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Krankenkasse wechseln: Fristen, Ablauf, Stolperfallen

Alles zum Kassenwechsel an einem Ort: die Stichtage, der richtige Kündigungsbrief, was mit der Zusatzversicherung passiert, wann offene Prämien oder eine Behandlung den Wechsel beeinflussen und wer daran verdient.

Kurz beantwortet

Die Grundversicherung kündigst du nach der Prämienmitteilung auf Ende Jahr: Für 2027 muss die Kündigung bis Montag, 30.11.2026, bei der Kasse eintreffen. Das BAG empfiehlt den Versand bis Mitte November eingeschrieben. Die neue Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen, die Leistungen bleiben gleich. Zusatzversicherungen kündigst du separat nach Vertrag.

Illustration: Offener Briefumschlag und Kalenderblatt mit eingekreistem 30. neben einem Füllfederhalter auf einem EichentischSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Nach der Prämienmitteilung kündigst du die Grundversicherung mit einem Monat Frist auf den 31. Dezember; massgebend ist der Eingang bei der Kasse (Art. 7 Abs. 2 KVG).
  2. Mit Franchise CHF 300 im Standardmodell kannst du auch auf Ende Juni wechseln, Eingang bis 31. März (Art. 7 Abs. 1 KVG, Art. 94 Abs. 2 KVV).
  3. Die neue Kasse muss dich in der Grundversicherung ohne Gesundheitsfragen aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG).
  4. Die alte Kasse darf dich nicht zwingen, die Zusatzversicherung mitzukündigen, und sie nicht wegen des Wechsels kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG).
  5. Solange gemahnte Prämien oder Kostenbeteiligungen offen sind, kannst du nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG).

Kassenwechsel: was du wechselst und was gleich bleibt

Beim Kassenwechsel geht es fast immer um die Grundversicherung. Sie ist bei allen Kassen gleich: Eine Kasse darf nur die gesetzlichen Leistungen übernehmen (Art. 34 Abs. 1 KVG), und jede muss dich ohne Gesundheitsfragen, Vorbehalt und Wartefrist aufnehmen (Aufnahmepflicht, Art. 5 Bst. i KVAG). Du wechselst also den Preis, nicht die Deckung.

Anders die Zusatzversicherungen. Sie sind Verträge nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), haben eigene Fristen und eine neue Kasse darf dich ablehnen. Deshalb gilt die Grundregel: Grundversicherung und Zusatzversicherung getrennt denken, getrennt kündigen.

Die Stichtage für einen Wechsel auf 2027:

WasTerminRechtsgrundlage
Prämienbrief der Kasse spätestens31.10.2026Art. 7 Abs. 2 KVG
Empfohlener Versand der Kündigung, eingeschrieben oder A-Post Plusbis Mitte November 2026BAG
Kündigung Grundversicherung, tiefere Franchise, Wechsel zurück ins Standardmodell: Eingang bisMontag, 30.11.2026Art. 7 Abs. 2 KVG, Art. 94 Abs. 2 und 100 Abs. 3 KVV
Gemahnte Ausstände bezahlt bis31.12.2026Art. 105l Abs. 2 KVV
Höhere Franchise: Mitteilung bis31.12.2026Art. 94 Abs. 1 KVV
Neue Versicherung ab01.01.2027
Wechsel auf Ende Juni 2027 (nur Standardmodell, Franchise CHF 300): Eingang bis31.03.2027Art. 7 Abs. 1 KVG

Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis spätestens 31. Oktober muss dir deine Kasse die neue Prämie mitteilen und auf dein Wechselrecht hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG). Fällt ein Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, muss die Kündigung laut BAG am letzten Werktag davor eintreffen.

Bis wann musst du die Krankenkasse kündigen?

Die Kündigung der Grundversicherung muss bis 30. November bei der Kasse eintreffen, damit du auf den 1. Januar wechselst. Massgebend ist der Eingang, nicht der Poststempel (Art. 7 Abs. 2 KVG). Mit der ordentlichen Franchise von CHF 300 im Standardmodell gibt es einen zweiten Termin: Kündigung mit drei Monaten Frist auf Ende Juni, Eingang bis 31. März (Art. 7 Abs. 1 KVG).

Neben der Kündigungsfrist für den Kassenwechsel gibt es Fristen für Änderungen bei der eigenen Kasse. Eine tiefere Franchise meldest du bis 30. November, eine höhere bis 31. Dezember (Art. 94 KVV). In ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell wechselst du jederzeit (Art. 100 Abs. 2 KVV), zurück ins Standardmodell nur auf Ende Jahr.

Zusatzversicherungen haben Fristen nach Vertrag. Nach Gesetz sind sie frühestens auf Ende des dritten Vertragsjahres mit drei Monaten Frist kündbar, sofern der Vertrag nichts Kürzeres vorsieht (Art. 35a VVG). Läuft der Vertrag nach Kalenderjahr, ist das oft der 30. September.

Alle Stichtage mit Wochentagen, die Frist hinter der Frist bei offenen Rechnungen und ein Beispiel mit zwei Versicherten stehen im Artikel Kündigungsfristen der Krankenkasse. Deine persönlichen Termine berechnet der Fristen-Rechner.

Wenn die Kündigung zu spät ankommt

Eine verspätete Kündigung wirkt laut BAG auf den nächstmöglichen Termin: mit Franchise CHF 300 im Standardmodell der 1. Juli, sonst der nächste 1. Januar. Ganz verloren ist das Jahr trotzdem nicht. Bis 31. Dezember kannst du bei deiner Kasse eine höhere Franchise wählen, und in ein Modell mit eingeschränkter Arztwahl wechselst du jederzeit. Bestreitet die Kasse den rechtzeitigen Eingang, kannst du eine schriftliche Verfügung verlangen und dagegen innert 30 Tagen Einsprache erheben (Art. 49 und 52 ATSG). Was du Schritt für Schritt tust, erklärt Kündigung zu spät angekommen.

Wie kündigst du die Krankenkasse richtig?

Mit einem Brief, der alle Angaben enthält, und einem Versand, dessen Eingang du beweisen kannst. Das KVG schreibt für die Kündigung der Grundversicherung keine Form vor, das BAG geht aber von einer schriftlichen Kündigung aus und empfiehlt den Versand eingeschrieben oder per A-Post Plus. Den rechtzeitigen Eingang musst im Streitfall du beweisen.

In den Brief gehören Name, Adresse, Versichertennummer, die Kasse, der Satz «Kündigung der Grundversicherung per 31.12.2026», der Hinweis, dass du ab 01.01.2027 bei einem anderen Versicherer nach KVG versichert bist, die Bitte um schriftliche Bestätigung sowie Ort, Datum und Unterschrift. Kündigst du für Kinder mit, nennst du jede Person einzeln. Einen Musterbrief stellt das BAG auf priminfo.admin.ch bereit.

Die Reihenfolge ist wichtig: Melde dich zuerst bei der neuen Kasse an, dann kündige die alte. Die alte Grundversicherung endet erst, wenn die neue Kasse ihr meldet, dass du lückenlos versichert bist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Eine Lücke entsteht so nicht.

Der ganze Ablauf in sieben Schritten, der Inhalt des Briefs und die Sonderfälle stehen im Artikel Krankenkasse kündigen: Frist, Brief und Ablauf. Ob eine E-Mail genügt und wie du den Eingang auf jedem Weg belegst, klärt Kündigung per E-Mail oder eingeschrieben?: Für Zusatzversicherungen ist die Kündigung in Textform, also per E-Mail, ausdrücklich erlaubt (Art. 35a Abs. 1 VVG).

Lohnt sich ein Wechsel, und welche Kasse ist die günstigste?

Eine günstigste Krankenkasse für alle gibt es nicht. Die Prämie hängt von Gemeinde, Altersgruppe, Modell, Franchise und Unfalldeckung ab (Art. 61 KVG). Bei gleichen Leistungen liegen die Angebote aber weit auseinander: In der Gemeinde Zürich betrug der Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten Angebot für Erwachsene mit Franchise CHF 300 und Unfall CHF 206.30 pro Monat (Prämien 2026, Quelle BAG). 2026 stieg die mittlere Prämie schweizweit um 4,4 % auf CHF 393.30 pro Monat (BAG).

Beispiel mit fiktiven Personen.

Wie du richtig vergleichst, in fünf Schritten und mit Kennzahlen neben dem Preis, zeigt Die günstigste Krankenkasse finden. Was du nach dem Prämienbrief bis 30. November prüfst, von der Franchise bis zur Unfalldeckung, fasst die Checkliste zur Prämienerhöhung zusammen. Die Prämien deiner Gemeinde siehst du im Prämienrechner, Kennzahlen und Kontaktwege der Kassen in den Kassen-Steckbriefen.

Was passiert beim Wechsel mit der Zusatzversicherung?

Nichts, wenn du nichts tust. Grund- und Zusatzversicherung sind getrennte Verträge. Die bisherige Kasse darf dich nicht zwingen, beim Wechsel der Grundversicherung die Zusatzversicherung zu kündigen, und sie darf sie nicht wegen des Wechsels kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Ordentlich kündigen darf in der Krankenzusatzversicherung ohnehin nur die versicherte Person (Art. 35a Abs. 4 VVG).

Du kannst also die Grundversicherung zur günstigeren Kasse bringen und die Zusatzversicherung behalten. Das ist oft sinnvoll, weil eine neue Kasse für die Zusatzversicherung Gesundheitsfragen stellen und dich ablehnen oder mit Vorbehalt aufnehmen darf. Wer eine Zusatzversicherung kündigen will, schliesst die neue deshalb ab, bevor er die alte kündigt. Im Alltag bedeutet das zwei Kassen, zwei Rechnungen und zwei Adressen für Belege.

Wie du nur die Grundversicherung wechselst und was du dabei sparen kannst, zeigt Grundversicherung kündigen und die Zusatzversicherung behalten. Welche anderen Nachteile ein Wechsel haben kann, etwa ein Modell mit anderen Regeln oder Kinder bei verschiedenen Kassen, klärt Hat ein Kassenwechsel Nachteile?. Ein Punkt daraus: Wechselst du während des Jahres, rechnet die neue Kasse bereits bezahlte Franchise und Selbstbehalt an (Art. 103 Abs. 4 KVV). Mehrere Kinder bei derselben Kasse zahlen zusammen höchstens die Kostenbeteiligung einer erwachsenen Person; verteilst du sie auf verschiedene Kassen, entfällt diese Grenze (Art. 64 Abs. 4 KVG).

Kannst du wechseln, wenn du in Behandlung bist oder Prämien offen hast?

Eine laufende Behandlung hindert dich nicht, offene Prämien schon. Die neue Kasse muss dich in der Grundversicherung aufnehmen, auch mitten in einer Behandlung (Art. 5 Bst. i KVAG). Wer gemahnte Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten nicht bezahlt hat, kann dagegen nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG).

Wechsel während einer Behandlung

Zuständig ist die Kasse, bei der du am Behandlungstag versichert bist: Behandlungen ab dem Wechseltag bezahlt die neue Kasse (Art. 103 Abs. 3 KVV). Braucht eine Behandlung eine Kostengutsprache, etwa eine längere Therapie, stellst du für die Zeit ab 1. Januar ein neues Gesuch bei der neuen Kasse. Heikler ist die Zusatzversicherung: Dort darf die neue Kasse wegen der Behandlung ablehnen. Den Ablauf und was bei einer abgelehnten Gutsprache gilt, beschreibt Wechsel während einer Behandlung.

Wechsel mit Prämienschulden

Ab der Zustellung der Mahnung giltst du als säumig. Die Kündigung wirkt nur, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Beträge bis zum Ablauf der Frist vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Für den Wechsel auf den 1. Januar heisst das: Was bis 30. November gemahnt wurde, muss bis 31. Dezember bei der Kasse eingetroffen sein. Wer nur für seine Kinder Ausstände hat, darf selbst wechseln, das Kind nicht. Wie Mahnung, Betreibung und Leistungsaufschub zusammenhängen, erklärt Prämienschulden und Betreibung: kann ich trotzdem wechseln?.

Zwei Policen nach dem Wechsel

In der Grundversicherung kannst du nicht doppelt versichert sein. Die alte Kasse bleibt zuständig, bis die neue ihr den lückenlosen Schutz meldet; vergisst die neue Kasse diese Meldung, muss sie dir den Schaden ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz (Art. 7 Abs. 5 KVG). Kommen trotzdem zwei Prämienrechnungen, prüfst du zuerst, ob die Kündigung rechtzeitig eingetroffen ist und ob die neue Kasse die Meldung gemacht hat. Doppelte Zusatzversicherungen meldest du beiden Versicherern ohne Verzug (Art. 46b VVG). Wie du zwei Rechnungen klärst, steht unter Doppelt versichert nach dem Wechsel.

Wer verdient an deinem Kassenwechsel?

Vermittler, Makler und Vergleichsportale erhalten für einen Abschluss eine Entschädigung, deren Höhe seit 01.09.2024 begrenzt ist. Für die Grundversicherung darf eine Kasse höchstens CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person zahlen (Art. 35b KVAV mit Anhang 2), für eine Zusatzversicherung höchstens 16 Netto-Monatsprämien pro Abschluss (Art. 190e AVO mit Anhang 7). Ungebundene Vermittler dürfen eine Entschädigung nur annehmen, wenn sie dich vorher über Art und Umfang informiert haben (Art. 45b VAG). Die Beträge, die Rückzahlungspflicht bei kurzer Vertragsdauer und fünf Fragen an jede Beratungsperson stehen in Vermittler, Makler, Vergleichsportale: wer wie viel Provision erhält. Wie diese Plattform finanziert ist, legt die Seite Offenlegung offen.

Seit derselben Regelung ist telefonische Kaltakquise für Krankenversicherungen verboten, für Kassen, Vermittler und ihre Partner. Ein Anruf ist nur erlaubt, wenn du Kundin bist, in den letzten 36 Monaten warst oder der Kontakt über eine Empfehlung entstand. Wo du unerwünschte Anrufe meldest, erklärt Werbeanrufe wegen der Krankenkasse.

Häufige Fehler beim Kassenwechsel

  • Den Poststempel für massgebend halten. Die Kündigung muss bis 30. November bei der Kasse eintreffen. Ein Brief, der erst am 30. November aufgegeben wird, kommt zu spät.
  • Die Zusatzversicherung mitkündigen, ohne Ersatz zu haben. Eine neue Kasse darf dich in der Zusatzversicherung ablehnen. Erst die neue Police, dann die Kündigung.
  • Offene Rechnungen übersehen. Gemahnte Beträge blockieren den Wechsel, auch wenn die Kündigung pünktlich war.
  • Nur die Prämie vergleichen. Ein Modell mit Hausarzt oder Telmed hat Regeln, die du im Alltag einhalten musst, sonst kann die Kasse Leistungen kürzen.
  • Keinen Beleg aufbewahren. Ohne Sendungsnachweis oder Bestätigung der Kasse ist der rechtzeitige Eingang schwer zu beweisen.

Womit anfangen?

  1. Prämienbrief prüfen. Vergleiche die neue Prämie mit dem Vorjahr und prüfe Modell, Franchise und Unfalldeckung. Die Checkliste zur Prämienerhöhung führt in sieben Punkten durch.
  2. Vergleichen. Suche im Prämienrechner die Angebote für deine Gemeinde, deinen Jahrgang und deine Franchise. Lies dazu Die günstigste Krankenkasse finden.
  3. Hindernisse klären. Hast du eine Zusatzversicherung, eine laufende Behandlung oder offene Prämien? Dann lies zuerst den passenden Abschnitt oben.
  4. Anmelden und kündigen. Melde dich bei der neuen Kasse an und schicke die Kündigung bis Mitte November eingeschrieben. Den Brief erstellst du mit dem Werkzeug Kündigungsbrief erstellen, den Ablauf zeigt die Übersicht Kasse wechseln.
  5. Bestätigung abwarten. Die alte Kasse bestätigt die Kündigung, die neue schickt die Police. Fehlt eine Bestätigung im Dezember, frag nach.

Wie du neben dem Wechsel mit Franchise, Modell und Prämienverbilligung sparst, zeigt die Themenwelt Kosten sparen.

Alle Artikel: Krankenkasse wechseln

Häufige Fragen

Bis wann muss ich die Krankenkasse kündigen?

Für einen Wechsel auf den 1. Januar 2027 muss die Kündigung der Grundversicherung bis Montag, 30.11.2026, bei der Kasse eintreffen. Das BAG empfiehlt, sie bis Mitte November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu senden. Mit Franchise CHF 300 im Standardmodell geht es auch auf Ende Juni, Eingang bis 31. März.

Kann mich die neue Krankenkasse ablehnen?

In der Grundversicherung nicht. Jede Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen, Vorbehalt und Wartefrist aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG). In der Zusatzversicherung darf die neue Kasse Gesundheitsfragen stellen und ablehnen.

Kann ich die Grundversicherung wechseln und die Zusatzversicherung behalten?

Ja. Die bisherige Kasse darf dich nicht zwingen, die Zusatzversicherung mitzukündigen, und sie darf sie nicht wegen des Wechsels kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Du hast dann zwei Kassen, eine für jeden Vertrag.

Kann ich die Krankenkasse per E-Mail kündigen?

Für die Grundversicherung schreibt das KVG keine Form vor; den rechtzeitigen Eingang musst du aber beweisen können, deshalb empfiehlt das BAG einen eingeschriebenen Brief. Zusatzversicherungen darfst du ausdrücklich in Textform kündigen, also auch per E-Mail (Art. 35a Abs. 1 VVG).

Was passiert, wenn meine Kündigung zu spät ankommt?

Dann wirkt sie erst auf den nächsten Termin, meist den nächsten 1. Januar. Bei deiner Kasse kannst du bis 31. Dezember noch eine höhere Franchise wählen, und in ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell wechselst du jederzeit.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1, 2, 5, 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 34Art. 34 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 6 KVGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
  7. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94Art. 94 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
  8. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 100Art. 100 Abs. 2 und 3 KVVfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 Abs. 3 und 4 KVVfedlex.admin.ch
  10. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105lArt. 105l Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 1 und 4 VVGfedlex.admin.ch
  12. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 46b und 46cArt. 46b VVGfedlex.admin.ch
  13. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 49Art. 49 Abs. 1 ATSGfedlex.admin.ch
  14. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 52Art. 52 Abs. 1 ATSGfedlex.admin.ch
  15. Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV), Art. 35b und Anhang 2Art. 35b KVAV mit Anhang 2fedlex.admin.ch
  16. Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 190e und Anhang 7Art. 190e AVO mit Anhang 7fedlex.admin.ch
  17. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 45bArt. 45b VAGfedlex.admin.ch
  18. BAG: Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse – Information für Versicherte» vom 23.09.2025bag.admin.ch
  19. BAG: Mitteilung zu den Krankenversicherungsprämien 2026bag.admin.ch
  20. Priminfo (BAG): Musterbriefe für Kündigung und Anmeldungpriminfo.admin.ch
  21. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss

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