Studierende aus EU, EFTA und dem Vereinigten Königreich, die in der Schweiz nicht arbeiten, bleiben in ihrem Heimatsystem und nutzen die Europäische Krankenversicherungskarte. Studierende aus anderen Staaten müssen sich innert 3 Monaten in der Schweiz versichern oder beim Kanton eine Befreiung beantragen: mit gleichwertiger Versicherung höchstens 3 Jahre, verlängerbar um 3.

Das Wichtigste in Kürze
- Studierende aus EU, EFTA und Vereinigtem Königreich ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz unterstehen der Schweizer Versicherungspflicht nicht; sie nutzen die EHIC (BAG).
- Arbeiten sie in der Schweiz, gilt das Erwerbsortsprinzip: Dann müssen sie sich hier versichern (BAG).
- Studierende aus anderen Staaten können sich mit gleichwertiger Versicherung befreien lassen, höchstens 3 Jahre plus 3 Jahre Verlängerung (Art. 2 Abs. 4 KVV).
- Die Befreiung und der Verzicht darauf sind ohne besonderen Grund nicht widerrufbar (Art. 2 Abs. 4 KVV).
- Junge Erwachsene in Ausbildung zahlen keinen Spitalbeitrag, und der Kanton verbilligt ihre Prämie bei unteren und mittleren Einkommen um mindestens 50 % (Art. 104 KVV, Art. 65 Abs. 1bis KVG).
Drei Wege für internationale Studierende
Wer für ein Studium in die Schweiz kommt, erhält in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung. Mit einer Bewilligung ab 3 Monaten gilt grundsätzlich die Versicherungspflicht (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und f KVV). Für Studierende gibt es aber Ausnahmen, und welche gilt, hängt von zwei Fragen ab: Woher kommst du, und arbeitest du in der Schweiz?
| Du kommst aus … | und arbeitest … | Krankenversicherung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| EU, EFTA oder Vereinigtem Königreich | nicht in der Schweiz | Heimatsystem, Behandlung mit EHIC | Freizügigkeitsabkommen, BAG |
| EU, EFTA oder Vereinigtem Königreich | in der Schweiz | Schweizer Grundversicherung (Erwerbsortsprinzip), Befreiung mit gleichwertiger privater Versicherung möglich | BAG |
| einem anderen Staat | ob mit oder ohne Job | Schweizer Grundversicherung oder Befreiung auf Gesuch mit gleichwertigem Schutz | Art. 2 Abs. 4 KVV, BAG |
Das gilt nicht nur für Studierende, sondern auch für Schülerinnen und Schüler, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Stagiaires, und für die Familienangehörigen, die sie begleiten (Art. 2 Abs. 4 KVV). Mehr zum Begriff im Glossar unter ausländische Studierende.
Schritt für Schritt: vor und nach der Ankunft
- Vor der Abreise klären, in welche Gruppe du gehörst. Herkunftsland und ein möglicher Nebenjob entscheiden.
- EU/EFTA/UK: EHIC mitnehmen. Prüfe, dass deine Karte gültig ist und deine Versicherung zu Hause während des ganzen Studiums weiterläuft.
- Andere Staaten: Versicherung prüfen lassen. Deine private Versicherung muss Behandlungen in der Schweiz mindestens im Umfang der Grundversicherung decken, während der ganzen Dauer der Befreiung. Verlange vom Versicherer eine schriftliche Bestätigung.
- Bei der Gemeinde anmelden und die Frist notieren. Du hast 3 Monate ab der Anmeldung, um dich zu versichern oder das Gesuch um Befreiung einzureichen (Art. 7 Abs. 1 KVV).
- Gesuch bei der kantonalen Stelle einreichen. Das BAG führt eine Liste der zuständigen Stellen. Das Gesuch geht an den Aufenthaltskanton, zusammen mit der Bestätigung deiner Versicherung.
- Ohne Befreiung: Schweizer Kasse wählen. Vergleiche die Prämien deiner Gemeinde im Prämienrechner und melde dich rechtzeitig an.
- Prämienverbilligung beantragen. Bist du in der Schweiz versichert, prüfe den Anspruch beim Kanton unter Prämienverbilligung.
Die Regeln im Detail
EU, EFTA und Vereinigtes Königreich. Nach dem Freizügigkeitsabkommen, dem EFTA-Übereinkommen und dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich bleiben Studierende aus diesen Staaten, die in der Schweiz nicht arbeiten, im Sozialversicherungssystem ihres Wohnstaats (BAG). Für Behandlungen in der Schweiz zeigen sie die Europäische Krankenversicherungskarte; abgerechnet wird nach der Leistungsaushilfe, die Art. 95a KVG über die EU-Koordinationsregeln für anwendbar erklärt. Nimmst du eine Arbeit in der Schweiz auf, gilt das Erwerbsortsprinzip, und du musst dich hier versichern.
Andere Staaten. Studierende aus Staaten ausserhalb von EU, EFTA und Vereinigtem Königreich sind mit einer Bewilligung ab 3 Monaten versicherungspflichtig. Auf Gesuch befreit die zuständige kantonale Behörde sie, wenn sie während der ganzen Befreiung für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig versichert sind (Art. 2 Abs. 4 KVV):
- Dauer: höchstens 3 Jahre; auf Gesuch um höchstens 3 weitere Jahre verlängerbar. Danach musst du dich in der Schweiz versichern (BAG).
- Nachweis: schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben.
- Widerruf: Befreiung und Verzicht darauf kannst du ohne besonderen Grund nicht rückgängig machen.
Verspätung. Versicherst du dich nicht innert 3 Monaten und bist nicht befreit, beginnt der Schutz erst mit dem Beitritt; bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag von 30 bis 50 % dazu (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 KVV). Was dann gilt, erklärt der Artikel Zu spät angemeldet.
Was eine Schweizer Krankenkasse Studierende kostet
Wer mit 19 bis 25 Jahren in der Schweiz grundversichert ist, zahlt die Prämie für junge Erwachsene (Art. 16a Abs. 1, Art. 61 Abs. 3 KVG). Prämien 2026, Gemeinde Lausanne (Region 1), junge Erwachsene mit Jahrgang 2004; Quelle BAG:
| Franchise | Unfall | tiefste Monatsprämie | Median | höchste Monatsprämie |
|---|---|---|---|---|
| CHF 300 | mit | CHF 412.55 | CHF 476.90 | CHF 648.00 |
| CHF 2'500 | mit | CHF 284.25 | CHF 348.60 | CHF 524.90 |
| CHF 2'500 | ohne | CHF 264.65 | CHF 328.00 | CHF 521.75 |
Die tiefsten Angebote gehören in Lausanne zu einem Hausarztmodell. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September. Kennzahlen und Kontaktwege der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen.
Zwei Regeln entlasten Studierende in der Schweizer Grundversicherung:
- Kein Spitalbeitrag: Junge Erwachsene in Ausbildung zahlen die CHF 15 pro Spitaltag nicht (Art. 104 Abs. 1 und 2 KVV).
- Prämienverbilligung: Für junge Erwachsene in Ausbildung mit unteren und mittleren Einkommen verbilligen die Kantone die Prämie um mindestens 50 % (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Mit einer Bewilligung ab 3 Monaten hast du Anspruch, wenn du die Voraussetzungen des Kantons erfüllst (Art. 106 KVV).
Die Unfalldeckung brauchst du nur, wenn du nicht anders versichert bist: Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, bist du über ihn auch in der Freizeit gegen Unfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV).
Beispielrechnung: zwei Studierende in Lausanne
Beispiel mit fiktiven Personen. Zwei Studierende, beide 22, beginnen im September 2026 ein Masterstudium in Lausanne und melden sich am 14.09.2026 bei der Gemeinde an. Ihre Frist läuft bis 14.12.2026.
Welche Franchise für Studierende rechnerisch aufgeht, hängt von den erwarteten Kosten ab; mit deinen eigenen Zahlen rechnest du im Franchise-Rechner. Das ist eine Rechnung, keine Empfehlung.
Sonderfälle
Familie begleitet dich. Ehepartner und Kinder bis 18, in Ausbildung bis 25, können mit dir befreit werden, wenn sie gleichwertig versichert sind (Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2 KVV). Sonst braucht jede Person eine eigene Grundversicherung. Details im Artikel Familiennachzug.
Nichterwerbstätige aus EU und EFTA mit Aufenthaltsbewilligung. Für sie gibt es eine eigene Befreiung auf Gesuch, ebenfalls mit gleichwertigem Schutz und ohne besonderen Grund nicht widerrufbar (Art. 2 Abs. 7 KVV).
Nach dem Abschluss. Nimmst du nach dem Studium eine Stelle in der Schweiz an oder läuft die Befreiung ab, musst du dich versichern. Jede Kasse muss dich in der Grundversicherung aufnehmen. Den Ablauf erklärt der Artikel In drei Monaten zur Krankenkasse.
Schweizer Studierende im Ausland. Wer für ein Auslandsemester geht und den Wohnsitz in der Schweiz behält, bleibt in der Schweiz versicherungspflichtig, auch wenn er sich bei der Gemeinde abgemeldet hat (BAG). In der EU, der EFTA und im Vereinigten Königreich hilft die EHIC; ausserhalb zahlt die Grundversicherung Notfälle höchstens bis zum doppelten Schweizer Betrag (Art. 36 Abs. 2 und 4 KVV). Wer den Wohnsitz tatsächlich verlegt, liest den Artikel Wegzug ins Ausland.
Häufige Fehler
- Mit Nebenjob nichts ändern. Wer als EU-Studentin in der Schweiz arbeitet, muss sich hier versichern, auch mit EHIC.
- Eine ungenügende Police einreichen. Ohne gleichwertigen Schutz gibt es keine Befreiung.
- Das Gesuch am Ende der Frist stellen. Bei einer Ablehnung bleibt dann keine Zeit für eine rechtzeitige Anmeldung.
- Die Verlängerung vergessen. Nach 3 Jahren endet die Befreiung, wenn kein neues Gesuch vorliegt.
- Die Befreiung später widerrufen wollen. Ohne besonderen Grund geht das nicht.
Alle Themen rund um den Zuzug findest du in der Themenwelt Neu in der Schweiz. Welche Gruppen sich sonst befreien lassen können, zeigt der Artikel Befreiung von der Versicherungspflicht.
Häufige Fragen
Brauche ich als Student in der Schweiz eine Schweizer Krankenversicherung?
Kommst du aus EU, EFTA oder dem Vereinigten Königreich und arbeitest nicht in der Schweiz, nein: Du bleibst im Heimatsystem und nutzt die EHIC. Kommst du aus einem anderen Staat, musst du dich versichern, ausser der Kanton befreit dich wegen einer gleichwertigen Versicherung.
Reicht die Europäische Krankenversicherungskarte fürs Studium?
Ja, solange du aus einem EU- oder EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich kommst, dort versichert bleibst und in der Schweiz nicht arbeitest. Mit der Karte lässt du dich in der Schweiz behandeln.
Was ändert sich mit einem Nebenjob?
Studierende aus EU, EFTA und dem Vereinigten Königreich, die in der Schweiz arbeiten, müssen sich hier versichern. Wer eine gleichwertige private Versicherung hat, kann beim Kanton eine Befreiung beantragen.
Wie lange gilt eine Befreiung für Studierende?
Höchstens 3 Jahre. Auf Gesuch verlängert der Kanton um höchstens 3 weitere Jahre. Danach musst du dich in der Schweiz versichern.
Bekommen internationale Studierende Prämienverbilligung?
Wer in der Schweiz grundversichert ist und eine Bewilligung ab 3 Monaten hat, hat Anspruch, wenn er die Voraussetzungen des Kantons erfüllt. Für junge Erwachsene in Ausbildung verbilligen die Kantone bei unteren und mittleren Einkommen um mindestens 50 %.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. a und f KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 4 und 7 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 3Art. 3 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7 und 8Art. 7 Abs. 1, Art. 8 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 36Art. 36 Abs. 2 und 4 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 und 104Art. 103 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 106Art. 106 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 16a und 61Art. 16a Abs. 1, Art. 61 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1 und 1bis KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 95aArt. 95a KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 Abs. 1 UVVfedlex.admin.ch
- BAG, Ausländische Studierende in der Schweizbag.admin.ch
- BAG, Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte (FAQ)bag.admin.ch
- BAG, Zuständige kantonale Stellen für Gesuche um Befreiung (PDF)bag.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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