Für die Grundversicherung schreibt das KVG keine Form vor, das BAG empfiehlt aber eine schriftliche Kündigung, eingeschrieben oder per A-Post Plus. Eine E-Mail kann genügen, beweisen musst du den rechtzeitigen Eingang aber selbst. Zusatzversicherungen darfst du nach Art. 35a VVG ausdrücklich auch in Textform kündigen, also per E-Mail.

Das Wichtigste in Kürze
- Das KVG legt für die Kündigung der Grundversicherung nur Fristen fest, keine Form (Art. 7 KVG); das BAG geht von einer schriftlichen Kündigung aus.
- Massgebend ist der Eingang bei der Kasse; für 2027 muss die Kündigung der Grundversicherung bis Montag, 30.11.2026, eingetroffen sein (Art. 7 Abs. 2 KVG).
- Den rechtzeitigen Eingang musst du beweisen, weil du aus der Kündigung Rechte ableitest (Art. 8 ZGB).
- Zusatzversicherungen kannst du schriftlich oder in einer anderen Form kündigen, die den Nachweis durch Text ermöglicht, etwa per E-Mail (Art. 35a Abs. 1 VVG).
- Diese Formregel darf der Vertrag nicht zu deinen Ungunsten ändern (Art. 98 VVG), und sie gilt auch für Verträge von vor 2022 (Art. 103a VVG).
Die Form ist selten das Problem, der Beweis schon
Wer die Krankenkasse per E-Mail kündigen will, stellt meist die falsche Frage. Entscheidend ist nicht, ob eine E-Mail «gilt», sondern ob du später beweisen kannst, dass deine Kündigung rechtzeitig bei der Kasse war. Denn für die Grundversicherung zählt der Eingang, nicht der Versand, und den Eingang musst im Streitfall du belegen: Nach Art. 8 ZGB muss beweisen, wer aus einer Tatsache Rechte ableitet.
Für Grund- und Zusatzversicherung gelten dabei unterschiedliche Regeln:
| Grundversicherung (KVG) | Zusatzversicherung (VVG) | |
|---|---|---|
| Gesetzliche Form | keine Vorschrift in Art. 7 KVG | schriftlich oder in Textform, also auch E-Mail (Art. 35a Abs. 1 VVG) |
| Empfehlung BAG | schriftlich, bis 15. November eingeschrieben oder per A-Post Plus | Fristen und Einzelheiten nach AVB |
| Frist für 2027 | Eingang bis Montag, 30.11.2026 | nach Vertrag, gesetzlich drei Monate |
| Beweislast für den Eingang | bei dir | bei dir |
Grundversicherung: was das Gesetz verlangt
Art. 7 KVG regelt, wann du die Grundversicherung kündigen kannst: nach der Prämienmitteilung mit einem Monat Frist auf Ende Jahr (Abs. 2), sonst mit drei Monaten Frist auf Ende Juni oder Dezember (Abs. 1). Eine Formvorschrift enthält der Artikel nicht. Das BAG geht in seinem Faktenblatt und in seinen Musterbriefen auf priminfo.admin.ch von einer schriftlichen Kündigung mit Unterschrift aus und empfiehlt, sie bis 15. November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu senden.
Manche Kassen nehmen Kündigungen auch per E-Mail, über ein Formular auf ihrer Website oder im Kundenportal entgegen. Ob und wie, steht bei der Kasse selbst. Nutzt du einen dieser Wege, gilt dasselbe wie beim Brief: Die Kündigung muss bis 30. November bei der Kasse sein, und du brauchst einen Beleg dafür.
Was als Beleg taugt
| Weg | Was du in der Hand hast | Kosten (Post, bis B5, versandfertig, Stand 25.09.2026) |
|---|---|---|
| Einschreiben | Quittung mit Sendungsnummer; Zustellung gegen Unterschrift oder Zustellgenehmigung, online verfolgbar | CHF 5.80 |
| A-Post Plus | Sendungsnummer; Zustellung ohne Unterschrift in Briefkasten oder Postfach, online verfolgbar | CHF 2.90 |
| normaler A-Post-Brief | nichts ausser deiner Kopie | Briefporto |
| Sendebeleg deines Mailprogramms; einen Eingangsbeleg nur mit Antwort oder Bestätigung der Kasse | keine | |
| Kundenportal oder Webformular | Bestätigung, falls die Kasse sie anzeigt oder schickt; Bildschirmfoto als Hilfsbeleg | keine |
Die Post stellt Einschreiben laut eigenen Angaben am nächsten Werktag (Montag bis Freitag) zu, A-Post Plus am nächsten Werktag von Montag bis Samstag. Ein eingeschriebener Brief, der ins Postfach der Kasse gelegt wird, gilt laut BAG erst als zugestellt, wenn die Kasse ihn auf der Post abholt. Auch deshalb empfiehlt das BAG den Versand bis Mitte November; 2026 fällt der 15. November auf einen Sonntag.
Einen fertigen Brief mit allen Angaben erstellt der Kündigungsbrief-Generator:
Zusatzversicherung: E-Mail ist ausdrücklich erlaubt
Für Zusatzversicherungen regelt das VVG die Form selbst. Nach Art. 35a Abs. 1 VVG kannst du den Vertrag «schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht», kündigen. Eine E-Mail ermöglicht den Nachweis durch Text; eine eigenhändige Unterschrift verlangt die Bestimmung nicht. Dasselbe gilt für die Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 35b Abs. 1 VVG).
Zwei weitere Regeln stärken deine Position:
- Keine strengere Form durch die AVB. Art. 35a VVG gehört zu den Vorschriften, die der Vertrag nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers ändern darf (Art. 98 VVG).
- Auch für alte Verträge. Die Formvorschriften und das Kündigungsrecht nach Art. 35a und 35b VVG gelten auch für Verträge, die vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden (Art. 103a VVG).
Die Form ist bei der Zusatzversicherung also einfach, die Frist nicht. Sie steht in deinem Vertrag und den AVB; das Gesetz erlaubt die ordentliche Kündigung auf Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist. Die Kasse selbst darf in der Krankenzusatzversicherung nicht ordentlich kündigen (Art. 35a Abs. 4 VVG). Mehr dazu unter Kündigung der Zusatzversicherung; massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Auch hier gilt: Die E-Mail ist nur so gut wie der Beleg. Bitte die Kasse in der E-Mail um eine schriftliche Bestätigung mit dem Datum, auf das der Vertrag endet, und bewahre sie mit deiner E-Mail auf.
So kündigst du sicher, egal auf welchem Weg
- Grund- und Zusatzversicherung trennen. Nenne im Betreff genau, was du kündigst, etwa «Kündigung der Grundversicherung per 31.12.2026». Willst du die Zusatzversicherung behalten, schreib das ausdrücklich dazu. Wie das geht, erklärt der Artikel Grundversicherung kündigen und die Zusatzversicherung behalten.
- Alle Angaben machen. Name, Adresse, Geburtsdatum, Versichertennummer, gekündigte Versicherung, Termin, Bitte um Bestätigung. Eine Kündigungsvorlage mit diesen Feldern erstellt unser Kündigungsbrief-Generator.
- Den Weg nach der Frist wählen. Bleibt bis zum Stichtag mehr als eine Woche, reicht ein Weg mit Beleg. Wird es knapp, zählt jeder Tag: Einschreiben und A-Post Plus stellt die Post laut eigenen Angaben am nächsten Werktag zu, eine E-Mail belegt den Eingang nur mit Bestätigung der Kasse.
- Auf die richtige Adresse achten. Manche Kassen haben eine eigene Adresse oder E-Mail für Kündigungen. Die Kontaktdaten stehen im Steckbrief der Kasse unter Krankenkassen.
- Beleg aufbewahren. Hebe Quittung, Sendungsverfolgung oder E-Mail mit Bestätigung auf, bis die Kündigungsbestätigung da ist und die neue Versicherung läuft. Beim Wechsel auf den 1. Januar kommt die Bestätigung oft erst im Dezember oder Januar, weil die alte Kasse erst schreibt, wenn die neue den lückenlosen Schutz gemeldet hat (Art. 7 Abs. 5 KVG).
Alle Stichtage für deine Situation zeigt der Fristen-Rechner.
Beispiel: zwei Kündigungen, zwei Wege
Beispiel mit fiktiven Personen. Aylin, 31, will auf 2027 ihre Grundversicherung wechseln und ihre Zusatzversicherung für Zahnbehandlungen kündigen. Laut ihren AVB läuft die Zusatzversicherung auf das Kalenderjahr und ist mit drei Monaten Frist kündbar; sie ist länger als drei Jahre versichert.
Hätte Aylin die Grundversicherung erst am 30.11.2026 um 22 Uhr per E-Mail gekündigt, hätte sie ausserhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit gekündigt und keinen Eingangsbeleg gehabt. Was du in so einem Fall tun kannst, zeigt der Artikel Kündigung zu spät angekommen.
Häufige Fehler
- Am letzten Abend eine E-Mail schicken. Massgebend ist der Eingang zur gewöhnlichen Geschäftszeit. Die Sendebestätigung deines Mailprogramms beweist den Eingang nicht.
- Einen normalen Brief ohne Nachverfolgung schicken. Geht er verloren oder bestreitet die Kasse den Eingang, fehlt dir der Beleg.
- Die Kündigung telefonisch ankündigen und dann vergessen. Ein Telefonat hinterlässt keinen Beleg in Textform. Kündige immer schriftlich oder per E-Mail mit Bestätigung.
- Die Kündigung einem Vermittler überlassen. Das BAG rät, immer selbst zu kündigen, damit du den Nachweis in der Hand hast.
- Grund- und Zusatzversicherung in einer E-Mail vermischen. Unklare Formulierungen führen zu Rückfragen oder zur Kündigung des falschen Vertrags.
Alle Fristen im Überblick stehen unter Kündigungsfristen der Krankenkasse, den ganzen Ablauf zeigt Kasse wechseln. Weitere Artikel findest du in der Themenwelt Krankenkasse wechseln.
Häufige Fragen
Kann ich die Krankenkasse per E-Mail kündigen?
Das KVG schreibt für die Grundversicherung keine Form vor, und manche Kassen nehmen Kündigungen per E-Mail oder im Kundenportal an. Beweisen musst du aber, dass die Kündigung rechtzeitig eingetroffen ist. Ohne Eingangsbestätigung der Kasse ist das per E-Mail schwierig, deshalb empfiehlt das BAG Einschreiben oder A-Post Plus.
Kann ich die Zusatzversicherung per E-Mail kündigen?
Ja. Nach Art. 35a Abs. 1 VVG genügt jede Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, also auch eine E-Mail. Die Frist aus deinem Vertrag musst du trotzdem einhalten. Bitte die Kasse um eine schriftliche Bestätigung und bewahre sie auf.
Reicht ein normaler A-Post-Brief?
Rechtlich ja, wenn er rechtzeitig ankommt. Ein normaler Brief lässt sich aber nicht verfolgen: Bestreitet die Kasse den Eingang, hast du keinen Beleg. Einschreiben und A-Post Plus zeigen in der Sendungsverfolgung, wann der Brief zugestellt wurde.
Was ist besser: Einschreiben oder A-Post Plus?
Beide empfiehlt das BAG. Das Einschreiben wird nur gegen Unterschrift oder Zustellgenehmigung abgegeben und kostet versandfertig CHF 5.80. A-Post Plus kommt ohne Unterschrift in Briefkasten oder Postfach und kostet versandfertig CHF 2.90 (Preise der Post bis B5, Stand 25.09.2026).
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1, 2 und 5 KVGfedlex.admin.ch
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 8Art. 8 ZGBfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 1 und 4 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35bArt. 35b Abs. 1 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 98Art. 98 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 103aArt. 103a VVGfedlex.admin.ch
- BAG-Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse» (23.09.2025)bag.admin.ch
- BAG: Wechsel in der OKP, Erklärung der Begriffe (PDF)bag.admin.ch
- Priminfo (BAG): Häufige Fragen, Wechsel der Krankenkassepriminfo.admin.ch
- Priminfo (BAG): Musterbriefe für Kündigung und Anmeldungpriminfo.admin.ch
- Die Post: Einschreiben (Leistungen und Preise)post.ch
- Die Post: A-Post Plus (Leistungen und Preise)post.ch
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