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Pensioniert im Ausland: welche Krankenversicherung gilt

Wohin du ziehst, entscheidet über deine Krankenversicherung: Schweizer Grundversicherung, Optionsrecht oder Versicherung im neuen Wohnland. Mit Fristen, Prämienregeln und den häufigsten Fehlern.

Kurz beantwortet

Beziehst du nur eine Schweizer Rente und ziehst in die EU, nach Island, Norwegen oder ins Vereinigte Königreich, bleibst du in der Schweizer Grundversicherung und zahlst die Prämie für dein Wohnland. In Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien und Portugal kannst du dich stattdessen im Wohnland versichern; das Gesuch muss innert 3 Monaten eintreffen.

Illustration: Sonnenhut und gefaltete Landkarte auf einem Gartenstuhl neben einem kleinen Koffer auf einer TerrasseSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Mit einer Schweizer Rente und Wohnsitz in der EU, in Island oder Norwegen bleibst du in der Schweiz versicherungspflichtig (Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e KVV); für das Vereinigte Königreich gilt das Abkommen über soziale Sicherheit (Bst. ebis).
  2. Die Kasse berechnet deine Prämie je Wohnsitzstaat, nicht nach deiner früheren Gemeinde (Art. 61 Abs. 4 KVG).
  3. Wählbare Franchisen, Bonus und Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle stehen dir mit Wohnort in der EU, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich nicht offen (Art. 101a KVV).
  4. Das Befreiungsgesuch für das Optionsrecht muss innert 3 Monaten bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG eintreffen, bei Wohnsitz in Spanien jederzeit (BAG).
  5. Ausserhalb von EU, EFTA und Vereinigtem Königreich endet die Schweizer Grundversicherung mit dem Wegzug (Art. 5 Abs. 3 KVG).

Wohin du ziehst, entscheidet über die Krankenversicherung

Die Schweizer Grundversicherung knüpft an den Wohnsitz an: Wer in der Schweiz wohnt, muss sich versichern, wer wegzieht, fällt in der Regel heraus (Art. 5 Abs. 3 KVG). Für Pensionierte gibt es eine wichtige Ausnahme. Ziehst du mit einer Schweizer Rente in die EU, nach Island, Norwegen oder ins Vereinigte Königreich, gilt das Koordinationsrecht des Freizügigkeitsabkommens und der Nachfolgeabkommen. Es sagt: Die Krankenversicherung folgt der Rente, nicht dem Wohnsitz.

Das heisst für dich als Rentner im Ausland:

Deine Situation nach dem UmzugZuständig für die KrankenversicherungRechtsgrundlage
Nur Schweizer Rente, Wohnsitz in einem EU-StaatSchweiz (KVG)Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV, FZA Anhang II
Nur Schweizer Rente, Wohnsitz in Island oder NorwegenSchweiz (KVG)Art. 1 Abs. 2 Bst. e KVV
Nur Schweizer Rente, Wohnsitz im Vereinigten KönigreichSchweiz (KVG)Art. 1 Abs. 2 Bst. ebis KVV
Auch eine Rente des neuen WohnlandesWohnlandBAG
Renten aus mehreren Staaten, keine aus dem WohnlandStaat mit der längsten BeitragszeitBAG
Wohnsitz ausserhalb von EU, EFTA und Vereinigtem KönigreichWohnland, keine Schweizer VersicherungspflichtArt. 5 Abs. 3 KVG

Die Regeln gelten für Schweizerinnen und Schweizer ebenso wie für Staatsangehörige der EU und der EFTA, die in der Schweiz gearbeitet haben und mit einer Schweizer Rente zurück in ihre Heimat ziehen. Nicht erwerbstätige Familienangehörige mit Wohnort in diesen Staaten sind laut BAG ebenfalls in der Schweiz versichert.

Schritt für Schritt: Krankenversicherung vor dem Wegzug regeln

Plane mindestens drei Monate vor dem Umzug. Die meisten Fristen beginnen mit dem Umzug oder mit der ersten Rente, nicht erst, wenn du dich im neuen Land eingerichtet hast.

  1. Rentensituation klären. Beziehst du nur eine Schweizer Rente (AHV, IV, Pensionskasse) oder auch eine Rente des neuen Wohnlandes? Davon hängt ab, welcher Staat zuständig ist (Tabelle oben).
  2. Wegzug bei der Gemeinde melden. Die Abmeldebestätigung brauchst du für die Kasse. Der Kanton informiert Rentnerinnen und Rentner, die in die EU, nach Island, Norwegen oder ins Vereinigte Königreich ziehen, über die weiterlaufende Versicherungspflicht (Art. 6a Abs. 1 Bst. c KVG).
  3. Bei der Kasse nachfragen, ob sie dein Wohnland versichert. Laut BAG bietet rund ein Drittel der Schweizer Krankenversicherer die Versicherung für Personen mit Wohnsitz in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich an, einige nur für einzelne Staaten. Kontaktangaben findest du in den Kassen-Steckbriefen.
  4. Optionsrecht prüfen. Ziehst du nach Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien oder Portugal, vergleichst du die Schweizer Prämie für dein Wohnland mit den Beiträgen im Wohnland. Willst du dich dort versichern, stellst du das Befreiungsgesuch bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG.
  5. Zusatzversicherungen klären. Frag schriftlich, ob deine Verträge mit dem Wegzug enden, weiterlaufen oder ruhen und ob sie im neuen Wohnland Leistungen zahlen.
  6. Unterlagen aufbewahren. Abmeldebestätigung, Bestätigung der Kasse, Entscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG und Nachweis der Versicherung im Wohnland. Bei Rückfragen aus zwei Staaten sparst du dir damit viel Zeit.

Das Optionsrecht: im Wohnland statt in der Schweiz versichern

Mit einigen Staaten hat die Schweiz Sondervereinbarungen getroffen. Rentnerinnen und Rentner dort können sich auf Gesuch von der Schweizer Versicherungspflicht befreien lassen und sich im Wohnland versichern. Das BAG beschreibt das Optionsrecht für Rentenbezügerinnen und -bezüger «mit EU-Bürgerschaft»; wer nur den Schweizer Pass hat, klärt vor dem Umzug mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG, ob er es ausüben kann. Die Rechtsgrundlage in der Schweiz ist Art. 2 Abs. 6 KVV: Befreit wird, wer im Wohnstaat, während eines Aufenthalts in einem anderen EU-Staat und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt ist.

WohnlandOptionsrechtFrist für das Gesuch
Deutschland, Frankreich, Italien, Österreichja3 Monate ab erster Rente oder Umzug
Spanienjajederzeit
Portugalnur für die Rentnerin oder den Rentner selbst3 Monate ab erster Rente oder Umzug
übrige EU-Staaten, Island, Norwegen, Vereinigtes Königreichnein–

Quelle: BAG, Stand 25.09.2026. Drei Punkte sind dabei wichtig:

  • Das Gesuch muss eintreffen. Die Frist von 3 Monaten gilt für den Eingang bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Olten, nicht für das Absenden.
  • Ohne Gesuch keine Befreiung. Du kannst das Optionsrecht nicht stillschweigend ausüben, indem du dich einfach im Wohnland anmeldest. Wer sich weder befreien lässt noch versichert, wird von der Gemeinsamen Einrichtung KVG einer Schweizer Kasse zugewiesen (Art. 6a Abs. 3 KVG).
  • Frankreich hat ein eigenes Formular. Das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» muss laut BAG innert 3 Monaten von der französischen Krankenkasse CPAM bestätigt werden. Die bestätigte Kopie schickst du sofort deiner Schweizer Kasse.

Ob sich das Optionsrecht lohnt, hängt von den Beiträgen im Wohnland, deinem Einkommen und den Leistungen ab. Das ist eine persönliche Rechnung. Die Beitragsregeln des Wohnlandes erfährst du bei dessen Krankenversicherung.

Prämie, Franchise und Modelle: was als Rentner in der EU anders ist

Bleibst du in der Schweizer Grundversicherung, gelten einige Sonderregeln:

  • Prämie je Wohnsitzstaat. Die Kasse berechnet die Prämie für jeden Staat eigens und berücksichtigt die Kostenunterschiede zwischen den Staaten (Art. 61 Abs. 4 KVG, BAG). Die Prämie deiner früheren Schweizer Gemeinde spielt keine Rolle mehr.
  • Franken oder Euro. Die Kasse erhebt die Prämie in Franken oder Euro und darf sie ohne deine Zustimmung quartalsweise verlangen (Art. 92a KVV).
  • Keine wählbare Franchise, kein Sparmodell. Wählbare Franchisen, die Bonusversicherung und Modelle mit eingeschränkter Arztwahl wie Hausarzt, HMO oder Telmed stehen dir nicht offen (Art. 101a KVV). Du bist mit der ordentlichen Franchise versichert.
  • Prämienverbilligung durch den Bund. In bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen verbilligt der Bund die Prämie, nicht mehr dein früherer Kanton (Art. 66a KVG). Durchgeführt wird sie von der Gemeinsamen Einrichtung KVG.

Die Prämien je Staat und Kasse veröffentlicht das BAG auf priminfo.admin.ch. Der Prämienrechner auf dieser Website rechnet nur mit Schweizer Gemeinden; er hilft dir, wenn du in der Schweiz wohnen bleibst und nur einen Teil des Jahres im Ausland verbringst.

Behandlung im Wohnland und in der Schweiz

Im Wohnland wirst du nach dessen Regeln behandelt, als wärst du dort versichert. Die Kosten rechnet die Krankenversicherung des Wohnlandes mit deiner Schweizer Kasse ab; das nennt man internationale Leistungsaushilfe. Für Aufenthalte in anderen EU- und EFTA-Staaten dient die Europäische Krankenversicherungskarte; das BAG nennt sie auch als Nachweis der Deckung beim Optionsrecht.

Kommst du für eine Spitalbehandlung in die Schweiz, darfst du unter den Listenspitälern frei wählen (Art. 41 Abs. 2 KVG). Kasse und Kantone vergüten dann höchstens den Tarif, der in einem Listenspital des Referenzkantons gilt, den der Bundesrat festlegt (Art. 41 Abs. 2ter KVG). Das gilt auch für deine Familienangehörigen. Wird eine Behandlung nicht über die Leistungsaushilfe abgerechnet, richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifen an deinem letzten Wohn- oder Arbeitsort in der Schweiz (Art. 36 Abs. 4 KVV).

Beispiel: drei Paare ziehen weg

Beispiel mit fiktiven Personen. Drei Paare, alle 66 Jahre alt, beziehen eine AHV-Rente und eine Rente aus der Pensionskasse, aber keine Rente aus einem anderen Staat. Alle verlegen ihren Wohnsitz am 01.04.2026 ins Ausland.

Das Beispiel zeigt: Dieselbe Rente führt je nach Wohnland zu drei verschiedenen Ergebnissen. Die Wahl zwischen Schweizer Versicherung und Wohnland ist keine Formalität, sondern eine Entscheidung mit Frist.

Sonderfälle

Überwintern im Süden, Wohnsitz in der Schweiz

Wer nur einen Teil des Jahres im Ausland verbringt und den Wohnsitz in der Schweiz behält, bleibt normal versichert, mit Wahlfranchise und Sparmodell. Bei einem Notfall während eines vorübergehenden Auslandaufenthalts übernimmt die Grundversicherung die Kosten, höchstens aber den doppelten Betrag, der in der Schweiz vergütet würde (Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV). Kein Notfall liegt vor, wenn du für eine Behandlung ins Ausland reist. Was im Ausland sonst gedeckt ist, erklärt der Artikel Krank im Ausland und in den Ferien.

Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen zur AHV setzen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus (Art. 4 Abs. 1 ELG). Der gewöhnliche Aufenthalt gilt als unterbrochen, wenn du dich ununterbrochen mehr als 3 Monate oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 3 Monate im Ausland aufhältst (Art. 4 Abs. 3 ELG). Mit dem Wegzug fallen Ergänzungsleistungen weg, und damit auch die Übernahme der Krankenkassenprämie über die EL. Wie Prämienverbilligung und EL im Ruhestand zusammenspielen, erklärt der Artikel Prämienverbilligung und Ergänzungsleistungen im Ruhestand.

Zusatzversicherungen

Zusatzversicherungen unterstehen dem VVG und den Bedingungen deiner Kasse, nicht dem KVG. Ob ein Vertrag mit dem Wegzug endet, weiterläuft oder ruht und ob er im Wohnland Leistungen zahlt, steht in den AVB. Kündigst du eine Zusatzversicherung und willst sie später zurück, darf die Kasse erneut Gesundheitsfragen stellen und ablehnen. Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.

Rückkehr in die Schweiz

Kehrst du zurück und nimmst wieder Wohnsitz in der Schweiz, musst du dich innert 3 Monaten versichern; dann gilt die Versicherung ab dem Zuzug (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KVG). Jede Kasse muss dich in der Grundversicherung ohne Gesundheitsfragen aufnehmen. Wer zu spät kommt, zahlt einen Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG). Warst du vorher als Rentner in der EU schon in der Schweiz versichert, läuft deine Versicherung weiter; die Kasse passt die Prämie an deine neue Gemeinde an. Alles zur Abmeldung beim definitiven Wegzug steht im Artikel Wegzug ins Ausland; allgemeine Regeln für Auslandschweizer erklärt das Glossar.

Häufige Fehler

  • Die Kasse beim Umzug in die EU kündigen. Mit nur einer Schweizer Rente bleibst du in der Schweiz versicherungspflichtig. Eine Kündigung ohne neue Schweizer Kasse oder ohne Befreiung führt zur Zuweisung durch die Gemeinsame Einrichtung KVG.
  • Das Optionsrecht stillschweigend ausüben. Eine Anmeldung im Wohnland genügt nicht. Es braucht ein formelles Befreiungsgesuch.
  • Die 3-Monats-Frist verpassen. Ausser in Spanien ist die Wahl nach 3 Monaten vorbei. Trag dir das Datum in den Kalender ein; die Fristen rund um den Kassenwechsel zeigt der Fristen-Rechner.
  • Mit Franchise CHF 2'500 rechnen. Mit Wohnort in der EU gibt es keine Wahlfranchise und kein Sparmodell.
  • Die Zusatzversicherung vergessen. Sie läuft nach ihren eigenen Regeln und kann mit dem Wegzug enden oder Prämien kosten, ohne im Ausland zu zahlen.

Weiter planen

Vor dem Wegzug lohnt sich ein Blick auf die übrigen Versicherungen der Pensionierung: Wer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr über den Arbeitgeber gegen Unfall versichert ist, liest Pensioniert: Unfall wieder einschliessen. Bleibst du in der Schweiz und denkst an später, erklärt Pflegeheim: was die Krankenkasse zahlt die Kosten im Alter. Wechselst du die Kasse, findest du Ablauf und Vorlagen unter Krankenkasse wechseln. Alle Themen rund um den Ruhestand findest du in der Themenwelt Pensionierung und Alter.

Häufige Fragen

Kann ich als Rentner im Ausland in der Schweizer Krankenkasse bleiben?

In der EU, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich ja, wenn du nur eine Schweizer Rente beziehst: Dann bist du dort sogar in der Schweiz versicherungspflichtig. In allen anderen Staaten endet die Grundversicherung mit dem Wegzug. Einige Kassen bieten ehemaligen Versicherten dann einen privaten Vertrag nach VVG an.

Welche Prämie zahle ich als Schweizer Rentner in Deutschland oder Spanien?

Du zahlst die Prämie, die deine Kasse für dein Wohnland berechnet hat, nicht die Prämie deiner früheren Gemeinde. Die Kasse darf sie in Franken oder Euro und quartalsweise erheben. Die Prämien je Staat veröffentlicht das BAG auf priminfo.admin.ch.

Was ist das Optionsrecht für Rentner?

Mit Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Spanien und Portugal hat die Schweiz vereinbart, dass Rentnerinnen und Rentner sich statt in der Schweiz im Wohnland versichern können. Dazu stellst du ein Befreiungsgesuch bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG, innert 3 Monaten ab der ersten Rente oder dem Umzug, in Spanien jederzeit.

Muss ich meine Krankenkasse wechseln, wenn ich in die EU ziehe?

Nur wenn deine bisherige Kasse die Versicherung für dein neues Wohnland nicht anbietet. Laut BAG tut das rund ein Drittel der Schweizer Krankenversicherer. Musst du die Kasse wegen des Umzugs verlassen, endet die Versicherung dort im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes (Art. 7 Abs. 3 KVG).

Bleibt meine Zusatzversicherung bestehen, wenn ich auswandere?

Das regeln die Bedingungen deines Vertrags, nicht das KVG. Manche Verträge enden mit dem Wegzug, andere laufen weiter oder ruhen. Frag die Kasse vor dem Umzug schriftlich; massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.

Quellen

  1. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. d–ebis KVVfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7aArt. 7a KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 Abs. 2 und 4 KVVfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 92aArt. 92a KVVfedlex.admin.ch
  6. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 101aArt. 101a KVVfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6aArt. 6a Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  9. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  10. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 2 und 2ter KVGfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
  12. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 66aArt. 66a KVGfedlex.admin.ch
  13. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), Art. 4Art. 4 Abs. 1 und 3 ELGfedlex.admin.ch
  14. BAG: Bezüger und Bezügerinnen einer schweizerischen Rente im Auslandbag.admin.ch
  15. BAG: Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UKbag.admin.ch
  16. Gemeinsame Einrichtung KVGkvg.org

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Stand: . Fachliche Prüfung ausstehend (Entwurf). Massgebend sind das Gesetz, die AVB und die Auskunft deiner Krankenkasse. Fehler meldest du über Kontakt; so arbeiten wir: Redaktion und Prüfprozess.