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Doppelt versichert nach dem Wechsel: wer zahlt, was tun?

Zwei Policen, zwei Rechnungen, eine Versicherung: welche Kasse in der Grundversicherung zuständig ist, wer Arztrechnungen bezahlt und wie du doppelte Zusatzversicherungen auflöst.

Kurz beantwortet

In der Grundversicherung kannst du nicht doppelt versichert sein: Die alte Kasse bleibt zuständig, bis die neue ihr meldet, dass du lückenlos bei ihr versichert bist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Kam deine Kündigung nach dem 30. November an, bleibst du ein weiteres Jahr bei der alten Kasse. Doppelte Zusatzversicherungen meldest du beiden Versicherern ohne Verzug.

Illustration: Zwei gleiche Versichertenkarten überlappen sich auf einem Tisch, dazwischen eine gebogene BüroklammerSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die alte Grundversicherung endet erst, wenn die neue Kasse ihr den lückenlosen Versicherungsschutz meldet (Art. 7 Abs. 5 KVG).
  2. Ist die Kündigung zu spät eingetroffen, bleibst du bei der alten Kasse; der nächste Termin ist der 30. Juni (nur Standardmodell, Franchise CHF 300) oder der 31. Dezember (Art. 7 Abs. 1 KVG).
  3. Vergisst die neue Kasse die Meldung, muss sie dir den Schaden ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz (Art. 7 Abs. 5 KVG).
  4. Doppelte Zusatzversicherungen musst du allen Versicherern ohne Verzug melden; den später abgeschlossenen Vertrag kannst du innert vier Wochen kündigen, wenn du davon nichts wusstest (Art. 46b VVG).
  5. Wer nach UVG gegen Unfall versichert ist, kann die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren (Art. 8 KVG).

Zwei Policen, aber nur eine Grundversicherung

Nach einem Kassenwechsel liegen im Januar manchmal zwei Policen oder zwei Prämienrechnungen im Briefkasten. Das sieht nach einer Doppelversicherung aus, ist es in der Grundversicherung aber nie. Das Gesetz legt fest, dass die alte Versicherung erst endet, wenn die neue Kasse der alten mitgeteilt hat, dass du ohne Unterbruch bei ihr versichert bist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Es gibt also immer genau eine zuständige Kasse, nie zwei und nie keine.

Anders ist es bei Zusatzversicherungen und bei der Unfalldeckung. Dort kann dieselbe Deckung tatsächlich zweimal bestehen, und du zahlst zwei Prämien für einen Schaden, der höchstens einmal ersetzt wird.

SituationDoppelt versichert?Wer ist zuständig?Rechtsgrundlage
Kündigung rechtzeitig, neue Kasse hat gemeldetneinab 1. Januar die neue KasseArt. 7 Abs. 2 und 5 KVG
Kündigung zu spät bei der alten Kasse eingetroffenneinweiterhin die alte KasseArt. 7 Abs. 1 und 2 KVG
Neue Kasse hat die Meldung unterlassenneinweiterhin die alte Kasse, die neue schuldet SchadenersatzArt. 7 Abs. 5 KVG
Gemahnte Ausstände bei der alten Kasse offenneinweiterhin die alte KasseArt. 64a Abs. 6 KVG
Gleiche Zusatzversicherung bei zwei Kassenjabeide anteilig, Schaden höchstens einmalArt. 46b–46c VVG
Unfall über Arbeitgeber (UVG) und Krankenkasseteilweisezuerst die UnfallversicherungArt. 8 KVG

Warum es in der Grundversicherung keine Doppelversicherung gibt

Der Wechsel läuft in zwei Schritten ab. Du kündigst bei der alten Kasse und meldest dich bei der neuen an. Die neue Kasse schickt der alten danach die Mitteilung, dass du lückenlos bei ihr versichert bist. Erst mit dieser Mitteilung endet das alte Versicherungsverhältnis, und die alte Kasse muss dir mitteilen, ab wann du nicht mehr bei ihr versichert bist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Dieses Schreiben ist die Kündigungsbestätigung.

Scheitert einer der Schritte, bleibt die alte Versicherung einfach bestehen. Die Anmeldung bei der neuen Kasse erzeugt dann keinen zweiten Vertrag für dieselbe Zeit. Das schützt dich vor einer Lücke: Du bist nie ohne Grundversicherung, auch wenn beim Wechsel etwas schiefgeht.

Die drei häufigsten Gründe, warum der Wechsel nicht klappt:

  • Die Kündigung ist zu spät eingetroffen. Für den Wechsel auf den 1. Januar muss sie bis 30. November bei der alten Kasse sein; massgebend ist der Eingang, nicht der Poststempel (Art. 7 Abs. 2 KVG). Das BAG empfiehlt, sie bis 15. November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu schicken.
  • Die neue Kasse hat die Mitteilung nicht geschickt. Dann trägt sie die Folgen (siehe unten).
  • Es sind gemahnte Prämien offen. Wer gemahnte Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen oder Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat, kann nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG). Die alte Kasse muss die neue innert 60 Tagen informieren, dass du weiterhin bei ihr versichert bist (Art. 105l Abs. 3 KVV).

Schritt für Schritt: So klärst du zwei Rechnungen

  1. Kündigungsbestätigung suchen. Hat dir die alte Kasse schriftlich ein Enddatum genannt? Wenn ja, ist ab diesem Datum die neue Kasse zuständig, und die neue Rechnung ist richtig. Fehlt die Bestätigung, bist du bis auf Weiteres bei der alten Kasse versichert.
  2. Eingang der Kündigung belegen. Leg die Sendungsverfolgung des eingeschriebenen Briefs oder der A-Post Plus bereit. Sie zeigt, ob die Kündigung bis 30. November eingetroffen ist.
  3. Die alte Kasse schriftlich fragen. Frag, ob sie die Mitteilung der neuen Kasse erhalten hat und bis wann du bei ihr versichert bist. Verlange die Antwort schriftlich.
  4. Die neue Kasse informieren. Ist der Wechsel gescheitert, teile der neuen Kasse schriftlich mit, dass du weiterhin bei der alten versichert bist. Bitte sie, die Anmeldung auf den nächsten möglichen Termin zu verschieben oder aufzuheben und bereits bezahlte Prämien zurückzuerstatten.
  5. Nur die richtige Prämie zahlen. Zahl die Rechnung der Kasse, bei der du tatsächlich versichert bist. Bleiben Prämien der alten Kasse offen, weil du sie für erledigt hieltest, folgen Mahnung und Zahlungsaufforderung, und der nächste Wechsel ist blockiert.
  6. Versichertenkarte prüfen. Zeig bei Arzt, Apotheke und Spital die Karte der Kasse vor, bei der du am Behandlungstag versichert bist.
  7. Nächsten Termin eintragen. Den nächstmöglichen Wechseltermin und den Tag, an dem die Kündigung eintreffen muss, zeigt der Fristen-Rechner.

Wer zahlt Arztrechnungen in der Übergangszeit?

Für Franchise und Selbstbehalt zählt das Behandlungsdatum (Art. 103 Abs. 3 KVV). Die Kasse, bei der du an diesem Tag grundversichert warst, übernimmt die Rechnung. Eine Rechnung für eine Behandlung im Dezember gehört also zur alten Kasse, auch wenn sie erst im Februar eintrifft. Eine Behandlung ab dem 1. Januar gehört zur neuen Kasse, sofern der Wechsel geklappt hat.

Schickst du eine Rechnung an die falsche Kasse, wird sie nicht bezahlt. Leite sie an die zuständige Kasse weiter und leg eine kurze Notiz bei, ab wann du dort versichert bist. Der Leistungsumfang der Grundversicherung ist bei allen Kassen gleich, du verlierst beim Wechsel also keinen Anspruch.

Wechselst du ausnahmsweise während des Jahres, etwa auf den 30. Juni, rechnet die neue Kasse die im laufenden Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an (Art. 103 Abs. 4 KVV). Du zahlst die Franchise also nicht zweimal.

Wenn die neue Kasse die Meldung vergessen hat

Hast du rechtzeitig gekündigt und dich angemeldet, schickt aber die neue Kasse die Mitteilung nicht, bleibst du formal bei der alten Kasse. Das Gesetz legt die Folgen auf die neue Kasse: Sie muss dir den daraus entstandenen Schaden ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz (Art. 7 Abs. 5 KVG). Verhindert umgekehrt die alte Kasse den Wechsel, schuldet sie dir den Schaden (Art. 7 Abs. 6 KVG).

Reagiert die gewählte Kasse nicht auf deine Anmeldung, empfiehlt das BAG, ihr das Aufnahmegesuch für die Grundversicherung mit gewünschter Franchise und Versicherungsbeginn eingeschrieben oder per A-Post Plus zu schicken. Dann kannst du später belegen, dass du alles Nötige getan hast.

Beispiel mit fiktiven Personen.

Kommst du mit der neuen Kasse nicht weiter, vermittelt die Ombudsstelle Krankenversicherung kostenlos zwischen dir und der Kasse.

Zusatzversicherung doppelt: das regelt das VVG

Bei Zusatzversicherungen entsteht eine echte Doppelversicherung leicht. Typischer Fall: Du wechselst die Grundversicherung, schliesst bei der neuen Kasse gleich eine Spital- oder ambulante Zusatzversicherung ab und vergisst, dass die alte Zusatzversicherung weiterläuft. Die alte Kasse kündigt sie nicht von sich aus, denn das darf sie wegen des Wechsels der Grundversicherung nicht (Art. 7 Abs. 8 KVG).

Das Versicherungsvertragsgesetz nennt das Mehrfachversicherung und regelt sie so:

  • Meldepflicht: Du musst die Mehrfachversicherung allen Versicherern ohne Verzug melden, schriftlich oder per E-Mail (Art. 46b Abs. 1 VVG).
  • Kündigungsrecht: Wusstest du beim Abschluss des späteren Vertrags nichts von der Doppelung, kannst du diesen innert vier Wochen ab Entdeckung kündigen (Art. 46b Abs. 2 VVG).
  • Leistung: Jeder Versicherer haftet nur anteilig; den Schaden erhältst du höchstens einmal ersetzt (Art. 46c VVG).
  • Prämie: Jeder Versicherer hat Anspruch auf die ganze vereinbarte Prämie (Art. 46b Abs. 4 VVG).

Ausserhalb dieses Sonderrechts gelten die ordentlichen Kündigungsregeln. Nach Art. 35a Abs. 1 VVG kannst du einen Vertrag auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist kündigen; der Vertrag kann kürzere Fristen vorsehen. In der Zusatzversicherung zur Krankenversicherung steht das ordentliche Kündigungsrecht nur dir zu, nicht der Kasse (Art. 35a Abs. 4 VVG). Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.

Unfall doppelt versichert: Unfalldeckung sistieren

Arbeitest du mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber, bist du über ihn nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Die Unfalldeckung der Krankenkasse kommt dann kaum zum Zug. Du kannst sie sistieren lassen und sparst Prämie (Art. 8 KVG). Verlierst oder kündigst du die Stelle, musst du sie wieder einschliessen. Ob und wie viel das spart, rechnest du im Werkzeug Unfall sistieren nach.

Sonderfälle

  • Umzug in eine Region, in der deine Kasse nicht tätig ist. Musst du die Kasse wegen eines Umzugs verlassen, endet die Versicherung mit dem Wegzug (Art. 7 Abs. 3 KVG). Melde dich bei der neuen Kasse auf dasselbe Datum an, dann entsteht weder Lücke noch Doppelung. Verlangt die neue Gemeinde einen Nachweis, stellt dir die neue Kasse eine Versicherungsbestätigung aus.
  • Kinder. Für Kinder gelten dieselben Wechselregeln. Bestehen gemahnte Ausstände für ein Kind, kann das Kind die Kasse nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG).
  • Wechsel auf den 1. Juli. Er ist nur mit ordentlicher Franchise CHF 300 im Standardmodell möglich, mit Eingang der Kündigung bis 31. März (Art. 7 Abs. 1 KVG; Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV).

Häufige Fehler

  • Beide Rechnungen bezahlen. Zahl nur die Kasse, bei der du tatsächlich versichert bist, und lass dir zu viel bezahlte Prämien der anderen zurückerstatten.
  • Die alte Rechnung liegen lassen. Solange der Wechsel nicht bestätigt ist, bleiben die Prämien der alten Kasse geschuldet. Nach der Mahnung ist der nächste Wechsel blockiert.
  • Die Kündigung als A-Post in der letzten Woche schicken. Der Poststempel zählt nicht, nur der Eingang bis 30. November. Den Brief erstellst du im Kündigungsbrief-Generator.
  • Die alte Zusatzversicherung vergessen. Sie läuft weiter, auch wenn die Grundversicherung gewechselt hat. Prüfe nach dem Wechsel alle Policen nebeneinander.
  • Schadenersatz nicht verlangen. Hat die neue Kasse die Meldung verpasst, fordere die Prämiendifferenz schriftlich ein.

Wie ein Wechsel von Anfang an sauber läuft, zeigt die Übersicht Krankenkasse wechseln. Was du tun kannst, wenn die Kündigung zu spät angekommen ist, erklärt der Artikel Kündigung zu spät. Was mit laufenden Behandlungen passiert, steht unter Wechsel während einer Behandlung. Kennzahlen und Kontaktwege der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen, alle Artikel zum Thema in der Themenwelt Krankenkasse wechseln.

Häufige Fragen

Kann ich in der Grundversicherung doppelt versichert sein?

Nein. Du bist immer bei genau einer Kasse grundversichert. Die alte Versicherung endet erst, wenn die neue Kasse der alten meldet, dass du ohne Unterbruch bei ihr versichert bist. Bis dahin bleibt die alte Kasse zuständig.

Ich habe von beiden Kassen eine Prämienrechnung erhalten. Welche muss ich bezahlen?

Die Rechnung der Kasse, bei der du tatsächlich versichert bist. Das ist die alte Kasse, solange sie dir kein Enddatum bestätigt hat. Zahl die Rechnung der neuen Kasse nicht einfach, sondern kläre schriftlich mit ihr, ab wann die Versicherung beginnt, und lass zu viel bezahlte Prämien zurückerstatten.

Welche Kasse zahlt meine Arztrechnung, wenn der Wechsel unklar ist?

Massgebend ist das Behandlungsdatum. Zuständig ist die Kasse, bei der du an diesem Tag grundversichert warst. Landet eine Rechnung bei der falschen Kasse, leitest du sie an die richtige weiter.

Muss ich die Zusatzversicherung bei der alten Kasse kündigen?

Nein. Die Zusatzversicherung bleibt bestehen, wenn du nur die Grundversicherung wechselst, und die alte Kasse darf sie deswegen nicht kündigen (Art. 7 Abs. 8 KVG). Doppelt wird es erst, wenn du bei der neuen Kasse dieselbe Deckung noch einmal abschliesst.

Wer ersetzt mir die höhere Prämie, wenn die neue Kasse den Wechsel verschlampt hat?

Die neue Kasse. Unterlässt sie die Meldung an die alte Kasse, muss sie dir den Schaden ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz (Art. 7 Abs. 5 KVG). Verlange das schriftlich; hilft das nicht, vermittelt die Ombudsstelle Krankenversicherung kostenlos.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1–3 und 5–8 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 6 KVGfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94 und 100Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVVfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 Abs. 3 und 4 KVVfedlex.admin.ch
  6. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105lArt. 105l Abs. 3 KVVfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 46b und 46cArt. 46b–46c VVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 1 und 4 VVGfedlex.admin.ch
  9. BAG: Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse – Information für Versicherte» vom 23.09.2025bag.admin.ch
  10. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
  11. Ombudsstelle Krankenversicherungom-kv.ch

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Stand: . Fachliche Prüfung ausstehend (Entwurf). Massgebend sind das Gesetz, die AVB und die Auskunft deiner Krankenkasse. Fehler meldest du über Kontakt; so arbeiten wir: Redaktion und Prüfprozess.