanton.
Bekomme ich Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen gleichzeitig?
Beziehst du EL, ist die Prämie über den Pauschalbetrag der EL berücksichtigt. Die EL beträgt zudem mindestens die höchste Prämienverbilligung des Kantons für Personen ohne EL oder 60 % des Pauschalbetrags, je nachdem, was höher ist (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zählt das Pensionskassenkapital für die Prämienverbilligung?
Ja, als Vermögen. Die meisten Kantone rechnen einen Teil des Vermögens zum massgebenden Einkommen, im Aargau zum Beispiel 20 % des steuerbaren Vermögens. Ein Kapitalbezug kann den Anspruch deshalb verringern.
Muss man Ergänzungsleistungen zurückzahlen?
Rechtmässig bezogene EL werden nach dem Tod aus dem Nachlass zurückerstattet, soweit dieser CHF 40'000 übersteigt; bei Ehepaaren erst aus dem Nachlass der zweitverstorbenen Person (Art. 16a ELG).
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1, 1ter, 3, 4 und 4bis KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), Art. 4Art. 4 Abs. 1 ELGfedlex.admin.ch
- ELG, Art. 9Art. 9 Abs. 1 und 3 ELGfedlex.admin.ch
- ELG, Art. 9aArt. 9a ELGfedlex.admin.ch
- ELG, Art. 10Art. 10 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2 und Abs. 3 Bst. c und d ELGfedlex.admin.ch
- ELG, Art. 12Art. 12 ELGfedlex.admin.ch
- ELG, Art. 14Art. 14 Abs. 1 Bst. a, b und g ELGfedlex.admin.ch
- ELG, Art. 16aArt. 16a ELGfedlex.admin.ch
- ELG, Art. 21aArt. 21a ELGfedlex.admin.ch
- EDI: Verordnung über die Durchschnittsprämien 2026, Anhang (BSV)bsv.admin.ch
- BSV: Ergänzungsleistungen (EL)bsv.admin.ch
- Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungenahv-iv.ch
- BAG: Krankenversicherung: Prämienverbilligungbag.admin.ch
- GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse)gdk-cds.ch
- BAG, Medienmitteilung Prämien 2026 vom 23.09.2025bag.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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