Von der Schweizer Grundversicherung befreien lassen können sich nur die Gruppen, die Art. 2 KVV nennt: etwa Studierende und Praktikanten mit gleichwertiger ausländischer Versicherung, entsandte Arbeitnehmende oder Nichterwerbstätige aus EU und EFTA. Das Gesuch geht an die kantonale Behörde. Studierende werden höchstens 3 Jahre befreit, verlängerbar um 3 weitere.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Befreiung ist die Ausnahme: Wer in der Schweiz wohnt, muss sich innert 3 Monaten versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG).
- Einige Gruppen unterstehen der Pflicht gar nicht (Art. 2 Abs. 1 KVV), andere werden nur auf Gesuch befreit (Art. 2 Abs. 2 und 4–8 KVV).
- Fast immer verlangt ist ein gleichwertiger Schutz für Behandlungen in der Schweiz, während der ganzen Dauer der Befreiung.
- Studierende, Schüler und Praktikanten werden höchstens 3 Jahre befreit, auf Gesuch um höchstens 3 weitere Jahre (Art. 2 Abs. 4 KVV).
- Befreiung und Verzicht darauf sind ohne besonderen Grund nicht widerrufbar, bei Entsandten gar nicht (Art. 2 Abs. 4, 5, 7 und 8 KVV).
- Pflicht als Regel, Befreiung als Ausnahme
- Wer der Pflicht gar nicht untersteht
- Wer auf Gesuch befreit werden kann
- Schritt für Schritt: das Gesuch um Befreiung
- Gleichwertiger Schutz: was die Behörde prüft
- Was eine Befreiung wert ist: die Prämien im Vergleich
- Beispielrechnung: Masterstudium in Basel
- Wenn das Gesuch abgelehnt wird oder die Befreiung endet
- Häufige Fehler
- Häufige Fragen
- Quellen
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Pflicht als Regel, Befreiung als Ausnahme
Wer in der Schweiz wohnt, muss sich innert 3 Monaten bei einer Krankenkasse für die Grundversicherung anmelden (Art. 3 Abs. 1 KVG). Diese Versicherungspflicht gilt unabhängig von Nationalität, Alter und Gesundheit, und auch für Personen mit einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung von mindestens 3 Monaten (Art. 1 Abs. 2 KVV). Der Bundesrat darf Ausnahmen vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Er hat sie in Art. 2 KVV abschliessend aufgezählt.
Das Recht unterscheidet zwei Arten von Ausnahmen:
| Art | Was es bedeutet | Braucht es ein Gesuch? | Artikel |
|---|---|---|---|
| Ausnahme von Gesetzes wegen | Du unterstehst der Schweizer Pflicht gar nicht, weil ein anderes System zuständig ist. | nein | Art. 2 Abs. 1 KVV |
| Befreiung auf Gesuch | Du bist grundsätzlich versicherungspflichtig, kannst aber beim Kanton die Befreiung beantragen. | ja | Art. 2 Abs. 2 und 4–8 KVV |
Für die meisten Neuzuzüger aus dem Ausland geht es um die zweite Gruppe. Wichtig: Eine Befreiung ist kein Preisvergleich. Wer nicht zu einer der genannten Gruppen gehört, muss sich in der Schweiz versichern, auch wenn die ausländische Police günstiger wäre.
Wer der Pflicht gar nicht untersteht
Nach Art. 2 Abs. 1 KVV sind unter anderem ausgenommen:
- Personen, die nur zur Behandlung oder zur Kur in der Schweiz sind (Bst. b).
- Personen, die wegen ihrer Arbeit in einem EU- oder EFTA-Staat dessen Recht unterstehen, obwohl sie in der Schweiz wohnen (Bst. c), sowie Bezügerinnen einer ausländischen Arbeitslosenentschädigung nach dem Freizügigkeitsabkommen (Bst. d).
- Personen ohne Schweizer Rente, die eine Rente aus einem EU-Staat, aus Island, Norwegen oder dem Vereinigten Königreich beziehen (Bst. e).
- Familienangehörige dieser Personen, die in deren ausländischer Versicherung mitversichert sind (Bst. f und g).
- Bundesangestellte, die der Militärversicherung unterstehen (Bst. a).
Dazu kommen Personen mit diplomatischen Vorrechten und Angestellte internationaler Organisationen, die nach Art. 6 KVV nicht versicherungspflichtig sind, sich aber auf Gesuch hin versichern können. Aus EU, EFTA oder dem Vereinigten Königreich bis zu 24 Monate in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende bleiben mit der Bescheinigung A1 im System ihres Herkunftslands (BAG).
Wer auf Gesuch befreit werden kann
| Gruppe | Voraussetzung | Dauer, Widerruf | Artikel |
|---|---|---|---|
| Personen, die in einem Staat ohne Abkommen obligatorisch versichert sind | Doppelbelastung und gleichwertiger Schutz in der Schweiz | keine Regel zum Widerruf | Art. 2 Abs. 2 KVV |
| Studierende, Schüler, Praktikanten, Stagiaires und begleitende Familie | gleichwertiger Schutz während der ganzen Befreiung | höchstens 3 Jahre, Verlängerung um höchstens 3 Jahre; Widerruf nur mit besonderem Grund | Art. 2 Abs. 4 KVV |
| in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende und begleitende Familie | von der AHV/IV-Beitragspflicht befreit; Arbeitgeber garantiert mindestens KVG-Leistungen | Widerruf ausgeschlossen | Art. 2 Abs. 5 KVV |
| Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat, zum Beispiel Grenzgänger mit Optionsrecht | Befreiung nach Freizügigkeitsabkommen möglich, Deckung nachgewiesen | nach Abkommen | Art. 2 Abs. 6 KVV |
| Nichterwerbstätige mit EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung | gleichwertiger Schutz während der ganzen Befreiung | Widerruf nur mit besonderem Grund | Art. 2 Abs. 7 KVV |
| Personen, deren Schutz sich klar verschlechtern würde | Zusatzversicherung im bisherigen Umfang wegen Alter oder Gesundheit nicht oder kaum tragbar | Widerruf nur mit besonderem Grund | Art. 2 Abs. 8 KVV |
Als begleitende Familienangehörige gelten Ehegatten, Kinder bis 18 Jahre und Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre (Art. 3 Abs. 2 KVV, auf den Art. 2 Abs. 4 und 5 KVV verweisen).
Für Studierende gibt es zwei Wege: Wer aus der EU, der EFTA oder dem Vereinigten Königreich kommt und in der Schweiz nicht arbeitet, bleibt im Heimatsystem und nutzt die Europäische Krankenversicherungskarte. Studierende aus anderen Staaten brauchen die Befreiung nach Art. 2 Abs. 4 KVV. Details zu beiden Fällen stehen im Artikel Internationale Studierende und im Glossar unter ausländische Studierende.
Schritt für Schritt: das Gesuch um Befreiung
- Gruppe prüfen. Gehörst du zu einer Gruppe aus der Tabelle oben? Wenn nicht, gibt es keine Befreiung, und du meldest dich bei einer Kasse an. Wie das geht, erklärt der Artikel In drei Monaten zur Krankenkasse.
- Bestätigung des ausländischen Versicherers einholen. Dem Gesuch legst du eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben bei (Art. 2 Abs. 2, 4, 7 und 8 KVV). Bitte deinen Versicherer, ausdrücklich zu bestätigen, welche Leistungen er in der Schweiz übernimmt, ab wann und bis wann.
- Zuständige Stelle finden. Über die Gesuche entscheidet die zuständige kantonale Behörde (Art. 10 Abs. 2 KVV). Das BAG führt eine Liste dieser Stellen. Zuständig ist in der Regel der Wohn- oder Aufenthaltskanton, bei Kurzarbeitenden der Kanton des Arbeitsorts.
- Gesuch innerhalb der 3 Monate stellen. Die Beitrittsfrist läuft ab Wohnsitznahme bzw. ab der Anmeldung bei der Gemeinde (Art. 7 Abs. 1 KVV). Stell das Gesuch so früh, dass dir bei einer Ablehnung noch Zeit für die Anmeldung bei einer Kasse bleibt.
- Entscheid abwarten und aufbewahren. Der Entscheid ist dein Nachweis gegenüber der Gemeinde. Notiere dir das Ablaufdatum der Befreiung.
- Ablauf planen. Bei Studierenden endet die Befreiung nach höchstens 3 Jahren. Eine Verlängerung um höchstens 3 Jahre gibt es nur auf Gesuch (Art. 2 Abs. 4 KVV).
Gleichwertiger Schutz: was die Behörde prüft
Fast jede Befreiung auf Gesuch verlangt, dass du für Behandlungen in der Schweiz gleichwertig versichert bist, und zwar während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung. Der Massstab ist die Grundversicherung: ambulante und stationäre Behandlung, Medikamente, Mutterschaft, Unfall, soweit nicht anders versichert.
Prüfe deine Police vor dem Gesuch auf diese Punkte:
- Höchstbeträge pro Fall oder pro Jahr, wie sie Reise- und viele Studentenversicherungen kennen. Die Grundversicherung hat keine solche Obergrenze.
- Ausschlüsse, zum Beispiel für bestehende Krankheiten oder für Mutterschaft. Die Grundversicherung nimmt ohne Vorbehalt auf.
- Laufzeiten, die kürzer sind als der Aufenthalt, oder Policen, die jährlich neu abgeschlossen werden müssen.
- Deckung nur im Heimatland oder nur für Notfälle in der Schweiz.
Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, legt die kantonale Stelle fest. Frag dort vor dem Abschluss einer neuen ausländischen Police nach.
Was eine Befreiung wert ist: die Prämien im Vergleich
Wer sich in der Schweiz versichert, zahlt eine Prämie nach Gemeinde, Alter, Franchise und Modell. Zum Vergleich mit einer ausländischen Police: Prämien 2026, Gemeinde Basel, junge Erwachsene mit Jahrgang 2002, mit Unfall; Quelle BAG:
| Franchise | tiefste Monatsprämie | Median | höchste Monatsprämie |
|---|---|---|---|
| CHF 300 | CHF 420.40 | CHF 481.50 | CHF 674.00 |
| CHF 2'500 | CHF 292.10 | CHF 355.00 | CHF 545.95 |
Die Prämien für deine Gemeinde zeigt der Prämienrechner. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September.
Zum Vergleich gehört auch die Prämienverbilligung: Die Kantone verbilligen die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 65 Abs. 1 KVG), bei jungen Erwachsenen in Ausbildung mit unteren und mittleren Einkommen um mindestens 50 % (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Das gilt auch mit einer Bewilligung ab 3 Monaten, wenn du die Voraussetzungen des Kantons erfüllst (Art. 106 KVV). Für eine ausländische Police gibt es diese Verbilligung nicht. Die Regeln deines Kantons findest du unter Prämienverbilligung.
Beispielrechnung: Masterstudium in Basel
Beispiel mit fiktiven Personen. Priya, 24, kommt aus Indien für ein zweijähriges Masterstudium nach Basel. Sie arbeitet nicht und hat eine private internationale Studentenversicherung. Sie meldet sich am 01.09.2026 bei der Gemeinde an; ihre Frist läuft bis 01.12.2026.
Die Zahlen zeigen, warum viele Studierende die Befreiung prüfen. Sie zeigen auch das Risiko: Wer eine ungenügende Police einreicht, wird abgelehnt und muss sich dann rasch anmelden.
Wenn das Gesuch abgelehnt wird oder die Befreiung endet
Lehnt die Behörde ab, bist du versicherungspflichtig und meldest dich bei einer Kasse deiner Wahl an. Jede Kasse muss dich in der Grundversicherung aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen. Die Übersicht über alle Kassen mit Kennzahlen findest du unter Krankenkassen.
Gleiches gilt, wenn die Befreiung abläuft, etwa nach 3 bzw. 6 Jahren Studium, oder wenn du die Voraussetzungen nicht mehr erfüllst, zum Beispiel weil du eine Stelle in der Schweiz antrittst. Wer sich dann nicht rechtzeitig versichert, wird vom Kanton einer Kasse zugewiesen (Art. 6 KVG). Beginnt die Versicherung verspätet, gilt sie erst ab dem Beitritt, und bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag von 30 bis 50 % dazu (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV). Was dann gilt, erklärt der Artikel Zu spät angemeldet.
Häufige Fehler
- Eine Reiseversicherung einreichen. Sie deckt meist nur Notfälle oder hat Höchstbeträge. Verlangt ist ein Schutz auf dem Niveau der Grundversicherung.
- Die Befreiung als Sparmodell verstehen. Nur die Gruppen aus Art. 2 KVV können befreit werden. Günstiger allein genügt nicht.
- Das Gesuch am Ende der Frist stellen. Bei einer Ablehnung bleibt dann keine Zeit für die rechtzeitige Anmeldung.
- Die Verlängerung vergessen. Nach 3 Jahren endet die Befreiung für Studierende, wenn kein neues Gesuch vorliegt.
- Einen Nebenjob übersehen. Studierende aus der EU oder EFTA, die in der Schweiz arbeiten, müssen sich hier versichern (BAG).
Alle Themen rund um den Zuzug findest du in der Themenwelt Neu in der Schweiz. Wie das Schweizer System funktioniert, wenn du dich doch versicherst, erklärt der Artikel Das Schweizer Krankenversicherungssystem.
Häufige Fragen
Kann ich mich von der Krankenkasse in der Schweiz befreien lassen?
Nur wenn du zu einer Gruppe aus Art. 2 KVV gehörst, etwa als Studentin mit gleichwertiger ausländischer Versicherung, als entsandter Arbeitnehmer oder als Nichterwerbstätige aus der EU oder EFTA. Die Liste ist abschliessend. Wer nicht darunter fällt, muss sich versichern.
Wo reiche ich das Gesuch um Befreiung ein?
Bei der zuständigen Behörde deines Wohn- oder Aufenthaltskantons; bei Kurzarbeitenden bei derjenigen des Arbeitsorts. Das BAG führt eine Liste der kantonalen Stellen. Leg eine schriftliche Bestätigung deiner ausländischen Versicherung mit allen verlangten Angaben bei.
Was bedeutet gleichwertiger Versicherungsschutz?
Deine ausländische Versicherung muss Behandlungen in der Schweiz mindestens im Umfang der Grundversicherung decken, während der ganzen Dauer der Befreiung. Ob das zutrifft, prüft die kantonale Behörde anhand der Bestätigung deines Versicherers.
Kann ich später doch in eine Schweizer Kasse wechseln?
Bei Studierenden, Nichterwerbstätigen aus EU und EFTA und bei drohender Verschlechterung des Schutzes nur mit besonderem Grund. Bei Entsandten ist ein Widerruf ausgeschlossen. Endet die Befreiung, musst du dich in der Schweiz versichern, und jede Kasse muss dich aufnehmen.
Bekomme ich Prämienverbilligung, wenn ich befreit bin?
Prämienverbilligung gewähren die Kantone den Versicherten der Schweizer Grundversicherung (Art. 65 Abs. 1 KVG). Für die Prämie einer ausländischen Police ist sie nicht vorgesehen. Das gehört in den Vergleich, bevor du das Gesuch stellst.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 3Art. 3 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 6Art. 6 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7 und 8Art. 7 Abs. 1, Art. 8 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 10Art. 10 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 106Art. 106 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 und 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5 und 6Art. 5 Abs. 2, Art. 6 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1 und 1bis KVGfedlex.admin.ch
- BAG, Versicherungspflicht für in der Schweiz wohnhafte Versicherte (FAQ)bag.admin.ch
- BAG, In die Schweiz entsandte Arbeitnehmendebag.admin.ch
- BAG, Ausländische Studierende in der Schweizbag.admin.ch
- BAG, Zuständige kantonale Stellen für Gesuche um Befreiung (PDF)bag.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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