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Kündigung zu spät angekommen: was du jetzt noch tun kannst

Erst prüfen, ob die Kündigung wirklich zu spät war, dann die verbleibenden Wege nutzen: Halbjahrestermin, höhere Franchise, anderes Modell und die Regeln für eine bereits erfolgte Anmeldung.

Kurz beantwortet

Kommt die Kündigung der Grundversicherung nach dem 30. November an, wirkt sie erst auf den nächsten Termin: Mit CHF 300 Franchise im Standardmodell ist das der 1. Juli (Eingang bis 31. März), sonst der nächste 1. Januar. Bis 31. Dezember kannst du bei deiner Kasse noch eine höhere Franchise wählen; in ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell wechselst du jederzeit.

Illustration: Briefumschlag gleitet in einen Briefkastenschlitz, darüber eine Wanduhr, die Mitternacht zeigt, in ruhigen gedämpften TönenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Eine nicht rechtzeitige Kündigung wirkt laut BAG auf den nächstmöglichen Kündigungstermin; massgebend ist der Eingang bei der Kasse, nicht der Poststempel (Art. 7 KVG).
  2. Mit ordentlicher Franchise im Standardmodell kannst du auf den 1. Juli wechseln; die Kündigung muss bis 31. März eintreffen (Art. 7 Abs. 1 KVG, Art. 94 Abs. 2 KVV).
  3. Eine höhere Franchise wählst du ohne gesetzliche Kündigungsfrist auf den 1. Januar; laut BAG genügt eine schriftliche Mitteilung bis 31. Dezember (Art. 94 Abs. 1 KVV).
  4. Von der freien Arztwahl in ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell wechselst du jederzeit (Art. 100 Abs. 2 KVV).
  5. Bist du mit der Kasse über den Eingang uneinig, kannst du eine schriftliche Verfügung verlangen und dagegen innert 30 Tagen Einsprache erheben (Art. 49 und 52 ATSG).

Zu spät heisst: auf den nächsten Termin

Die Kündigung der Grundversicherung muss für den Wechsel auf den 1. Januar bis 30. November bei der Kasse eintreffen (Art. 7 Abs. 2 KVG). Kommt sie später an, ist sie nicht ungültig, sie wirkt aber erst später: Laut BAG entfaltet eine nicht rechtzeitige Kündigung ihre Wirkung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin. Welcher das ist, hängt von deiner Versicherung ab:

Deine GrundversicherungNächster WechselterminKündigung muss eintreffen bisRechtsgrundlage
Standardmodell, Franchise CHF 300 (Kinder CHF 0)01.07.2027Mittwoch, 31.03.2027Art. 7 Abs. 1 KVG
Wahlfranchise, Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell, Bonusversicherung01.01.202830.11.2027 bzw. nach der PrämienmitteilungArt. 7 Abs. 2 KVG, Art. 94 Abs. 2, 97 Abs. 2, 100 Abs. 3 KVV

Ganz verloren ist das Jahr trotzdem nicht. Bei deiner eigenen Kasse kannst du Franchise und Modell zum Teil noch ändern, und in einigen Fällen lohnt es sich zu prüfen, ob die Kündigung wirklich zu spät war.

Schritt für Schritt: was du jetzt tust

  1. Prüfen, ob die Kündigung wirklich zu spät war. Massgebend ist der Eingang bei der Kasse zur gewöhnlichen Geschäftszeit, nicht der Poststempel. Schau in der Sendungsverfolgung nach, wann der Brief zugestellt wurde. Ein Einschreiben im Postfach der Kasse gilt laut BAG erst mit der Abholung als zugestellt; ist es erst am 1. Dezember abgeholt worden, war es zu spät.
  2. Die Kasse fragen, auf welchen Termin sie die Kündigung verbucht. Verlange eine schriftliche Antwort. Sie ist gleichzeitig deine Kündigungsbestätigung für den späteren Termin.
  3. Die neue Kasse informieren. Hast du dich schon angemeldet, sag ihr sofort, dass die Kündigung zu spät kam. Die alte Grundversicherung endet erst, wenn die Kündigung wirkt und die neue Kasse den lückenlosen Schutz gemeldet hat (Art. 7 Abs. 5 KVG). Was bei zwei Anmeldungen gilt, erklärt der Artikel Doppelt versichert.
  4. Bei der eigenen Kasse sparen, wo es noch geht. Eine höhere Franchise bis 31. Dezember, ein Modell mit eingeschränkter Arztwahl jederzeit. Details im nächsten Abschnitt.
  5. Den nächsten Termin eintragen. Im Standardmodell mit CHF 300 Franchise: Kündigung mit Eingang bis 31.03.2027. Sonst: Prämienbrief im Herbst 2027 abwarten, Kündigung mit Eingang bis 30.11.2027.

Den nächsten möglichen Termin für deine Situation berechnet der Fristen-Rechner:

Was bei der eigenen Kasse noch geht

Die Wechselfrist vom 30. November gilt für den Kassenwechsel, für eine tiefere Franchise und für den Austritt aus einem Modell. Andere Änderungen bei deiner eigenen Kasse brauchen keine Kündigungsfrist:

ÄnderungBis wannWirkungRechtsgrundlage
höhere Franchiselaut BAG schriftlich bis 31. Dezember1. JanuarArt. 94 Abs. 1 KVV
von freier Arztwahl in ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelljederzeitlaut BAG jederzeit im JahrArt. 100 Abs. 2 KVV
in die Bonusversicherungkeine gesetzliche Kündigungsfrist1. JanuarArt. 97 Abs. 1 KVV
tiefere Franchise, Austritt aus Modell oder BonusEingang bis 30. November1. JanuarArt. 7 Abs. 2 KVG, Art. 94, 97, 100 KVV

Wie du die Franchise wechselst und welche Stufen es gibt, erklärt der Glossarbegriff Franchise ändern. Eine höhere Franchise senkt die Prämie, dafür trägst du mehr Kosten selbst. Der Rabatt ist begrenzt: Er darf höchstens 70 % des zusätzlich übernommenen Risikos betragen (Art. 95 Abs. 2bis KVV). Von CHF 300 auf CHF 2'500 sind das höchstens CHF 1'540 im Jahr. Ob sich das für dich rechnet, hängt von deinen Kosten ab; den Umschlagpunkt zeigt der Franchise-Rechner. Eine Empfehlung ist diese Rechnung nicht.

Wenn die Kasse den Eingang bestreitet

Liegt deine Kündigung nach deinen Unterlagen rechtzeitig vor, die Kasse sagt aber, sie sei zu spät oder gar nicht gekommen, zählt der Beweis. Den rechtzeitigen Eingang musst du belegen, weil du aus der Kündigung Rechte ableitest (Art. 8 ZGB). Gute Belege sind die Sendungsverfolgung eines Einschreibens oder von A-Post Plus und eine Eingangsbestätigung der Kasse. Wie du beim nächsten Mal einen sicheren Beleg erhältst, erklärt der Artikel Kündigung per E-Mail oder eingeschrieben?.

Bleibt die Kasse bei ihrer Haltung, kannst du eine schriftliche Verfügung verlangen: Über Anordnungen, mit denen du nicht einverstanden bist, muss die Kasse schriftlich verfügen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen die Verfügung kannst du innert 30 Tagen bei der Kasse Einsprache erheben; das Einspracheverfahren ist kostenlos (Art. 52 ATSG). Vorher oder parallel berät die Ombudsstelle Krankenversicherung kostenlos und vermittelt bei Problemen mit dem Kassenwechsel.

Was ein weiteres Jahr kosten kann: Prämien 2026

Wie viel es ausmacht, ein Jahr länger bei einer teuren Kasse zu bleiben, zeigen die Prämien 2026 in der Gemeinde Basel (Region 0), Erwachsene mit Jahrgang 1988, mit Unfall, über alle 117 Angebote und Modelle (Quelle: BAG):

Monatsprämie 2026Franchise CHF 300Franchise CHF 2'500
günstigstes AngebotCHF 575.90CHF 447.60
Median aller AngeboteCHF 637.00CHF 508.70
teuerstes AngebotCHF 809.70CHF 681.70

Mit Franchise CHF 300 lagen zwischen dem teuersten und dem günstigsten Angebot CHF 2'805.60 im Jahr, zwischen dem Median und dem günstigsten CHF 733.20. Beim teuersten Angebot, einem Standardmodell, sank die Prämie mit Franchise CHF 2'500 um CHF 128.00 im Monat oder CHF 1'536.00 im Jahr, knapp unter der gesetzlichen Obergrenze von CHF 1'540. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; mit ihnen rechnest du im Prämienrechner.

Beispiel: am 1. Dezember angekommen

Beispiel mit fiktiven Personen. Tim, 38, und seine Schwester Nora, 35, wohnen in Basel. Beide schicken ihre Kündigung am Montag, 30.11.2026, mit A-Post Plus ab. Die Sendungsverfolgung zeigt bei beiden die Zustellung am Dienstag, 01.12.2026.

TimNora
GrundversicherungStandardmodell, Franchise CHF 300Telmed-Modell, Franchise CHF 1'500
Kündigung wirkt auf30.06.202731.12.2027
Was noch gehtAnmeldung bei der neuen Kasse auf den 01.07.2027höhere Franchise bis 31.12.2026 melden, Wechsel auf 2028 planen
Nächster StichtagEingang der Kündigung bis 31.03.2027Eingang bis 30.11.2027

Sonderfälle

  • Zusatzversicherung zu spät gekündigt. Die Zusatzversicherung läuft dann bis zum nächsten Termin nach deinem Vertrag weiter. Das Gesetz erlaubt die ordentliche Kündigung auf Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist (Art. 35a VVG); die genauen Termine stehen in den AVB. Jederzeit kündigen kannst du nur aus wichtigem Grund, wenn dir die Fortsetzung nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist (Art. 35b VVG). Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.
  • Prämienänderung unter dem Jahr. Teilt dir die Kasse ausnahmsweise während des Jahres eine neue Prämie mit, kannst du erneut mit einem Monat Frist kündigen (Art. 7 Abs. 2 KVG).
  • Umzug oder Stellenwechsel. Musst du die Kasse verlassen, weil du den Wohnort verlegst oder die Stelle wechselst, endet die Versicherung mit dem Umzug oder dem Stellenantritt (Art. 7 Abs. 3 KVG). Eine höhere Prämie wegen Umzug gibt laut BAG aber kein ausserordentliches Kündigungsrecht.
  • Offene Rechnungen. War die Kündigung zwar rechtzeitig, sind aber gemahnte Ausstände bis 31. Dezember nicht bezahlt, wirkt sie ebenfalls nicht; du kannst erst auf den nächsten Termin wechseln.

Häufige Fehler

  • Auf Kulanz hoffen und nichts tun. Die Fristen gelten für alle Kassen gleich. Kläre schriftlich, auf welchen Termin die Kündigung wirkt, und plane danach.
  • Die neue Kasse nicht informieren. Eine Anmeldung, die nicht wirken kann, führt zu Rückfragen und doppelter Post. Sag der neuen Kasse sofort Bescheid.
  • Im Standardmodell vorschnell ins Telmed-Modell wechseln. Damit verlierst du den Termin vom 1. Juli.
  • Die höhere Franchise nach dem 31. Dezember melden. Dann wirkt sie erst ein Jahr später.
  • Den Beleg wegwerfen. Ohne Sendungsverfolgung oder Eingangsbestätigung kannst du einen rechtzeitigen Eingang nicht beweisen.

Wie du die nächste Kündigung sicher verschickst, zeigt der Artikel Kündigung per E-Mail oder eingeschrieben?, alle Fristen stehen unter Kündigungsfristen der Krankenkasse. Einen Brief für den nächsten Termin erstellt der Kündigungsbrief-Generator, den ganzen Ablauf zeigt Kasse wechseln. Weitere Artikel findest du in der Themenwelt Krankenkasse wechseln.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn meine Kündigung am 1. Dezember ankommt?

Dann ist sie für den Wechsel auf den 1. Januar zu spät. Sie wirkt laut BAG auf den nächstmöglichen Termin: mit CHF 300 Franchise im Standardmodell auf den 1. Juli, sonst auf den nächsten 1. Januar. Frag bei der Kasse nach, auf welchen Termin sie die Kündigung verbucht.

Kann ich die Frist verlängern lassen?

Nein. Die Fristen der Grundversicherung stehen in Art. 7 KVG und gelten für alle Kassen gleich. Fällt der 30. November auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist laut BAG am letzten Werktag davor, nicht danach.

Ich habe mich schon bei der neuen Kasse angemeldet. Was nun?

Informiere die neue Kasse sofort, dass die Kündigung zu spät kam. Die alte Grundversicherung endet erst, wenn die Kündigung wirkt und die neue Kasse den lückenlosen Schutz gemeldet hat (Art. 7 Abs. 5 KVG). Eine doppelte Grundversicherung gibt es nicht.

Kann ich trotzdem noch Prämie sparen?

Ja, bei der eigenen Kasse. Eine höhere Franchise kannst du laut BAG bis 31. Dezember für den 1. Januar wählen, und in ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell wechselst du jederzeit. Ob sich das für dich rechnet, zeigen Franchise-Rechner und Prämienrechner; eine Empfehlung ist das nicht.

Die Kasse sagt, meine Kündigung sei nicht angekommen. Was tun?

Leg den Beleg vor, etwa die Sendungsverfolgung des Einschreibens. Bleibt die Kasse dabei, kannst du eine schriftliche Verfügung verlangen und innert 30 Tagen kostenlos Einsprache erheben (Art. 49 und 52 ATSG). Die Ombudsstelle Krankenversicherung berät kostenlos.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1, 2, 3 und 5 KVGfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94Art. 94 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 95Art. 95 Abs. 2bis KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 97Art. 97 Abs. 1 KVVfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 100Art. 100 Abs. 2 und 3 KVVfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 49Art. 49 Abs. 1 ATSGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 52Art. 52 Abs. 1 und 3 ATSGfedlex.admin.ch
  8. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 8Art. 8 ZGBfedlex.admin.ch
  9. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35a und 35bArt. 35a und 35b VVGfedlex.admin.ch
  10. Priminfo (BAG): Häufige Fragen, Wechsel der Krankenkassepriminfo.admin.ch
  11. BAG: Wechsel in der OKP, Erklärung der Begriffe (PDF)bag.admin.ch
  12. BAG-Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse» (23.09.2025)bag.admin.ch
  13. Ombudsstelle Krankenversicherungom-kv.ch
  14. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss

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