Kündige eine Zusatzversicherung erst, wenn die neue Kasse dich schriftlich aufgenommen hat. Nach Gesetz kannst du auf das Ende des dritten Vertragsjahres oder jedes späteren Jahres kündigen, mit 3 Monaten Frist, per Brief oder E-Mail (Art. 35a VVG). Läuft dein Vertrag im Kalenderjahr, muss die Kündigung für Ende 2026 bis 30.09.2026 eintreffen.

Das Wichtigste in Kürze
- Ordentlich kündbar ist jede Zusatzversicherung auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Vertragsjahres, mit 3 Monaten Frist und in Textform (Art. 35a Abs. 1 VVG).
- Kürzere Laufzeiten oder ein Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung gelten nur, wenn Police oder AVB sie vorsehen (Art. 35a Abs. 2 VVG).
- In der Krankenzusatzversicherung darf nur der Versicherungsnehmer ordentlich und im Schadenfall kündigen, die Kasse nicht (Art. 35a Abs. 4 VVG).
- Nach einem Leistungsfall kannst du spätestens bei der Auszahlung kündigen; die Deckung endet 14 Tage nach der Mitteilung (Art. 42 VVG).
- Eine neue Zusatzversicherung stellt Gesundheitsfragen und darf ablehnen (Art. 4 VVG); deshalb zuerst die Zusage, dann die Kündigung.
Zusatzversicherung kündigen: erst die Zusage, dann der Brief
Die Grundversicherung kannst du jedes Jahr wechseln, und jede Kasse muss dich aufnehmen. Bei der Zusatzversicherung fehlt diese Sicherheit. Sie ist ein privater Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Eine neue Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und dich ablehnen oder nur mit Vorbehalt aufnehmen (Art. 4 VVG). Wer die alte Zusatzversicherung kündigt, bevor die neue bestätigt ist, kann ohne Deckung dastehen, und eine gekündigte Zusatzversicherung bekommst du nicht einfach zurück.
Daraus folgt die wichtigste Regel dieses Artikels: zuerst die schriftliche Zusage der neuen Kasse, dann die Kündigung der alten.
Welche Termine gelten, bestimmen das VVG und dein Vertrag gemeinsam:
| Weg | Wann | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung | Ende des 3. oder jedes späteren Vertragsjahres | 3 Monate | Art. 35a Abs. 1 VVG |
| Kürzere Laufzeit laut Vertrag | z. B. jährlich, wenn Police oder AVB es erlauben | laut AVB, für beide Seiten gleich | Art. 35a Abs. 2 VVG |
| Prämienerhöhung | nur, wenn die AVB ein Kündigungsrecht vorsehen | laut AVB oder Schreiben der Kasse | Vertrag |
| Kündigung im Schadenfall | nach einem Leistungsfall, spätestens bei der Auszahlung | Deckung endet 14 Tage nach Mitteilung | Art. 42 VVG |
| Wichtiger Grund | jederzeit, wenn die Fortsetzung nach Treu und Glauben unzumutbar ist | keine | Art. 35b VVG |
| Widerruf eines neuen Antrags | innert 14 Tagen ab Antrag oder Annahme | 14 Tage | Art. 2a VVG |
Die Kündigung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text erlaubt. Ein Brief oder eine E-Mail genügt; beweisen musst du im Streitfall aber, dass sie rechtzeitig angekommen ist.
Schritt für Schritt: Zusatzversicherung kündigen ohne Lücke
- Police und AVB hervorholen. Suche Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigungsfrist und ein allfälliges Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung. Steht nichts Besonderes darin, gilt Art. 35a VVG.
- Kündigungstermin ausrechnen. Nimm das Ende des dritten oder eines späteren Vertragsjahres und rechne 3 Monate zurück. Beginnt dein Vertrag am 01.01., endet das Vertragsjahr am 31.12., und die Kündigung muss bis 30.09. bei der Kasse sein.
- Neue Zusatzversicherung beantragen. Stelle den Antrag so früh, dass die Kasse vor deinem Kündigungstermin entscheiden kann. Beantworte die Gesundheitsfragen vollständig.
- Zusage abwarten und lesen. Prüfe Beginn, Leistungen, allfällige Vorbehalte und Wartefristen. Erst wenn die Police oder eine schriftliche Annahme vorliegt, geht es weiter.
- Kündigen, nachweisbar. Nenne Versicherungsnummer, das genaue Produkt und den Termin. Schicke den Brief eingeschrieben oder hol dir eine Eingangsbestätigung.
- Bestätigung verlangen. Die Kasse soll dir das Vertragsende schriftlich bestätigen. Fehlt die Bestätigung nach 2 Wochen, frag nach.
- Grundversicherung separat entscheiden. Willst du auch die Grundversicherung wechseln, gelten andere Termine: Nach der Prämienmitteilung muss die Kündigung auf Ende Jahr bis 30. November bei der Kasse sein (Art. 7 Abs. 2 KVG).
Die Regeln im Detail
Ordentliche Kündigung nach Art. 35a VVG
Jede Zusatzversicherung ist auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres kündbar, auch wenn der Vertrag für eine längere Dauer abgeschlossen wurde (Art. 35a Abs. 1 VVG). Ein Mehrjahresvertrag über fünf oder zehn Jahre bindet dich also höchstens drei Jahre. Die Parteien können eine frühere Kündbarkeit vereinbaren, etwa jährlich; die Fristen müssen dann für beide Seiten gleich sein (Art. 35a Abs. 2 VVG). Diese Regeln gelten seit dem 01.01.2022 und nach Art. 103a VVG auch für Verträge, die vorher abgeschlossen wurden.
Massgebend ist das Vertragsjahr, nicht immer das Kalenderjahr. Beginnt ein Vertrag am 01.04., endet das dritte Vertragsjahr am 31.03. Weitere Details zur Frist erklärt der Begriff Kündigung der Zusatzversicherung.
Nur du darfst ordentlich kündigen
In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall nur dem Versicherungsnehmer zu (Art. 35a Abs. 4 VVG). Die Kasse kann dir also nicht kündigen, weil du älter wirst, krank bist oder viele Rechnungen einreichst. Das ist ein starkes Argument, einen bestehenden Vertrag zu behalten, solange er zu dir passt. Kündigen darf die Kasse nur aus besonderen Gründen, etwa wegen verschwiegener Gesundheitsangaben im Antrag (Art. 6 VVG) oder aus wichtigem Grund (Art. 35b VVG).
Versicherungsnehmer ist, wer die Police abgeschlossen hat. Für Kinder sind das meist die Eltern; sie kündigen dann auch.
Kündigung im Schadenfall
Hat die Zusatzversicherung für einen Leistungsfall zu zahlen, kannst du spätestens bei der Auszahlung vom Vertrag zurücktreten (Art. 42 Abs. 1 VVG). Die Deckung erlischt 14 Tage nach deiner Mitteilung (Art. 42 Abs. 2 VVG). Die Prämie schuldest du grundsätzlich nur bis zum Vertragsende (Art. 24 Abs. 1 VVG); kündigst du im Jahr nach dem Vertragsabschluss, darf die Kasse die Prämie der laufenden Versicherungsperiode behalten (Art. 42 Abs. 3 VVG). Einzelheiten unter Kündigung im Schadenfall.
Verlängerung und Alterungsrückstellungen
Kündigt niemand, verlängert sich ein Vertrag mit Verlängerungsklausel stillschweigend, aber jeweils um höchstens ein Jahr (Art. 47 VVG). Manche Produkte bilden Alterungsrückstellungen. Sieht die Kasse vor, bei vorzeitiger Auflösung einen Teil davon zurückzuerstatten, muss sie dich über diesen Abfindungswert informieren: mindestens einmal jährlich, auf Anfrage und bei Prämienanpassungen (Art. 155 AVO). Frag vor der Kündigung danach.
Termine: Beispiel für Verträge im Kalenderjahr
Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Termine nach Art. 35a Abs. 1 VVG für einen Vertrag, der am 01.01. beginnt und keine kürzere Laufzeit vorsieht. Enthält deine Police andere Regeln, gelten diese; zu deinem Nachteil darf der Vertrag von Art. 35a VVG aber nicht abweichen (Art. 98 VVG).
| Vertragsbeginn | Erster ordentlicher Termin | Kündigung muss eintreffen bis |
|---|---|---|
| 01.01.2022 | 31.12.2024 | 30.09.2024 |
| 01.01.2023 | 31.12.2025 | 30.09.2025 |
| 01.01.2024 | 31.12.2026 | 30.09.2026 |
| 01.01.2025 | 31.12.2027 | 30.09.2027 |
| 01.01.2026 | 31.12.2028 | 30.09.2028 |
Nach dem ersten Termin kannst du jedes Jahr auf den 31.12. kündigen, wieder mit Eingang bis 30.09. Verpasst du den Termin, läuft der Vertrag ein weiteres Jahr. Die Termine der Grundversicherung stehen im Fristen-Rechner.
Beispiel: Wechsel der Spitalversicherung ohne Lücke
Beispiel mit fiktiven Personen. Daniel, 47, hat seit dem 01.01.2023 eine Spitalzusatzversicherung halbprivat. Seine AVB sehen keine kürzere Laufzeit vor. Am 25.08.2026 findet er bei einer anderen Kasse ein Produkt, das ihm besser passt.
Sonderfälle
Nur die Grundversicherung wechseln. Das geht jederzeit zu den KVG-Terminen, die Zusatzversicherung kann bleiben. Die bisherige Kasse darf dich weder zwingen, die Zusatzversicherung zu kündigen, noch sie allein wegen des Wechsels kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Den Ablauf beschreibt der Artikel Grundversicherung kündigen und die Zusatzversicherung behalten, die Prämien vergleichst du im Prämienrechner.
Nur ein Produkt kündigen. Hast du mehrere Zusatzversicherungen, etwa Spital und ambulant, kannst du einzelne kündigen und andere behalten. Nenne im Brief genau, welches Produkt enden soll. Ob Produkte nur als Paket laufen, steht in der Police.
Deckung reduzieren statt kündigen. Statt ganz zu kündigen, kannst du je nach Produkt auf eine tiefere Stufe wechseln, etwa von privat auf halbprivat. Frag vorher schriftlich, ob eine spätere Erhöhung wieder Gesundheitsfragen auslöst; massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.
Prämienerhöhung. Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gibt es nicht. Sieht deine Police eines vor, gilt die dort genannte Frist. Wie du damit umgehst, erklärt der Artikel Prämienerhöhung in der Zusatzversicherung.
Ungewollter Vertrag über einen Vermittler. Einen neuen Antrag kannst du innert 14 Tagen widerrufen (Art. 2a VVG). Was danach noch möglich ist, zeigt der Artikel Ungewollte Zusatzversicherung.
Vorerkrankung oder laufende Therapie. Dann ist ein neuer Vertrag oft nur mit Vorbehalt oder gar nicht zu bekommen. Prüfe genau, ob die Kündigung sich lohnt; der Artikel Früher in Therapie erklärt, was im Antrag gilt.
Häufige Fehler
- Kündigen, bevor die neue Kasse zugesagt hat. Die Kündigung lässt sich nicht einseitig zurücknehmen. Wirst du abgelehnt, fehlt die Deckung.
- Den 30. November anwenden. Dieser Termin gilt für die Grundversicherung. In der Zusatzversicherung zählen Vertrag und VVG, bei Verträgen im Kalenderjahr oft der 30. September.
- Auf den Poststempel vertrauen. Die Kündigung muss innert Frist bei der Kasse sein. Schicke sie früh und nachweisbar.
- Grund- und Zusatzversicherung im selben Satz kündigen, ohne es zu wollen. Schreibe genau, welche Verträge enden sollen.
- Die Deckung nach einer Schadenfall-Kündigung vergessen. Sie endet 14 Tage nach der Mitteilung. Rechnungen für Behandlungen bis dahin reichst du noch ein.
Mehr zu Spital-, ambulanten und Zahnversicherungen findest du in der Themenwelt Zusatzversicherungen. Die Kassen im Überblick stehen unter Krankenkassen, den ganzen Ablauf eines Kassenwechsels zeigt Kasse wechseln.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich die Zusatzversicherung kündigen?
Das steht in deiner Police und den AVB. Nach Gesetz gilt: auf Ende des dritten oder jedes späteren Vertragsjahres, 3 Monate vorher. Läuft dein Vertrag im Kalenderjahr, muss die Kündigung für Ende 2026 spätestens am 30.09.2026 bei der Kasse sein.
Kann ich die Zusatzversicherung per E-Mail kündigen?
Ja. Das Gesetz verlangt Schriftform oder eine andere Form, die den Nachweis durch Text erlaubt (Art. 35a Abs. 1 VVG). Damit du den Eingang beweisen kannst, ist ein eingeschriebener Brief oder eine E-Mail mit Eingangsbestätigung sicherer.
Kann ich nur die Grundversicherung wechseln und die Zusatzversicherung behalten?
Ja. Die bisherige Kasse darf dich nicht zwingen, die Zusatzversicherung zu kündigen, und sie nicht allein wegen des Wechsels kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG).
Kann ich nach einer Prämienerhöhung sofort kündigen?
Nur wenn deine AVB ein solches Kündigungsrecht vorsehen; ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gibt es in der Zusatzversicherung nicht. Frist und Termin stehen dann in den AVB oder im Schreiben der Kasse zur neuen Prämie.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Dann läuft der Vertrag ein weiteres Jahr, und du kannst auf den nächsten Termin kündigen. Eine stillschweigende Verlängerung darf jeweils höchstens ein Jahr dauern (Art. 47 VVG).
Quellen
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35bArt. 35b VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 42Art. 42 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 24Art. 24 Abs. 1 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2aArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 47Art. 47 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 98Art. 98 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 103aArt. 103a VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 6Art. 6 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 2, 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO), Art. 155Art. 155 AVOfedlex.admin.ch
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