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Prämienschulden und Betreibung: kann ich trotzdem wechseln?

Offene Prämien blockieren den Kassenwechsel. Was ab der Mahnung gilt, bis wann du zahlen musst, welche Ausnahmen es gibt und was Betreibung und Verlustschein bedeuten.

Kurz beantwortet

Nur, wenn du alles bezahlst. Ab der Mahnung giltst du als säumig und kannst die Grundversicherung erst wechseln, wenn Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind (Art. 64a Abs. 6 KVG). Für den Wechsel auf den 1. Januar müssen die bis 30. November gemahnten Beträge bis 31. Dezember bei der Kasse eingetroffen sein.

Illustration: Ein Vorhängeschloss liegt auf einem Stapel unbezahlter Rechnungen, daneben ein kleiner SchlüsselSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Als säumig giltst du ab Zustellung der Mahnung; dann kannst du die Kasse nicht wechseln, bis alles bezahlt ist (Art. 64a Abs. 6 KVG, Art. 105l Abs. 1 KVV).
  2. Die Kündigung wirkt nur, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Beträge bis zum Ablauf der Frist vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV).
  3. Wer nur für seine Kinder Ausstände hat, darf selbst wechseln; das Kind nicht (Art. 64a Abs. 6 KVG).
  4. Die Kasse muss nach der Zahlungsaufforderung mit 30 Tagen Nachfrist betreiben, höchstens zweimal pro Jahr für eigene Ausstände (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG).
  5. Die Kasse darf ihre Leistungen nicht mit offenen Prämien verrechnen (Art. 105c KVV).

Offene Prämien blockieren den Wechsel

Wer die Prämie nicht bezahlen kann, zahlt oft genau bei einer teuren Kasse. Ein Wechsel zu einer günstigeren würde helfen, ist aber gesperrt, solange Schulden offen sind. Das Gesetz sagt: Die säumige versicherte Person kann den Versicherer nicht wechseln, solange ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind (Art. 64a Abs. 6 KVG).

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Mahnung. Als säumig giltst du ab ihrer Zustellung (Art. 105l Abs. 1 KVV). Eine verspätete Zahlung ohne Mahnung blockiert den Wechsel noch nicht.

Deine LageWechsel auf 1. Januar möglich?Rechtsgrundlage
Alles bezahlt, keine MahnungjaArt. 7 Abs. 2 KVG
Gemahnt, bis 31. Dezember alles bezahltjaArt. 105l Abs. 2 KVV
Gemahnt, am 31. Dezember noch ein Rest offennein, nächster möglicher TerminArt. 105l Abs. 3 KVV
Betreibung oder Verlustschein, Forderung nicht bezahltneinArt. 64a Abs. 6 KVG
Nur Ausstände für die Kinderdu ja, das Kind nichtArt. 64a Abs. 6 KVG
Kanton hat die Forderungen übernommen und abgetretenja, diese Forderungen blockieren nicht mehrArt. 64a Abs. 5 KVG
Umzug aus dem Tätigkeitsgebiet der Kasseja, auf den Tag des UmzugsArt. 7 Abs. 3 KVG

Bis wann du zahlen musst

Für den Wechsel auf den 1. Januar musst du zwei Fristen einhalten:

  1. Kündigung: Sie muss bis 30. November bei der alten Kasse eingetroffen sein (Art. 7 Abs. 2 KVG). Das BAG empfiehlt, sie bis 15. November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu verschicken.
  2. Zahlung: Alle Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen, die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnt wurden, sowie die bis dahin aufgelaufenen Betreibungskosten müssen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vollständig bezahlt sein (Art. 105l Abs. 2 KVV). Für den Jahreswechsel heisst das nach dem BAG: bis 30. November gemahnte Beträge bis 31. Dezember bezahlen.

Kündigst du als säumige Person, muss dich die Kasse darauf hinweisen, dass die Kündigung ohne vollständige Zahlung keine Wirkung hat (Art. 105l Abs. 2 KVV). Fehlt am Ende Geld, teilt sie dir mit, dass du weiterhin bei ihr versichert bist, und informiert die neue Kasse innert 60 Tagen (Art. 105l Abs. 3 KVV). Du wechselst dann frühestens auf den nächsten möglichen Termin.

Zahl früh und so, dass der Betrag vor dem 31. Dezember auf dem Konto der Kasse ist. Frag bei der Kasse nach dem genauen Betrag inklusive Zinsen und Betreibungskosten, damit kein Rest offen bleibt. Die Termine für deine Lage zeigt der Fristen-Rechner.

Von der Mahnung bis zur Betreibung: der Ablauf

Das Verfahren bei einem Zahlungsrückstand ist gesetzlich vorgegeben:

  1. Mahnung. Bezahlst du fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, mahnt dich die Kasse mindestens einmal schriftlich.
  2. Zahlungsaufforderung. Danach stellt sie eine Zahlungsaufforderung mit einer Nachfrist von 30 Tagen zu und weist dich auf die Folgen hin (Art. 64a Abs. 1 KVG). Sie muss das spätestens drei Monate nach Fälligkeit tun, getrennt von anderen Ausständen (Art. 105b Abs. 1 KVV).
  3. Verzugszins und Gebühren. Auf fälligen Prämien schuldest du 5 % Verzugszins pro Jahr (Art. 105a KVV). Bearbeitungsgebühren darf die Kasse nur erheben, wenn ihre Bestimmungen das vorsehen, und höchstens bis zu den Beträgen, die das EDI festlegt (Art. 105b Abs. 2 KVV).
  4. Betreibung. Zahlst du auch nach der Nachfrist nicht, muss die Kasse die Betreibung einleiten. Pro Kalenderjahr darf sie dich höchstens je zweimal für eigene Ausstände und für Ausstände eines Kindes betreiben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
  5. Verlustschein. Deckt die Pfändung die Forderung nicht, erhält die Kasse einen Verlustschein. Er gilt als Schuldanerkennung, und auf der verurkundeten Forderung schuldest du keine Zinsen (Art. 149 Abs. 2 und 4 SchKG). Der Kanton übernimmt 85 % der Forderungen, die zu einem Verlustschein geführt haben (Art. 64a Abs. 4 KVG). Deine Schuld bleibt trotzdem bestehen.

Gegen den Zahlungsbefehl kannst du innert zehn Tagen nach der Zustellung Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Bei Prämien der Grundversicherung verschiebt das die Betreibung vor allem: Die Kasse kann über ihre Forderung selbst mit einer Verfügung entscheiden, und vollstreckbare Verfügungen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleich (Art. 54 ATSG). Sinnvoll ist ein Rechtsvorschlag, wenn du den Betrag tatsächlich bestreitest, etwa weil du schon bezahlt hast.

Liste säumiger Versicherter und Leistungsaufschub

Einige Kantone führen eine Liste säumiger Versicherter. Auf die Liste kommt, wer die Prämien trotz Betreibung nicht bezahlt. Für diese Personen schiebt die Kasse auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten auf, ausser bei Notfallbehandlungen (Art. 64a Abs. 7 KVG). Als Notfall gilt eine Behandlung, die nicht aufgeschoben werden kann, weil sonst gesundheitliche Schäden oder der Tod drohen. Ob dein Kanton eine Liste führt, erfährst du bei der kantonalen Stelle für Prämienausstände.

Der Leistungsaufschub endet, sobald die ausstehenden Forderungen bezahlt sind; die Kasse meldet dem Kanton die Aufhebung (Art. 64a Abs. 7 KVG). Ohne Liste zahlt die Kasse ihre Leistungen normal weiter. Verrechnen darf sie Leistungen nie mit offenen Prämien (Art. 105c KVV): Eine Rückerstattung für eine Arztrechnung muss sie dir also auszahlen.

Beispiel: Zahlung bis 31. Dezember oder ein Jahr länger bleiben

Beispiel mit fiktiven Personen. Luca ist 35 und wohnt in Zürich. Er zahlt für Franchise CHF 300 mit Unfall CHF 580.00 pro Monat, den Median aller Angebote in seiner Gemeinde. Das günstigste Angebot mit derselben Franchise kostet CHF 517.70 (Prämien 2026, Gemeinde Zürich, Region 1, Erwachsene, mit Unfall; Quelle BAG). Luca hat die Prämien für Oktober und November nicht bezahlt und im November eine Mahnung erhalten.

Einen halben Wechsel gibt es nicht: Schon ein kleiner Rest blockiert den ganzen Wechsel.

Prämienverbilligung: damit neue Schulden gar nicht entstehen

Die Kantone verbilligen die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und zahlen den Beitrag direkt an die Kasse (Art. 65 Abs. 1 KVG). Die Prämienrechnung wird dadurch tiefer. Für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung aus Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen gelten Mindestsätze von 80 % bzw. 50 % (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Anspruch, Einkommensgrenzen und Antragsfristen regelt jeder Kanton selbst; die Regeln deines Kantons findest du bei der Prämienverbilligung.

Wer schon Schulden hat, gewinnt mit der Verbilligung Luft für die laufenden Prämien. Die alten Ausstände deckt sie nicht. Frag bei Zahlungsschwierigkeiten früh beim Sozialdienst deiner Gemeinde nach, bevor die Betreibung läuft.

Sonderfälle: Kinder, junge Erwachsene, Umzug, Zusatzversicherung

  • Ausstände nur für die Kinder. Eltern, die nur für ihre Kinder Ausstände haben, dürfen selbst wechseln. Die Kinder können die Kasse nicht wechseln, solange für sie Ausstände bestehen (Art. 64a Abs. 6 KVG). Für Prämien minderjähriger Kinder schulden die Eltern, und das Verfahren richtet sich gegen sie (Art. 64a Abs. 1bis KVG).
  • Mit 18 volljährig geworden. Wer volljährig wird, kann trotz Ausständen aus der Zeit der Minderjährigkeit auf Ende des Kalenderjahres wechseln (Art. 64a Abs. 7bis KVG). Die Kasse muss dich bei 18 Jahren darüber informieren, dass du für diese Beträge nicht als säumig giltst (Art. 105l Abs. 2bis KVV).
  • Umzug oder Stellenwechsel. Musst du die Kasse wegen eines Umzugs oder Stellenwechsels verlassen, endet die Versicherung trotz Ausständen mit dem Umzug bzw. Stellenantritt (Art. 7 Abs. 3 und Art. 64a Abs. 6 KVG). Die Schulden bleiben bei der alten Kasse bestehen.
  • Kasse gibt die Grundversicherung auf. Führt deine Kasse die Grundversicherung nicht mehr durch, endet das Versicherungsverhältnis mit dem Entzug der Bewilligung, auch bei Ausständen (Art. 7 Abs. 4 KVG).
  • Zusatzversicherung. Hier gilt das VVG. Nach einer Mahnung mit 14 Tagen Frist ruht die Leistungspflicht der Kasse ab Ablauf der Frist (Art. 20 VVG). Fordert die Kasse die Prämie nicht innert zwei Monaten rechtlich ein, gilt sie als vom Vertrag zurückgetreten (Art. 21 Abs. 1 VVG). Für einen neuen Vertrag darf die Kasse später Gesundheitsfragen stellen und ablehnen. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.

Häufige Fehler

  • Nur die Prämie zahlen, nicht die Zinsen und Kosten. Der Wechsel verlangt, dass Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Frag nach dem genauen Gesamtbetrag.
  • Am 31. Dezember überweisen. Massgebend ist, dass das Geld rechtzeitig bei der Kasse ist. Eine Überweisung am letzten Tag kann zu spät ankommen.
  • Die Kostenbeteiligung vergessen. Auch offene Rechnungen für Franchise und Selbstbehalt gelten als Ausstände.
  • Nicht kündigen, weil noch Schulden offen sind. Kündige trotzdem fristgerecht bis 30. November. Bezahlst du bis 31. Dezember, klappt der Wechsel; den Kündigungsbrief erstellst du im Kündigungsbrief-Generator.
  • Die Prämienverbilligung nicht beantragen. Prüfe deinen Anspruch jedes Jahr; die Verbilligung entlastet die laufenden Prämien.

Den ganzen Ablauf eines Wechsels zeigt die Übersicht Krankenkasse wechseln. Was du vor dem 30. November sonst noch prüfen solltest, steht in der Checkliste zur Prämienerhöhung. Wie ein Wechsel mitten in einer Behandlung abläuft, erklärt der Artikel Wechsel während einer Behandlung. Die Kassen im Überblick findest du unter Krankenkassen, alle Artikel zum Thema in der Themenwelt Krankenkasse wechseln.

Häufige Fragen

Kann ich die Krankenkasse wechseln, wenn ich betrieben werde?

Erst, wenn alle gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Für den Wechsel auf den 1. Januar müssen die bis 30. November gemahnten Beträge bis 31. Dezember bei der Kasse eingetroffen sein. Sonst bleibst du bei der alten Kasse.

Ab wann gelte ich als säumig?

Ab Zustellung der Mahnung (Art. 105l Abs. 1 KVV). Eine einzelne verspätete Zahlung ohne Mahnung blockiert den Wechsel noch nicht.

Reicht eine Ratenzahlung, um wechseln zu können?

Nein, solange ein Rest offen ist. Du kannst die Kasse nach einer Abzahlungsvereinbarung fragen; der Wechsel ist aber erst möglich, wenn alle Ausstände vollständig bezahlt sind (Art. 64a Abs. 6 KVG).

Was passiert mit einem Verlustschein, wenn ich wechseln will?

Auch Forderungen, für die ein Verlustschein besteht, gelten als Ausstände. Du kannst erst wechseln, wenn sie bezahlt sind. Eine Ausnahme gilt, wenn der Kanton die Forderungen übernommen und die Kasse sie ihm abgetreten hat; darüber informiert dich der Kanton.

Zahlt die Krankenkasse noch, wenn ich Prämienschulden habe?

Grundsätzlich ja, und sie darf ihre Leistungen nicht mit deinen Schulden verrechnen. Führt dein Kanton eine Liste säumiger Versicherter und stehst du darauf, zahlt die Kasse bis zur Begleichung nur Notfallbehandlungen.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1–4 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105aArt. 105a KVVfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105bArt. 105b KVVfedlex.admin.ch
  6. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105cArt. 105c KVVfedlex.admin.ch
  7. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105lArt. 105l KVVfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 74Art. 74 Abs. 1 SchKGfedlex.admin.ch
  9. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 149Art. 149 SchKGfedlex.admin.ch
  10. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 54Art. 54 ATSGfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 20 und 21Art. 20–21 VVGfedlex.admin.ch
  12. BAG: Faktenblatt «Wechsel der Krankenkasse – Information für Versicherte» vom 23.09.2025bag.admin.ch
  13. BAG: Prämienausstände in der Krankenversicherungbag.admin.ch
  14. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss

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