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Vermittler, Makler, Vergleichsportale: wer wie viel Provision erhält

Wer an einem Kassenwechsel verdient, wie viel das Gesetz erlaubt und welche Pflichten Vermittler, Makler und Vergleichsportale haben, mit Rechenbeispiel und Fragenliste.

Kurz beantwortet

Für die Grundversicherung darf eine Krankenkasse einem Vermittler seit 01.09.2024 höchstens CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person zahlen, für eine Zusatzversicherung höchstens 16 Netto-Monatsprämien pro Abschluss. Das gilt auch für Makler und Vergleichsportale. Ungebundene Vermittler müssen dir Art und Umfang ihrer Entschädigung vor der Beratung offenlegen.

Illustration: Telefonhörer neben einem Münzstapel und einem versiegelten Vertragsumschlag auf einem SchreibtischSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Grundversicherung: höchstens CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person, gekaufte Adressen und Termine eingerechnet (Art. 35b KVAV mit Anhang 2).
  2. Zusatzversicherung: höchstens 16 Netto-Monatsprämien pro Abschluss (Art. 190e AVO mit Anhang 7).
  3. Wird ein Vertrag innert 365 Tagen aufgelöst, muss der Vermittler die ganze Entschädigung zurückzahlen, zwischen Tag 366 und 730 mindestens die Hälfte.
  4. Auch Websites mit wirtschaftlichem Interesse, die Versicherungen vergleichen oder in eine Rangliste bringen, gelten als Vermittler (Art. 182a Abs. 2 AVO).
  5. Ungebundene Vermittler dürfen eine Entschädigung nur annehmen, wenn sie dich vorher ausdrücklich über Art und Umfang informiert haben (Art. 45b VAG).

Wer an einem Kassenwechsel verdient

Wenn du die Krankenkasse über eine Beratung, einen Makler oder ein Vergleichsportal wechselst, zahlt die neue Kasse dafür oft eine Entschädigung. Das ist legal und in der Schweiz verbreitet. Seit dem 01.09.2024 ist die Höhe dieser Entschädigung aber für alle Krankenkassen begrenzt, und es gelten Pflichten zur Beratung und zur Offenlegung.

Das Gesetz spricht nicht von Provision, sondern von Entschädigung. Gemeint sind alle abschlussbezogenen geldwerten Leistungen an Vermittler: Provisionen, Courtagen, Kommissionen, Rabatte, Boni und ausdrücklich auch die Kosten für eingekaufte Leads, also Kontaktadressen und Termine (Ziff. 5.4 der Branchenvereinbarung, Anhang 2 KVAV). Im Alltag heisst das alles Vermittlerprovision.

WerGilt als Vermittler?Grundlage
Aussendienst einer Kasseja, gebundenArt. 19a KVAG, Art. 40 VAG
Agentur, die für einzelne Kassen arbeitetja, gebundenArt. 40 Abs. 3 VAG
Makler oder Broker in deinem Auftragja, ungebunden, FINMA-RegisterArt. 40 Abs. 2, Art. 41 VAG
Vergleichsportal mit wirtschaftlichem Interesseja, wenn es Verträge nach deinen Angaben vorschlägt oder eine Rangliste erstelltArt. 182a Abs. 2 AVO
Website, die nur Daten oder Informationen bereitstelltneinArt. 182a Abs. 3 AVO
Prämienrechner des Bundes (priminfo.admin.ch)nein, Angebot des BAG–

In der Grundversicherung ist Vermittler, wer im Interesse eines oder mehrerer Versicherer gegen Entschädigung Versicherten den Beitritt zu einer Kasse vorschlägt oder ermöglicht, unabhängig von der Bezeichnung (Art. 19a KVAG). In der Zusatzversicherung ist Vermittler, wer im Interesse von Versicherern oder anderen Personen Verträge anbietet oder abschliesst (Art. 40 Abs. 1 VAG).

Die Obergrenzen im Überblick

Grundlage ist die Branchenvereinbarung der Krankenversicherer vom 22.03.2024. Der Bundesrat hat ihre Kernpunkte per 01.09.2024 für alle Versicherer verbindlich erklärt: für die Grundversicherung in Art. 35b KVAV mit Anhang 2, für die Zusatzversicherung in Art. 190e AVO mit Anhang 7.

Was Vermittler höchstens erhalten dürfen
RegelGrundversicherung (KVG)Zusatzversicherung (VVG)
ObergrenzeCHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person16 Netto-Monatsprämien (fakturiert) pro Abschluss
Gekaufte Adressen und Terminezählen zur Entschädigungzählen zur Entschädigung
Rückforderung bei Vertragsdauer bis 365 Tage100 %100 %
Rückforderung bei Vertragsdauer 366 bis 730 Tagemindestens 50 %mindestens 50 %
BeratungsprotokollVoraussetzung für jede EntschädigungVoraussetzung für jede Entschädigung
Telefonische Kaltakquiseverbotenverboten

Zwei Punkte fallen auf. Erstens ist die Obergrenze in der Grundversicherung fix und tief, in der Zusatzversicherung hängt sie von der Prämie ab und kann ein Vielfaches betragen. Zweitens lohnt sich ein Abschluss für den Vermittler erst, wenn der Vertrag länger als ein Jahr hält. Ab dem 731. Tag entscheidet jeder Versicherer selbst über eine Rückforderung (Ziff. 9.2 der Branchenvereinbarung, Anhang 2 KVAV).

Beratungsprotokoll und Offenlegung

Beratungsprotokoll. Eine Kasse darf einen Antrag, den ein Vermittler einreicht, nur entschädigen, wenn ein Beratungsprotokoll nach den Mindeststandards beiliegt (Ziff. 8.2 der Branchenvereinbarung, Anhang 2 KVAV). Es enthält mindestens das Datum, die Namen von dir und der Beratungsperson, die Bestätigung, dass der Termin nicht aus telefonischer Kaltakquise stammt, und deine Zustimmung, per Unterschrift oder digital. Lies es, bevor du zustimmst.

Informationspflicht für alle Vermittler. Bevor du einen Vertrag beantragst, muss dir jeder Vermittler seinen Namen und seine Adresse nennen, sagen, ob er gebunden oder ungebunden vermittelt und für welche Versicherer er arbeitet, wer für Fehler haftet und wie er deine Personendaten bearbeitet (Art. 45 VAG).

Offenlegung für ungebundene Vermittler. Ein ungebundener Vermittler steht in einem Treueverhältnis zu dir und handelt in deinem Interesse (Art. 40 Abs. 2 VAG). Er muss im öffentlichen Register der FINMA eingetragen sein (Art. 41 VAG). Eine Entschädigung von Versicherern darf er nur annehmen, wenn er dich vorher ausdrücklich über Art und Umfang informiert hat (Art. 45b Abs. 1 und 3 VAG). Ist die Höhe vorher nicht bekannt, nennt er Berechnungsgrundlage und Bandbreite; auf Anfrage legt er die effektiv erhaltenen Beträge offen. Bezahlst du ihn selbst, etwa mit einem Honorar, muss er die Entschädigung an dich weitergeben oder du verzichtest ausdrücklich darauf (Art. 45b Abs. 2 VAG).

Anschein der Unabhängigkeit. Wer dir gegenüber den Eindruck erweckt, ungebunden zu beraten, muss auch die Anforderungen an ungebundene Vermittler erfüllen (Art. 182b AVO). Ein Portal, das sich neutral nennt und an Abschlüssen verdient, kann sich also nicht auf die Regeln für gebundene Vermittler zurückziehen.

Beispielrechnung: was ein Wechsel einbringen darf

Beispiel mit fiktiven Personen. Tim, 38, und Selin, 36, wechseln über einen Makler die Grundversicherung. Gleichzeitig schliesst Tim eine Spitalzusatzversicherung ab, Selin eine Zahnversicherung. Die Netto-Monatsprämien der Zusatzversicherungen sind angenommen; die Obergrenzen sind die gesetzlichen.

Höchstmögliche Entschädigung des Maklers
VertragRegelhöchstens
Grundversicherung TimCHF 70 pro versicherte PersonCHF 70
Grundversicherung SelinCHF 70 pro versicherte PersonCHF 70
Spitalzusatz Tim, angenommen CHF 60 im Monat16 × CHF 60CHF 960
Zahnversicherung Selin, angenommen CHF 25 im Monat16 × CHF 25CHF 400
Totalinklusive gekaufter Adressen und TermineCHF 1'500

Die Rechnung heisst nicht, dass eine Zusatzversicherung schlecht ist. Sie zeigt, wo das Interesse des Vermittlers am grössten ist. Ob eine Zusatzversicherung zu deinem Bedarf passt, entscheidest du anhand ihrer Leistungen und Prämie, nicht anhand einer Empfehlung am Telefon. Einen Überblick gibt die Seite Zusatzversicherungen.

Vergleichsportale: was du wissen solltest

Viele Vergleichsportale finanzieren sich über Entschädigungen der Versicherer, direkt oder über eine Schwesterfirma, die als Makler auftritt. Sie gelten als Vermittler, wenn sie ein wirtschaftliches Interesse haben und Versicherungen nach deinen Angaben vorschlagen oder in einer Rangliste mit Preis- und Produktvergleich zeigen (Art. 182a Abs. 2 AVO). Die Branchenvereinbarung gilt laut dem Verband prio.swiss unabhängig davon, ob Vermittler selbständig, bei einem Online-Vergleichsportal oder bei einer Kasse angestellt sind.

Für dich heisst das: Prüfe bei jedem Portal, wer dahintersteht, ob es an Abschlüssen verdient, ob es alle Kassen zeigt und ob du Resultate ohne Telefonnummer siehst. Für die Grundversicherung brauchst du kein Portal mit Vermittlungsinteresse: Die Leistungen sind bei allen Kassen gleich, und die Prämien sind öffentlich. Du vergleichst sie im Prämienrechner des Bundes auf priminfo.admin.ch oder in unserem Prämienrechner, der auf denselben BAG-Daten beruht und alle Angebote ohne Kontaktangaben zeigt.

Was bei Verstössen passiert

Die Regeln binden formell die Versicherer: Sie dürfen nur Vermittler entschädigen, die sich daran halten. Missachtet eine Kasse eine verbindlich erklärte Regel, kann ihr die Aufsicht für höchstens ein Jahr verbieten, externe Vermittler zu entschädigen, oder ihre Kosten für die Kundenwerbung beschränken (Art. 38a KVAG). In der Grundversicherung werden Verstösse gegen die verbindlichen Regeln mit Busse bis CHF 100'000 bestraft, fahrlässig bis CHF 20'000 (Art. 54 Abs. 3 Bst. h und Abs. 4 KVAG).

Wo du Verstösse meldest, sagt das BAG: Verstösse von Vermittlern und in der Zusatzversicherung bei der FINMA, Verstösse von Kassen in der Grundversicherung beim BAG, unerwünschte Werbeanrufe beim SECO und Verletzungen der Branchenvereinbarung bei der Meldestelle fair-mittler.ch. Wie das bei Anrufen konkret geht, erklärt der Artikel Werbeanrufe wegen der Krankenkasse.

Die Branchenvereinbarung selbst können die unterzeichnenden Verbände mit zwölf Monaten Frist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals per 31.12.2026 (Ziff. 11.1). Die gesetzliche Grundlage für die Allgemeinverbindlichkeit steht in Art. 19b KVAG.

Fünf Fragen an jede Beratungsperson

  1. Sind Sie gebunden oder ungebunden, und für welche Versicherer arbeiten Sie? Diese Auskunft muss dir jeder Vermittler geben.
  2. Wie hoch ist Ihre Entschädigung für diesen Abschluss? Ungebundene Vermittler müssen sie offenlegen; bei gebundenen darfst du trotzdem fragen.
  3. Woher haben Sie meine Adresse und Telefonnummer? Stammt der Kontakt aus einem unerwünschten Anruf, darf das Beratungsprotokoll nicht das Gegenteil bestätigen.
  4. Welche Kassen haben Sie verglichen? Ein Vergleich mit wenigen Kassen ist kein Marktvergleich.
  5. Brauche ich die Zusatzversicherung, die Sie vorschlagen? Hier liegt die höhere Entschädigung. Lies die Bedingungen selbst und nutze das Widerrufsrecht von 14 Tagen (Art. 2a VVG), wenn du es dir anders überlegst.

Wie diese Plattform Geld verdient

Auch diese Plattform ist Vermittlerin. Betreiberin ist die FinanceRock GmbH, eingetragen als ungebundene Vermittlerin im FINMA-Register unter der Nummer F01496799. Die Sortierung im Vergleich hängt nie von einer Entschädigung ab, Resultate siehst du ohne Kontaktangaben, und eine Beratung gibt es nur, wenn du sie selbst anfragst. Wie wir entschädigt werden, steht unter Offenlegung, wie wir rechnen, unter So rechnen wir.

Häufige Fehler

  • Eine Beratung für kostenlos halten. Du zahlst nicht direkt, aber die Entschädigung gehört zu den Kosten der Kasse und fliesst in die Prämien.
  • Das Beratungsprotokoll ungelesen bestätigen. Mit deiner Zustimmung bestätigst du auch, woher der Termin stammt.
  • Grund- und Zusatzversicherung im selben Gespräch abschliessen. Die Verträge sind unabhängig. Die Grundversicherung wechselst du auch ohne Beratung, die Zusatzversicherung prüfst du in Ruhe.
  • Die bestehende Zusatzversicherung kündigen, bevor die neue steht. Die neue Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und ablehnen. Warum das der grösste Nachteil eines Wechsels ist, erklärt der Artikel Nachteile eines Kassenwechsels.

Den Wechsel der Grundversicherung machst du ohne Vermittler: Prämien vergleichen, bei der neuen Kasse anmelden, bis 30. November kündigen. Alle Schritte stehen unter Krankenkasse wechseln, die Kassen mit ihren Kennzahlen unter Krankenkassen, alle Artikel zum Thema in der Themenwelt Krankenkasse wechseln.

Häufige Fragen

Wie viel Provision erhält ein Vermittler für die Grundversicherung?

Höchstens CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person. Die Obergrenze gilt seit 01.09.2024 für alle Krankenkassen und schliesst die Kosten für gekaufte Adressen und Termine ein.

Wie viel verdient ein Makler an einer Zusatzversicherung?

Höchstens 16 Netto-Monatsprämien pro Abschluss. Bei einer Zusatzversicherung für CHF 50 im Monat sind das höchstens CHF 800. Wird der Vertrag im ersten Jahr aufgelöst, muss der Vermittler alles zurückzahlen.

Bezahle ich die Provision selbst?

Nicht direkt. Die Entschädigung zahlt der Versicherer. Sie gehört aber zu seinen Kosten für die Kundenwerbung und fliesst so in die Prämien ein.

Verdienen Vergleichsportale an meinem Wechsel?

Viele ja. Websites mit wirtschaftlichem Interesse, die Versicherungen nach deinen Angaben vorschlagen oder in einer Rangliste vergleichen, gelten als Vermittler (Art. 182a Abs. 2 AVO). Für sie gelten dieselben Obergrenzen und Pflichten.

Wie erkenne ich, ob ein Vermittler unabhängig ist?

Frag, ob er gebunden oder ungebunden vermittelt; diese Auskunft muss er dir geben (Art. 45 VAG). Ungebundene Vermittler stehen im öffentlichen Register der FINMA. Wer den Eindruck erweckt, ungebunden zu sein, muss auch die Pflichten Ungebundener erfüllen (Art. 182b AVO).

Quellen

  1. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 19aArt. 19a KVAGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 19bArt. 19b KVAGfedlex.admin.ch
  3. Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV), Art. 35b und Anhang 2Art. 35b KVAV mit Anhang 2fedlex.admin.ch
  4. Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 190e und Anhang 7Art. 190e AVO mit Anhang 7fedlex.admin.ch
  5. Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 182a und 182bArt. 182a und 182b AVOfedlex.admin.ch
  6. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 40Art. 40 VAGfedlex.admin.ch
  7. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 41Art. 41 VAGfedlex.admin.ch
  8. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 45Art. 45 VAGfedlex.admin.ch
  9. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 45bArt. 45b VAGfedlex.admin.ch
  10. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 38aArt. 38a KVAGfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 54Art. 54 Abs. 3 Bst. h und Abs. 4 KVAGfedlex.admin.ch
  12. Branchenvereinbarung Vermittler (BVV 3.0) vom 22.03.2024prio.swiss
  13. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2aArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
  14. prio.swiss: Branchenvereinbarung, eine erste positive Bilanzprio.swiss
  15. BAG: Versicherungsvermittlerbag.admin.ch
  16. FINMA: Versicherungsvermittlungfinma.ch

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Stand: . Fachliche Prüfung ausstehend (Entwurf). Massgebend sind das Gesetz, die AVB und die Auskunft deiner Krankenkasse. Fehler meldest du über Kontakt; so arbeiten wir: Redaktion und Prüfprozess.