Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht bei einer Prämienerhöhung gibt es in der Zusatzversicherung nicht. Ob du auf die neue Prämie hin kündigen darfst, steht in deinen AVB. Sonst bleibt die ordentliche Kündigung auf Ende des dritten oder eines späteren Vertragsjahres, mit 3 Monaten Frist (Art. 35a VVG). Kündige erst nach der Zusage einer neuen Kasse.

Das Wichtigste in Kürze
- Neue Tarife der Krankenzusatzversicherung muss die FINMA vor der Umsetzung genehmigen; sie prüft Solvenz und Schutz vor Missbrauch (Art. 5 Abs. 1 und Art. 38 VAG).
- Ein Kündigungsrecht wegen Prämienerhöhung gibt es nur, wenn Police oder AVB es vorsehen; das VVG kennt keines.
- Ordentlich kündbar ist jede Zusatzversicherung auf Ende des dritten oder jedes späteren Vertragsjahres, mit 3 Monaten Frist (Art. 35a Abs. 1 VVG).
- Die Kasse darf dir die Zusatzversicherung nicht ordentlich kündigen, auch nicht im Alter (Art. 35a Abs. 4 VVG).
- Schliesst die Kasse deinen Bestand, darfst du in ein möglichst gleichwertiges offenes Produkt wechseln, mit Alter und Gesundheit von damals (Art. 156 AVO).
- Prämienerhöhung: Grund- und Zusatzversicherung folgen anderen Regeln
- Warum Zusatzprämien steigen und wer sie prüft
- Schritt für Schritt: So reagierst du auf den Prämienbrief
- Deine Kündigungsrechte im Detail
- Alternativen zur Kündigung
- Zahlen: Zusatzprämie und Grundversicherung im Vergleich
- Beispiel: Prämienbrief mit 64 Jahren
- Sonderfälle
- Häufige Fehler
- Häufige Fragen
- Quellen
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Prämienerhöhung: Grund- und Zusatzversicherung folgen anderen Regeln
Im Herbst kommen die Prämienbriefe. Für die Grundversicherung ist der Ablauf gesetzlich festgelegt: Das BAG genehmigt jede Prämie im Voraus (Art. 16 KVAG), die Kasse teilt sie dir mindestens 2 Monate vorher mit, und du kannst mit einem Monat Frist wechseln (Art. 7 Abs. 2 KVG). Für die Zusatzversicherung gilt nichts davon. Sie ist ein privater Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), und deine Rechte stehen vor allem in der Police und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
| Frage | Grundversicherung (KVG) | Zusatzversicherung (VVG) |
|---|---|---|
| Wer genehmigt die Prämie? | BAG (Art. 16 KVAG) | FINMA (Art. 5 Abs. 1 und 38 VAG) |
| Unterschiede nach Alter | nur drei Altersgruppen (Art. 61 KVG) | nach Alter oder Eintrittsalter möglich |
| Kündigungsrecht bei Erhöhung | ja, gesetzlich (Art. 7 Abs. 2 KVG) | nur, wenn die AVB es vorsehen |
| Ordentliche Kündigung | jedes Jahr | Ende des 3. oder jedes späteren Vertragsjahres (Art. 35a VVG) |
| Neue Kasse muss dich aufnehmen | ja | nein, Gesundheitsfragen und Ablehnung möglich |
Das hat eine wichtige Folge: Die Grundversicherung wechselst du ohne Risiko. Bei der Zusatzversicherung wägst du ab zwischen der höheren Prämie und dem Risiko, keinen gleichwertigen neuen Vertrag zu bekommen.
Warum Zusatzprämien steigen und wer sie prüft
In der Grundversicherung gilt innerhalb einer Kasse, eines Kantons und einer Region für alle Erwachsenen dieselbe Prämie; abgestuft wird nur nach drei Altersgruppen (Art. 61 KVG). In der Zusatzversicherung dürfen die Kassen die Prämie nach Alter oder Eintrittsalter abstufen. Je nach Produkt steigt deine Prämie deshalb nicht nur, wenn die Kosten steigen, sondern auch, wenn du in eine höhere Altersstufe kommst.
Ganz frei ist die Kasse trotzdem nicht. Die Tarife und AVB der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gehören zum Geschäftsplan (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG), und Änderungen muss die Kasse der FINMA vor der Umsetzung zur Genehmigung vorlegen (Art. 5 Abs. 1 VAG). Die FINMA prüft anhand der Tarifberechnungen, ob die Prämien die Solvenz der Kasse sichern und die Versicherten vor Missbrauch schützen (Art. 38 Abs. 1 VAG). Eine genehmigte Erhöhung ist also keine Willkür, aber auch keine Garantie, dass das Produkt für dich preiswert bleibt.
Eine Prämienerhöhung in der Grundversicherung sagt nichts über die Zusatzversicherung aus und umgekehrt. Die beiden Verträge laufen getrennt, auch wenn sie auf demselben Prämienbrief stehen.
Schritt für Schritt: So reagierst du auf den Prämienbrief
- Beide Teile trennen. Lies im Prämienbrief getrennt, was die Grundversicherung und was jede Zusatzversicherung neu kostet. Für die Grundversicherung gilt die Frist 30. November, für die Zusatzversicherung dein Vertrag.
- Kündigungsrecht in den AVB suchen. Stichworte sind «Prämienanpassung», «Tarifänderung» oder «Kündigung». Steht dort ein Recht, auf die neue Prämie hin zu kündigen, notiere Frist und Termin.
- Ordentlichen Termin prüfen. Ohne Sonderrecht bleibt die Kündigung auf Ende des dritten oder eines späteren Vertragsjahres, mit 3 Monaten Frist (Art. 35a Abs. 1 VVG). Bei Verträgen im Kalenderjahr heisst das: Eingang bis 30.09. für das Ende des Jahres.
- Alternativen bei der eigenen Kasse abfragen. Tiefere Stufe, höherer Selbstbehalt, anderes Produkt. Frag schriftlich, ob ein späterer Wechsel zurück Gesundheitsfragen auslöst.
- Neue Kasse anfragen, bevor du kündigst. Beantrage das neue Produkt, beantworte die Gesundheitsfragen vollständig (Art. 4 VVG) und warte auf die schriftliche Annahme.
- Kündigen oder behalten. Liegt die Zusage vor und lohnt sich der Wechsel, kündige nachweisbar. Sonst behältst du den Vertrag; die Kasse darf ihn dir nicht ordentlich kündigen.
Deine Kündigungsrechte im Detail
Sonderkündigung laut AVB. Das VVG enthält kein Kündigungsrecht wegen Prämienerhöhung. Manche Verträge regeln eines selbst; dann gelten Frist und Form aus den AVB. Die Kasse muss dich schon vor Vertragsabschluss über die geschuldeten Prämien sowie Laufzeit und Beendigung informieren (Art. 3 Abs. 1 Bst. c und d VVG). Die Angaben findest du in deinen Vertragsunterlagen.
Ordentliche Kündigung. Jeder Vertrag ist auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres kündbar, mit 3 Monaten Frist, schriftlich oder in Textform (Art. 35a Abs. 1 VVG). Verträge können eine frühere Kündigung erlauben (Art. 35a Abs. 2 VVG). Die Details erklärt die Kündigung der Zusatzversicherung.
Kündigung im Schadenfall. Hast du gerade einen Leistungsfall, kannst du spätestens bei der Auszahlung kündigen; die Deckung endet 14 Tage nach deiner Mitteilung (Art. 42 VVG). Das Recht steht in der Krankenzusatzversicherung nur dir zu (Art. 35a Abs. 4 VVG).
Kündigung aus wichtigem Grund. Aus wichtigem Grund kann jede Partei jederzeit kündigen, wenn die Fortsetzung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist (Art. 35b VVG). Ob eine Prämienerhöhung allein dafür genügt, sagt das Gesetz nicht. Verlass dich nicht darauf, ohne die Frage mit der Kasse oder einer Fachstelle geklärt zu haben.
Die Kasse selbst darf nicht ordentlich kündigen. Das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall hat in der Krankenzusatzversicherung nur der Versicherungsnehmer (Art. 35a Abs. 4 VVG). Eine Kasse kann dich also nicht wegen deines Alters oder hoher Kosten aus dem Vertrag drängen, sondern nur die Prämie im genehmigten Rahmen anpassen.
Alternativen zur Kündigung
Tiefere Deckung wählen. Manche Produkte gibt es in Stufen, etwa privat, halbprivat oder allgemeine Abteilung ganze Schweiz, oder mit Selbstbehalt. Eine tiefere Stufe senkt die Prämie, ohne dass du den Vertrag aufgibst. Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.
Neue AVB übernehmen. Ändert die Kasse die AVB derselben Versicherungsart, kannst du verlangen, dass dein Vertrag zu den neuen Bedingungen weiterläuft; kostet die neue Deckung mehr, zahlst du die höhere Prämie (Art. 35 VVG).
Wechsel aus einem geschlossenen Bestand. Nimmt die Kasse in deinem Produkt keine neuen Versicherten mehr auf, spricht man von einem geschlossenen Bestand. Dann hast du das Recht, in einen möglichst gleichwertigen Vertrag aus einem offenen Bestand derselben Kasse oder ihrer Gruppe zu wechseln, sofern es einen solchen gibt. Massgebend sind Alter und Gesundheitszustand beim Abschluss deines bisherigen Vertrags (Art. 156 Abs. 1 und 3 AVO). Die Kasse muss dich über dieses Recht unverzüglich informieren (Art. 156 Abs. 2 AVO).
Abfindungswert erfragen. Bildet dein Produkt Alterungsrückstellungen und sieht die Kasse eine Rückerstattung bei vorzeitiger Auflösung vor, muss sie dich bei Prämienanpassungen über den Abfindungswert informieren (Art. 155 Abs. 5 AVO). Er hilft dir zu rechnen, was eine Kündigung kostet.
Grundversicherung wechseln, Zusatz behalten. Auch in der Grundversicherung lohnt sich ein Vergleich, wie das Beispiel unten zeigt. Die bisherige Kasse darf dich nicht zwingen, die Zusatzversicherung zu kündigen, und sie nicht allein wegen des Wechsels kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Die Prämien vergleichst du im Prämienrechner.
Zahlen: Zusatzprämie und Grundversicherung im Vergleich
Für Zusatzversicherungen gibt es keine öffentliche Prämienstatistik wie in der Grundversicherung; die Prämien stehen in den Offerten und Policen der Kassen. Für die Grundversicherung dagegen veröffentlicht das BAG alle genehmigten Prämien. Prämien 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), Erwachsene, mit Unfall; Quelle BAG:
| Franchise | tiefste Monatsprämie | Median | höchste Monatsprämie |
|---|---|---|---|
| CHF 300 | CHF 517.70 | CHF 580.00 | CHF 724.00 |
| CHF 2'500 | CHF 389.40 | CHF 453.90 | CHF 595.70 |
Die tiefsten Prämien gehören zu Hausarzt- bzw. HMO-Modellen mit eigenen Regeln; welche das sind, erklärt die Seite Versicherungsmodelle. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis zur Freigabe rechnen wir mit den Prämien 2026.
Beispiel: Prämienbrief mit 64 Jahren
Beispiel mit fiktiven Personen. Ruth, 64, wohnt in Zürich. Sie hat die Grundversicherung mit Franchise CHF 300 und zahlt 2026 den Median von CHF 580.00 im Monat. Dazu hat sie seit 2012 eine Spitalzusatzversicherung halbprivat. Deren Prämie beträgt im Vertragsbeispiel CHF 150.00 im Monat; die Kasse kündigt eine Erhöhung um 10 % auf CHF 165.00 an. Ihre AVB sehen, so die Annahme, kein Sonderkündigungsrecht vor.
Die Werte der Zusatzversicherung sind angenommen. Das Beispiel ist eine Rechnung, keine Empfehlung: Ob sich für dich die halbprivate Abteilung lohnt, hängt von deinen Prioritäten und deinem Vertrag ab. Welche Leistungen andere Kassen anbieten, erklärt der Artikel Welche Zusatzversicherung zahlt was?; die Kassen im Einzelnen findest du unter Krankenkassen.
Sonderfälle
Pensionierung und hohes Alter. Mit zunehmendem Alter wird ein neuer Vertrag schwieriger, weil Gesundheitsfragen und das Eintrittsalter zählen. Ein bestehender Vertrag, den dir die Kasse nicht ordentlich kündigen darf, hat dann einen eigenen Wert. Mehr dazu im Artikel Zusatzversicherung ab 60.
Familienverträge. Stehen mehrere Personen auf einer Police, prüfe die neue Prämie für jede Person einzeln. Ob du für einzelne Personen kündigen kannst, regeln die AVB.
Kündigung schon verschickt. Hast du gekündigt und die neue Kasse lehnt ab, kannst du die Kündigung nicht einseitig zurücknehmen. Frag die bisherige Kasse, ob sie den Vertrag weiterführt; einen Anspruch darauf hast du nicht.
Häufige Fehler
- Wegen der Erhöhung sofort kündigen, ohne neue Zusage. Wer abgelehnt wird, steht ohne Zusatzversicherung da.
- Die Fristen verwechseln. Der 30. November gilt für die Grundversicherung. Für die Zusatzversicherung zählen AVB und Art. 35a VVG, bei Verträgen im Kalenderjahr der 30. September.
- Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht annehmen. Es gibt keines. Nur deine AVB können eines vorsehen.
- Alternativen nicht prüfen. Eine tiefere Stufe, ein Selbstbehalt oder ein Nachfolgeprodukt bei derselben Kasse sind möglich, ohne den bestehenden Vertrag aufzugeben.
- Die Grundversicherung vergessen. Dort wechselst du ohne Gesundheitsfragen und ohne Einfluss auf die Zusatzversicherung.
Den Kündigungsbrief erstellst du mit dem Kündigungsbrief-Generator, den ganzen Ablauf zeigt der Artikel Zusatzversicherung kündigen. Alle Themen rund um Spital- und ambulante Zusatzversicherungen findest du in der Themenwelt Zusatzversicherungen.
Häufige Fragen
Darf die Krankenkasse die Prämie der Zusatzversicherung einfach erhöhen?
Sie braucht dafür die Genehmigung der FINMA, die prüft, ob die Prämien die Solvenz sichern und die Versicherten vor Missbrauch schützen (Art. 38 VAG). Ob und wie die Kasse die Prämie im laufenden Vertrag anpassen darf, regeln die AVB.
Kann ich wegen einer Prämienerhöhung ausserordentlich kündigen?
Nur, wenn deine AVB ein solches Recht vorsehen. Das VVG selbst kennt kein Sonderkündigungsrecht bei Prämienerhöhung. Frist und Termin stehen in den AVB oder im Schreiben der Kasse.
Steigt die Prämie der Zusatzversicherung mit dem Alter?
Das kann sein. Anders als in der Grundversicherung dürfen die Kassen Zusatzprämien nach Alter oder Eintrittsalter abstufen. Wie dein Produkt rechnet, steht in Police und AVB.
Muss ich bei einem Wechsel der Zusatzversicherung wieder Gesundheitsfragen beantworten?
Bei einer neuen Kasse ja, sie darf auch ablehnen oder einen Vorbehalt anbringen (Art. 4 VVG). Wechselst du innerhalb deiner Kasse auf eine tiefere Deckung, hängt es von den AVB ab; frag vorher schriftlich.
Quellen
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35 und 35bArt. 35 und 35b VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 42Art. 42 VVGfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 4 und 5Art. 4 Abs. 2 Bst. r und Art. 5 Abs. 1 VAGfedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 38Art. 38 VAGfedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 155Art. 155 AVOfedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 156Art. 156 AVOfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 2, 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG), Art. 16Art. 16 KVAGfedlex.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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