Eine Studentenprämie gibt es in der Grundversicherung nicht: Du zahlst bis zum Jahr, in dem du 25 wirst, die Prämie für junge Erwachsene. In Ausbildung muss dein Kanton sie bei unteren und mittleren Einkommen um mindestens 50 % verbilligen, und im Spital zahlst du keinen Beitrag von CHF 15 pro Tag.

Das Wichtigste in Kürze
- Studierende zahlen die gleiche Prämie wie andere junge Erwachsene; eine Ermässigung für Studierende sieht das KVG nicht vor (Art. 61 Abs. 3 KVG).
- In Ausbildung verbilligt der Kanton die Prämie bei unteren und mittleren Einkommen um mindestens 50 % (Art. 65 Abs. 1bis KVG).
- Junge Erwachsene in Ausbildung zahlen keinen Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag (Art. 104 Abs. 2 KVV).
- Befreien lassen können sich nur Studierende, die für die Ausbildung in die Schweiz kommen und gleichwertig versichert sind, höchstens 3 plus 3 Jahre (Art. 2 Abs. 4 KVV).
- Prämien 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), Jahrgang 2004, mit Unfall: CHF 242.90 bis CHF 591.00 im Monat, je nach Kasse und Franchise (BAG).
- Krankenversicherung für Studenten in der Schweiz: was gilt
- Schritt für Schritt: Krankenkasse im Studium ordnen
- Prämienverbilligung im Studium
- Wohnsitz und Prämienregion während des Studiums
- Befreiung: nur für Studierende aus dem Ausland
- Was die Krankenkasse im Studium kostet
- Beispielrechnung: Franchise CHF 300 oder CHF 2'500 im Studium?
- Unfall, Spital und Nebenjob im Studium
- Sonderfälle im Studium
- Häufige Fehler
- Häufige Fragen
- Quellen
- Weiterlesen
Krankenversicherung für Studenten in der Schweiz: was gilt
Wer in der Schweiz wohnt und studiert, ist in der Grundversicherung versicherungspflichtig wie alle anderen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Eine eigene Studentenprämie gibt es nicht. Du bist in der Altersgruppe der jungen Erwachsenen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem du 25 wirst (Art. 16a KVG). Deren Prämie liegt bei jeder Kasse zwischen Kinder- und Erwachsenenprämie (Art. 61 Abs. 3 KVG). Ob du an der Uni, an einer Fachhochschule oder in einer anderen Ausbildung bist, spielt für die Prämie keine Rolle.
Das Studium zählt an zwei anderen Stellen, und dort kann es dir Geld sparen:
| Entlastung | Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Prämienverbilligung von mindestens 50 % | in Ausbildung, unteres oder mittleres Einkommen nach Regeln des Kantons | Art. 65 Abs. 1bis KVG |
| kein Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag | junger Erwachsener in Ausbildung | Art. 104 Abs. 2 Bst. b KVV |
| Befreiung von der Versicherungspflicht | nur wer für die Ausbildung in die Schweiz kommt und gleichwertig versichert ist | Art. 2 Abs. 4 KVV |
Dazu kommen die Hebel, die allen offenstehen: die Wahl der Kasse, der Franchise und des Versicherungsmodells. Weil die Prämie für junge Erwachsene ein fester Posten im Studienbudget ist, lohnt sich der Vergleich einmal im Jahr.
Schritt für Schritt: Krankenkasse im Studium ordnen
- Wohnsitz klären. Bleibst du bei den Eltern angemeldet und wohnst nur unter der Woche am Studienort, oder ziehst du ganz um? Davon hängen Prämienregion und zuständiger Kanton für die Prämienverbilligung ab.
- Prämienverbilligung beantragen. Prüfe die Regeln und Fristen deines Wohnkantons. Manche Kantone prüfen den Anspruch von sich aus, andere verlangen einen Antrag mit Frist.
- Prämien vergleichen. Mit deiner Gemeinde und deinem Jahrgang siehst du im Prämienrechner, was dieselben Leistungen bei den einzelnen Kassen kosten.
- Franchise durchrechnen. Mit wenig Arztbesuchen kann eine höhere Franchise günstiger sein, mit regelmässigen Kosten eine tiefere.
- Unfalldeckung prüfen. Arbeitest du neben dem Studium bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche, kannst du die Unfalldeckung der Kasse ruhen lassen.
- Kündigung rechtzeitig schicken. Die Kündigung der Grundversicherung muss bis 30. November bei der Kasse eintreffen; 2026 ist das ein Montag. Schick sie bis 15. November eingeschrieben oder mit A-Post Plus. Alle Termine zeigt der Fristen-Rechner.
- Studienende vormerken. Mit dem Abschluss fallen Befreiung vom Spitalbeitrag und die Mindestverbilligung für Personen in Ausbildung weg.
Prämienverbilligung im Studium
Die Prämienverbilligung ist ein Beitrag deines Wohnkantons an die Prämie der Grundversicherung. Der Kanton zahlt ihn direkt an deine Kasse, die Prämienrechnung wird entsprechend tiefer (Art. 65 Abs. 1 KVG). Für junge Erwachsene in Ausbildung gibt das Gesetz eine Untergrenze vor: Bei unteren und mittleren Einkommen muss der Kanton ihre Prämie um mindestens 50 % verbilligen (Art. 65 Abs. 1bis KVG).
Was ein unteres oder mittleres Einkommen ist, legt jeder Kanton selbst fest. Die Übersicht der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) für 2026 zeigt zwei Grundmuster: In manchen Kantonen haben junge Erwachsene in Erstausbildung nur zusammen mit den unterhaltspflichtigen Eltern Anspruch, massgebend ist dann das Einkommen des elterlichen Haushalts. In anderen können sie unter bestimmten Bedingungen einen eigenen Anspruch haben, etwa wenn sie ihren Unterhalt selbst bestreiten. Ein tiefes eigenes Einkommen allein reicht also nicht überall.
Zwei Regeln helfen dir beim Antrag:
- Aktuelle Verhältnisse zählen. Der Kanton muss auf deinen Antrag hin die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Das ist wichtig, wenn du mit Studienbeginn weniger verdienst als im Steuerjahr, auf das der Kanton sonst abstellt.
- Zuständig ist der Wohnkanton. Hast du deinen Wohnsitz bei den Eltern behalten, gelten deren kantonale Regeln, auch wenn du in einem anderen Kanton studierst.
Die Regeln, Einkommensgrenzen und Fristen deines Kantons findest du bei der Prämienverbilligung. Wie der Antrag abläuft, erklärt der Artikel Prämienverbilligung beantragen.
Wohnsitz und Prämienregion während des Studiums
Die Prämie richtet sich nach deinem Wohnort (Art. 61 Abs. 2 KVG). Wer für das Studium in eine andere Stadt zieht, wechselt damit nicht automatisch den Wohnsitz: Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Wohnst du unter der Woche am Studienort und bist am Wochenende bei deinen Eltern, bleibt dein Wohnsitz in vielen Fällen dort. Verlegst du deinen Lebensmittelpunkt an den Studienort und meldest dich dort an, gilt die Prämienregion des neuen Wohnorts. Melde den Umzug dann deiner Kasse. Wie sich ein Umzug auf die Prämie auswirkt, erklärt der Artikel Umzug und Prämienregion.
Befreiung: nur für Studierende aus dem Ausland
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht gibt es nur für Personen, die sich für eine Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, also für Studierende aus dem Ausland. Sie müssen während der ganzen Befreiung für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig versichert sein und eine Bestätigung der ausländischen Stelle beilegen. Die kantonale Behörde befreit höchstens 3 Jahre, auf Gesuch um höchstens 3 weitere Jahre (Art. 2 Abs. 4 KVV). Studierende aus EU- und EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich, die in der Schweiz nicht arbeiten, bleiben laut Priminfo des BAG im Sozialversicherungssystem ihres Wohnlands versichert; nehmen sie eine Erwerbstätigkeit auf, müssen sie sich in der Schweiz versichern. Details stehen im Artikel Internationale Studierende.
Wer in der Schweiz wohnt und hier studiert, kann sich nicht befreien lassen, auch nicht mit einer privaten Versicherung der Eltern.
Was die Krankenkasse im Studium kostet
Prämien 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), junge Erwachsene mit Jahrgang 2004, mit Unfalldeckung; Quelle BAG:
| Franchise | tiefste | Median | höchste |
|---|---|---|---|
| CHF 300 | CHF 371.20 | CHF 446.10 | CHF 591.00 |
| CHF 1'000 | CHF 330.40 | CHF 405.90 | CHF 555.55 |
| CHF 2'500 | CHF 242.90 | CHF 318.80 | CHF 466.90 |
Mit Franchise CHF 300 liegen zwischen dem tiefsten und dem höchsten Angebot CHF 219.80 im Monat, das sind CHF 2'637.60 im Jahr für dieselben gesetzlichen Leistungen. Die tiefsten Angebote gehören hier zu einem Hausarzt- bzw. HMO-Modell. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis zur Freigabe rechnen wir mit den Prämien 2026.
Beispielrechnung: Franchise CHF 300 oder CHF 2'500 im Studium?
Beispiel mit fiktiven Personen. Luca, Jahrgang 2004, wohnt in Zürich und studiert im dritten Semester. Er vergleicht die Median-Angebote aus der Tabelle oben, beide mit Unfalldeckung.
Die Rechnung zeigt den Umschlagpunkt, keine Empfehlung. Berücksichtige, dass die Prämienverbilligung deines Kantons die Prämie senkt, aber nicht die Franchise: Die Kosten bis zur Franchise trägst du immer selbst. Eine höhere Franchise kannst du auf den 1. Januar wählen, eine tiefere nur auf Ende Jahr mit Eingang bis 30. November (Art. 94 KVV). Die wählbaren Stufen für junge Erwachsene sind CHF 500, 1'000, 1'500, 2'000 und 2'500 (Art. 93 KVV); der Selbstbehalt ist auf CHF 700 im Jahr begrenzt (Art. 103 Abs. 2 KVV). Mit deinen eigenen Zahlen rechnest du im Franchise-Rechner.
Unfall, Spital und Nebenjob im Studium
Unfalldeckung mit Nebenjob
Solange du nicht bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitest, zahlt bei einem Freizeitunfall deine Krankenkasse, mit Franchise und Selbstbehalt (Art. 28 KVG). Ab 8 Wochenstunden bei einem Arbeitgeber bist du nach dem Unfallversicherungsgesetz auch gegen Freizeitunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV). Zwei Jobs mit je 5 Stunden zählen nicht zusammen. Mit voller UVG-Deckung darfst du die Unfalldeckung der Kasse ruhen lassen; die Prämie sinkt dann um höchstens 7 % (Art. 8 KVG, Art. 91a Abs. 4 KVV). Endet der Job, musst du das der Kasse melden. Was beim Einstieg ins Berufsleben gilt, erklärt der Artikel Lehre und erster Job.
Kein Spitalbeitrag in Ausbildung
Erwachsene zahlen bei einem Spitalaufenthalt einen Beitrag von CHF 15 pro Tag (Art. 104 Abs. 1 KVV). Junge Erwachsene in Ausbildung sind davon befreit (Art. 104 Abs. 2 Bst. b KVV). Lass deiner Kasse bei einem Spitalaufenthalt deine Immatrikulationsbestätigung zukommen, falls sie den Status nicht kennt.
Wer die Prämie zahlt
Gegenüber der Kasse schuldest du die Prämie selbst. Innerhalb der Familie gilt: Die Eltern müssen für den Unterhalt aufkommen, bis eine angemessene Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, soweit ihnen das zugemutet werden darf (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Ob die Prämie im Einzelfall dazugehört, klärst du mit deinen Eltern, nicht mit der Kasse.
Sonderfälle im Studium
- Auslandsemester: Bleibt dein Wohnsitz in der Schweiz, bleibst du hier versichert und die Grundversicherung zahlt im Ausland Notfälle. Was du vorher klären solltest, steht im Artikel Auslandsjahr und Sprachaufenthalt.
- Studium über 25: Ab 1. Januar des Jahres, in dem du 26 wirst, zahlst du die Erwachsenenprämie, auch wenn du noch studierst. Die Mindestverbilligung von 50 % und die Befreiung vom Spitalbeitrag gelten nur für junge Erwachsene.
- Zweitausbildung oder Master nach Berufsjahren: Die Mindestverbilligung knüpft an Ausbildung und Einkommen an; ob dein Kanton eine Zweitausbildung gleich behandelt, regelt er selbst.
- Zusatzversicherungen: Sie laufen im Studium nach Vertrag weiter. Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.
Häufige Fehler
- Auf eine Studentenprämie warten. Die Grundversicherung kennt keine. Sparen kannst du nur über Kasse, Franchise, Modell und Prämienverbilligung.
- Die Frist für die Prämienverbilligung verpassen. In Kantonen mit Antrag verfällt der Anspruch für das Jahr oft, wenn der Antrag zu spät kommt.
- Die Unfalldeckung mit einem kleinen Nebenjob streichen. Unter 8 Wochenstunden bei einem Arbeitgeber bist du in der Freizeit nicht über den Job versichert.
- Den Umzug an den Studienort nicht melden. Hast du den Wohnsitz tatsächlich verlegt, gilt die Prämienregion des neuen Wohnorts.
Wie du mit 18 in die eigene Krankenkasse startest, erklärt der Artikel Die erste eigene Krankenkasse. Alle Artikel für diese Lebensphase findest du in der Themenwelt Junge Erwachsene. Kennzahlen der Kassen zeigen die Kassen-Steckbriefe.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz eine günstigere Krankenkasse für Studenten?
In der Grundversicherung nicht. Studierende zahlen dieselbe Prämie wie alle jungen Erwachsenen ihres Jahrgangs und ihrer Prämienregion. Günstiger wird es über die Wahl von Kasse, Franchise und Modell sowie über die Prämienverbilligung des Kantons.
Bekomme ich als Student Prämienverbilligung?
Wenn du in Ausbildung bist und zu einem Haushalt mit unterem oder mittlerem Einkommen gehörst, muss der Kanton deine Prämie um mindestens 50 % verbilligen (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Wer als unteres oder mittleres Einkommen gilt und ob das Einkommen deiner Eltern zählt, legt jeder Kanton selbst fest.
Kann ich mich als Student von der Krankenkasse befreien lassen?
Nur, wenn du für die Ausbildung in die Schweiz gekommen bist und für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig versichert bist, etwa über dein Heimatland. Dann kann der Kanton dich auf Gesuch höchstens 3 Jahre befreien, verlängerbar um 3 Jahre (Art. 2 Abs. 4 KVV). Wer in der Schweiz wohnt und hier studiert, ist versicherungspflichtig.
In welcher Prämienregion bin ich versichert, wenn ich am Studienort wohne?
Massgebend ist dein Wohnort (Art. 61 Abs. 2 KVG). Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung begründet für sich allein keinen neuen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Hast du deinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlegt, gilt die Prämie dort; melde den Umzug deiner Kasse.
Brauche ich als Student eine Unfallversicherung in der Krankenkasse?
Ja, solange du nicht bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitest. Erst dann bist du über den Arbeitgeber auch gegen Freizeitunfälle versichert und darfst die Unfalldeckung der Kasse ruhen lassen.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 2 und 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1, 1bis und 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 16aArt. 16a KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 und 28 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 4 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93, 94 und 103Art. 93, 94, 103 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 91aArt. 91a Abs. 4 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 UVVfedlex.admin.ch
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 23Art. 23 Abs. 1 ZGBfedlex.admin.ch
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 277Art. 277 Abs. 2 ZGBfedlex.admin.ch
- BAG, Priminfo: Häufige Fragenpriminfo.admin.ch
- GDK: Übersicht über die kantonalen Prämienverbilligungssysteme 2026 (Synopse, ohne Gewähr)gdk-cds.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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