Keine Zusatzversicherung ist Pflicht: Die Grundversicherung zahlt jede medizinisch notwendige Behandlung nach KVG. Sinnvoll ist ein Zusatz nur für Lücken, die du nicht selbst tragen willst, etwa Zweibettzimmer und Arztwahl im Spital, Zähne, Brillen oder Komplementärmedizin. Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und ablehnen; kündigen darf nur du.

Das Wichtigste in Kürze
- Zusatzversicherungen sind freiwillig und unterstehen dem VVG; die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen, einen Vorbehalt anbringen oder ablehnen (Art. 4 VVG).
- Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag der Grundversicherung darf keine Zusatzversicherung übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG).
- Einen Antrag kannst du innert 14 Tagen ohne Begründung widerrufen (Art. 2a VVG).
- Ordentlich kündigen darf in der Krankenzusatzversicherung nur die versicherte Person, frühestens auf Ende des dritten Jahres mit 3 Monaten Frist, sofern der Vertrag nichts Kürzeres vorsieht (Art. 35a VVG).
- Grund- und Zusatzversicherung dürfen bei verschiedenen Kassen sein; der Wechsel der Grundversicherung ist kein Kündigungsgrund für den Zusatz (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG).
- Grundversicherung und Zusatzversicherung: zwei verschiedene Welten
- Welche Zusatzversicherung brauche ich wirklich?
- Halbprivat, privat oder flexibel: was bringt die Spitalzusatzversicherung?
- Was muss ich im Antrag angeben?
- Wie kündige ich eine Zusatzversicherung, ohne Schutz zu verlieren?
- Brauche ich für Reisen eine Zusatzversicherung?
- Grundversicherung wechseln, Zusatzversicherung behalten
- Häufige Fehler
- Womit anfangen?
- Alle Artikel: Zusatzversicherungen
- Häufige Fragen
- Quellen
Grundversicherung und Zusatzversicherung: zwei verschiedene Welten
Die Grundversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist obligatorisch und bei allen Kassen gleich. Die Zusatzversicherung ist freiwillig und ein privater Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Fast jede Frage zu Zusatzversicherungen lässt sich beantworten, wenn du diese zwei Regelwerke auseinanderhältst.
| Grundversicherung | Zusatzversicherung | |
|---|---|---|
| Gesetz | KVG | VVG, Aufsicht nach VAG |
| Pflicht | ja, für alle mit Wohnsitz in der Schweiz | nein |
| Aufnahme | jede Kasse muss dich aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG) | Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und ablehnen (Art. 4 VVG) |
| Leistungen | vom Gesetz festgelegt, überall gleich (Art. 34 Abs. 1 KVG) | vom Vertrag festgelegt, je Produkt verschieden |
| Kündigung durch die Kasse | ausgeschlossen | ordentlich ausgeschlossen (Art. 35a Abs. 4 VVG) |
| Kündigung durch dich | jährlich auf Ende Jahr | nach Vertrag, spätestens auf Ende des dritten Jahres (Art. 35a VVG) |
| Tarife genehmigt | BAG (Art. 16 KVAG) | FINMA (Art. 38 VAG) |
Eine Regel verbindet beide Welten: Franchise, Selbstbehalt und den Spitalbeitrag der Grundversicherung darf keine Zusatzversicherung übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Wer eine Zusatzversicherung hat, zahlt die Kostenbeteiligung der Grundversicherung also weiter selbst.
Die Themenwelt folgt dem Weg durch einen Vertrag: Bedarf klären, Produkte vergleichen, Antrag stellen, im Spital oder im Ausland nutzen, anpassen oder kündigen. Zu jedem Schritt gibt es einen vertiefenden Artikel.
Welche Zusatzversicherung brauche ich wirklich?
Keine ist Pflicht, und keine ist für alle sinnvoll. Die Grundversicherung zahlt jede medizinisch notwendige Behandlung, die das KVG vorsieht, auch einen Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals in der ganzen Schweiz (Art. 25 Abs. 2 Bst. e und Art. 41 Abs. 1bis KVG). Eine Zusatzversicherung lohnt sich nur für Lücken, die du nicht selbst bezahlen willst oder kannst.
Die typischen Lücken der Grundversicherung:
| Bereich | Was die Grundversicherung zahlt | Was ein Zusatz typischerweise ergänzt |
|---|---|---|
| Spital | allgemeine Abteilung, Listenspital | Zwei- oder Einbettzimmer, Arztwahl, weitere Spitäler |
| Brille, Kontaktlinsen | nur Kinder bis 18, höchstens CHF 180.67 pro Jahr (Art. 24 KLV, MiGeL) | Beitrag für Erwachsene |
| Zähne | nur bei schwerer Erkrankung oder Unfall (Art. 31 KVG) | Behandlungen, Zahnkorrekturen bei Kindern |
| Komplementärmedizin | fünf Methoden bei Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis (Art. 4b KLV) | Behandlung bei nichtärztlichen Therapeuten |
| Fitness, Prävention | nie ein Fitnessabo (Art. 34 Abs. 1 KVG) | Beiträge an Kurse und Abos |
| Rettung, Transport | Anteil mit Höchstbetrag (Art. 26 und 27 KLV) | Restkosten, Rückführung |
| Ausland | Notfälle, ausserhalb von EU, EFTA und UK höchstens das Doppelte der Schweizer Kosten (Art. 36 KVV) | Restkosten, Rücktransport |
Was ein bestimmtes Produkt zahlt, legt allein der Vertrag fest. Die Kasse muss dich vor Abschluss über Umfang, Prämie und Laufzeit informieren (Art. 3 VVG). Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.
Wie du deine eigenen Lücken findest und welche Bausteine es gibt, zeigt der Artikel Welche Zusatzversicherung brauche ich wirklich?. Wie du ambulante Produkte für Brille, Fitness und Komplementärmedizin nach Höchstbetrag, Prozentsatz, Zeitraum und Anerkennungsregeln vergleichst, erklärt Brille, Fitness, Komplementärmedizin: welche Zusatzversicherung zahlt was?. Einen strukturierten Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf.
Halbprivat, privat oder flexibel: was bringt die Spitalzusatzversicherung?
Mehr Komfort und mehr Wahl, keine bessere Medizin. Die medizinisch notwendige Behandlung ist in der allgemeinen Abteilung gedeckt. Die halbprivate Abteilung bringt meist ein Zweibettzimmer und die Wahl der Ärztin, die private ein Einzelzimmer. Auch bei Halbprivat- und Privatpatienten tragen Kanton und Grundversicherung die Fallpauschale; die Zusatzversicherung zahlt nur die Mehrleistungen (Art. 49a KVG). Franchise, Selbstbehalt und den Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag (Art. 104 KVV) zahlst du auch mit Halbprivat selbst.
Die FINMA hat 2020 intransparente und teils ungerechtfertigte Abrechnungen in der Spitalzusatzversicherung beanstandet; laut ihrer Mitteilung vom 16.01.2025 stagnieren die Preise für halbprivate und private Aufenthalte seither mehrheitlich. Ob sich die Prämie lohnt, hängt davon ab, was dir Zimmer und Arztwahl wert sind und ob du nach einer Kündigung noch einmal aufgenommen würdest. Die Abwägung mit Zahlen steht in Halbprivat oder Privat: lohnt sich das noch?.
Eine Zwischenlösung ist die Flex-Spitalversicherung: Du entscheidest erst vor dem Eintritt, ob du allgemein, halbprivat oder privat liegst, und zahlst für die höhere Abteilung eine Kostenbeteiligung. Wie die Modelle zweier Kassen konkret aussehen und wo die Kostengutsprache wichtig wird, erklärt Flex-Spitalversicherung: die Abteilung erst im Spital wählen.
Hat deine Kasse mit einem Spital keinen Vertrag, entsteht ein vertragsloser Zustand. In der Grundversicherung schützt dich der Tarifschutz: Das Spital darf für KVG-Leistungen nicht mehr als den Tarif verlangen (Art. 44 Abs. 1 KVG). In der Zusatzversicherung besteht die Deckung laut FINMA unabhängig vom Vertrag weiter, die Rechnung kann aber höher sein als der Beitrag der Kasse. Was du vor einem geplanten Eingriff klärst, steht in Vertragsloser Zustand.
Was muss ich im Antrag angeben?
Jede Frage, die die Kasse schriftlich stellt, wahr und vollständig. Nach Art. 4 Abs. 1 VVG musst du alle erfragten, erheblichen Tatsachen angeben, die du kennst oder kennen musst. Gesundheitsfragen gibt es nur in der Zusatzversicherung, nie in der Grundversicherung. Aufgrund deiner Antworten kann die Kasse dich aufnehmen, einen Vorbehalt für bestimmte Krankheiten anbringen oder ablehnen.
Verschweigst du eine erfragte, erhebliche Tatsache, darf die Kasse den Vertrag innert 4 Wochen ab Kenntnis kündigen. Leistungen entfallen dann für Fälle, die mit der verschwiegenen Tatsache zusammenhängen (Art. 6 Abs. 2 und 3 VVG). Was genau als erheblich gilt, in welchen Fällen die Kasse trotz falscher Angabe nicht kündigen darf und wie du bei unklaren Fragen vorgehst, erklärt Gesundheitsfragen im Antrag: Anzeigepflicht, Vorbehalt, Ablehnung.
Eine häufige Unsicherheit betrifft frühere psychische Behandlungen. Eine abgeschlossene Psychotherapie musst du angeben, wenn die Frage sie erfasst; oft ist eine Aufnahme trotzdem möglich, manchmal mit Vorbehalt. Wie Kassen damit umgehen und was die Grundversicherung unabhängig davon weiter zahlt, steht in Früher in Therapie: bekomme ich noch eine Zusatzversicherung?.
Nach dem Antrag hast du 14 Tage Zeit, ihn ohne Begründung zu widerrufen, per Brief oder E-Mail (Art. 2a VVG). Das ist die wichtigste Sicherung, wenn dir ein Vermittler am Telefon oder an der Haustür einen Vertrag verkauft hat, den du nicht wolltest. Ist die Frist vorbei, bleiben andere Wege: Kündigung wegen fehlender Information, Anfechtung wegen Täuschung oder die ordentliche Kündigung. Den Ablauf mit Fristen zeigt Ungewollte Zusatzversicherung über einen Vermittler: so kommst du raus.
Wie kündige ich eine Zusatzversicherung, ohne Schutz zu verlieren?
Erst die Zusage der neuen Kasse, dann die Kündigung. Nach Gesetz kannst du auf das Ende des dritten oder jedes späteren Vertragsjahres kündigen, mit 3 Monaten Frist, per Brief oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 35a Abs. 1 VVG). Kürzere Laufzeiten gelten, wenn Police oder AVB sie vorsehen (Art. 35a Abs. 2 VVG). Läuft dein Vertrag im Kalenderjahr, muss die Kündigung auf Ende 2026 bis 30.09.2026 eintreffen. Nach einem Leistungsfall kannst du spätestens bei der Auszahlung kündigen; die Deckung endet dann 14 Tage nach deiner Mitteilung (Art. 42 VVG).
Die Kasse selbst darf deine Krankenzusatzversicherung weder ordentlich noch im Schadenfall kündigen (Art. 35a Abs. 4 VVG). Ein laufender Vertrag ist deshalb ein Wert, den du nicht leichtfertig aufgibst: Eine neue Kasse darf wieder Gesundheitsfragen stellen und ablehnen. Die Schritte, die Fristen je Vertragsart und ein Musterablauf stehen in Zusatzversicherung kündigen, ohne Schutz zu verlieren. Den Kündigungsbrief kannst du mit dem Kündigungsbrief-Generator erstellen, die Fristen deiner Kasse zeigt der Fristen-Rechner.
Steigt die Prämie, gibt dir das Gesetz kein Sonderkündigungsrecht; ob du auf die neue Prämie hin kündigen darfst, steht in deinen AVB. Neue Tarife der Krankenzusatzversicherung muss die FINMA vor der Umsetzung genehmigen (Art. 38 VAG). Was du bei einer Erhöhung prüfst und welche Rechte du hast, wenn eine Kasse deinen Produktbestand schliesst, erklärt Prämienerhöhung in der Zusatzversicherung: deine Kündigungsrechte.
Brauche ich für Reisen eine Zusatzversicherung?
Für Notfälle bist du über die Grundversicherung weltweit gedeckt, aber nicht vollständig. Sie zahlt Behandlungen in Notfällen während eines vorübergehenden Auslandaufenthalts, wenn die Rückreise nicht angemessen ist (Art. 36 Abs. 2 KVV). In EU, EFTA und dem Vereinigten Königreich wirst du mit der Europäischen Krankenversicherungskarte wie Einheimische behandelt. Anderswo übernimmt die Grundversicherung höchstens das Doppelte dessen, was die Behandlung in der Schweiz kosten würde (Art. 36 Abs. 4 KVV). In Ländern mit hohen Spitalpreisen kann ein grosser Rest bleiben.
Eine Rückführung in die Schweiz zahlt die Grundversicherung nicht. Diese Lücken decken Reise- oder Zusatzversicherungen mit Auslandschutz. Welche Leistungen im Ausland gelten und wie du vor einer Reise prüfst, ob dein Schutz reicht, steht in Krank im Ausland und in den Ferien.
Grundversicherung wechseln, Zusatzversicherung behalten
Grund- und Zusatzversicherung dürfen bei verschiedenen Kassen sein. Wechselst du die Grundversicherung, darf die bisherige Kasse deine Zusatzversicherung deswegen nicht kündigen (Art. 7 Abs. 8 KVG). Für die jährliche Prämienrunde heisst das: Du kannst die günstigere Grundversicherung wählen und die Zusatzversicherung dort lassen, wo sie ist. Das ist oft die sicherste Lösung, weil der Zusatzvertrag ohne neue Gesundheitsprüfung weiterläuft. Rabatte für Kombiverträge bei derselben Kasse sind Vertragssache; prüfe in den AVB, ob sie entfallen, wenn die Grundversicherung wegzieht. Die Prämien der Grundversicherung vergleichst du im Prämienrechner, die Kennzahlen der Kassen in den Krankenkassen-Steckbriefen.
Häufige Fehler
- Zuerst kündigen, dann einen neuen Vertrag suchen. Lehnt die neue Kasse ab oder bringt sie einen Vorbehalt an, stehst du ohne Schutz da. Die Reihenfolge ist immer: Antrag, schriftliche Zusage, dann Kündigung.
- Eine Gesundheitsfrage «vergessen». Auch eine kleine, erfragte Behandlung gehört in den Antrag. Stellt die Kasse das später fest, darf sie kündigen und Leistungen für zusammenhängende Fälle verweigern.
- Erwarten, dass der Zusatz Franchise und Selbstbehalt zahlt. Das verbietet Art. 64 Abs. 8 KVG. Die Kostenbeteiligung der Grundversicherung bleibt bei dir, auch mit Halbprivat oder Privat.
- Die Widerrufsfrist verstreichen lassen. Nach einem Vermittlergespräch hast du 14 Tage. Ein kurzer Brief oder eine E-Mail genügt; massgebend ist, dass du am letzten Tag abschickst.
- Den Zusatz wegen des Wechsels der Grundversicherung kündigen. Nötig ist das nicht, und ein neuer Zusatzvertrag verlangt wieder Gesundheitsfragen.
Womit anfangen?
- Lücken aufschreiben: Was würdest du nicht selbst bezahlen wollen, Spitalkomfort, Zähne, Brille, Therapien, Reisen? Lies dazu Welche Zusatzversicherung brauche ich wirklich?.
- Bestehende Verträge prüfen: Police und AVB heraussuchen, Laufzeit, Kündigungsfrist und Prämienentwicklung notieren. Einen laufenden Vertrag gibst du erst auf, wenn ein neuer schriftlich zugesagt ist.
- Produkte vergleichen: Leistungen nach Höchstbetrag, Prozentsatz, Zeitraum und Anerkennungsregeln nebeneinanderlegen (Zusatzversicherung vergleichen).
- Antrag sorgfältig ausfüllen: Jede Gesundheitsfrage wahr beantworten, im Zweifel Arztberichte beiziehen, eine Kopie des Antrags behalten (Gesundheitsfragen im Antrag).
- Erst dann kündigen: Mit der Zusage der neuen Kasse kündigst du den alten Vertrag fristgerecht (Zusatzversicherung kündigen).
Wenn du bei einer Zusatzversicherung eine persönliche Einschätzung möchtest, kannst du eine Beratung anfragen. Das ist freiwillig; alle Informationen auf dieser Seite stehen dir ohne Kontaktdaten zur Verfügung.
Alle Artikel: Zusatzversicherungen
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Häufige Fragen
Ist eine Zusatzversicherung sinnvoll?
Das hängt davon ab, welche Lücken der Grundversicherung du selbst tragen könntest. Medizinisch notwendige Behandlungen zahlt die Grundversicherung schon. Eine Zusatzversicherung bringt Komfort, Arztwahl im Spital oder Beiträge an Leistungen wie Brillen und Zahnbehandlungen, die das KVG nicht oder nur eng deckt.
Muss ich Grund- und Zusatzversicherung bei derselben Kasse haben?
Nein. Du darfst sie bei verschiedenen Kassen abschliessen. Wechselst du die Grundversicherung, darf die bisherige Kasse deine Zusatzversicherung deswegen nicht kündigen (Art. 7 Abs. 8 KVG).
Kann mich eine Kasse für die Zusatzversicherung ablehnen?
Ja. In der Zusatzversicherung gibt es keine Aufnahmepflicht. Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und dich aufnehmen, mit Vorbehalt versichern oder ablehnen (Art. 4 VVG). Eine Aufnahmepflicht gilt nur in der Grundversicherung.
Wann kann ich eine Zusatzversicherung kündigen?
Nach Gesetz auf Ende des dritten oder jedes späteren Vertragsjahres, mit 3 Monaten Frist, per Brief oder E-Mail (Art. 35a VVG). Viele AVB erlauben kürzere Fristen. Kündige erst, wenn eine neue Kasse dich schriftlich aufgenommen hat.
Darf mir die Kasse die Zusatzversicherung kündigen, wenn ich viel koste?
Nein. In der Krankenzusatzversicherung stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur der versicherten Person zu (Art. 35a Abs. 4 VVG). Kündigen darf die Kasse etwa, wenn du im Antrag eine erfragte Tatsache verschwiegen hast (Art. 6 VVG).
Quellen
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2aArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 3Art. 3 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 Abs. 1 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 6Art. 6 Abs. 2 und 3 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 1, 2 und 4 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 42Art. 42 VVGfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 4 und 38Art. 4 Abs. 2 Bst. r, Art. 38 VAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 31Art. 31 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 34Art. 34 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 1bis KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 44Art. 44 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 16Art. 16 KVAGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 Abs. 2 und 4 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4bArt. 4b KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 20 und 24Art. 20 und 24 KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 26 und 27Art. 26 und 27 KLVfedlex.admin.ch
- BAG, Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)bag.admin.ch
- BAG, Zusatzversicherungenbag.admin.ch
- FINMA: Krankenzusatzversicherer, Fortschritte und Herausforderungen bei der Leistungsabrechnung (16.01.2025)finma.ch