Einen Antrag für eine Zusatzversicherung kannst du innert 14 Tagen ohne Begründung widerrufen, per Brief oder E-Mail (Art. 2a VVG). Ist die Frist vorbei, bleiben die Kündigung wegen fehlender Information (4 Wochen ab Kenntnis, Art. 3a VVG), die Anfechtung wegen Täuschung (1 Jahr ab Entdeckung, Art. 31 OR) oder die ordentliche Kündigung nach den AVB.

Das Wichtigste in Kürze
- Widerruf: 14 Tage ab Antrag oder Annahme, ohne Begründung, per Brief oder E-Mail; rechtzeitig ist, was am letzten Tag abgeschickt wird (Art. 2a VVG).
- Nach dem Widerruf gilt der Antrag als von Anfang an unwirksam, bezahlte Prämien kommen zurück (Art. 2b VVG).
- Hat die Versicherung dich nicht korrekt informiert, darfst du innert 4 Wochen ab Kenntnis kündigen, spätestens 2 Jahre nach dem Fehler (Art. 3a VVG).
- Wurdest du absichtlich getäuscht, ist der Vertrag für dich nicht verbindlich; du musst das innert 1 Jahr ab Entdeckung erklären (Art. 28 und 31 OR).
- Ordentlich kündigen darfst in der Zusatzversicherung nur du, spätestens auf Ende des dritten Jahres mit 3 Monaten Frist (Art. 35a VVG), oft früher nach AVB.
Nach dem Vermittlergespräch: Welcher Ausstieg passt?
Ein Anruf, ein Hausbesuch, ein Termin im Einkaufszentrum: Am Ende steht eine Unterschrift unter einem Antrag für eine Spital- oder ambulante Zusatzversicherung, die du so nicht wolltest. Die gute Nachricht: Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gibt dir mehrere Wege aus dem Vertrag. Welcher passt, hängt vor allem davon ab, wie viel Zeit seit der Unterschrift vergangen ist.
| Weg | Frist | Begründung nötig? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Widerruf | 14 Tage ab Antrag oder Annahme | nein | Art. 2a, 2b VVG |
| Kündigung wegen fehlender Information | 4 Wochen ab Kenntnis, höchstens 2 Jahre | ja: Informationspflicht verletzt | Art. 3a VVG |
| Anfechtung wegen Täuschung | 1 Jahr ab Entdeckung | ja: absichtliche Täuschung | Art. 28, 31 OR |
| Ausserordentliche Kündigung | jederzeit | ja: wichtiger Grund | Art. 35b VVG |
| Ordentliche Kündigung | nach AVB, spätestens Ende 3. Jahr, 3 Monate Frist | nein | Art. 35a VVG |
Die Zusatzversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag. Anders als in der Grundversicherung gibt es keine Aufnahmepflicht, dafür aber diese Rechte zum Rückzug. Für die Grundversicherung gelten eigene Regeln (siehe Sonderfälle unten).
Schritt für Schritt aus dem Vertrag
- Datum der Unterschrift feststellen. Such den Antrag, das Beratungsprotokoll oder die E-Mail mit der digitalen Bestätigung. Ab diesem Tag rechnest du. Liegt er weniger als 14 Tage zurück, geht es direkt zu Schritt 3.
- Frist rechnen. Der Tag des Antrags zählt nicht mit (Art. 77 OR, über Art. 100 VVG). Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag, gilt der nächste Werktag (Art. 78 OR).
- Widerruf an die Versicherung schicken. Adressat ist die Versicherung, nicht der Vermittler. Ein Brief oder eine E-Mail genügt, ein Anruf nicht (Art. 2a Abs. 1 VVG). Nenne Name, Geburtsdatum, Antrags- oder Policennummer und den Satz «Hiermit widerrufe ich meinen Antrag vom [Datum] für die Zusatzversicherung [Produkt] gemäss Art. 2a VVG.» Eine Begründung brauchst du nicht.
- Beweis sichern. Brief per Einschreiben, E-Mail mit Kopie an dich selbst. Die Frist ist eingehalten, wenn du am letzten Tag absendest (Art. 2a Abs. 3 VVG).
- Bestätigung verlangen. Bitte die Versicherung schriftlich um Bestätigung, dass der Antrag unwirksam ist und bezahlte Prämien zurückerstattet werden.
- Ist die Frist vorbei: Unterlagen prüfen. Hattest du vor dem Antrag die AVB und die Information über das Widerrufsrecht? Fehlt etwas, prüfe die Kündigung nach Art. 3a VVG (Abschnitt unten). Sonst kündigst du ordentlich; den Brief erstellst du mit dem Kündigungsbrief-Generator.
Die Regeln im Detail
Widerruf: 14 Tage ohne Begründung
Das Widerrufsrecht gilt seit dem 01.01.2022 für alle Verträge nach VVG, also auch für Krankenzusatzversicherungen. Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald du den Vertrag beantragt oder angenommen hast (Art. 2a Abs. 2 VVG). Mit dem Widerruf ist dein Antrag von Anfang an unwirksam; die Versicherung erstattet bezahlte Prämien, du gibst allfällige Leistungen zurück (Art. 2b Abs. 1 und 2 VVG). Nur wo es der Billigkeit entspricht, musst du Kosten für besondere Abklärungen ersetzen, etwa eine ärztliche Untersuchung (Art. 2b Abs. 3 VVG).
Ausgeschlossen ist der Widerruf bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Verträgen mit weniger als einem Monat Laufzeit (Art. 2a Abs. 4 VVG).
Kündigung, wenn die Information gefehlt hat
Vor dem Antrag muss die Versicherung dich unter anderem über die versicherten Risiken, die Prämien, Laufzeit und Beendigung sowie über das Widerrufsrecht mit Form und Frist informieren (Art. 3 Abs. 1 VVG). Die AVB musst du im Zeitpunkt des Antrags in der Hand haben (Art. 3 Abs. 2 VVG). Hat die Versicherung diese Pflicht verletzt, darfst du kündigen; die Kündigung wirkt, sobald sie bei der Versicherung eintrifft. Das Recht erlischt 4 Wochen, nachdem du vom Fehler und den fehlenden Informationen erfahren hast, spätestens 2 Jahre nach dem Fehler (Art. 3a VVG).
Auch der Vermittler hat Pflichten: Er muss dir vor dem Antrag Name und Adresse nennen, sagen, ob er gebunden oder ungebunden arbeitet und für welche Versicherer, und wer für Fehler haftet (Art. 45 VAG). Ungebundene Vermittler müssen zudem ihre Entschädigung offenlegen (Art. 45b VAG).
Anfechtung wegen Täuschung
Hat dich jemand absichtlich getäuscht, etwa mit der Behauptung, die Zusatzversicherung sei obligatorisch oder die Prämie sinke dadurch, ist der Vertrag für dich nicht verbindlich (Art. 28 Abs. 1 OR). Stammt die Täuschung vom Vermittler, gilt das gegenüber der Versicherung nur, wenn sie die Täuschung kannte oder hätte kennen müssen (Art. 28 Abs. 2 OR). Du musst der Versicherung innert 1 Jahr ab Entdeckung erklären, dass du den Vertrag nicht hältst, sonst gilt er als genehmigt (Art. 31 OR). Die Beweislast trägst du. Deshalb zählen Notizen zum Gespräch, Werbematerial und das Beratungsprotokoll.
Ausserordentliche und ordentliche Kündigung
Aus wichtigem Grund kannst du jederzeit schriftlich oder per E-Mail kündigen, wenn dir die Fortsetzung nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist (Art. 35b VVG). Was als wichtiger Grund reicht, entscheidet im Streitfall ein Gericht; ein ungewollter Abschluss allein genügt nicht sicher.
Bleibt nur die ordentliche Kündigung: Nach Art. 35a Abs. 1 VVG kannst du jeden Vertrag auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit 3 Monaten Frist kündigen. Viele AVB erlauben eine frühere Kündigung, etwa auf Ende jedes Kalenderjahres (Art. 35a Abs. 2 VVG). In der Krankenzusatzversicherung darf nur der Versicherungsnehmer ordentlich kündigen, also wer die Police abgeschlossen hat, die Versicherung nicht (Art. 35a Abs. 4 VVG). Welche Frist für deinen Vertrag gilt, steht in den AVB und der Police; massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse. Den Termin rechnest du mit dem Fristen-Rechner nach. Die Einzelheiten stehen im Artikel Zusatzversicherung kündigen.
Fristen und Beträge im Überblick
| Regel | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Widerrufsfrist | 14 Tage ab Antrag oder Annahme | Art. 2a Abs. 2 VVG |
| Kündigung bei fehlender Information | 4 Wochen ab Kenntnis, höchstens 2 Jahre | Art. 3a Abs. 2 VVG |
| Anfechtung wegen Täuschung | 1 Jahr ab Entdeckung | Art. 31 OR |
| Ordentliche Kündigung spätestens | Ende 3. Vertragsjahr, 3 Monate Frist | Art. 35a Abs. 1 VVG |
| Höchste Vermittlerentschädigung Zusatzversicherung | 16 Netto-Monatsprämien pro Abschluss | Art. 190e AVO, Anhang 7 |
| Rückzahlung durch den Vermittler | 100 % bei Auflösung bis Tag 365, mindestens 50 % bis Tag 730 | Art. 190e AVO, Anhang 7 |
Die letzten beiden Zeilen erklären, warum es sich lohnt, genau hinzuschauen: Der grösste Teil der möglichen Vermittlerprovision stammt aus der Zusatzversicherung, nicht aus der Grundversicherung. Seit dem 01.09.2024 hat der Bundesrat Teile der Branchenvereinbarung für alle Versicherer verbindlich erklärt. Löst du einen Vertrag im ersten Jahr auf, verliert der Vermittler seine ganze Entschädigung dafür. Für dich ändert das nichts an deinen Rechten; es erklärt aber, warum manche Vermittler auf schnelle Abschlüsse drängen. Mehr dazu im Artikel Vermittlerprovision.
Beispiel: Widerruf am Tag 12
Beispiel mit fiktiven Personen. Rosa ist 71 und wohnt in Bern. Am Dienstag, 06.10.2026, besucht sie ein Vermittler, der sich telefonisch angemeldet hat. Sie unterschreibt auf dem Tablet einen Antrag für eine Spitalzusatzversicherung halbprivat. Ihre Tochter liest die Unterlagen am Wochenende und merkt: Rosa wollte nur ihre Grundversicherung vergleichen.
Hätte Rosa den Fehler erst im Dezember bemerkt, wäre der Widerruf zu spät gewesen. Dann hätte sie geprüft, ob sie vor dem Antrag die AVB und die Information zum Widerrufsrecht erhalten hat. Fehlte beides, hätte sie innert 4 Wochen ab dieser Feststellung nach Art. 3a VVG kündigen können.
Weil der Termin durch einen Anruf zustande kam, meldet Rosas Tochter den Anruf zusätzlich bei der Meldestelle fair-mittler.ch. Telefonische Kaltakquise ist für alle Kassen und ihre Vermittler verboten. Was bei solchen Anrufen hilft, beschreibt der Artikel Spam-Anrufe von Krankenkassen.
Sonderfälle
Der Vermittler hat auch die Grundversicherung gewechselt
Für die Grundversicherung gibt es kein Widerrufsrecht; es steht im VVG und gilt nur für Zusatzversicherungen. Die Grundversicherung wechselst du nach Art. 7 KVG sowie Art. 94 und 100 KVV: Kündigung mit Eingang bei der Kasse bis 30. November auf Ende Jahr, mit ordentlicher Franchise im Standardmodell auch bis 31. März auf Ende Juni. Die Leistungen sind bei allen Kassen gleich, ein Wechsel ist also vor allem eine Frage der Prämie. Hat dich der Vermittler in eine teurere Kasse gebracht, vergleichst du im Prämienrechner und wechselst auf den nächsten Termin. Alle Schritte stehen unter Krankenkasse wechseln, die Daten der Kassen in den Kassen-Steckbriefen.
Die alte Zusatzversicherung wurde schon gekündigt
Manche Vermittler lassen gleich die bisherige Zusatzversicherung kündigen. Eine Kündigung wird mit dem Eingang bei der Kasse wirksam. Frag die bisherige Kasse sofort schriftlich, ob sie den Vertrag weiterführt; verpflichtet ist sie dazu nicht. Tut sie es nicht, und widerrufst du den neuen Antrag, stehst du ohne Zusatzversicherung da. Was dann gilt, erklärt der Artikel Vertragsloser Zustand.
Eltern, Grosseltern und andere Angehörige
Wer den Antrag als Versicherungsnehmer unterschrieben hat, muss auch widerrufen oder kündigen. Angehörige können helfen, den Brief zu schreiben, oder mit einer schriftlichen Vollmacht handeln. Wichtig ist das Tempo: Die 14 Tage laufen auch, wenn niemand die Unterlagen gelesen hat.
Kollektivversicherung über den Arbeitgeber
Kollektive Personenversicherungen sind vom Widerrufsrecht ausgenommen (Art. 2a Abs. 4 VVG). Hier gelten die Regeln des Kollektivvertrags.
Streit mit der Versicherung
Weigert sich die Versicherung, den Widerruf oder die Kündigung anzuerkennen, kannst du dich kostenlos an die Ombudsstelle Krankenversicherung wenden. Sie ist auch für Zusatzversicherungen zuständig, kann aber nichts verfügen. Bei Zusatzversicherungen entscheidet im Streitfall ein Zivilgericht.
Häufige Fehler
- Den Widerruf telefonisch erklären. Ein Anruf liefert keinen Nachweis durch Text. Das Gesetz verlangt Brief, E-Mail oder eine vergleichbare Form.
- Dem Vermittler statt der Versicherung schreiben. Der Widerruf muss an das Versicherungsunternehmen gehen. Der Vermittler bekommt höchstens eine Kopie.
- Die Frist ab Eingang der Police rechnen. Die 14 Tage laufen ab Antrag oder Annahme. Wer auf die Police wartet, verpasst die Frist oft.
- Alles auf einmal kündigen. Kündigst du aus Ärger auch bestehende Zusatzversicherungen, kann die neue Kasse wegen deiner Gesundheit ablehnen. Nur die ungewollte Police auflösen.
- Ein falsches Beratungsprotokoll bestätigen. Kam der Termin durch einen unerwünschten Anruf zustande, stimmt die Bestätigung «keine telefonische Kaltakquise» nicht. Unterschreibe sie nicht.
Ob du überhaupt eine Zusatzversicherung brauchst, und welche, erklärt die Themenwelt Zusatzversicherungen. Wie ein Spitalzusatz funktioniert, bei dem du die Abteilung erst im Spital wählst, steht im Artikel Flex-Spitalversicherung. Willst du dich zu Zusatzversicherungen beraten lassen, ohne Anruf, den du nicht bestellt hast, kannst du eine Beratung anfragen; wie wir entschädigt werden, steht unter Offenlegung.
Häufige Fragen
Kann ich eine Zusatzversicherung widerrufen?
Ja, innert 14 Tagen ab deinem Antrag oder deiner Annahme, ohne Begründung (Art. 2a VVG). Der Widerruf muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen; ein Anruf genügt nicht. Rechtzeitig ist er, wenn du ihn am letzten Tag abschickst.
Ab wann laufen die 14 Tage?
Ab dem Tag, an dem du den Vertrag beantragt oder angenommen hast, nicht ab dem Erhalt der Police. Der Tag des Antrags zählt nach Art. 77 OR nicht mit.
Was kann ich tun, wenn die 14 Tage vorbei sind?
Prüfe, ob die Versicherung dich vor dem Antrag vollständig informiert hat; fehlte etwa der Hinweis auf das Widerrufsrecht, darfst du innert 4 Wochen ab Kenntnis kündigen (Art. 3a VVG). Wurdest du getäuscht, kannst du den Vertrag innert 1 Jahr ab Entdeckung anfechten. Sonst bleibt die ordentliche Kündigung nach den AVB.
Muss ich dem Vermittler oder der Versicherung schreiben?
Der Versicherung. Das Gesetz verlangt, dass du den Widerruf dem Versicherungsunternehmen mitteilst oder der Post übergibst. Schick dem Vermittler höchstens eine Kopie.
Bekomme ich die bezahlten Prämien zurück?
Nach einem Widerruf ja: Der Antrag gilt als von Anfang an unwirksam, beide Seiten geben erhaltene Leistungen zurück (Art. 2b VVG). Nach einer Kündigung endet der Vertrag erst auf den Kündigungstermin, bis dahin bleibt die Prämie geschuldet.
Quellen
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2a (Widerrufsrecht)Art. 2a VVGfedlex.admin.ch
- VVG, Art. 2b (Wirkung des Widerrufs)Art. 2b VVGfedlex.admin.ch
- VVG, Art. 3 (Informationspflicht)Art. 3 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 VVGfedlex.admin.ch
- VVG, Art. 3a (Kündigung bei Verletzung der Informationspflicht)Art. 3a VVGfedlex.admin.ch
- VVG, Art. 35a (ordentliche Kündigung)Art. 35a Abs. 1, 2 und 4 VVGfedlex.admin.ch
- VVG, Art. 35b (ausserordentliche Kündigung)Art. 35b VVGfedlex.admin.ch
- Obligationenrecht (OR), Art. 28 und 31 (Täuschung, Frist)Art. 28 und 31 ORfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 45 und 45b (Informationspflicht der Vermittler)Art. 45, 45b VAGfedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 190e und Anhang 7 (Branchenvereinbarung Zusatzversicherung)Art. 190e AVOfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7 (Wechsel der Grundversicherung)Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94 (Wechsel mit wählbarer Franchise)Art. 94 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 100 (Wechsel bei eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer)Art. 100 Abs. 3 KVVfedlex.admin.ch
- Obligationenrecht (OR), Art. 77 und 78 (Berechnung von Fristen)Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 78 ORfedlex.admin.ch
- Meldestelle der Branchenverbände fair-mittler.chfair-mittler.ch
- Ombudsstelle Krankenversicherungom-kv.ch
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