Mit einem Ausweis L, der mindestens 3 Monate gültig ist, musst du dich innert 3 Monaten nach der Anmeldung bei der Gemeinde in der Schweizer Grundversicherung versichern; der Schutz gilt dann ab der Anmeldung. Ist die Bewilligung kürzer, musst du als Angestellte ab Einreise versichert sein, ausser du hast gleichwertigen Schutz.

Das Wichtigste in Kürze
- Mit Ausweis L ab 3 Monaten Gültigkeit bist du versicherungspflichtig (Art. 1 Abs. 2 Bst. a und f KVV).
- Frist: 3 Monate ab Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle; bei rechtzeitigem Beitritt gilt der Schutz ab diesem Tag (Art. 7 Abs. 1 KVV).
- Angestellte mit Bewilligung unter 3 Monaten und EU/EFTA-Kurzarbeitende im Meldeverfahren müssen ab Einreise bzw. Arbeitsbeginn versichert sein, ausser sie haben gleichwertigen Schutz (Art. 7 Abs. 2 und 2bis KVV).
- Die Versicherung endet am gemeldeten Wegzug, spätestens am Tag der Ausreise (Art. 7 Abs. 3 KVV).
- Mit Bewilligung ab 3 Monaten hast du Anspruch auf Prämienverbilligung nach den Regeln des Kantons (Art. 106 KVV).
Kurz in der Schweiz: welche Regel für dich gilt
Als Kurzaufenthalter kommst du befristet in die Schweiz, meist mit einem Ausweis L für eine Saisonstelle, ein Projekt oder eine befristete Anstellung. Für die Krankenversicherung zählt nicht der Name des Ausweises, sondern zwei Fragen: Wie lange ist die Bewilligung gültig, und arbeitest du in der Schweiz?
| Situation | Versicherungspflicht | Versichert ab | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Ausweis L, mindestens 3 Monate gültig | ja | Anmeldung bei der Gemeinde, bei Beitritt innert 3 Monaten | Art. 1 Abs. 2 Bst. a und f, Art. 7 Abs. 1 KVV |
| Ausweis L unter 3 Monaten, angestellt | ja, ausser gleichwertiger Schutz | Einreise | Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 7 Abs. 2 KVV |
| EU/EFTA, Meldeverfahren bis 3 Monate ohne Bewilligung | ja, ausser gleichwertiger Schutz | Arbeitsbeginn, auch bei spätem Beitritt | Art. 1 Abs. 2 Bst. g, Art. 7 Abs. 2bis KVV |
| aus EU, EFTA oder UK entsandt, bis 24 Monate mit A1 | nein, Recht des Herkunftslands | – | Art. 2 Abs. 1 Bst. c KVV, BAG |
Bist du versicherungspflichtig, gilt für dich das gleiche wie für alle anderen: freie Kassenwahl, Aufnahme ohne Gesundheitsfragen (Art. 5 Bst. i KVAG), gleiche Leistungen, Prämie nach deinem Wohnort in der Schweiz. Wie das System funktioniert, erklärt der Artikel Das Schweizer Krankenversicherungssystem.
Schritt für Schritt: versichert während des Aufenthalts
- Gültigkeit der Bewilligung prüfen. Mindestens 3 Monate heisst Pflicht mit Frist ab Anmeldung. Weniger als 3 Monate heisst Pflicht ab Einreise, ausser du hast gleichwertigen Schutz.
- Bei der Gemeinde anmelden und das Datum notieren. Bei einer Bewilligung ab 3 Monaten beginnt die Frist mit dieser Anmeldung.
- Heimische Versicherung prüfen. Bei einer kurzen Bewilligung oder im Meldeverfahren genügt ein gleichwertiger Schutz für Behandlungen in der Schweiz. Lass dir von deinem Versicherer schriftlich bestätigen, was er in der Schweiz zahlt.
- Prämien vergleichen und anmelden. Die Angebote für deine Gemeinde zeigt der Prämienrechner. Gib als Beginn den Tag der Anmeldung bei der Gemeinde an bzw. den Tag der Einreise oder des Arbeitsbeginns.
- Unfalldeckung sistieren. Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber, bist du über ihn auch in der Freizeit unfallversichert (Art. 13 Abs. 1 UVV). Dann kannst du die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren (Art. 8 Abs. 1 KVG).
- Vor der Abreise abmelden. Melde den Wegzug bei der Gemeinde und schick die Bestätigung der Kasse. Die Versicherung endet am gemeldeten Wegzugstag, spätestens am Tag der Ausreise (Art. 7 Abs. 3 KVV).
Die Regeln im Detail
Verspäteter Beitritt. Versicherst du dich mit einem Ausweis L ab 3 Monaten nicht innert 3 Monaten nach der Anmeldung, beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt (Art. 7 Abs. 1 KVV). Behandlungen davor zahlst du selbst, und bei nicht entschuldbarer Verspätung erhebt die Kasse einen Prämienzuschlag von 30 bis 50 % während der doppelten Dauer der Verspätung (Art. 8 Abs. 1 KVV). Im Meldeverfahren ist es anders: Dort beginnt die Versicherung auch bei spätem Beitritt am ersten Arbeitstag (Art. 7 Abs. 2bis KVV), und du zahlst die Prämien ab dann. Wer sich gar nicht versichert, wird einer Kasse zugewiesen (Art. 6 KVG).
Optionsrecht für Wochenaufenthalter aus Nachbarstaaten. Für Arbeitnehmende aus der EU mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien, die mindestens einmal pro Woche in ihr Wohnland zurückkehren, sind nach dem BAG Ausnahmen möglich. Sie funktionieren wie das Optionsrecht der Grenzgänger: Du entscheidest dich auf Gesuch für die Versicherung im Wohnland (Art. 2 Abs. 6 KVV).
Befreiung auf Gesuch. Bist du für eine Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz, etwa als Praktikantin oder Stagiaire, kannst du dich mit gleichwertiger Versicherung befreien lassen (Art. 2 Abs. 4 KVV). Die Befreiung und die übrigen Gruppen erklärt der Artikel Befreiung von der Versicherungspflicht. Zuständig ist die kantonale Stelle; bei Kurzarbeitenden nennt das BAG den Kanton des Arbeitsorts.
Entsendung in die Schweiz. Schickt dich ein Arbeitgeber aus der EU, der EFTA oder dem Vereinigten Königreich für bis zu 24 Monate in die Schweiz, gilt mit der Bescheinigung A1 das Recht deines Herkunftslands, auch für die Krankenversicherung (BAG).
Ende der Versicherung. Mit Ausweis L endet die Versicherung am Tag des gemeldeten Wegzugs, in jedem Fall am Tag der Ausreise (Art. 7 Abs. 3 KVV). Im Meldeverfahren endet sie mit dem Ende der Arbeit in der Schweiz, spätestens mit der Ausreise (Art. 7 Abs. 3bis KVV). Die Prämie rechnet die Kasse bei einem Wegzug ins Ausland taggenau ab (BAG).
Was die Grundversicherung für ein paar Monate kostet
Prämien 2026, Gemeinde Luzern (Region 1), Erwachsene mit Jahrgang 1998; Quelle BAG:
| Franchise | Unfall | tiefste Monatsprämie | Median | höchste Monatsprämie |
|---|---|---|---|---|
| CHF 300 | mit | CHF 451.60 | CHF 510.70 | CHF 640.60 |
| CHF 2'500 | mit | CHF 323.30 | CHF 385.80 | CHF 512.60 |
| CHF 300 | ohne | CHF 429.00 | CHF 477.70 | CHF 595.80 |
| CHF 2'500 | ohne | CHF 307.10 | CHF 359.50 | CHF 476.80 |
Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September. Mit tiefem Lohn kannst du beim Kanton Prämienverbilligung beantragen; mit einer Bewilligung ab 3 Monaten hast du Anspruch, wenn du die kantonalen Voraussetzungen erfüllst (Art. 106 KVV). Die Regeln stehen unter Prämienverbilligung.
Franchise bei einem kurzen Aufenthalt
Die Franchise ist ein Jahresbetrag: CHF 300 im Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 KVV) oder eine gewählte höhere Stufe. Das Gesetz sieht keine Kürzung vor, wenn du nur einige Monate versichert bist. Bei einem Aufenthalt von wenigen Monaten sparst du mit einer hohen Franchise also nur wenige Monatsprämien, trägst aber im Krankheitsfall die volle Franchise.
Für Erwachsene, deren Versicherung auf weniger als ein Kalenderjahr angelegt ist, dürfen die Kassen stattdessen eine Pauschale für Franchise und Selbstbehalt erheben: CHF 250 innerhalb von 90 Tagen, wenn du Leistungen beziehst (Art. 103 Abs. 5 KVV). Die Pauschale ist ein Angebot der Kasse, keine Pflicht. Sie lässt sich nicht mit besonderen Versicherungsformen kombinieren, also weder mit einer wählbaren Franchise noch mit einem Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell. Frag vor dem Abschluss danach.
Beispielrechnung: sechs Monate Saisonstelle in Luzern
Beispiel mit fiktiven Personen. Mateo, 28, kommt aus Spanien und arbeitet vom 01.04.2026 bis 30.09.2026 Vollzeit in einem Hotel in Luzern. Er erhält einen Ausweis L und meldet sich am 01.04.2026 bei der Gemeinde an. Seine Frist läuft bis 01.07.2026. Am 15.05.2026 tritt er einer Kasse bei, mit Franchise CHF 2'500, ohne Unfalldeckung, zum tiefsten Angebot von CHF 307.10.
Welche Franchise für eine kurze Dauer rechnerisch aufgeht, hängt von deinen erwarteten Kosten ab. Das ist eine Rechnung, keine Empfehlung. Kontaktwege und Kennzahlen der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen.
Sonderfälle
Familie. Kommen Partner oder Kinder mit, brauchen sie je eine eigene Grundversicherung mit eigener Frist. Arbeitest du als EU- oder EFTA-Staatsangehörige mit Ausweis L in der Schweiz, müssen sich nach dem BAG auch deine nicht erwerbstätigen Angehörigen in der Schweiz versichern. Details im Artikel Familiennachzug.
Verlängerung oder Ausweis B. Solange du eine Bewilligung von mindestens 3 Monaten hast, bleibst du versicherungspflichtig. Deine Police läuft weiter, du musst nichts neu abschliessen.
Nach der Abreise. Die Kassen können Personen, die nicht mehr versicherungspflichtig sind, einen Weiterversicherungsvertrag nach VVG anbieten (Art. 7a KVV). Eine Pflicht dazu haben sie nicht. Was beim Wegzug gilt, erklärt der Artikel Wegzug ins Ausland.
Häufige Fehler
- Auf die Versicherung im Heimatland vertrauen. Mit einem Ausweis L ab 3 Monaten gilt die Schweizer Pflicht, auch wenn du zu Hause versichert bist.
- Die Frist ab Einreise rechnen. Bei Bewilligungen ab 3 Monaten zählt die Anmeldung bei der Gemeinde, bei kürzeren Bewilligungen gibt es gar keine Frist.
- Die Unfalldeckung doppelt bezahlen. Bist du über den Arbeitgeber voll unfallversichert, kannst du sie sistieren.
- Die hohe Franchise für einen kurzen Aufenthalt wählen, ohne zu rechnen. Die Franchise wird nicht gekürzt.
- Die Abmeldung vergessen. Ohne gemeldeten Wegzug musst du der Kasse den Tag der Ausreise auf anderem Weg belegen, sonst stellt sie weiter Prämien in Rechnung.
Alle Themen rund um den Zuzug findest du in der Themenwelt Neu in der Schweiz.
Häufige Fragen
Brauche ich mit Ausweis L eine Schweizer Krankenkasse?
Ja, wenn der Ausweis mindestens 3 Monate gültig ist. Ist er kürzer gültig und du bist angestellt, musst du ab Einreise versichert sein, ausser du hast für Behandlungen in der Schweiz einen gleichwertigen Schutz.
Wie lange habe ich Zeit, mich als Kurzaufenthalter zu versichern?
Mit einem Ausweis L ab 3 Monaten hast du 3 Monate ab der Anmeldung bei der Gemeinde. Versicherst du dich rechtzeitig, gilt der Schutz rückwirkend ab der Anmeldung. Bei kürzeren Bewilligungen gibt es keine Frist: Der Schutz muss ab Einreise bestehen.
Kann ich als Kurzaufenthalter in meiner Versicherung im Heimatland bleiben?
Nur in Ausnahmefällen: bei einer Bewilligung unter 3 Monaten mit gleichwertigem Schutz, bei einer Entsendung mit Bescheinigung A1 oder mit einer Befreiung durch den Kanton. Wer aus Deutschland, Österreich, Frankreich oder Italien kommt und mindestens einmal pro Woche heimkehrt, kann ein Optionsrecht haben.
Wann endet die Krankenkasse, wenn ich die Schweiz verlasse?
Am Tag des bei der Gemeinde gemeldeten Wegzugs, in jedem Fall am Tag der tatsächlichen Ausreise (Art. 7 Abs. 3 KVV). Die Prämie wird taggenau abgerechnet. Schick der Kasse die Abmeldebestätigung der Gemeinde.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. a, b, f, g KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 1 Bst. c, Abs. 4–6 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7Art. 7 Abs. 1–3bis KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7aArt. 7a KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 8Art. 8 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 Abs. 1, 2 und 5 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 106Art. 106 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6 und 8Art. 6, Art. 8 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 Abs. 1 UVVfedlex.admin.ch
- BAG, Kurzarbeitende in der Schweizbag.admin.ch
- BAG, In die Schweiz entsandte Arbeitnehmendebag.admin.ch
- BAG, Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte (FAQ)bag.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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