Nach der Mitteilung der neuen Prämie kannst du die Grundversicherung auf den 31. Dezember kündigen; die Kündigung muss bis 30. November bei der Kasse eingetroffen sein (Art. 7 Abs. 2 KVG). Prüfe vorher Kasse, Modell, Franchise und Unfalldeckung. Eine tiefere Franchise meldest du bis 30. November, eine höhere bis 31. Dezember.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Kasse muss dir die neue Prämie mindestens zwei Monate vor ihrer Gültigkeit mitteilen und auf dein Wechselrecht hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG).
- Die Kündigung der Grundversicherung muss bis 30. November eingetroffen sein; das BAG empfiehlt den Versand bis 15. November eingeschrieben oder per A-Post Plus.
- Tiefere Franchise und Wechsel zurück ins Standardmodell: Meldung bis 30. November; höhere Franchise: bis 31. Dezember (BAG; Art. 94 und 100 KVV).
- In ein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell kannst du jederzeit wechseln (Art. 100 Abs. 2 KVV).
- 2026 stieg die mittlere Prämie um 4,4 % auf CHF 393.30 pro Monat (BAG).
Der Prämienbrief ist da: diese Termine zählen
Jedes Jahr im Herbst erhältst du den Brief mit der neuen Prämie. Die Kassen dürfen neue Prämien erst anwenden, wenn das BAG sie genehmigt hat (Art. 16 KVAG). Danach muss dir deine Kasse die neue Prämie mindestens zwei Monate vor ihrer Gültigkeit mitteilen und dich auf dein Wechselrecht hinweisen (Art. 7 Abs. 2 KVG). Mit dem Brief beginnt die Zeit, in der du Kasse, Modell und Franchise auf den 1. Januar ändern kannst.
Eine Prämienerhöhung ist kein Muss zum Wechseln, aber ein guter Anlass zum Nachrechnen. 2026 stieg die mittlere Prämie laut BAG um 4,4 % auf CHF 393.30 pro Monat, bei Erwachsenen um 4,1 % auf CHF 465.30. Wie stark deine eigene Prämie steigt, hängt von Kasse, Region, Modell und Franchise ab.
| Termin | Was passiert | Grundlage |
|---|---|---|
| Ende September | Das BAG veröffentlicht die genehmigten Prämien des nächsten Jahres | Art. 16 KVAG |
| bis 31. Oktober | Deine Kasse teilt dir die neue Prämie mit | Art. 7 Abs. 2 KVG |
| 15. November | Empfehlung BAG: Kündigung spätestens jetzt eingeschrieben oder per A-Post Plus verschicken | BAG-Faktenblatt |
| 30. November | Kündigung, tiefere Franchise und Wechsel zurück ins Standardmodell müssen bei der Kasse sein | Art. 7 Abs. 2 KVG; Art. 94 und 100 KVV |
| 31. Dezember | Letzter Tag, um eine höhere Franchise zu melden; gemahnte Ausstände müssen bezahlt sein | BAG-Faktenblatt; Art. 105l KVV |
| 1. Januar | Neue Kasse, neues Modell, neue Franchise gelten | Art. 7 Abs. 2 KVG |
Fällt der 30. November auf ein Wochenende, muss die Kündigung laut BAG am Freitag davor eintreffen. Die genauen Tage für das laufende Jahr zeigt der Fristen-Rechner.
Die Checkliste: sieben Punkte bis 30. November
- Neue Prämie mit dem Vorjahr vergleichen. Leg den Prämienbrief neben die letzte Police. Prüfe, ob Modell, Franchise und Unfalldeckung noch stimmen; ein Stellenwechsel oder ein Umzug kann sie verändert haben.
- Prämien vergleichen. Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich. Ein Prämienvergleich für deine Gemeinde, deinen Jahrgang, dein Modell und deine Franchise zeigt, was du bei einer anderen Kasse zahlen würdest. Rechne im Prämienrechner oder im Prämienrechner des Bundes auf priminfo.admin.ch.
- Modell prüfen. Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell gehst du zuerst zu einer vereinbarten Stelle und zahlst dafür weniger. In ein solches Modell kannst du jederzeit wechseln (Art. 100 Abs. 2 KVV). Zurück ins Standardmodell geht es nur auf Ende Jahr; der Modellwechsel muss bis 30. November bei der Kasse sein. Welches Modell zu deinem Alltag passt, hilft der Modell-Finder zu klären.
- Franchise prüfen. Erwachsene wählen CHF 300, 500, 1'000, 1'500, 2'000 oder 2'500 (Art. 93 Abs. 1 KVV). Eine höhere Franchise senkt die Prämie, erhöht aber, was du bei Krankheit selbst zahlst. Beim Franchise ändern gilt: tiefere Franchise bis 30. November melden, höhere bis 31. Dezember. Den Umschlagpunkt für deine Zahlen zeigt der Franchise-Rechner.
- Unfalldeckung prüfen. Arbeitest du mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber, bist du über ihn gegen Unfall versichert und kannst die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren (Art. 8 KVG). Das senkt die Prämie. Bist du nicht mehr angestellt, musst du sie wieder einschliessen.
- Prämienverbilligung prüfen. Bei bescheidenem Einkommen verbilligt der Kanton die Prämie und zahlt den Beitrag direkt an die Kasse (Art. 65 Abs. 1 KVG). Die Regeln und Antragsfristen deines Kantons findest du bei der Prämienverbilligung.
- Kündigen und anmelden. Entscheidest du dich für eine andere Kasse, meldest du dich dort an und kündigst die alte. Die Kündigungsfrist beträgt nach der Prämienmitteilung einen Monat auf Ende Jahr: Eingang bis 30. November. Den Brief erstellst du im Kündigungsbrief-Generator.
Beispielrechnung: vier Wege nach dem Prämienbrief
Beispiel mit fiktiven Personen. Anna ist 35 und wohnt in Zürich. Sie ist im Standardmodell mit Franchise CHF 300 und Unfalldeckung versichert und zahlt eine Prämie in der Höhe des Medians der Standardangebote ihrer Gemeinde. Nach dem Prämienbrief vergleicht sie drei Alternativen.
Welche Variante sich lohnt, hängt von Annas Arztkosten ab; das Beispiel zeigt die Spannweite, keine Empfehlung. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis dahin rechnen wir mit den Prämien 2026. Wie du die günstigste Kasse für deine Situation findest, erklärt der Artikel Die günstigste Krankenkasse finden.
Zusatzversicherung: eigene Regeln, eigene Fristen
Die Prämienerhöhung der Zusatzversicherung folgt nicht dem KVG, sondern dem Vertrag und dem Versicherungsvertragsgesetz. Ein gesetzliches Wechselrecht wie in der Grundversicherung gibt es dort nicht. Ob du bei einer Prämienerhöhung ausserordentlich kündigen kannst und bis wann, steht in den AVB deiner Kasse. Ordentlich kannst du einen Vertrag auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist kündigen, sofern er nichts Kürzeres vorsieht (Art. 35a Abs. 1 und 2 VVG).
Wichtig für die Checkliste: Die Grundversicherung kannst du wechseln, ohne die Zusatzversicherung anzutasten. Die alte Kasse darf dich nicht zwingen, sie mitzukündigen, und darf sie dir wegen des Wechsels nicht kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Willst du auch die Zusatzversicherung wechseln, kündige sie erst, wenn die neue Kasse dich aufgenommen hat; dort darf sie Gesundheitsfragen stellen. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Sonderfälle
- Offene Prämien. Wer gemahnte Prämien, Kostenbeteiligungen, Zinsen oder Betreibungskosten nicht bezahlt hat, kann nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG). Was bis 31. Dezember bezahlt sein muss, erklärt der Artikel Prämienschulden und Kassenwechsel.
- Familie. Jede Person hat ihre eigene Grundversicherung. Du kannst die Kinder bei einer anderen Kasse versichern als dich selbst und für jedes Familienmitglied einzeln vergleichen.
- Kündigung ohne Prämienerhöhung. Das Wechselrecht auf Ende Jahr gilt nach jeder Mitteilung der neuen Prämie, auch wenn sie gleich bleibt oder sinkt (Art. 7 Abs. 2 KVG).
- Wechsel auf den 1. Juli. Hast du den 30. November verpasst, kannst du nur im Standardmodell mit Franchise CHF 300 auf Ende Juni wechseln, mit Eingang der Kündigung bis 31. März (Art. 7 Abs. 1 KVG; Art. 94 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV).
- Keine Offerte nötig. Laut BAG brauchst du vor dem Wechsel keine Offerte der neuen Kasse. Reagiert sie nicht auf deine Anmeldung, empfiehlt das BAG, das Aufnahmegesuch mit Franchise und Versicherungsbeginn eingeschrieben oder per A-Post Plus zu schicken.
Häufige Fehler
- Den Poststempel für massgebend halten. Entscheidend ist der Eingang bei der Kasse bis 30. November. Eine A-Post-Sendung in der letzten Novemberwoche ist ein Risiko.
- Nur die Kasse vergleichen, nicht das Modell. Im Beispiel oben spart Anna mit einem anderen Modell mehr als mit einer anderen Kasse im gleichen Modell.
- Die Franchise erhöhen, ohne die Folgen zu rechnen. Eine höhere Franchise spart Prämie, kann bei Krankheit aber mehr kosten, als sie spart.
- Die Zusatzversicherung zusammen mit der Grundversicherung kündigen. Das ist nicht nötig und kann dazu führen, dass du sie später nicht mehr oder nur mit Vorbehalt erhältst.
- Zwei Kassen gleichzeitig bezahlen. Die alte Grundversicherung endet erst, wenn die neue Kasse den Wechsel gemeldet hat; bis zur Bestätigung zahlst du die alte.
Den ganzen Ablauf eines Wechsels zeigt die Übersicht Krankenkasse wechseln. Kennzahlen und Kontaktwege der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen, alle Artikel zum Thema in der Themenwelt Krankenkasse wechseln. Wie wir Prämien darstellen, erklären wir unter So rechnen wir.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich nach einer Prämienerhöhung kündigen?
Die Kündigung der Grundversicherung muss bis 30. November bei der Kasse eingetroffen sein, der Poststempel zählt nicht. Das BAG empfiehlt, sie bis 15. November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu schicken.
Wann kommt der Brief mit der neuen Prämie?
Die Kasse muss dir die neue Prämie mindestens zwei Monate vor ihrer Gültigkeit mitteilen. Für Prämien ab 1. Januar also bis 31. Oktober. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September.
Darf ich auch kündigen, wenn meine Prämie nicht steigt?
Ja. Nach der Mitteilung der neuen Prämie kannst du auf Ende Jahr wechseln, auch wenn die Prämie gleich bleibt oder sinkt. Die Frist ist dieselbe: Eingang bis 30. November.
Kann ich die Zusatzversicherung wegen einer Prämienerhöhung kündigen?
Ein gesetzliches Wechselrecht bei Prämienerhöhung wie in der Grundversicherung gibt es dort nicht. Ob du bei einer Erhöhung ausserordentlich kündigen kannst, steht in den AVB deiner Zusatzversicherung. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Muss ich bei der neuen Kasse eine Offerte einholen?
Nein. Laut BAG ist vor dem Kassenwechsel keine Offerte nötig. Du meldest dich mit dem Beitrittsformular der neuen Kasse an und kündigst gleichzeitig bei der alten.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1, 2, 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 6 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 16Art. 16 KVAGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93 und 94Art. 93 Abs. 1 und 94 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 100Art. 100 Abs. 2 und 3 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105lArt. 105l Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
- BAG: Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse – Information für Versicherte» vom 23.09.2025bag.admin.ch
- BAG: Mitteilung zu den Krankenversicherungsprämien 2026bag.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
- Priminfo: Prämienrechner des Bundespriminfo.admin.ch
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