Mit der Pensionierung endet deine Unfallversicherung über den Arbeitgeber am 31. Tag nach dem letzten Tag mit Anspruch auf mindestens den halben Lohn. Danach zahlt die Krankenkasse Unfälle, mit Franchise und Selbstbehalt. Hast du die Unfalldeckung sistiert, meldest du das deiner Kasse innert eines Monats nach der Information durch den Arbeitgeber.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Unfallversicherung nach UVG endet am 31. Tag nach dem letzten Tag mit Anspruch auf mindestens den halben Lohn (Art. 3 Abs. 2 UVG).
- Sobald die UVG-Deckung aufhört, sind Unfälle automatisch über die Grundversicherung gedeckt (Art. 8 Abs. 2 KVG).
- Die Meldung an die Krankenkasse muss innert eines Monats nach der Information durch den Arbeitgeber erfolgen (Art. 11 Abs. 2 KVV).
- Versäumst du die Meldung, darf die Kasse den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen nachfordern (Art. 10 Abs. 2 KVG).
- Der Prämienanteil für die Unfalldeckung beträgt höchstens 7 % der Prämie (Art. 91a Abs. 4 KVV).
Was sich bei der Pensionierung am Unfallschutz ändert
Solange du angestellt bist, versichert dich dein Arbeitgeber nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG). Arbeitest du bei ihm mindestens 8 Stunden pro Woche, gilt das auch für Unfälle in der Freizeit (Art. 13 UVV). Viele Angestellte haben deshalb die Unfalldeckung in der Krankenkasse ruhen lassen und zahlen eine tiefere Prämie.
Mit der Pensionierung fällt der Lohn weg und damit die Unfallversicherung über den Arbeitgeber. Ab dann ist die Grundversicherung deiner Krankenkasse für Unfälle zuständig. Das geschieht automatisch, du bist also nie ohne Schutz. Es ändern sich aber drei Dinge: wer zahlt, was du selbst trägst und wie hoch deine Prämie ist.
| Vor der Pensionierung (UVG) | Nach der Pensionierung (Krankenkasse) | |
|---|---|---|
| Wer zahlt bei einem Unfall? | Unfallversicherer des Arbeitgebers | Grundversicherung deiner Krankenkasse |
| Franchise und Selbstbehalt | keine | Franchise nach Wahl, 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 im Jahr |
| Spitalbeitrag | keiner | CHF 15 pro Spitaltag |
| Prämie Grundversicherung | ohne Unfallanteil, falls sistiert | mit Unfallanteil, höchstens 7 % mehr |
| Rechtsgrundlage | Art. 1a und 3 UVG | Art. 8 KVG, Art. 91a, 103, 104 KVV |
Gleichzeitig ist die Pensionierung ein guter Zeitpunkt, die Zusatzversicherungen durchzusehen. Manche liefen über einen Kollektivvertrag des Arbeitgebers, andere passen nicht mehr zu deinem Alltag.
Schritt für Schritt: Unfall wieder einschliessen
- Drei Monate vorher die Police prüfen. Auf deiner Police steht, ob die Unfalldeckung eingeschlossen oder sistiert ist. Steht dort «ohne Unfall», betrifft dich die Meldung.
- Letzten Lohntag festhalten. Massgebend ist der letzte Tag mit Anspruch auf mindestens den halben Lohn, nicht das Datum auf dem Rentenbescheid. Taggelder, die den Lohn ersetzen, zählen als Lohn.
- Ende der Nachdeckung ausrechnen. Die Unfallversicherung läuft noch bis zum 31. Tag nach diesem Tag weiter. Diese Zeit heisst Nachdeckung.
- Schreiben des Arbeitgebers abwarten. Der Arbeitgeber muss dich vor dem Austritt schriftlich informieren, dass du die Krankenkasse benachrichtigen musst (Art. 10 Abs. 1 KVG).
- Krankenkasse informieren. Innert eines Monats nach dieser Information meldest du deiner Kasse das Ende der UVG-Deckung (Art. 11 Abs. 2 KVV). Ein kurzer Brief oder die Meldung im Kundenportal mit dem Enddatum genügt.
- Neue Prämie kontrollieren. Die Kasse schliesst den Unfall wieder ein und schickt eine neue Police. Die Prämie steigt um den Unfallanteil.
- Zusatzversicherungen und Kasse prüfen. Vergleiche die Prämien «mit Unfall» im Prämienrechner. Ein Wechsel der Grundversicherung auf 1. Januar ist möglich, wenn die Kündigung bis 30. November bei der Kasse eintrifft (Art. 7 Abs. 2 KVG); die Termine zeigt der Fristen-Rechner.
Die rechtlichen Regeln im Detail
Wann die Unfallversicherung des Arbeitgebers endet
Nach Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Endet dein Lohn am 30. Juni, bist du bis und mit 31. Juli über den Arbeitgeber versichert.
Der Unfallversicherer muss dir die Möglichkeit bieten, die Deckung mit einer besonderen Abrede um bis zu sechs Monate zu verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG). Das kann eine Brücke sein, wenn du kurz nach der Pensionierung eine längere Reise planst. Die Abrede musst du vor dem Ende der Nachdeckung abschliessen; Prämie und Formular bekommst du beim Unfallversicherer deines Arbeitgebers.
Wann die Krankenkasse übernimmt
Sobald die Unfalldeckung nach UVG ganz oder teilweise aufhört, sind Unfälle von Gesetzes wegen über die Grundversicherung gedeckt (Art. 8 Abs. 2 KVG). Du musst dafür nichts beantragen. Unfälle, die schon vor dem Ruhen bei der Krankenkasse versichert waren, bezahlt sie ohnehin weiter (Art. 8 Abs. 3 KVG).
Die Meldung ist trotzdem Pflicht. Versäumst du sie, darf die Kasse den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen verlangen, und zwar ab dem Ende der UVG-Deckung bis zu dem Tag, an dem sie davon erfährt (Art. 10 Abs. 2 KVG). Hat der Arbeitgeber dich nicht informiert, kann die Kasse diese Forderung an ihn richten.
Was der Unfalleinschluss kostet
Die Kasse darf die Prämie nur um den Anteil für die Unfalldeckung reduzieren, höchstens um 7 % (Art. 91a Abs. 4 KVV). Umgekehrt heisst das: Wird der Unfall wieder eingeschlossen, steigt deine Prämie um diesen Anteil. Mehr als der Unterschied zwischen «mit Unfall» und «ohne Unfall» deiner Kasse kommt nicht dazu.
Zahlen: Prämie mit und ohne Unfall 2026
Die Grundversicherung wird mit dem Alter nicht teurer. Das Gesetz kennt nur tiefere Prämien für Kinder und junge Erwachsene; alle übrigen Versicherten zahlen bei derselben Kasse, im gleichen Modell, mit gleicher Franchise und am gleichen Wohnort dieselbe Prämie (Art. 61 Abs. 1 und 3 KVG). Mit der Pensionierung ändert sich deine Prämie deshalb nur durch den Unfalleinschluss.
Prämien 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), Erwachsene, Monatsprämien aller 128 Angebote; Quelle BAG:
| Franchise | mit Unfall | ohne Unfall | Differenz pro Monat | |
|---|---|---|---|---|
| CHF 300 | tiefste | CHF 517.70 | CHF 486.30 | CHF 31.40 |
| CHF 300 | Median | CHF 580.00 | CHF 542.90 | CHF 37.10 |
| CHF 2'500 | tiefste | CHF 389.40 | CHF 366.90 | CHF 22.50 |
| CHF 2'500 | Median | CHF 453.90 | CHF 424.65 | CHF 29.25 |
Die Werte «mit» und «ohne Unfall» stammen nicht zwingend vom gleichen Angebot; die Differenz zeigt die Grössenordnung. Bei deiner eigenen Kasse ist der Unterschied auf 7 % der Prämie begrenzt, bei CHF 580.00 also auf höchstens CHF 40.60 pro Monat. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis zur Freigabe rechnen wir mit den Prämien 2026.
Beispielrechnung: ein Unfall kurz nach der Pensionierung
Beispiel mit fiktiven Personen. Ruth, 64, wohnt in Zürich und hat die Grundversicherung mit Franchise CHF 2'500, bisher ohne Unfall. Ihr letzter Lohntag ist der 30.06.2026. Die Nachdeckung läuft bis und mit 31.07.2026. Ab dem 01.08.2026 ist ihre Krankenkasse für Unfälle zuständig.
Der Selbstbehalt ist für Erwachsene auf CHF 700 im Jahr begrenzt (Art. 103 Abs. 2 KVV); die Kostenbeteiligung aus Franchise und Selbstbehalt liegt mit Franchise CHF 2'500 also bei höchstens CHF 3'200 im Jahr, dazu der Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag (Art. 104 KVV). Ob eine tiefere Franchise im Ruhestand für dich aufgeht, ist eine Rechnung mit deinen eigenen Kosten, keine Frage des Alters. Den Umschlagpunkt zeigt der Franchise-Rechner.
Sonderfälle
Du arbeitest nach der Pensionierung weiter
Das UVG kennt keine Altersgrenze: Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (Art. 1a Abs. 1 UVG). Arbeitest du bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche, bist du auch gegen Freizeitunfälle versichert und kannst die Unfalldeckung sistiert lassen. Unter 8 Stunden gelten nur Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg als versichert (Art. 13 UVV). Dann brauchst du die Unfalldeckung der Krankenkasse. Bei mehreren kleinen Pensen zählt jede Stelle einzeln.
Frühpensionierung und Arbeitslosigkeit vor der Rente
Bei einer Frühpensionierung gilt dasselbe: Mit dem Ende des Lohnanspruchs beginnt die Nachdeckung. Beziehst du vor der Rente Arbeitslosenentschädigung, bist du während dieser Zeit über die Arbeitslosenversicherung nach UVG versichert (Art. 1a Abs. 1 UVG). Endet dieser Anspruch, muss dich die Arbeitslosenversicherung auf die Meldung an die Krankenkasse hinweisen (Art. 10 Abs. 1 KVG).
Umzug ins Ausland
Ziehst du nach der Pensionierung ins Ausland, hängt die Krankenversicherung vom neuen Wohnsitzstaat ab. Was dann gilt, erklärt der Artikel Rentner im Ausland.
Kollektivversicherungen über den Arbeitgeber
Manche Versicherungen liefen über einen Kollektivvertrag des Arbeitgebers, etwa ein Krankentaggeld oder eine Zusatzversicherung zu Vorzugsbedingungen. Mit dem Austritt fällst du aus diesem Vertrag. Für eine Taggeldversicherung nach KVG hast du das Recht, in die Einzelversicherung des Versicherers überzutreten, ohne neue Vorbehalte und mit dem bisherigen Eintrittsalter; das Recht machst du innert drei Monaten nach der Mitteilung geltend (Art. 71 KVG). Ein Taggeld ersetzt Erwerbseinkommen; ohne Erwerb prüfst du, ob du es noch brauchst. Für Zusatzversicherungen nach VVG regeln die AVB des Kollektivvertrags, ob und wie du übertreten kannst. Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.
Einzelne Zusatzversicherungen
Deine eigenen Zusatzversicherungen, etwa für das Spital halbprivat, laufen mit der Pensionierung unverändert weiter. Ob Unfälle darin eingeschlossen sind, steht in Police und AVB. Ob du Zusatzversicherungen im Ruhestand behalten, anpassen oder kündigen willst, erklärt der Artikel Zusatzversicherung ab 60. Bedenke vor einer Kündigung: Eine neue Zusatzversicherung im Alter ist mit Gesundheitsfragen verbunden.
Häufige Fehler
- Die Meldung an die Kasse vergessen. Du bist zwar automatisch versichert, aber die Kasse darf den Unfallanteil samt Verzugszinsen nachfordern.
- Mit dem Rentenbeginn statt dem letzten Lohntag rechnen. Die 31 Tage beginnen nach dem letzten Tag mit Anspruch auf mindestens den halben Lohn.
- Die Abrede zu spät anfragen. Eine Verlängerung um bis zu sechs Monate ist nur vor dem Ende der Nachdeckung möglich.
- Bei einem Kleinpensum sistiert lassen. Unter 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber bist du in der Freizeit nicht nach UVG versichert.
- Zusatzversicherungen vorschnell kündigen. Eine gekündigte Zusatzversicherung bekommst du später oft nur mit Gesundheitsprüfung zurück.
Die tiefste Prämie für dieselben gesetzlichen Leistungen findest du, indem du die Angebote «mit Unfall» vergleichst; wie du dabei vorgehst, erklärt der Artikel Krankenkasse für Rentner vergleichen. Kennzahlen und Kontaktwege der Kassen stehen in den Kassen-Steckbriefen, den Ablauf eines Wechsels zeigt die Seite Krankenkasse wechseln. Alle Themen rund um den Ruhestand findest du in der Themenwelt Pensionierung und Alter.
Häufige Fragen
Bin ich nach der Pensionierung noch gegen Unfälle versichert?
Ja, über die Grundversicherung deiner Krankenkasse. Sie übernimmt Unfälle automatisch, sobald die Unfallversicherung des Arbeitgebers endet. Anders als beim UVG zahlst du dann Franchise, Selbstbehalt und bei Spitalaufenthalten CHF 15 pro Tag.
Muss ich der Krankenkasse die Pensionierung melden?
Ja, wenn deine Unfalldeckung sistiert war. Du meldest das Ende der UVG-Deckung innert eines Monats, nachdem dich der Arbeitgeber darüber informiert hat. Sonst darf die Kasse den Unfallanteil der Prämie samt Verzugszinsen nachfordern.
Um wie viel steigt meine Prämie, wenn der Unfall wieder eingeschlossen wird?
Um den Unfallanteil, der bei deiner Kasse höchstens 7 % der Prämie beträgt. Bei den mittleren Prämien 2026 in Zürich mit Franchise CHF 300 sind das CHF 37.10 pro Monat.
Ich arbeite nach der Pensionierung weiter. Bin ich noch über den Arbeitgeber versichert?
Das UVG kennt keine Altersgrenze: Angestellte sind obligatorisch versichert. Arbeitest du bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche, sind auch Freizeitunfälle gedeckt; darunter nur Berufsunfälle.
Kann ich den Unfallschutz des Arbeitgebers verlängern?
Ja, mit einer Abredeversicherung beim Unfallversicherer des Arbeitgebers, um bis zu sechs Monate (Art. 3 Abs. 3 UVG). Sie muss vor dem Ende der 31-tägigen Nachdeckung abgeschlossen sein.
Quellen
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 1aArt. 1a Abs. 1 UVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3Art. 3 Abs. 2 und 3 UVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 UVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 10Art. 10 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 1 und 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 71Art. 71 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 11Art. 11 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 91aArt. 91a Abs. 2 und 4 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 und 104Art. 103 Abs. 2, Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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