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Zusatzversicherung ab 60: behalten, anpassen oder kündigen?

Was im Alter bei Zusatzversicherungen anders ist, wie du deine Verträge Schritt für Schritt prüfst und welche Rechte dir das VVG gibt.

Kurz beantwortet

In der Krankenzusatzversicherung darf nur du ordentlich kündigen, die Kasse nicht (Art. 35a Abs. 4 VVG). Kündigst du mit 60 oder später, bekommst du eine neue Zusatzversicherung nur nach Gesundheitsfragen, allenfalls mit Vorbehalt oder gar nicht. Prüfe deshalb zuerst, ob du den Vertrag anpassen kannst, etwa mit höherem Selbstbehalt oder weniger Bausteinen.

Illustration: Ein abgenutzter Ledersessel mit gefalteter Decke, daneben ein Beistelltisch mit einem VersicherungsordnerSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Ordentlich kündigen und im Schadenfall kündigen darf in der Krankenzusatzversicherung nur die versicherte Person als Versicherungsnehmerin, nicht die Kasse (Art. 35a Abs. 4 VVG).
  2. Für einen neuen Vertrag darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen, einen Vorbehalt anbringen oder ablehnen; du musst wahr antworten (Art. 4 und 6 VVG).
  3. Die Tarife der Krankenzusatzversicherung genehmigt die FINMA; sie prüft Solvenz und Schutz vor Missbrauch (Art. 38 VAG).
  4. Wechselst du die Grundversicherung, darf die bisherige Kasse deine Zusatzversicherung deswegen nicht kündigen (Art. 7 Abs. 8 KVG).
  5. Ergänzungsleistungen berücksichtigen nur die Prämie der Grundversicherung, nicht jene der Zusatzversicherung (Art. 10 Abs. 3 ELG).

Warum die Zusatzversicherung im Alter anders funktioniert

Grundversicherung und Zusatzversicherung folgen zwei verschiedenen Gesetzen. Die Grundversicherung nach KVG muss jede Kasse dir anbieten, und die Prämie steigt im Alter nicht: Alle Erwachsenen zahlen bei derselben Kasse, im gleichen Modell, mit gleicher Franchise und am gleichen Wohnort gleich viel (Art. 61 Abs. 1 und 3 KVG). Das Gesetz kennt nur drei Altersgruppen: Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene.

Die Zusatzversicherung dagegen ist ein privater Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Kasse wählt aus, wen sie aufnimmt, und darf die Prämie nach Alter abstufen. Für dich hat das zwei Folgen, die sich mit jedem Lebensjahr verstärken: Ein bestehender Vertrag ist wertvoll, weil ihn die Kasse nicht ordentlich kündigen darf. Ein neuer Vertrag ist schwer zu bekommen, weil die Kasse deine Gesundheit prüft.

Grundversicherung (KVG)Zusatzversicherung (VVG)
AufnahmePflicht für jede Kassefreiwillig, Kasse darf ablehnen
Gesundheitsfragenkeineerlaubt, Vorbehalt möglich
Prämie nach Alterab 26 gleichnach Eintrittsalter oder Altersstufen
Ordentliche Kündigung durch die Kassenicht möglichnicht möglich (Art. 35a Abs. 4 VVG)
AufsichtBAGFINMA

Schritt für Schritt: deine Zusatzversicherungen prüfen

  1. Police und AVB zusammensuchen. Auf der Police stehen die Bausteine und Prämien, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Leistungen, Kündigungsfristen und das Tarifsystem. Fehlen dir die AVB, verlangst du sie bei der Kasse.
  2. Tarifsystem feststellen. Hängt die Prämie vom Eintrittsalter ab, oder steigt sie in Altersstufen? Bei Stufentarifen stehen die nächsten Sprünge im Tarif.
  3. Bausteine einzeln bewerten. Liste jeden Baustein mit Jahresprämie auf und daneben, was er dir in den letzten Jahren tatsächlich bezahlt hat. Frage dich bei jedem: Könnte ich diese Kosten selbst tragen?
  4. Überschneidungen mit der Grundversicherung suchen. Die Grundversicherung zahlt stationäre Behandlungen in allen Listenspitälern deines Wohnkantons und des Standortkantons, höchstens nach dem Tarif deines Wohnkantons (Art. 41 Abs. 1bis KVG). Eine Zusatzversicherung «allgemeine Abteilung ganze Schweiz» deckt nur eine allfällige Differenz; was genau, steht in den AVB.
  5. Anpassen vor Kündigen prüfen. Frag deine Kasse schriftlich, welche Änderungen möglich sind: höherer Selbstbehalt, Wechsel von privat auf halbprivat, einzelne Bausteine streichen. Lass dir bestätigen, ob dafür neue Gesundheitsfragen nötig sind.
  6. Frist aus den AVB notieren. Kündigen darfst du nach Gesetz spätestens auf Ende des dritten Vertragsjahres und danach jährlich, mit drei Monaten Frist (Art. 35a Abs. 1 VVG). Der Vertrag darf eine frühere Kündigung erlauben, mit gleichen Fristen für beide Seiten (Art. 35a Abs. 2 VVG). Massgebend ist deine Police.
  7. Nie kündigen, bevor der neue Vertrag steht. Willst du zu einer anderen Kasse wechseln, kündigst du erst, wenn sie deinen Antrag schriftlich und ohne unerwarteten Vorbehalt angenommen hat.

Die rechtlichen Regeln im Detail

Nur du darfst ordentlich kündigen

Seit der Revision des VVG, in Kraft seit 01.01.2022, gilt für die Zusatzversicherung zur Krankenversicherung eine Sonderregel: Das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall stehen nur der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer zu (Art. 35a Abs. 4 VVG). Die Kasse kann deinen Vertrag also nicht beenden, weil du älter wirst oder viele Leistungen beziehst. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten möglich (Art. 35b VVG), ebenso eine Kündigung, wenn du beim Abschluss eine erfragte Tatsache verschwiegen hast (Art. 6 VVG).

Für kollektive Taggeldversicherungen gilt diese Sonderregel nicht; dort dürfen beide Seiten kündigen (Art. 35a Abs. 4 VVG).

Neue Verträge: Gesundheitsfragen, Vorbehalt, Ablehnung

Für einen neuen Vertrag stellt die Kasse schriftliche Gesundheitsfragen. Du musst alle erheblichen Tatsachen angeben, nach denen sie fragt und die du kennst oder kennen musst (Art. 4 VVG). Die Kasse darf den Antrag ablehnen, ihn mit einem Vorbehalt für bestimmte Krankheiten annehmen oder eine höhere Prämie verlangen. Einen Antrag kannst du innert 14 Tagen widerrufen (Art. 2a VVG).

Im Alter ist die Wahrscheinlichkeit grösser, dass du Vorbefunde angeben musst. Deshalb ist der bestehende Vertrag oft das, was sich nicht ersetzen lässt: Er gilt ohne neue Gesundheitsprüfung weiter, solange du ihn nicht kündigst.

Prämien: Eintrittsalter, Altersstufen und Aufsicht

Kassen bauen Zusatzversicherungen auf zwei Arten: Beim Tarif nach Eintrittsalter richtet sich die Prämie nach deinem Alter beim Abschluss; die Kasse bildet dafür Alterungsrückstellungen. Beim Tarif nach Altersstufen steigt die Prämie, sobald du in eine höhere Stufe kommst. Beides ändert sich zusätzlich mit allgemeinen Tarifanpassungen.

Die Tarife und AVB der Krankenzusatzversicherung muss die Kasse der FINMA vorlegen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG). Die FINMA prüft, ob die Prämien die Solvenz der Kasse sichern und die Versicherten vor Missbrauch schützen (Art. 38 Abs. 1 VAG). Ändert die Kasse die AVB, kannst du verlangen, dass dein Vertrag zu den neuen Bedingungen weiterläuft, gegen eine allenfalls höhere Prämie (Art. 35 VVG). Ob du bei einer Prämienerhöhung ausserordentlich kündigen kannst, steht in deinen AVB.

Zwei Regeln der Aufsichtsverordnung betreffen ältere Versicherte direkt:

  • Abfindungswert: Sieht dein Vertrag vor, dass du bei vorzeitiger Auflösung einen Teil der Alterungsrückstellungen zurückerhältst, muss die Kasse dich mindestens einmal im Jahr, auf Anfrage und bei Prämienanpassungen über die Höhe informieren (Art. 155 Abs. 5 AVO).
  • Geschlossener Bestand: Nimmt die Kasse in dein Produkt keine neuen Versicherten mehr auf, hast du das Recht auf einen möglichst gleichwertigen Vertrag aus einem offenen Bestand, falls es einen gibt. Massgebend sind dabei dein Alter und deine Gesundheit beim ursprünglichen Abschluss (Art. 156 AVO).

Grundversicherung wechseln, Zusatzversicherung behalten

Grund- und Zusatzversicherung sind getrennte Verträge. Du kannst die Grundversicherung wechseln und die Zusatzversicherung bei der bisherigen Kasse behalten. Die bisherige Kasse darf dich nicht zwingen, die Zusatzversicherung mitzukündigen (Art. 7 Abs. 7 KVG), und sie darf sie nicht allein wegen des Wechsels kündigen (Art. 7 Abs. 8 KVG). Die Grundversicherung wechselst du auf 1. Januar, wenn die Kündigung bis 30. November bei der Kasse eintrifft (Art. 7 Abs. 2 KVG). Den Ablauf zeigt die Seite Krankenkasse wechseln, die Termine der Fristen-Rechner.

Zahlen: was sich im Alter verteuert und was nicht

Für die Grundversicherung gibt es öffentliche Prämiendaten. Sie zeigen, dass das Alter dort keine Rolle spielt. Prämien 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), Erwachsene, mit Unfall, Median aller 128 Angebote; Quelle BAG:

JahrgangFranchise CHF 300Franchise CHF 2'500
1996 (30 Jahre)CHF 580.00CHF 453.90
1961 (65 Jahre)CHF 580.00CHF 453.90

Für Zusatzversicherungen gibt es keine vergleichbaren öffentlichen Daten. Die Prämie hängt vom Produkt, deinem Eintrittsalter oder deiner Altersstufe, dem Geschlecht, der Region und dem Selbstbehalt ab. Verbindlich ist nur die Offerte der Kasse. Wie wir Prämien darstellen, erklären wir unter So rechnen wir. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September.

Beispielrechnung: behalten, anpassen oder kündigen

Beispiel mit fiktiven Personen. Heinz, 63, hat seit 20 Jahren eine Spitalversicherung halbprivat und eine ambulante Zusatzversicherung. Die Prämien sind ein Vertragsbeispiel, nicht die Prämien einer bestimmten Kasse.

Die Rechnung zeigt, wo das Geld hingeht; welche Variante zu dir passt, hängt davon ab, welche Risiken du selbst tragen kannst und willst. Eine Empfehlung ist sie nicht. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse. Wo eine persönliche Einschätzung hilft, kannst du eine unverbindliche Anfrage stellen.

Sonderfälle

Zusatzversicherung über den Arbeitgeber

Lief eine Zusatzversicherung über einen Kollektivvertrag deines Arbeitgebers, endet sie, sobald du nicht mehr zum versicherten Personenkreis gehörst; ob das mit der Pensionierung der Fall ist, steht im Kollektivvertrag. Ob und zu welchen Bedingungen du in einen Einzelvertrag übertreten kannst, regeln die AVB des Kollektivvertrags. Für eine Taggeldversicherung nach KVG hast du ein gesetzliches Übertrittsrecht ohne neue Vorbehalte (Art. 71 KVG). Was sonst bei der Pensionierung zu tun ist, etwa die Unfalldeckung wieder einschliessen, erklärt der Artikel Pensioniert: Unfall wieder einschliessen.

Umzug ins Ausland

Ziehst du nach der Pensionierung ins Ausland, hängt es vom neuen Wohnsitzstaat ab, ob du in der Schweizer Grundversicherung bleibst; das erklärt der Artikel Rentner im Ausland. Ob die Zusatzversicherung weiterläuft, etwa ob sie einen Wohnsitz in der Schweiz voraussetzt, bestimmen die AVB. Frag vor dem Umzug schriftlich nach.

Paare und Ergänzungsleistungen

Jede Person hat ihren eigenen Vertrag, auch wenn beide auf einer Police stehen. Kündigst du für dich, bleibt der Vertrag deiner Partnerin oder deines Partners bestehen. Beziehst du Ergänzungsleistungen, anerkennen diese als Ausgabe nur einen Pauschalbetrag für die Grundversicherung; Prämien für Krankenversicherungen darüber hinaus sind ausgeschlossen (Art. 10 Abs. 3 Bst. c und d ELG). Die Zusatzversicherung zahlst du dann aus dem übrigen Einkommen. Wie Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung zusammenspielen, erklärt der Artikel Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen.

Häufige Fehler

  • Kündigen, bevor der neue Vertrag angenommen ist. Lehnt die neue Kasse ab, stehst du ohne Zusatzversicherung da.
  • Die ganze Police kündigen statt anzupassen. Einzelne Bausteine zu streichen oder den Selbstbehalt zu erhöhen, spart Prämie und erhält den Rest ohne neue Gesundheitsprüfung.
  • Gesundheitsfragen beim Neuabschluss ungenau beantworten. Die Kasse darf den Vertrag kündigen, wenn du eine erfragte Tatsache verschwiegen hast (Art. 6 VVG).
  • Mit der Grundversicherung auch die Zusatzversicherung kündigen. Nötig ist das nicht; die bisherige Kasse muss die Zusatzversicherung weiterführen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG).
  • Die AVB-Frist übersehen. Die Kündigungsfrist der Zusatzversicherung ist nicht dieselbe wie jene der Grundversicherung.

Wie du die Grundversicherung im Ruhestand vergleichst, erklärt der Artikel Krankenkasse für Rentner vergleichen. Kennzahlen und Kontaktwege der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen, was Zusatzversicherungen überhaupt abdecken, in der Übersicht Zusatzversicherungen. Alle Themen rund um den Ruhestand stehen in der Themenwelt Pensionierung und Alter.

Häufige Fragen

Kann mir die Krankenkasse die Zusatzversicherung im Alter kündigen?

Ordentlich nicht: Das Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall stehen in der Krankenzusatzversicherung nur dir als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer zu (Art. 35a Abs. 4 VVG). Kündigen kann die Kasse etwa aus wichtigem Grund (Art. 35b VVG) oder wenn du Gesundheitsfragen beim Abschluss falsch beantwortet hast (Art. 6 VVG).

Kann ich mit 65 noch eine Zusatzversicherung abschliessen?

Das ist möglich, wenn eine Kasse dich aufnimmt. Sie stellt Gesundheitsfragen und darf ablehnen oder einen Vorbehalt anbringen. Manche Produkte haben ein Höchstalter für den Eintritt; das steht in den Bedingungen der Kasse.

Warum steigt meine Zusatzversicherungsprämie mit dem Alter?

Bei Tarifen nach Altersstufen steigt die Prämie, wenn du in eine höhere Stufe kommst. Bei Tarifen nach Eintrittsalter bleibt sie an dein Alter beim Abschluss gebunden, ändert sich aber mit den allgemeinen Tarifanpassungen. Welches System dein Vertrag hat, steht im Tarif und in den AVB.

Muss ich für eine tiefere Deckung neue Gesundheitsfragen beantworten?

Das Gesetz regelt das nicht. Ob die Kasse bei einer Reduktion (zum Beispiel höherer Selbstbehalt oder Wechsel von privat auf halbprivat) neu prüft, steht in ihren AVB. Lass dir die Bedingungen der Änderung schriftlich bestätigen, bevor du unterschreibst.

Zahlen die Ergänzungsleistungen meine Zusatzversicherung?

Nein. Die Ergänzungsleistungen anerkennen als Ausgabe nur einen Pauschalbetrag für die Grundversicherung (Art. 10 Abs. 3 Bst. d ELG); Prämien für Zusatzversicherungen trägst du selbst.

Quellen

  1. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 1, 2 und 4 VVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35bArt. 35b VVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 6Art. 6 VVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2aArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35Art. 35 VVGfedlex.admin.ch
  7. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 4Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAGfedlex.admin.ch
  8. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 38Art. 38 Abs. 1 VAGfedlex.admin.ch
  9. Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 155Art. 155 AVOfedlex.admin.ch
  10. Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 156Art. 156 AVOfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 2, 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
  12. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 1bis KVGfedlex.admin.ch
  13. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 1 und 3 KVGfedlex.admin.ch
  14. Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG), Art. 10Art. 10 Abs. 3 Bst. c und d ELGfedlex.admin.ch
  15. BAG, Zusatzversicherungenbag.admin.ch
  16. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss

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