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Krank im Ausland und in den Ferien: was die Krankenkasse deckt

Ferien, Weltreise oder Sprachaufenthalt: was die Grundversicherung im Ausland übernimmt, welche Lücken bleiben und wie eine Reisekrankenversicherung sie schliesst.

Kurz beantwortet

Die Grundversicherung zahlt im Ausland nur Notfälle während eines vorübergehenden Aufenthalts (Art. 36 KVV). In EU, EFTA und UK wirst du mit der Europäischen Krankenversicherungskarte wie Einheimische behandelt. Anderswo zahlt sie höchstens das Doppelte der Schweizer Kosten, im Spital höchstens 90 %. Rücktransport und den Rest deckt nur eine Reise- oder Zusatzversicherung.

Illustration: Koffer mit Erste-Hilfe-Etui und Sonnenbrille neben einer leeren AbflugtafelSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung zahlt im Ausland Notfälle, wenn die Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist; wer zur Behandlung ins Ausland reist, hat keinen Notfall (Art. 36 Abs. 2 KVV).
  2. Ausserhalb von EU, EFTA und UK übernimmt sie höchstens den doppelten Betrag der Schweizer Kosten (Art. 36 Abs. 4 KVV), im Spital laut BAG höchstens 90 % der Schweizer Spitalkosten.
  3. In EU, EFTA und UK gibt dir die Europäische Krankenversicherungskarte Anspruch auf die nötigen Leistungen zu den Bedingungen des Aufenthaltsstaats.
  4. An Rettungen zahlt die Grundversicherung nur in der Schweiz 50 %, höchstens CHF 5'000 pro Jahr (Art. 27 KLV); Rückführungen aus dem Ausland deckt sie nicht.
  5. Franchise und Selbstbehalt gelten auch im Ausland; bei Arbeitnehmenden zahlt die Unfallversicherung Heilbehandlungen im Ausland bis zum doppelten Schweizer Betrag (Art. 17 UVV).

Was die Grundversicherung im Ausland zahlt

Die Grundversicherung ist eine Versicherung für Behandlungen in der Schweiz. Im Ausland zahlt sie nur in Ausnahmefällen, der wichtigste ist der Notfall. Nach Art. 36 Abs. 2 KVV liegt ein Notfall vor, wenn du bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland eine Behandlung brauchst und die Rückreise in die Schweiz nicht angemessen ist. Kein Notfall ist es, wenn du gerade zur Behandlung ins Ausland reist.

Wie viel die Kasse dann übernimmt, hängt vom Land ab:

Wo du bistWas die Grundversicherung zahltGrundlage
EU, EFTA, Vereinigtes Königreichnötige Behandlungen wie für dort Versicherte, mit der Europäischen KrankenversicherungskarteArt. 95a KVG, FZA Anhang II
übrige Länder, ambulanthöchstens das Doppelte der Schweizer KostenArt. 36 Abs. 4 KVV
übrige Länder, Spitallaut BAG höchstens 90 % der Schweizer SpitalkostenArt. 36 Abs. 4 KVV, BAG
Rettung, Rücktransport aus dem AuslandnichtsArt. 27 KLV (nur Rettungen in der Schweiz)
geplante Behandlung im Auslandnur, wenn in der Schweiz nicht möglich, mit ZustimmungArt. 34 Abs. 2 KVG, Art. 36 Abs. 1 KVV

Warum im Spital nur 90 %? In der Schweiz tragen die Kantone mindestens 55 % der Kosten eines Spitalaufenthalts, die Kasse höchstens 45 %. Im Ausland zahlt der Kanton nichts; die Kasse zahlt höchstens das Doppelte ihres Anteils, also 90 % (BAG). In Ländern mit hohen Spitalkosten reicht das oft bei weitem nicht.

Der Auslandschutz der Grundversicherung hat ausserdem keine Assistance: Niemand organisiert dir ein Spital, einen Dolmetscher oder den Flug nach Hause. Das übernehmen Reise- und Zusatzversicherungen.

Schritt für Schritt: vor der Reise und im Ernstfall

  1. Versichertenkarte prüfen. Die Europäische Krankenversicherungskarte ist meist auf der Rückseite deiner Versichertenkarte aufgedruckt. Fehlt sie oder ist sie abgelaufen, bestellst du sie bei deiner Kasse vor der Reise.
  2. Bestehende Deckung klären. Schau in deiner Police nach, ob du eine Zusatzversicherung mit Auslandsdeckung, Reiseschutz oder Assistance hast. Manche Spitalzusatzversicherungen decken Notfälle weltweit. Auch Kreditkarten oder Reisebüros verkaufen Reiseversicherungen; prüfe, ob sie Heilungskosten oder nur Annullierung decken.
  3. Notfallnummer notieren. Zusatzversicherungen mit Auslandsdeckung haben meist eine Notrufzentrale. Manche zahlen nur, wenn die Zentrale die Behandlung genehmigt oder organisiert hat, zum Beispiel die Spitalversicherung myFlex der CSS (Zusatzbedingungen Ziff. 4.5). Speichere die Nummer im Telefon.
  4. Im Ernstfall: behandeln lassen, dann melden. In der EU zeigst du die Karte vor. Ausserhalb Europas musst du oft vorstrecken. Informiere die Kasse oder die Notrufzentrale so früh wie möglich, besonders bei einem Spitalaufenthalt.
  5. Rechnungen und Berichte aufbewahren. Detaillierte Rechnungen, Zahlungsbelege und ärztliche Berichte brauchst du für die Rückerstattung. Ohne Beleg kann die Kasse nicht rechnen, was die Behandlung in der Schweiz gekostet hätte.
  6. Rückerstattung beantragen. Du reichst alles bei der Kasse ein. Sie vergütet nach den Regeln oben, abzüglich Franchise und Selbstbehalt; den Rest reichst du bei der Reise- oder Zusatzversicherung ein.

Die Regeln im Detail

Notfall: vorübergehender Aufenthalt, Rückreise nicht angemessen

Art. 36 Abs. 2 KVV verlangt zwei Dinge: einen vorübergehenden Aufenthalt und eine Behandlung, für die eine Rückreise nicht angemessen ist. Ferien, Geschäftsreisen, ein Sprachaufenthalt oder eine Weltreise sind vorübergehend, solange du deinen Wohnsitz in der Schweiz behältst. Die Grundversicherung bleibt in dieser Zeit obligatorisch; du kannst sie laut BAG für eine Reise nicht aussetzen. Ob eine Rückreise angemessen gewesen wäre, beurteilt die Kasse im Einzelfall nach den ärztlichen Berichten.

EU, EFTA und UK: Leistungsaushilfe mit der Karte

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte hast du in den 27 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und im Vereinigten Königreich Anspruch auf die medizinisch nötigen Leistungen während des Aufenthalts. Grundlage sind das Freizügigkeitsabkommen, das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich und Art. 95a KVG. Du wirst behandelt wie eine dort versicherte Person, mit den Zahlungsregeln und Kostenbeteiligungen des Aufenthaltsstaats (Gemeinsame Einrichtung KVG). Private Kliniken, die nicht zum staatlichen System gehören, sind damit nicht gedeckt.

Übrige Länder: doppelter Schweizer Tarif

In allen anderen Ländern vergütet die Kasse höchstens den doppelten Betrag dessen, was die Behandlung in der Schweiz gekostet hätte (Art. 36 Abs. 4 KVV). Bei ambulanten Behandlungen reicht das in vielen Ländern. Bei Spitalaufenthalten sind es höchstens 90 % der Schweizer Spitalkosten, und in Ländern mit hohen Preisen bleibt eine grosse Lücke. Das BAG empfiehlt deshalb für Aufenthalte ausserhalb der EU eine Reisezusatzversicherung, besonders für Länder mit hohen Behandlungs- und Transportkosten.

Kostenbeteiligung und Transport

Franchise und Selbstbehalt gelten auch für Behandlungen im Ausland: 10 % der Kosten über der Franchise, höchstens CHF 700 im Jahr für Erwachsene (Art. 103 KVV). An Krankentransporte zahlt die Grundversicherung 50 %, höchstens CHF 500 pro Jahr (Art. 26 KLV), an Rettungen nur in der Schweiz 50 %, höchstens CHF 5'000 (Art. 27 KLV). Ein Ambulanzflug nach Hause ist damit nicht gedeckt.

Was eine Reisekrankenversicherung abdeckt

Eine Reiseversicherung oder eine Zusatzversicherung mit Auslandsdeckung ist freiwillig und untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (Art. 2 Abs. 2 KVAG). Was sie zahlt, steht in den AVB. Typische Bausteine:

BausteinLücke der Grundversicherung, die er schliesst
Heilungskosten im AuslandDifferenz über dem doppelten Schweizer Tarif bzw. über 90 % im Spital
Rücktransport und RückführungGrundversicherung zahlt keine Transporte aus dem Ausland
Assistance, NotrufzentraleOrganisation von Spital, Transport, Übersetzung
Kostenbeteiligung im EU-GastlandSelbstbehalte und Zuzahlungen des Aufenthaltsstaats
Privatklinik im Auslandausserhalb des staatlichen Systems
Annullierung und Reiseabbruchkeine Gesundheitsleistung, von der Krankenkasse nie gedeckt

Einige Spitalzusatzversicherungen enthalten eine weltweite Notfalldeckung. Die Stufen «Economy» und «Balance» der CSS-Spitalversicherung myFlex zum Beispiel decken Notfälle weltweit, beschränkt auf die Akutphase, wenn eine Rückkehr in die Schweiz nicht zumutbar ist (Zusatzbedingungen Ziff. 2.1). Wie solche Produkte funktionieren, erklärt der Artikel Flex-Spitalversicherung. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft der Kasse.

Beispielrechnung: Notfall in Europa und in Übersee

Beispiel mit fiktiven Personen. Nina, 34, hat die Grundversicherung mit Franchise CHF 1'500 und keine Zusatzversicherung. Sie hat im laufenden Jahr noch keine Arztkosten gehabt. Alle Rechnungsbeträge unten sind angenommen; die Regeln sind die gesetzlichen.

PostenFall 2
Spitalrechnung (angenommen)CHF 40'000
Kosten in der Schweiz (angenommen)CHF 10'000
Höchstbetrag Grundversicherung (90 %)CHF 9'000
Franchise– CHF 1'500
Selbstbehalt 10 % von CHF 7'500– CHF 750
Vergütung der KasseCHF 6'750
Ninas EigenanteilCHF 33'250

Mit einer Reise- oder Zusatzversicherung, die Heilungskosten im Ausland deckt, wäre die Differenz von CHF 31'000 über dem Höchstbetrag gedeckt gewesen, je nach AVB mit einer eigenen Kostenbeteiligung. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung übernimmt eine Zusatzversicherung in der Regel nicht.

Sonderfälle

Unfall statt Krankheit

Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber, bist du auch für Nichtberufsunfälle über die obligatorische Unfallversicherung versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV). Sie vergütet Heilbehandlungen im Ausland bis zum doppelten Betrag der Schweizer Kosten (Art. 17 UVV). Hast du die Unfalldeckung in der Krankenkasse deshalb ausgeschlossen, ist das kein Problem; wie das geht, erklärt der Rechner Unfall sistieren.

Längerer Aufenthalt, Sprachaufenthalt, Wegzug

Solange dein Wohnsitz in der Schweiz bleibt, bleibst du bei deiner Kasse versichert und zahlst Prämien. Für einen Sprachaufenthalt oder ein Auslandsjahr lohnt sich ein Blick in den Artikel Auslandsjahr und Sprachaufenthalt. Ziehst du ganz weg, endet die Versicherungspflicht; was dann gilt, steht im Artikel Wegzug ins Ausland. Für Pensionierte mit Wohnsitz im Ausland gibt es eigene Regeln, siehe Rentner im Ausland.

Geplante Behandlung im Ausland

Eine Behandlung, für die du ins Ausland reist, ist kein Notfall. Die Grundversicherung zahlt sie nur, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden kann, und nur mit vorheriger Zustimmung der Kasse (Art. 34 Abs. 2 KVG, Art. 36 Abs. 1 KVV). Details im Artikel Behandlung im Ausland.

Vorerkrankung und Reiseversicherung

Reise- und Zusatzversicherungen dürfen Gesundheitsfragen stellen und bestehende Krankheiten ausschliessen. Hast du eine chronische Erkrankung, lies in den AVB nach, ob Behandlungen dafür auf Reisen gedeckt sind.

Häufige Fehler

  • Glauben, die Grundversicherung decke weltweit alles. Ausserhalb Europas zahlt sie im Spital höchstens 90 % der Schweizer Kosten, den Rücktransport gar nicht.
  • Die Karte zu Hause lassen. Ohne Europäische Krankenversicherungskarte musst du in der EU oft vorstrecken und die Rückerstattung selbst organisieren.
  • Doppelt versichern ohne Plan. Kreditkarte, Reisebüro und Zusatzversicherung decken oft Ähnliches. Prüfe vor dem Abschluss, was du schon hast.
  • Die Notrufzentrale nicht anrufen. Manche Zusatzversicherungen zahlen nur, wenn ihre Zentrale die Behandlung genehmigt hat.
  • Rechnungen ohne Details einreichen. Die Kasse braucht Diagnose, Leistungen und Beträge, um den Schweizer Vergleichswert zu bestimmen.

Welche Zusatzversicherung zu deinem Reiseverhalten passt, erklärt der Artikel Welche Zusatzversicherung; alle Themen findest du in der Themenwelt Zusatzversicherungen. Die Grundversicherung selbst ist bei allen Kassen gleich, auch im Ausland. Die Prämien 2026 vergleichst du im Prämienrechner, den Wechsel erklärt Krankenkasse wechseln.

Häufige Fragen

Bin ich mit der Grundversicherung in den Ferien versichert?

Ja, für Notfälle während eines vorübergehenden Aufenthalts. In EU, EFTA und UK wirst du mit der Europäischen Krankenversicherungskarte behandelt wie dort Versicherte. In anderen Ländern zahlt die Grundversicherung höchstens das Doppelte der Schweizer Kosten, im Spital höchstens 90 % der Schweizer Spitalkosten.

Brauche ich eine Reisekrankenversicherung?

Das BAG empfiehlt für Aufenthalte ausserhalb der EU eine Reisezusatzversicherung, besonders für Länder mit hohen Behandlungs- und Transportkosten. In Europa deckt sie vor allem den Rücktransport, die Kostenbeteiligung des Gastlands und Privatbehandlungen. Ob du eine brauchst, hängt von Reiseziel und bestehender Deckung ab.

Zahlt die Krankenkasse den Rücktransport in die Schweiz?

Die Grundversicherung nicht. Sie zahlt Rettungen nur in der Schweiz (50 %, höchstens CHF 5'000 pro Jahr, Art. 27 KLV). Rückführungen aus dem Ausland deckt nur eine Zusatz- oder Reiseversicherung, oft mit Assistance-Dienst.

Muss ich die Arztrechnung im Ausland selbst bezahlen?

Oft ja. Ausserhalb Europas verlangen Spitäler häufig Vorauszahlung; du reichst die Rechnung danach bei der Kasse ein. Auch mit der Europäischen Krankenversicherungskarte musst du je nach Land vorstrecken und die dortige Kostenbeteiligung tragen.

Kann ich mich im Ausland günstiger behandeln lassen und die Kasse zahlt?

Nein. Wer zur Behandlung ins Ausland reist, hat keinen Notfall (Art. 36 Abs. 2 KVV). Geplante Behandlungen zahlt die Grundversicherung nur, wenn sie in der Schweiz nicht erbracht werden können und die Kasse vorher zustimmt.

Quellen

  1. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36 (Leistungen im Ausland)Art. 36 Abs. 1, 2 und 4 KVVfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 34Art. 34 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  3. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 26 und 27Art. 26 und 27 KLVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 95aArt. 95a KVGfedlex.admin.ch
  6. Abkommen über die Freizügigkeit Schweiz–EU (FZA), Anhang IIfedlex.admin.ch
  7. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13 und 17Art. 13 Abs. 1, Art. 17 UVVfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 2Art. 2 Abs. 2 KVAGfedlex.admin.ch
  9. CSS Versicherung AG, Zusatzbedingungen Spitalversicherung myFlex (Ausgabe 01.2009, abgerufen am 25.09.2026)css.ch
  10. BAG: Krankenversicherung, Touristen/-innen im Ausland und Weltreisendebag.admin.ch
  11. Gemeinsame Einrichtung KVG: Aufenthalt in der EU/EFTAkvg.org

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