Wer in die Schweiz zieht, muss sich innert 3 Monaten bei einer Krankenkasse für die Grundversicherung anmelden. Bei Personen mit Bewilligung zählt die Anmeldung bei der Gemeinde. Meldest du dich rechtzeitig an, gilt der Schutz rückwirkend ab Zuzug, und du zahlst die Prämien ab diesem Tag. Danach beginnt er erst mit dem Beitritt.

Das Wichtigste in Kürze
- Wer in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss sich innert 3 Monaten für die Grundversicherung anmelden (Art. 3 Abs. 1 KVG).
- Für Ausländerinnen und Ausländer mit Bewilligung laufen die 3 Monate ab der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle; bei rechtzeitigem Beitritt gilt der Schutz ab diesem Tag (Art. 7 Abs. 1 KVV).
- Jede Kasse muss dich in der Grundversicherung ohne Gesundheitsfragen aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG).
- Wer zu spät kommt, ist erst ab dem Beitritt versichert und zahlt bei unentschuldbarer Verspätung 30 bis 50 % Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV).
- Prämien 2026 in Lausanne (Region 1), Erwachsene, Franchise CHF 2'500, mit Unfall: CHF 441.80 bis CHF 635.90 pro Monat (BAG).
Drei Monate ab Zuzug: was gilt für wen?
In der Schweiz führen zugelassene Krankenkassen die obligatorische Grundversicherung durch, nicht der Staat und nicht der Arbeitgeber. Du schliesst sie selbst ab, bei einer Kasse deiner Wahl. Eine Familienversicherung gibt es nicht: Jedes Familienmitglied wird einzeln versichert. Die Pflicht dazu heisst Versicherungspflicht. Sie gilt für alle mit Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von Nationalität, Alter und Gesundheit.
Das Gesetz lässt dir Zeit: Du musst dich innert 3 Monaten anmelden. Diese Beitrittsfrist beginnt aber nicht für alle am gleichen Tag.
| Du bist … | Frist beginnt | Schutz bei rechtzeitigem Beitritt ab | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Schweizerin oder Schweizer, Rückkehr aus dem Ausland | Wohnsitznahme | Wohnsitznahme | Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 KVG |
| Ausländerin oder Ausländer mit Ausweis B, C oder L ab 3 Monaten | Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle | Anmeldung bei der Gemeinde | Art. 7 Abs. 1 KVV |
| angestellt mit Ausweis L unter 3 Monaten, ohne gleichwertigen Schutz | keine Frist | Einreise | Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 7 Abs. 2 KVV |
| Neugeborenes Kind | Geburt | Geburt | Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 KVG |
Massgebend ist der Wohnsitz, also der Ort, an dem du dich mit der Absicht aufhältst, dauernd zu bleiben. Wer mit einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung von mindestens 3 Monaten kommt, ist nach Art. 1 Abs. 2 Bst. a und f KVV auch ohne diesen Wohnsitz versicherungspflichtig. Für kurze Aufenthalte gelten eigene Regeln, die der Artikel Kurzaufenthalter erklärt.
Die Frist betrifft nur die Grundversicherung. Zusatzversicherungen sind freiwillig, und für sie gibt es weder Pflicht noch Frist.
Schritt für Schritt: die ersten drei Monate
- Bei der Gemeinde anmelden. Die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle ist für viele der Startpunkt der Frist. Notiere dir das Datum und zähle 3 Monate dazu.
- Klären, ob eine Ausnahme gilt. Arbeitest du weiter in einem EU-Staat, bist du aus dem Ausland entsandt oder studierst du mit gleichwertiger ausländischer Versicherung, brauchst du vielleicht keine Schweizer Kasse. Die Fälle erklärt der Artikel Befreiung von der Versicherungspflicht. Ein Gesuch stellst du innerhalb derselben 3 Monate.
- Prämien vergleichen. Alle Kassen bieten in der Grundversicherung die gleichen gesetzlichen Leistungen. Unterschiede gibt es bei Prämie, Modell und Service. Die Prämien deiner Gemeinde zeigt der Prämienrechner.
- Franchise und Modell wählen. Die Franchise ist der Betrag, den du jedes Jahr zuerst selbst zahlst. Beim Modell entscheidest du, ob du immer zuerst eine Hausarztpraxis, ein HMO-Zentrum oder eine Telefonberatung kontaktierst. Die Erklärung folgt unten.
- Aufnahmeantrag stellen. Du meldest dich direkt bei der gewählten Kasse an, meist online. Gib den gewünschten Versicherungsbeginn an: bei rechtzeitigem Beitritt den Tag des Zuzugs bzw. der Anmeldung bei der Gemeinde.
- Versicherungsnachweis bereithalten. Die Kantone kontrollieren, ob alle versichert sind (Art. 6 KVG). Verlangt die Gemeinde einen Nachweis, stellt ihn deine Kasse aus.
- Unfalldeckung prüfen. Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, bist du über ihn auch in der Freizeit gegen Unfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV). Dann kannst du die Unfalldeckung in der Krankenkasse sistieren.
- Prämienverbilligung prüfen. Mit tiefem Einkommen verbilligt der Kanton die Prämie. Das gilt auch mit einer Bewilligung ab 3 Monaten (Art. 106 KVV).
Die rechtlichen Regeln im Detail
Frist und Rückwirkung. Nach Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme versichern. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Wohnsitznahme (Art. 5 Abs. 1 KVG), für Ausländerinnen und Ausländer mit Bewilligung im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Gemeinde (Art. 7 Abs. 1 KVV). Arzt- und Spitalrechnungen aus den ersten Wochen sind also gedeckt. Dafür schuldest du die Prämien ab diesem Tag. Ziehst du mitten im Monat zu, rechnet die Kasse die Prämie taggenau (BAG).
Freie Wahl, keine Gesundheitsfragen. Du wählst frei unter allen zugelassenen Kassen (Art. 4 KVG). Jede Kasse muss dich in ihrem Tätigkeitsgebiet aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG), ohne Gesundheitsfragebogen, ohne Vorbehalt und ohne Wartefrist. Gesundheitsfragen sind nur bei Zusatzversicherungen erlaubt.
Verspäteter Beitritt. Meldest du dich nach Ablauf der 3 Monate an, beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 7 Abs. 1 KVV). Rechnungen aus der Zeit davor zahlst du selbst. Ist die Verspätung nicht entschuldbar, kommt ein Prämienzuschlag von 30 bis 50 % dazu, während der doppelten Dauer der Verspätung, höchstens 5 Jahre (Art. 8 Abs. 1 KVV). Was dann gilt, erklärt der Artikel Zu spät angemeldet.
Kontrolle durch den Kanton. Die Kantone sorgen dafür, dass alle versichert sind. Wer sich nicht rechtzeitig versichert, wird von der kantonalen Behörde einer Kasse zugewiesen (Art. 6 KVG). Die Kasse wählst du dann nicht mehr selbst.
Was die Grundversicherung kostet
Die Prämie hängt von deiner Gemeinde (Prämienregion), deinem Alter, der Franchise, dem Modell und der Kasse ab. Für die gleichen gesetzlichen Leistungen liegen zwischen den Kassen oft mehrere hundert Franken pro Jahr. Prämien 2026, Gemeinde Lausanne (Region 1), Erwachsene mit Jahrgang 1991; Quelle BAG:
| Franchise | Unfall | tiefste Monatsprämie | Median | höchste Monatsprämie |
|---|---|---|---|---|
| CHF 300 | mit | CHF 570.10 | CHF 628.50 | CHF 763.90 |
| CHF 2'500 | mit | CHF 441.80 | CHF 500.20 | CHF 635.90 |
| CHF 300 | ohne | CHF 531.70 | CHF 585.70 | CHF 717.65 |
| CHF 2'500 | ohne | CHF 412.20 | CHF 465.80 | CHF 595.65 |
Das tiefste Angebot mit Unfall gehört in Lausanne zu einem HMO-Modell. Ohne Unfalldeckung liegt der Median bei Franchise CHF 2'500 CHF 34.40 tiefer als mit. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis dahin rechnen wir mit den Prämien 2026.
Franchise: wie viel du zuerst selbst zahlst
Die ordentliche Franchise beträgt CHF 300 je Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 KVV). Du kannst eine höhere wählen: CHF 500, 1'000, 1'500, 2'000 oder 2'500 (Art. 93 Abs. 1 KVV). Über der Franchise zahlst du 10 % Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG), höchstens CHF 700 im Jahr (Art. 103 Abs. 2 KVV). Je höher die Franchise, desto tiefer die Prämie. Die Franchise ist ein Betrag je Kalenderjahr; eine Kürzung für ein angebrochenes Jahr sieht das Gesetz nicht vor.
Modell: wen du zuerst kontaktierst
Im Standardmodell gehst du direkt zur Ärztin deiner Wahl. In den alternativen Modellen verpflichtest du dich, zuerst eine bestimmte Stelle zu kontaktieren: eine Hausarztpraxis, ein HMO-Zentrum oder eine telefonische Beratung. Dafür darf die Kasse die Prämie senken (Art. 62 Abs. 1 KVG). Welches Modell zu deinem Alltag passt, klärt der Modell-Finder.
Beispielrechnung: Zuzug im Juni
Beispiel mit fiktiven Personen. Amélie, 35, zieht mit einer Aufenthaltsbewilligung B aus Frankreich nach Lausanne. Sie meldet sich am 01.06.2026 bei der Gemeinde an. Ihre Frist läuft bis 01.09.2026. Am 20.08.2026 schliesst sie die Grundversicherung ab, mit Franchise CHF 2'500 und Unfalldeckung, zum Median von CHF 500.20 pro Monat.
Lohnt sich die höhere Franchise? Im Median kostet Franchise CHF 300 in Lausanne CHF 128.30 mehr pro Monat, also CHF 1'539.60 im Jahr. Mit Franchise CHF 2'500 zahlt Amélie Arztkosten bis CHF 2'500 selbst, mit Franchise CHF 300 nur CHF 300 plus 10 % vom Rest. Bei Kosten von X Franken ist der Unterschied 0.9 × (X − 300). Er erreicht die Prämiendifferenz bei CHF 2'010.67 Kosten im Jahr. Liegen ihre Kosten darüber, fährt sie in diesem Beispiel mit Franchise CHF 300 günstiger. Das ist eine Rechnung, keine Empfehlung: Mit deinen eigenen Zahlen rechnest du im Franchise-Rechner.
Sonderfälle
Familie. Partner und Kinder brauchen je eine eigene Police und haben je eigene Fristen ab ihrem Zuzug. Kinder und junge Erwachsene zahlen tiefere Prämien (Art. 61 Abs. 3 KVG). Wie du nachziehende Angehörige versicherst, erklärt der Artikel Familiennachzug.
Angehörige in der EU. Arbeitest du als EU- oder EFTA-Staatsangehörige in der Schweiz, müssen sich nach dem BAG auch deine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz versichern, die in einem EU-Staat, in Island oder Norwegen wohnen. Für Angehörige im Vereinigten Königreich gilt das nicht.
Studium. Studierende aus der EU oder EFTA, die in der Schweiz nicht arbeiten, bleiben meist im Heimatsystem. Die Regeln stehen im Artikel Internationale Studierende.
Rückkehr aus dem Ausland. Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zurückkehren, gilt die gleiche Frist von 3 Monaten ab Wohnsitznahme.
Zusatzversicherung. Für Spital halbprivat, Zahnbehandlungen oder Leistungen im Ausland gibt es freiwillige Zusatzversicherungen. Hier darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen und ablehnen. Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse. Die Wahl der Zusatzversicherung eilt nicht wegen der Frist; die Grundversicherung schon.
Häufige Fehler
- Die Frist ab dem falschen Tag rechnen. Mit Bewilligung zählt die Anmeldung bei der Gemeinde, nicht die Einreise und nicht der Stellenantritt.
- Auf die Versicherung aus dem Heimatland vertrauen. Sie ersetzt die Grundversicherung nur, wenn eine Ausnahme gilt oder der Kanton dich befreit.
- Mit der Anmeldung Prämien sparen wollen. Bei rechtzeitigem Beitritt zahlst du ohnehin rückwirkend. Bei verspätetem Beitritt fehlt der Schutz, und es droht ein Zuschlag.
- Die erste Kasse nehmen, die man findet. Die Leistungen sind gleich, die Prämien nicht. Kennzahlen aller Kassen zeigen die Kassen-Steckbriefe.
- Die Unfalldeckung doppelt bezahlen. Bist du über den Arbeitgeber voll unfallversichert, kannst du sie sistieren (Art. 8 Abs. 1 KVG).
Wie das System als Ganzes funktioniert, erklärt der Artikel Das Schweizer Krankenversicherungssystem. Wer die Schweiz später wieder verlässt, findet den Ablauf unter Wegzug ins Ausland. Mit tiefem Einkommen lohnt sich ein Blick auf die Prämienverbilligung. Alle Themen rund um den Zuzug findest du in der Themenwelt Neu in der Schweiz.
Häufige Fragen
Ist die Krankenversicherung in der Schweiz für Ausländer obligatorisch?
Ja, für die Grundversicherung, unabhängig von der Nationalität. Versicherungspflichtig bist du mit Wohnsitz in der Schweiz oder mit einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung, die mindestens 3 Monate gültig ist. Zusatzversicherungen sind freiwillig.
Ab wann zählen die drei Monate?
Grundsätzlich ab der Wohnsitznahme. Für Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungs-, Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zählen sie ab der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde (Art. 7 Abs. 1 KVV).
Muss ich die Prämien rückwirkend bezahlen?
Ja. Meldest du dich innert der Frist an, gilt der Schutz ab dem ersten Tag, und die Kasse verlangt die Prämien ab diesem Tag. Die Prämie wird taggenau berechnet, wenn du mitten im Monat zuziehst.
Kann mich eine Kasse ablehnen, weil ich krank bin?
In der Grundversicherung nicht. Jede zugelassene Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen, Vorbehalte oder Wartefristen aufnehmen. Gesundheitsfragen darf sie nur für Zusatzversicherungen stellen.
Reicht meine Krankenversicherung aus dem Heimatland?
In der Regel nicht. Nur wer unter eine Ausnahme fällt oder vom Kanton befreit wird, braucht keine Schweizer Grundversicherung. Das Gesuch um Befreiung stellst du innerhalb der gleichen 3 Monate.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 4Art. 4 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 Abs. 1 und 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6Art. 6 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61, 62 und 64Art. 61 Abs. 3, Art. 62 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1 und 7Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 8Art. 8 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93 und 103Art. 93 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 106Art. 106 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 Abs. 1 UVVfedlex.admin.ch
- BAG, Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versichertebag.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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