Brille, Fitness und nichtärztliche Komplementärmedizin zahlt bei Erwachsenen meist nur eine ambulante Zusatzversicherung. Die Grundversicherung zahlt Brillen nur Kindern bis 18 (höchstens CHF 180.67 pro Jahr), nie ein Fitnessabo und Komplementärmedizin nur bei Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis. Vergleiche Zusatzprodukte nach Höchstbetrag, Prozentsatz, Zeitraum und Anerkennungsregeln in den AVB.

Das Wichtigste in Kürze
- Brillen und Kontaktlinsen zahlt die Grundversicherung Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr, höchstens CHF 180.67 pro Jahr (Art. 24 KLV, MiGeL).
- Ein Fitnessabo zahlt die Grundversicherung nie; sie darf nur die Leistungen nach Art. 25–33 KVG übernehmen (Art. 34 Abs. 1 KVG).
- Fünf komplementärmedizinische Methoden zahlt die Grundversicherung, wenn eine Ärztin mit anerkanntem Fähigkeitsausweis behandelt (Art. 4b KLV).
- Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung darf keine Zusatzversicherung übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG).
- Leistungen einer Zusatzversicherung legt allein der Vertrag fest; die Kasse muss dich vor Abschluss über Umfang und Prämie informieren (Art. 3 VVG).
- Zusatzversicherung vergleichen: zuerst wissen, was die Grundversicherung zahlt
- Schritt für Schritt: So vergleichst du Zusatzversicherungen
- Brille: Grundversicherung für Kinder, Zusatz für Erwachsene
- Fitness: nie aus der Grundversicherung
- Komplementärmedizin: wer behandelt, entscheidet
- Weitere ambulante Leistungen im Vergleich
- Beispielrechnung: lohnt sich der ambulante Baustein?
- Sonderfälle
- Häufige Fehler
- Häufige Fragen
- Quellen
- Weiterlesen
Zusatzversicherung vergleichen: zuerst wissen, was die Grundversicherung zahlt
Wer eine Zusatzversicherung vergleicht, vergleicht meist Produkte, die nur Lücken füllen. Welche Lücken es gibt, bestimmt die Grundversicherung: Sie zahlt nur Leistungen, die das Krankenversicherungsgesetz vorsieht, und keine anderen (Art. 34 Abs. 1 KVG). Alles darüber hinaus regelt eine freiwillige Zusatzversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), deren Leistungen jede Kasse selbst festlegt.
| Leistung | Grundversicherung | Zusatzversicherung |
|---|---|---|
| Brille, Kontaktlinsen Kinder bis 18 | höchstens CHF 180.67 pro Jahr (MiGeL) | Beitrag über den Rest, laut AVB |
| Brille, Kontaktlinsen Erwachsene | nur in medizinischen Spezialfällen | Beitrag laut AVB |
| Fitnessabo, Gesundheitskurse | nie | Beitrag laut AVB, je nach Kasse nur bei anerkannten Anbietern |
| Komplementärmedizin bei Ärztin mit Fähigkeitsausweis | ja, 5 Methoden (Art. 4b KLV) | Franchise und Selbstbehalt darauf nicht versicherbar |
| Komplementärmedizin bei nichtärztlichen Therapeuten | nein | Beitrag laut AVB, je nach Kasse mit Registeranerkennung |
| Krankentransport | 50 %, höchstens CHF 500 pro Jahr (Art. 26 KLV) | Restkosten laut AVB |
| Rettung in der Schweiz | 50 %, höchstens CHF 5'000 pro Jahr (Art. 27 KLV) | Restkosten laut AVB |
| Franchise und Selbstbehalt | trägst du selbst | darf nicht versichert werden (Art. 64 Abs. 8 KVG) |
Die meisten dieser Leistungen stecken in einer ambulanten Zusatzversicherung. Die Produktnamen sind nicht einheitlich, und viele Kassen bündeln mehrere Bausteine. Deshalb vergleichst du nicht Namen, sondern Bedingungen.
Schritt für Schritt: So vergleichst du Zusatzversicherungen
- Deinen Bedarf aufschreiben. Welche Leistungen hast du in den letzten zwei, drei Jahren selbst bezahlt? Brille, Kurse, Therapien ausserhalb der Grundversicherung, Medikamente ohne Kassenpflicht. Die Leistungsabrechnungen deiner Kasse helfen.
- Grundversicherung abziehen. Prüfe für jede Leistung, ob die Grundversicherung schon zahlt, etwa bei Kinderbrillen oder ärztlicher Akupunktur. Die Zusatzversicherung zahlt erst danach.
- AVB nebeneinanderlegen. Für jede Leistung zählen fünf Werte: Prozentsatz, Höchstbetrag, Zeitraum (pro Jahr oder alle drei Jahre), Voraussetzungen (Rezept, anerkannter Anbieter) und gemeinsame Höchstbeträge mit anderen Leistungen.
- Prämie für dein Alter anfragen. Zusatzprämien hängen vom Produkt, vom Alter und oft vom Wohnort ab. Eine Offerte zeigt dir die Prämie für deine Situation.
- Aufnahmebedingungen klären. Die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und ablehnen (Art. 4 VVG). Frag nach Wartefristen und nach der Laufzeit.
- Erst die Zusage, dann die Kündigung. Hast du schon eine Zusatzversicherung, kündigst du sie erst, wenn der neue Vertrag schriftlich bestätigt ist.
Einen Vergleich der Zusatzversicherungen mit den Leistungen der Tarife nebeneinander bauen wir unter Zusatzversicherungen vergleichen auf.
Brille: Grundversicherung für Kinder, Zusatz für Erwachsene
Brillen und Kontaktlinsen sind in der Grundversicherung Hilfsmittel. Was die Kasse zahlt, steht in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) des BAG; die Kasse zahlt die Kosten bis zum dort festgelegten Höchstvergütungsbetrag, den Rest trägst du (Art. 24 KLV). Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind das höchstens CHF 180.67 pro Jahr, mit augenärztlichem Rezept. Für Erwachsene zahlt die Grundversicherung nur in Spezialfällen, etwa wenn sich die Sehstärke wegen einer Krankheit, eines Medikaments oder einer Operation verändert. Der Beitrag läuft wie jede Rechnung über Franchise und Selbstbehalt.
Bei gesunden Erwachsenen mit gewöhnlicher Fehlsichtigkeit setzt nur die Zusatzversicherung an. Achte beim Brillenbeitrag auf diese Punkte:
- Höchstbetrag und Prozentsatz: Zahlt die Kasse einen festen Betrag oder einen Anteil der Rechnung?
- Zeitraum: pro Kalenderjahr, alle zwei oder alle drei Jahre?
- Umfang: Nur Gläser oder auch Fassungen, Kontaktlinsen, Sonnenbrillen mit Korrektur?
- Voraussetzung: Genügt die Messung beim Optiker, oder braucht es ein augenärztliches Rezept?
- Augenlasern: Rechnet die Kasse eine Laseroperation an den Brillenbeitrag an?
Alle Einzelheiten zur Grundversicherung erklärt die Leistungsseite Zahlt die Krankenkasse die Brille?.
Fitness: nie aus der Grundversicherung
Die Grundversicherung darf keine anderen Kosten übernehmen als die Leistungen nach Art. 25–33 KVG (Art. 34 Abs. 1 KVG). Ein Fitnessabo gehört nicht dazu. Einen Fitness-Beitrag zahlt deshalb nur eine Zusatzversicherung, meist aus einem ambulanten oder einem Präventionsbaustein.
Abzugrenzen ist die medizinische Trainingstherapie. Sie ist Teil der Physiotherapie auf ärztliche Anordnung, zeitlich begrenzt und wird von der Grundversicherung bezahlt. Das freie Training danach ist Sache der Zusatzversicherung oder deine eigene.
Beim Vergleich zählen: der Prozentsatz der Abokosten, der Jahreshöchstbetrag, die Liste oder das Qualitätslabel der anerkannten Anbieter und ob Fitness mit anderen Leistungen wie Kursen oder Check-ups einen gemeinsamen Höchstbetrag teilt. Details stehen auf der Leistungsseite Zahlt die Krankenkasse das Fitnessabo?.
Komplementärmedizin: wer behandelt, entscheidet
Bei der Komplementärmedizin zählt, wer behandelt. Die Grundversicherung zahlt fünf Methoden, wenn eine Ärztin mit Facharzttitel und dem passenden Fähigkeitsausweis behandelt (Art. 4b KLV):
| Methode | Fähigkeitsprogramm der Ärztin |
|---|---|
| Akupunktur | Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) |
| Arzneimitteltherapie der TCM | Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) |
| Anthroposophische Medizin | anthroposophisch erweiterte Medizin (VAOAS) |
| Klassische Homöopathie | Homöopathie (SVHA) |
| Phytotherapie | Phytotherapie (SMGP) |
Behandeln Therapeutinnen ohne Arztdiplom, etwa Naturheilpraktiker, TCM-Therapeutinnen oder Osteopathen, zahlt nur eine Zusatzversicherung. Welche Methoden sie anerkennt, welcher Anteil pro Sitzung gilt und ob die Therapeutin bei einem Register eingetragen sein muss, legt jede Kasse in ihren Bedingungen fest. Frag vor der ersten Sitzung bei der Kasse nach, ob Methode und Therapeutin anerkannt sind. Mehr dazu auf der Leistungsseite Zahlt die Krankenkasse die Komplementärmedizin?.
Weitere ambulante Leistungen im Vergleich
- Krankentransport und Rettung: Die Grundversicherung zahlt 50 % der Transportkosten, höchstens CHF 500 pro Kalenderjahr, und 50 % der Rettungskosten in der Schweiz, höchstens CHF 5'000 pro Kalenderjahr (Art. 26 und 27 KLV). Ob die Zusatzversicherung den Rest übernimmt, steht in den AVB.
- Medikamente ausserhalb der Spezialitätenliste: Die Grundversicherung zahlt grundsätzlich die Arzneimittel der Spezialitätenliste des BAG (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG). Manche Zusatzprodukte beteiligen sich an weiteren Arzneimitteln.
- Behandlungen im Ausland: Die Grundversicherung zahlt Notfallbehandlungen bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, höchstens bis zum doppelten Betrag, der in der Schweiz vergütet würde (Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV); vorbehalten bleibt die internationale Leistungsaushilfe, etwa in der EU. Zusatzprodukte regeln den Auslandsschutz darüber hinaus unterschiedlich.
- Spital: Die halbprivate oder private Abteilung ist ein eigener Baustein, die Spitalzusatzversicherung. Wie sie mit Verträgen zwischen Kasse und Spital zusammenhängt, erklärt der Artikel Vertragsloser Zustand.
Beispielrechnung: lohnt sich der ambulante Baustein?
Beispiel mit fiktiven Personen. Nora, 35, trägt eine Brille, trainiert im Fitnessstudio und geht wegen Verspannungen zu einer Therapeutin für Shiatsu, die kein Arztdiplom hat. Keine dieser Leistungen zahlt die Grundversicherung. Sie prüft eine ambulante Zusatzversicherung mit diesen Bedingungen; alle Werte sind ein angenommenes Vertragsbeispiel, keine Angaben einer bestimmten Kasse:
| Leistung | Bedingung im Vertragsbeispiel | Kosten von Nora | Beitrag der Zusatzversicherung |
|---|---|---|---|
| Brille | 90 %, höchstens CHF 300 alle 3 Kalenderjahre | CHF 600 alle 3 Jahre | CHF 300 alle 3 Jahre, also CHF 100 pro Jahr |
| Fitnessabo | 50 %, höchstens CHF 200 pro Jahr | CHF 800 pro Jahr | CHF 200 pro Jahr |
| Shiatsu, registrierte Therapeutin | 75 %, höchstens CHF 1'000 pro Jahr | 8 Sitzungen à CHF 120 = CHF 960 | CHF 720 pro Jahr |
| Total | CHF 1'020 pro Jahr |
Die Rechnung zeigt nur, wie du vergleichst: realistische Nutzung gegen Jahresprämie, Leistung für Leistung. Ob ein Produkt für dich passt, entscheidest du mit deinen eigenen Zahlen und den AVB der Kassen. Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.
Sonderfälle
Kinder. Bei Kinderbrillen zahlt zuerst die Grundversicherung bis CHF 180.67 pro Jahr, eine Zusatzversicherung allenfalls den Rest. Reiche die Rechnung mit dem Rezept ein, damit beide Töpfe geprüft werden.
Grund- und Zusatzversicherung bei verschiedenen Kassen. Das ist erlaubt. Die bisherige Kasse darf dich beim Wechsel der Grundversicherung nicht zwingen, die Zusatzversicherung zu kündigen, und sie nicht allein deshalb kündigen (Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG). Die Grundversicherung vergleichst du unabhängig im Prämienrechner, den Wechsel beschreibt Kasse wechseln.
Vorerkrankungen. Weil die Kasse Gesundheitsfragen stellen darf, kann ein neues Produkt einen Vorbehalt enthalten. Ein bestehender Vertrag darf dir die Kasse nicht ordentlich kündigen (Art. 35a Abs. 4 VVG); ein Wechsel ist deshalb gut zu überlegen.
Widerruf. Hast du einen Antrag gestellt und es dir anders überlegt, kannst du ihn innert 14 Tagen widerrufen (Art. 2a VVG).
Häufige Fehler
- Nach Produktnamen vergleichen. «Ambulant Plus» heisst bei jeder Kasse etwas anderes. Vergleiche Prozentsatz, Höchstbetrag, Zeitraum und Voraussetzungen.
- Leistungen doppelt versichern. Ärztliche Akupunktur oder Kinderbrillen zahlt schon die Grundversicherung; ein Zusatz bringt dort nur für den Rest etwas.
- Gemeinsame Höchstbeträge übersehen. Teilen sich mehrere Leistungen einen Topf, ist er schneller aufgebraucht.
- Anerkennung nicht prüfen. Ist die Therapeutin oder das Studio nicht anerkannt, zahlt die Kasse nichts.
- Die alte Zusatzversicherung zu früh kündigen. Erst die schriftliche Zusage der neuen Kasse, dann die Kündigung.
Wie du auf eine höhere Zusatzprämie reagierst, erklärt der Artikel Prämienerhöhung in der Zusatzversicherung. Alle Themen rund um Zusatzversicherungen findest du in der Themenwelt Zusatzversicherungen, die Kassen im Überblick unter Krankenkassen.
Häufige Fragen
Welche Zusatzversicherung zahlt die Brille?
Bei Erwachsenen meist eine ambulante Zusatzversicherung, wenn ihre AVB einen Beitrag an Sehhilfen vorsehen. Höhe, Zeitraum und ob Fassungen zählen, legt jede Kasse selbst fest. Die Grundversicherung zahlt Brillen nur für Kinder bis 18 und in medizinischen Spezialfällen.
Zahlt die Krankenkasse das Fitnessabo?
Die Grundversicherung nie. Manche Zusatzversicherungen zahlen einen Teil, meist einen Prozentsatz bis zu einem Jahreshöchstbetrag und nur bei anerkannten Anbietern. Medizinische Trainingstherapie auf ärztliche Anordnung ist dagegen Physiotherapie und läuft über die Grundversicherung.
Wird Homöopathie von der Grundversicherung bezahlt?
Ja, klassische Homöopathie gehört zu den fünf Methoden nach Art. 4b KLV, aber nur bei einer Ärztin mit dem anerkannten Fähigkeitsausweis. Behandelt eine Homöopathin ohne Arztdiplom, zahlt höchstens eine Zusatzversicherung.
Muss die Zusatzversicherung bei derselben Kasse sein wie die Grundversicherung?
Nein. Du kannst sie bei verschiedenen Kassen haben. Manche Kassen verkaufen Zusatzprodukte aber nur zusammen mit ihrer Grundversicherung; frag vor dem Antrag nach.
Lohnt sich eine ambulante Zusatzversicherung?
Das hängt davon ab, welche Leistungen du nutzt. Rechne die Beiträge, die du realistisch beziehst, gegen die Jahresprämie. Das ist eine Rechnung mit deinen eigenen Zahlen, keine allgemeine Empfehlung.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 20 und 24Art. 20 und 24 KLVfedlex.admin.ch
- BAG, Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL), Kapitel 25 Sehhilfenbag.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4bArt. 4b KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 26 und 27Art. 26 und 27 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 34Art. 34 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 52Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 2Art. 2 Abs. 2 KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 2aArt. 2a VVGfedlex.admin.ch
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