Die Grundversicherung zahlt im Ausland nur Notfälle während eines vorübergehenden Aufenthalts (Art. 36 KVV). In EU, EFTA und UK wirst du mit der Europäischen Krankenversicherungskarte wie Einheimische behandelt. Anderswo zahlt sie höchstens das Doppelte der Schweizer Kosten, im Spital höchstens 90 %. Rücktransport und den Rest deckt nur eine Reise- oder Zusatzversicherung.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt im Ausland Notfälle, wenn die Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist; wer zur Behandlung ins Ausland reist, hat keinen Notfall (Art. 36 Abs. 2 KVV).
- Ausserhalb von EU, EFTA und UK übernimmt sie höchstens den doppelten Betrag der Schweizer Kosten (Art. 36 Abs. 4 KVV), im Spital laut BAG höchstens 90 % der Schweizer Spitalkosten.
- In EU, EFTA und UK gibt dir die Europäische Krankenversicherungskarte Anspruch auf die nötigen Leistungen zu den Bedingungen des Aufenthaltsstaats.
- An Rettungen zahlt die Grundversicherung nur in der Schweiz 50 %, höchstens CHF 5'000 pro Jahr (Art. 27 KLV); Rückführungen aus dem Ausland deckt sie nicht.
- Franchise und Selbstbehalt gelten auch im Ausland; bei Arbeitnehmenden zahlt die Unfallversicherung Heilbehandlungen im Ausland bis zum doppelten Schweizer Betrag (Art. 17 UVV).
Was die Grundversicherung im Ausland zahlt
Die Grundversicherung ist eine Versicherung für Behandlungen in der Schweiz. Im Ausland zahlt sie nur in Ausnahmefällen, der wichtigste ist der Notfall. Nach Art. 36 Abs. 2 KVV liegt ein Notfall vor, wenn du bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland eine Behandlung brauchst und die Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall ist es, wenn du gerade zur Behandlung ins Ausland reist.
Wie viel die Kasse dann übernimmt, hängt vom Land ab:
| Wo du bist | Was die Grundversicherung zahlt | Grundlage |
|---|---|---|
| EU, EFTA, Vereinigtes Königreich | nötige Behandlungen wie für dort Versicherte, mit der Europäischen Krankenversicherungskarte | Art. 95a KVG, FZA Anhang II |
| übrige Länder, ambulant | höchstens das Doppelte der Schweizer Kosten | Art. 36 Abs. 4 KVV |
| übrige Länder, Spital | laut BAG höchstens 90 % der Schweizer Spitalkosten | Art. 36 Abs. 4 KVV, BAG |
| Rettung, Rücktransport aus dem Ausland | nichts | Art. 27 KLV (nur Rettungen in der Schweiz) |
| geplante Behandlung im Ausland | nur, wenn in der Schweiz nicht möglich, mit Zustimmung | Art. 34 Abs. 2 KVG, Art. 36 Abs. 1 KVV |
Warum im Spital nur 90 %? In der Schweiz tragen die Kantone mindestens 55 % der Kosten eines Spitalaufenthalts, die Kasse höchstens 45 %. Im Ausland zahlt der Kanton nichts; die Kasse zahlt höchstens das Doppelte ihres Anteils, also 90 % (BAG). In Ländern mit hohen Spitalkosten reicht das oft bei weitem nicht.
Der Auslandschutz der Grundversicherung hat ausserdem keine Assistance: Niemand organisiert dir ein Spital, einen Dolmetscher oder den Flug nach Hause. Das übernehmen Reise- und Zusatzversicherungen.
Schritt für Schritt: vor der Reise und im Ernstfall
- Versichertenkarte prüfen. Die Europäische Krankenversicherungskarte ist meist auf der Rückseite deiner Versichertenkarte aufgedruckt. Fehlt sie oder ist sie abgelaufen, bestellst du sie bei deiner Kasse vor der Reise.
- Bestehende Deckung klären. Schau in deiner Police nach, ob du eine Zusatzversicherung mit Auslandsdeckung, Reiseschutz oder Assistance hast. Manche Spitalzusatzversicherungen decken Notfälle weltweit. Auch Kreditkarten oder Reisebüros verkaufen Reiseversicherungen; prüfe, ob sie Heilungskosten oder nur Annullierung decken.
- Notfallnummer notieren. Zusatzversicherungen mit Auslandsdeckung haben meist eine Notrufzentrale. Manche zahlen nur, wenn die Zentrale die Behandlung genehmigt oder organisiert hat, zum Beispiel die Spitalversicherung myFlex der CSS (Zusatzbedingungen Ziff. 4.5). Speichere die Nummer im Telefon.
- Im Ernstfall: behandeln lassen, dann melden. In der EU zeigst du die Karte vor. Ausserhalb Europas musst du oft vorstrecken. Informiere die Kasse oder die Notrufzentrale so früh wie möglich, besonders bei einem Spitalaufenthalt.
- Rechnungen und Berichte aufbewahren. Detaillierte Rechnungen, Zahlungsbelege und ärztliche Berichte brauchst du für die Rückerstattung. Ohne Beleg kann die Kasse nicht rechnen, was die Behandlung in der Schweiz gekostet hätte.
- Rückerstattung beantragen. Du reichst alles bei der Kasse ein. Sie vergütet nach den Regeln oben, abzüglich Franchise und Selbstbehalt; den Rest reichst du bei der Reise- oder Zusatzversicherung ein.
Die Regeln im Detail
Notfall: vorübergehender Aufenthalt, Rückreise nicht angemessen
Art. 36 Abs. 2 KVV verlangt zwei Dinge: einen vorübergehenden Aufenthalt und eine Behandlung, für die eine Rückreise nicht angemessen ist. Ferien, Geschäftsreisen, ein Sprachaufenthalt oder eine Weltreise sind vorübergehend, solange du deinen Wohnsitz in der Schweiz behältst. Die Grundversicherung bleibt in dieser Zeit obligatorisch; du kannst sie laut BAG für eine Reise nicht aussetzen. Ob eine Rückreise angemessen gewesen wäre, beurteilt die Kasse im Einzelfall nach den ärztlichen Berichten.
EU, EFTA und UK: Leistungsaushilfe mit der Karte
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte hast du in den 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und im Vereinigten Königreich Anspruch auf die medizinisch nötigen Leistungen während des Aufenthalts. Grundlage sind das Freizügigkeitsabkommen, das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich und Art. 95a KVG. Du wirst behandelt wie eine dort versicherte Person, mit den Zahlungsregeln und Kostenbeteiligungen des Aufenthaltsstaats (Gemeinsame Einrichtung KVG). Private Kliniken, die nicht zum staatlichen System gehören, sind damit nicht gedeckt.
Übrige Länder: doppelter Schweizer Tarif
In allen anderen Ländern vergütet die Kasse höchstens den doppelten Betrag dessen, was die Behandlung in der Schweiz gekostet hätte (Art. 36 Abs. 4 KVV). Bei ambulanten Behandlungen reicht das in vielen Ländern. Bei Spitalaufenthalten sind es höchstens 90 % der Schweizer Spitalkosten, und in Ländern mit hohen Preisen bleibt eine grosse Lücke. Das BAG empfiehlt deshalb für Aufenthalte ausserhalb der EU eine Reisezusatzversicherung, besonders für Länder mit hohen Behandlungs- und Transportkosten.
Kostenbeteiligung und Transport
Franchise und Selbstbehalt gelten auch für Behandlungen im Ausland: 10 % der Kosten über der Franchise, höchstens CHF 700 im Jahr für Erwachsene (Art. 103 KVV). An Krankentransporte zahlt die Grundversicherung 50 %, höchstens CHF 500 pro Jahr (Art. 26 KLV), an Rettungen nur in der Schweiz 50 %, höchstens CHF 5'000 (Art. 27 KLV). Ein Ambulanzflug nach Hause ist damit nicht gedeckt.
Was eine Reisekrankenversicherung abdeckt
Eine Reiseversicherung oder eine Zusatzversicherung mit Auslandsdeckung ist freiwillig und untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (Art. 2 Abs. 2 KVAG). Was sie zahlt, steht in den AVB. Typische Bausteine:
| Baustein | Lücke der Grundversicherung, die er schliesst |
|---|---|
| Heilungskosten im Ausland | Differenz über dem doppelten Schweizer Tarif bzw. über 90 % im Spital |
| Rücktransport und Rückführung | Grundversicherung zahlt keine Transporte aus dem Ausland |
| Assistance, Notrufzentrale | Organisation von Spital, Transport, Übersetzung |
| Kostenbeteiligung im EU-Gastland | Selbstbehalte und Zuzahlungen des Aufenthaltsstaats |
| Privatklinik im Ausland | ausserhalb des staatlichen Systems |
| Annullierung und Reiseabbruch | keine Gesundheitsleistung, von der Krankenkasse nie gedeckt |
Einige Spitalzusatzversicherungen enthalten eine weltweite Notfalldeckung. Die Stufen «Economy» und «Balance» der CSS-Spitalversicherung myFlex zum Beispiel decken Notfälle weltweit, beschränkt auf die Akutphase, wenn eine Rückkehr in die Schweiz nicht zumutbar ist (Zusatzbedingungen Ziff. 2.1). Wie solche Produkte funktionieren, erklärt der Artikel Flex-Spitalversicherung. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft der Kasse.
Beispielrechnung: Notfall in Europa und in Übersee
Beispiel mit fiktiven Personen. Nina, 34, hat die Grundversicherung mit Franchise CHF 1'500 und keine Zusatzversicherung. Sie hat im laufenden Jahr noch keine Arztkosten gehabt. Alle Rechnungsbeträge unten sind angenommen; die Regeln sind die gesetzlichen.
| Posten | Fall 2 |
|---|---|
| Spitalrechnung (angenommen) | CHF 40'000 |
| Kosten in der Schweiz (angenommen) | CHF 10'000 |
| Höchstbetrag Grundversicherung (90 %) | CHF 9'000 |
| Franchise | – CHF 1'500 |
| Selbstbehalt 10 % von CHF 7'500 | – CHF 750 |
| Vergütung der Kasse | CHF 6'750 |
| Ninas Eigenanteil | CHF 33'250 |
Mit einer Reise- oder Zusatzversicherung, die Heilungskosten im Ausland deckt, wäre die Differenz von CHF 31'000 über dem Höchstbetrag gedeckt gewesen, je nach AVB mit einer eigenen Kostenbeteiligung. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung übernimmt eine Zusatzversicherung in der Regel nicht.
Sonderfälle
Unfall statt Krankheit
Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber, bist du auch für Nichtberufsunfälle über die obligatorische Unfallversicherung versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV). Sie vergütet Heilbehandlungen im Ausland bis zum doppelten Betrag der Schweizer Kosten (Art. 17 UVV). Hast du die Unfalldeckung in der Krankenkasse deshalb ausgeschlossen, ist das kein Problem; wie das geht, erklärt der Rechner Unfall sistieren.
Längerer Aufenthalt, Sprachaufenthalt, Wegzug
Solange dein Wohnsitz in der Schweiz bleibt, bleibst du bei deiner Kasse versichert und zahlst Prämien. Für einen Sprachaufenthalt oder ein Auslandsjahr lohnt sich ein Blick in den Artikel Auslandsjahr und Sprachaufenthalt. Ziehst du ganz weg, endet die Versicherungspflicht; was dann gilt, steht im Artikel Wegzug ins Ausland. Für Pensionierte mit Wohnsitz im Ausland gibt es eigene Regeln, siehe Rentner im Ausland.
Geplante Behandlung im Ausland
Eine Behandlung, für die du ins Ausland reist, ist kein Notfall. Die Grundversicherung zahlt sie nur, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden kann, und nur mit vorheriger Zustimmung der Kasse (Art. 34 Abs. 2 KVG, Art. 36 Abs. 1 KVV). Details im Artikel Behandlung im Ausland.
Vorerkrankung und Reiseversicherung
Reise- und Zusatzversicherungen dürfen Gesundheitsfragen stellen und bestehende Krankheiten ausschliessen. Hast du eine chronische Erkrankung, lies in den AVB nach, ob Behandlungen dafür auf Reisen gedeckt sind.
Häufige Fehler
- Glauben, die Grundversicherung decke weltweit alles. Ausserhalb Europas zahlt sie im Spital höchstens 90 % der Schweizer Kosten, den Rücktransport gar nicht.
- Die Karte zu Hause lassen. Ohne Europäische Krankenversicherungskarte musst du in der EU oft vorstrecken und die Rückerstattung selbst organisieren.
- Doppelt versichern ohne Plan. Kreditkarte, Reisebüro und Zusatzversicherung decken oft Ähnliches. Prüfe vor dem Abschluss, was du schon hast.
- Die Notrufzentrale nicht anrufen. Manche Zusatzversicherungen zahlen nur, wenn ihre Zentrale die Behandlung genehmigt hat.
- Rechnungen ohne Details einreichen. Die Kasse braucht Diagnose, Leistungen und Beträge, um den Schweizer Vergleichswert zu bestimmen.
Welche Zusatzversicherung zu deinem Reiseverhalten passt, erklärt der Artikel Welche Zusatzversicherung; alle Themen findest du in der Themenwelt Zusatzversicherungen. Die Grundversicherung selbst ist bei allen Kassen gleich, auch im Ausland. Die Prämien 2026 vergleichst du im Prämienrechner, den Wechsel erklärt Krankenkasse wechseln.
Häufige Fragen
Bin ich mit der Grundversicherung in den Ferien versichert?
Ja, für Notfälle während eines vorübergehenden Aufenthalts. In EU, EFTA und UK wirst du mit der Europäischen Krankenversicherungskarte behandelt wie dort Versicherte. In anderen Ländern zahlt die Grundversicherung höchstens das Doppelte der Schweizer Kosten, im Spital höchstens 90 % der Schweizer Spitalkosten.
Brauche ich eine Reisekrankenversicherung?
Das BAG empfiehlt für Aufenthalte ausserhalb der EU eine Reisezusatzversicherung, besonders für Länder mit hohen Behandlungs- und Transportkosten. In Europa deckt sie vor allem den Rücktransport, die Kostenbeteiligung des Gastlands und Privatbehandlungen. Ob du eine brauchst, hängt von Reiseziel und bestehender Deckung ab.
Zahlt die Krankenkasse den Rücktransport in die Schweiz?
Die Grundversicherung nicht. Sie zahlt Rettungen nur in der Schweiz (50 %, höchstens CHF 5'000 pro Jahr, Art. 27 KLV). Rückführungen aus dem Ausland deckt nur eine Zusatz- oder Reiseversicherung, oft mit Assistance-Dienst.
Muss ich die Arztrechnung im Ausland selbst bezahlen?
Oft ja. Ausserhalb Europas verlangen Spitäler häufig Vorauszahlung; du reichst die Rechnung danach bei der Kasse ein. Auch mit der Europäischen Krankenversicherungskarte musst du je nach Land vorstrecken und die dortige Kostenbeteiligung tragen.
Kann ich mich im Ausland günstiger behandeln lassen und die Kasse zahlt?
Nein. Wer zur Behandlung ins Ausland reist, hat keinen Notfall (Art. 36 Abs. 2 KVV). Geplante Behandlungen zahlt die Grundversicherung nur, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können und die Kasse vorher zustimmt.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36 (Leistungen im Ausland)Art. 36 Abs. 1, 2 und 4 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 34Art. 34 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 26 und 27Art. 26 und 27 KLVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 95aArt. 95a KVGfedlex.admin.ch
- Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz–EU (FZA), Anhang IIfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13 und 17Art. 13 Abs. 1, Art. 17 UVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 2Art. 2 Abs. 2 KVAGfedlex.admin.ch
- CSS Versicherung AG, Zusatzbedingungen Spitalversicherung myFlex (Ausgabe 01.2009, abgerufen am 25.09.2026)css.ch
- BAG: Krankenversicherung, Touristen/-innen im Ausland und Weltreisendebag.admin.ch
- Gemeinsame Einrichtung KVG: Aufenthalt in der EU/EFTAkvg.org
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