Das Wichtigste in Kürze
- Wer in die Schweiz zieht oder hier geboren wird, muss sich innert 3 Monaten in der Grundversicherung versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG).
- Die Kantone kontrollieren die Versicherungspflicht; die Gemeinde kann dafür eine Versicherungsbestätigung verlangen (Art. 6 KVG).
- Bei rechtzeitigem Beitritt gilt die Versicherung rückwirkend ab Zuzug oder Geburt (Art. 5 Abs. 1 KVG).
- Bei verspätetem Beitritt ohne Entschuldigung kostet ein Zuschlag von 30 bis 50 % der Prämie (Art. 8 KVV).
Was ist eine Versicherungsbestätigung?
Die Versicherungsbestätigung ist ein kurzes Schreiben deiner Krankenkasse. Es hält fest, dass du bei ihr in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert bist und seit wann. Je nach Zweck enthält es auch deine Versichertennummer, deine Adresse, die versicherten Familienmitglieder oder die Zusatzversicherungen. Anders als die Police muss sie Prämie und Franchise nicht nennen, weil diese Angaben für den Nachweis nicht nötig sind.
Der Grund, warum es die Bestätigung braucht, ist die Versicherungspflicht. Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach dem Zuzug oder der Geburt versichern. Die Kantone sorgen dafür, dass das auch geschieht. Wie die Kontrolle abläuft, regelt jeder Kanton; zuständig ist je nach Kanton die Gemeinde oder eine kantonale Stelle. Wer sich nicht rechtzeitig versichert, wird von der zuständigen Behörde einer Kasse zugewiesen.
Nicht verwechseln solltest du die Bestätigung mit:
- der Versichertenkarte, die du bei Arzt, Apotheke und Spital vorweist; sie trägt Name und AHV-Nummer und dient der Abrechnung,
- der Police, also dem Versicherungsvertrag mit allen Details,
- der Kündigungsbestätigung, mit der dir die bisherige Kasse beim Wechsel das Ende der Versicherung mitteilt,
- einem Nachweis einer ausländischen Versicherung, den du für ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht brauchst.
So funktioniert es
Bestätigung anfordern: Du fragst deine Kasse nach einer Versicherungsbestätigung. Sag dazu, wofür du sie brauchst: für die Gemeinde geht es um die Grundversicherung, für eine Hochschule oder eine Behörde im Ausland kann eine Bestätigung in einer anderen Sprache oder mit Angaben zur Deckung im Ausland nötig sein. Je nach Kasse kannst du sie auch im Kundenportal herunterladen.
Nach einem Zuzug: Du meldest dich bei der Gemeinde an und schliesst innert drei Monaten eine Grundversicherung ab. Die Kasse muss dich aufnehmen. Die Versicherungsbestätigung reichst du danach bei der Gemeinde ein. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung rückwirkend ab dem Zuzug; du bezahlst die Prämien ab diesem Tag, bist dafür aber auch rückwirkend gedeckt. Für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zählt die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle; mit gewissen Kurzaufenthaltsbewilligungen musst du ab Einreise versichert sein.
Nach einer Geburt: Auch Neugeborene müssen innert drei Monaten versichert werden. Wer das Kind vor der Geburt anmeldet, hat die Bestätigung früh zur Hand.
Beim Kassenwechsel: Du musst der alten Kasse keine Bestätigung der neuen schicken. Die neue Kasse teilt der bisherigen mit, dass du ohne Unterbruch bei ihr versichert bist. Erst dann endet die alte Versicherung, und die bisherige Kasse informiert dich über das Enddatum.
Befreiung: Wer von der Versicherungspflicht befreit werden will, zum Beispiel Studierende mit gleichwertiger ausländischer Versicherung, reicht beim Kanton ein Gesuch mit einer schriftlichen Bestätigung der ausländischen Versicherung ein. Über das Gesuch entscheidet die kantonale Behörde.
Rechtliche Grundlage
Ein eigener Gesetzesartikel zur Versicherungsbestätigung existiert nicht. Die Pflicht, eine Versicherung nachzuweisen, folgt aus diesen Bestimmungen:
- Art. 3 Abs. 1 KVG: Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen.
- Art. 5 KVG: Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung mit der Geburt oder der Wohnsitznahme. Bei verspätetem Beitritt beginnt sie mit dem Beitritt; bei nicht entschuldbarer Verspätung ist ein Prämienzuschlag geschuldet.
- Art. 6 KVG: Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht; die vom Kanton bezeichnete Behörde weist säumige Personen einem Versicherer zu.
- Art. 7 Abs. 5 KVG: Beim Kassenwechsel endet die alte Versicherung erst, wenn die neue Kasse der bisherigen mitgeteilt hat, dass die Person ohne Unterbruch versichert ist.
- Art. 2 KVV: Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht; einem Gesuch ist teils eine schriftliche Bestätigung der ausländischen Stelle beizulegen.
- Art. 7 KVV: Sonderfälle, etwa Frist ab Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle für Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung.
- Art. 8 KVV: Prämienzuschlag bei verspätetem Beitritt: 30 bis 50 % der Prämie, erhoben während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens fünf Jahre.
- Art. 10 KVV: Die Kantone informieren die Bevölkerung über die Versicherungspflicht, besonders Zuziehende aus dem Ausland und Eltern von Neugeborenen.
- Art. 27 ATSG: Die Versicherer müssen dich über deine Rechte und Pflichten aufklären und beraten, grundsätzlich unentgeltlich.
Beispiel: Zuzug aus dem Ausland nach Zürich
Elena ist 29 Jahre alt, zieht aus dem Ausland nach Zürich und meldet sich am 02.03.2026 bei der Einwohnerkontrolle an. Sie arbeitet mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber und ist deshalb nach UVG gegen Unfälle versichert.
| Variante | Beitritt | Versicherungsbeginn | Folgen |
|---|---|---|---|
| Rechtzeitig | 15.05.2026 | 02.03.2026 (rückwirkend) | Prämien ab März nachzahlen, voller Schutz ab März |
| Verspätet ohne Entschuldigung | 15.09.2026 | 15.09.2026 | kein Schutz vorher, zusätzlich Prämienzuschlag von 30 bis 50 % |
Nach dem Beitritt schickt Elena die Versicherungsbestätigung an die Einwohnerkontrolle. Damit ist die Versicherungspflicht erfüllt.
Was bedeutet das für dich?
- Nach Zuzug oder Geburt sofort handeln. Drei Monate klingen lang, gehen aber schnell vorbei. Vergleiche die Prämien für deine Gemeinde im Prämienrechner, wähle eine Kasse und melde dich an.
- Bestätigung gezielt anfordern. Sag der Kasse, wer die Bestätigung verlangt und welche Angaben nötig sind: nur Grundversicherung, auch Zusatzversicherungen, alle Familienmitglieder, eine bestimmte Sprache.
- Unterlagen digital ablegen. Police, Versicherungsbestätigung und Kündigungsbestätigung brauchst du immer wieder, etwa bei Umzug, Stellenwechsel oder Kassenwechsel. In deinem Konto kannst du Ergebnisse unserer Werkzeuge speichern.
- Beim Kassenwechsel nichts doppelt schicken. Die neue Kasse meldet sich bei der alten. Achte nur darauf, dass die Kündigung rechtzeitig eintrifft; die Termine stehen unter Fristen.
Die Grunddaten aller Kassen, bei denen du dich anmelden kannst, findest du unter Krankenkassen.
Häufige Fehler
- Die Frist von drei Monaten verpassen. Die Versicherung beginnt dann erst mit dem Beitritt, und ein Zuschlag von 30 bis 50 % der Prämie kann dazukommen.
- Die Versichertenkarte als Nachweis einreichen. Die Karte belegt nicht, seit wann du versichert bist; frag nach, ob die Stelle ein datiertes Schreiben der Kasse verlangt.
- Eine Bestätigung der Zusatzversicherung einreichen. Die Gemeinde prüft die Grundversicherung nach KVG. Eine reine Zusatzversicherung oder eine Reiseversicherung erfüllt die Versicherungspflicht nicht.
- Die ausländische Versicherung für ausreichend halten, ohne Befreiung. Nur mit bewilligtem Befreiungsgesuch des Kantons bist du von der Schweizer Versicherungspflicht ausgenommen.
Wie wir mit Quellen umgehen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Wo bekomme ich eine Versicherungsbestätigung?
Bei deiner Krankenkasse, je nach Kasse im Kundenportal, in der App oder auf Anfrage per Post oder E-Mail. Gib an, wofür du sie brauchst, etwa ob auch Zusatzversicherungen oder weitere Familienmitglieder aufgeführt sein sollen.
Wer verlangt eine Versicherungsbestätigung?
Zum Beispiel die Einwohnerkontrolle der Gemeinde nach einem Zuzug oder einer Geburt, weil die Kantone die Versicherungspflicht kontrollieren. Weitere Stellen sind Hochschulen, Migrationsbehörden, Arbeitgeber bei Grenzgängern oder Sozialdienste.
Ist die Police dasselbe wie eine Versicherungsbestätigung?
Nicht ganz. Die Police ist der Vertrag mit allen Details wie Franchise, Modell und Prämie. Die Bestätigung belegt nur, dass und ab wann du versichert bist. Frag die verlangende Stelle, ob ihr auch die Police genügt.
Was mache ich, wenn ich die Bestätigung nicht rechtzeitig einreiche?
Die zuständige kantonale Behörde weist Personen, die sich nicht rechtzeitig versichern, einer Kasse zu. Entscheidend ist, dass du dich innert 3 Monaten versicherst; sonst droht ein Prämienzuschlag.
Verwandte Begriffe
- VersicherungspoliceDie Versicherungspolice ist das Dokument, in dem deine Krankenkasse festhält, was du versichert hast: Grundversicherung mit Franchise, Modell und Unfalldeckung sowie allfällige Zusatzversicherungen, jeweils mit Prämie und Beginn. Für Zusatzversicherungen muss die Kasse nach Art. 11 VVG eine Police ausstellen. Die Police fürs neue Jahr kommt meist im Herbst.
- VersichertenkarteDie Versichertenkarte ist die Karte, die dir deine Krankenkasse für die Grundversicherung ausstellt. Darauf stehen unter anderem dein Name, deine AHV-Nummer, die Kasse und ein Ablaufdatum. Du zeigst sie bei jedem Arztbesuch, in der Apotheke und im Spital. Auf der Rückseite ist oft die Europäische Krankenversicherungskarte aufgedruckt.
- VersicherungspflichtDie Versicherungspflicht bedeutet: Wer in der Schweiz wohnt, muss eine Grundversicherung nach KVG abschliessen. Du hast dafür 3 Monate ab Zuzug oder Geburt Zeit, dann gilt der Schutz rückwirkend. Wer später beitritt, ist erst ab dem Beitritt versichert und zahlt je nach Verspätung einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 %.
- Befreiung von der VersicherungspflichtBefreiung von der Versicherungspflicht heisst: Du musst dich trotz Wohnsitz oder Arbeit in der Schweiz nicht bei einer Schweizer Krankenkasse versichern. Das geht nur in den Fällen, die Art. 2 KVV aufzählt, etwa für Studierende mit gleichwertiger ausländischer Versicherung für höchstens 3 Jahre plus 3 Jahre Verlängerung. Über das Gesuch entscheidet der Kanton.
- VersichertennummerDie Versichertennummer auf deiner Krankenkassenkarte ist in der Grundversicherung deine AHV-Nummer: 13 Ziffern, beginnend mit 756, geschrieben im Format 756.XXXX.XXXX.XX. Sie bleibt ein Leben lang gleich, auch wenn du die Kasse wechselst. Daneben tragen Karte und Police weitere Nummern, etwa die Kartennummer und die Kundennummer der Kasse.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5 und 6Art. 5–6 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 5 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7, 8 und 10Art. 7–10 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 27Art. 27 ATSGfedlex.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
