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Lehre und erster Job: Unfall über den Arbeitgeber, Prämie sparen

Was in der Lehre und im ersten Job die Unfallversicherung des Arbeitgebers deckt, wie du die Unfalldeckung der Krankenkasse sistierst, was das spart und was bei Lohnausfall gilt.

Kurz beantwortet

Als Lernende oder Angestellte bist du über den Arbeitgeber obligatorisch nach UVG gegen Unfälle versichert, ab 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber auch in der Freizeit. Dann kannst du die Unfalldeckung bei der Krankenkasse schriftlich sistieren lassen; die Prämie sinkt um den Unfallanteil, höchstens um 7 %. Endet die Stelle, meldest du das innert eines Monats.

Illustration: Neue Arbeitsschuhe und eine Brotdose auf einer Holzbank in einer hellen WerkstattSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Lernende und Angestellte sind obligatorisch nach UVG versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. a UVG), ab 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber auch gegen Freizeitunfälle (Art. 13 Abs. 1 UVV).
  2. Mit voller UVG-Deckung kannst du die Unfalldeckung der Krankenkasse sistieren; sie ruht frühestens ab dem Folgemonat des schriftlichen Antrags (Art. 8 KVG, Art. 11 Abs. 1 KVV).
  3. Die Prämie sinkt um den Unfallanteil, höchstens um 7 % (Art. 91a Abs. 4 KVV).
  4. Die UVG-Deckung endet am 31. Tag nach dem Ende des Lohnanspruchs; der Kasse musst du das innert eines Monats melden (Art. 3 Abs. 2 UVG, Art. 11 Abs. 2 KVV).
  5. Bei Unfällen zahlt die Unfallversicherung ohne Franchise und Selbstbehalt; das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG).

Unfallversicherung und Krankenkasse: wer in der Lehre zahlt

Mit dem ersten Lehrvertrag oder Arbeitsvertrag bekommst du eine zweite Versicherung dazu: die obligatorische Unfallversicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG). Versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden, ausdrücklich auch Lernende, Praktikanten und Volontäre (Art. 1a Abs. 1 Bst. a UVG). Die Versicherung beginnt am ersten Arbeitstag, spätestens wenn du dich auf den Weg zur Arbeit machst (Art. 3 Abs. 1 UVG).

Deine Krankenkasse deckt Unfälle nur, soweit keine Unfallversicherung dafür aufkommt (Art. 1a Abs. 2 Bst. b KVG). Wer nach UVG voll versichert ist, zahlt deshalb bei der Kasse einen Unfallanteil für eine Deckung, die er kaum braucht. Diesen Anteil kannst du streichen lassen. Entscheidend ist, wie viele Stunden du arbeitest:

Deine SituationBerufsunfallFreizeitunfallUnfalldeckung der Kasse
Lehre oder Stelle, mindestens 8 Stunden pro Woche bei einem ArbeitgeberUVGUVGkann sistiert werden
Nebenjob unter 8 Stunden pro WocheUVG, Arbeitsweg inklusiveKrankenkassemuss bleiben
Schule oder Studium ohne JobKrankenkasseKrankenkassemuss bleiben
arbeitslos mit Taggeld der ArbeitslosenversicherungUVG über die ArbeitslosenversicherungUVG über die Arbeitslosenversicherungkann sistiert werden

Die 8-Stunden-Grenze gilt pro Arbeitgeber (Art. 13 UVV). Zwei Jobs mit je 5 Stunden ergeben keinen Schutz gegen Freizeitunfälle. Arbeitslose Personen mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sind ebenfalls obligatorisch nach UVG versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. b UVG).

Schritt für Schritt: Unfall bei der Krankenkasse sistieren

  1. Arbeitspensum prüfen. Steht im Lehr- oder Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von mindestens 8 Stunden? Dann bist du auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.
  2. Nachweis besorgen. Die Kasse will belegt haben, dass du voll nach UVG versichert bist (Art. 8 Abs. 1 KVG). Meist genügt eine Bestätigung des Arbeitgebers oder der Lehrvertrag; welche Form sie verlangt, sagt dir die Kasse.
  3. Schriftlichen Antrag stellen. Die Sistierung beginnt frühestens am ersten Tag des Monats nach deinem Antrag (Art. 11 Abs. 1 KVV). Rückwirkend geht es nicht, also stell den Antrag mit Lehrbeginn.
  4. Neue Police kontrollieren. Auf der Police und der nächsten Rechnung muss «ohne Unfall» stehen und die Prämie tiefer sein.
  5. Ende der Stelle melden. Endet die Lehre oder die Stelle ohne direkte Anschlusslösung, informiert dich der Arbeitgeber schriftlich. Du musst es der Kasse dann innert eines Monats melden (Art. 11 Abs. 2 KVV).

Beginnt deine Lehre am 1. August und stellst du den Antrag im August, ruht die Unfalldeckung ab 1. September. Bis dahin zahlst du beide Deckungen. Minderjährige Lernende stellen den Antrag mit ihren Eltern, weil diese bis Ende des Monats des 18. Geburtstags die Prämien schulden (Art. 61a Abs. 1 KVG). Das Werkzeug Unfall sistieren prüft die Voraussetzungen und bereitet den Antrag vor.

Was die Sistierung spart

Die Kasse muss die Prämie senken, solange du obligatorisch nach UVG versichert bist, aber nur um den Unfallanteil und höchstens um 7 % (Art. 91a Abs. 2 und 4 KVV). Wie viel das in Franken ist, hängt von Kasse, Altersgruppe und Franchise ab. Prämien 2026, Gemeinde Bern (Region 1), mit und ohne Unfalldeckung; Quelle BAG:

Monatsprämien 2026 in Bern mit und ohne Unfall
Altersgruppe und Franchisetiefste mit Unfalltiefste ohne UnfallMedian mit UnfallMedian ohne Unfall
Kind (Jahrgang 2009), Franchise CHF 0CHF 125.00CHF 116.40CHF 145.90CHF 136.10
junger Erwachsener (Jahrgang 2007), Franchise CHF 300CHF 391.85CHF 364.80CHF 461.80CHF 431.00
junger Erwachsener (Jahrgang 2007), Franchise CHF 2'500CHF 263.55CHF 245.35CHF 335.60CHF 312.90

Die tiefsten Angebote mit und ohne Unfall sind in jeder Zeile dasselbe Produkt derselben Kasse. Dort spart die Sistierung CHF 8.60 (Kind), CHF 27.05 (Franchise CHF 300) und CHF 18.20 (Franchise CHF 2'500) im Monat. Die Median-Werte gehören zu verschiedenen Angeboten und zeigen nur die Grössenordnung. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis zur Freigabe rechnen wir mit den Prämien 2026. Deine eigenen Prämien mit und ohne Unfall vergleichst du im Prämienrechner.

Beispielrechnung: Sportunfall in der Lehre

Beispiel mit fiktiven Personen. Jan, Jahrgang 2007, macht in Bern eine Lehre mit 42 Stunden pro Woche. Er ist beim günstigsten Angebot mit Franchise CHF 300 versichert und hat die Unfalldeckung sistiert. Beim Fussball verletzt er sich am Knie. Behandlung und Physiotherapie kosten CHF 3'000, und er kann 10 Tage nicht arbeiten.

Die Sistierung ändert an Jans Schutz nichts, weil bei Unfällen ohnehin zuerst die Unfallversicherung zahlt. Sie spart nur Prämie für eine Deckung, die doppelt vorhanden wäre.

Was die Unfallversicherung leistet und was nicht

  • Heilungskosten: Bei Berufs- und Nichtberufsunfällen zahlt der Unfallversicherer die Behandlung, ohne Franchise und ohne Selbstbehalt. Die Rechnung geht direkt an ihn.
  • Taggeld: 80 % des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit, ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 UVG).
  • Prämien: Die Berufsunfallversicherung zahlt der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle trägst du; der Arbeitgeber zieht sie vom Lohn ab und darf zu deinen Gunsten mehr übernehmen (Art. 91 Abs. 1–3 UVG). Auf der Lohnabrechnung steht sie oft als «NBU».
  • Krankheit: Die Unfallversicherung zahlt nur bei Unfällen und Berufskrankheiten. Für Krankheiten bleibt die Krankenkasse zuständig, mit Franchise und Selbstbehalt.

Lohn bei Krankheit: was der Arbeitgeber zahlt

Die Krankenkasse zahlt Behandlungen, keinen Lohnersatz. Bist du krank, zahlt der Arbeitgeber den Lohn für eine beschränkte Zeit weiter, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Eine Lehre ist das von Anfang an. Im ersten Dienstjahr sind es mindestens drei Wochen, danach eine angemessene längere Zeit (Art. 324a Abs. 2 OR). Diese Regeln der Lohnfortzahlung gelten auch für den Lehrvertrag (Art. 355 OR). Viele Betriebe haben stattdessen eine Krankentaggeldversicherung; was sie zahlt, steht im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag.

Nach der Lehre: Stellenwechsel, Lücke, Rekrutenschule

Wenn die Stelle endet

Die UVG-Deckung endet am 31. Tag nach dem Tag, an dem dein Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Mit einer Abredeversicherung kannst du sie beim Unfallversicherer des Arbeitgebers um bis zu sechs Monate verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG). Das ist nützlich, wenn du zwischen Lehrabschluss und erster Stelle eine Pause machst oder reist.

Sobald die UVG-Deckung ganz oder teilweise aufhört, deckt deine Krankenkasse Unfälle automatisch wieder (Art. 8 Abs. 2 KVG). Der Arbeitgeber muss dich vor dem Austritt schriftlich darauf hinweisen, und du musst die Kasse innert eines Monats informieren (Art. 11 Abs. 2 KVV). Meldest du dich nicht, darf die Kasse den Unfallanteil der Prämie samt Verzugszins für die ganze Zeit nachfordern (Art. 10 Abs. 2 KVG). Wechselst du direkt zu einem neuen Arbeitgeber mit mindestens 8 Wochenstunden, bleibt die Sistierung bestehen.

Rekrutenschule und Militärdienst

Unterstehst du mehr als 60 aufeinanderfolgende Tage der Militärversicherung, wird deine Versicherungspflicht bei der Krankenkasse sistiert (Art. 3 Abs. 4 KVG); in dieser Zeit deckt die Militärversicherung Krankheit und Unfall. Über das Verfahren informieren dich die für den Dienst zuständigen Behörden (BAG, Priminfo).

Weitere Entlastungen in der Lehre

  • Prämienverbilligung: Lernende sind in Ausbildung. Ab dem Jahr, in dem du 19 wirst, muss der Kanton deine Prämie bei unteren und mittleren Einkommen um mindestens 50 % verbilligen (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Wie er das Einkommen berechnet und ob das der Eltern zählt, regelt er selbst. Die Regeln deines Kantons findest du bei der Prämienverbilligung.
  • Spitalbeitrag: Junge Erwachsene in Ausbildung zahlen keinen Beitrag von CHF 15 pro Tag an den Spitalaufenthalt (Art. 104 Abs. 2 KVV). Mit dem Lehrabschluss fällt diese Befreiung weg.
  • Franchise im ersten Job: Mit dem ersten vollen Lohn ändert sich oft auch die Frage, wie viel Kosten du selbst tragen kannst. Wählbar sind CHF 300 bis CHF 2'500, der Selbstbehalt ist auf CHF 700 im Jahr begrenzt (Art. 103 KVV). Wo der Umschlagpunkt zwischen tiefer und hoher Franchise liegt, rechnet der Franchise-Rechner mit den Prämien deiner Gemeinde aus.

Häufige Fehler

  • Auf die automatische Sistierung warten. Die Kasse sistiert nur auf schriftlichen Antrag und frühestens ab dem Folgemonat (Art. 11 Abs. 1 KVV). Jeder Monat ohne Antrag kostet den vollen Unfallanteil.
  • Mit einem kleinen Nebenjob sistieren. Unter 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber bist du in der Freizeit nicht über den Job versichert.
  • Das Ende der Lehre nicht melden. Die Kasse darf den Unfallanteil samt Verzugszins nachfordern (Art. 10 Abs. 2 KVG).
  • Krankentaggeld mit der Grundversicherung verwechseln. Die Krankenkasse zahlt bei Krankheit keinen Lohn. Lohnfortzahlung kommt vom Arbeitgeber oder von seiner Taggeldversicherung.
  • Die Lücke nach der Lehre übersehen. Zwischen Lehrabschluss und neuer Stelle braucht es entweder die Unfalldeckung der Kasse oder eine Abredeversicherung.

Wie du mit 18 deine Krankenkasse selbst übernimmst, erklärt der Artikel Die erste eigene Krankenkasse; was im Studium gilt, der Artikel Studium und Krankenkasse. Wer nach der Lehre ins Ausland geht, findet die Regeln im Artikel Auslandsjahr und Sprachaufenthalt. Alle Artikel für diese Lebensphase stehen in der Themenwelt Junge Erwachsene. Kennzahlen der Kassen zeigen die Kassen-Steckbriefe.

Häufige Fragen

Brauche ich in der Lehre eine Unfallversicherung bei der Krankenkasse?

Nicht, wenn du bei deinem Lehrbetrieb mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitest. Dann bist du über den Betrieb nach UVG gegen Berufs- und Freizeitunfälle versichert und kannst die Unfalldeckung der Kasse sistieren lassen. Die Kasse streicht sie aber nicht von sich aus: Du musst den Antrag stellen.

Wie viel spare ich, wenn ich den Unfall bei der Krankenkasse ausschliesse?

Die Kasse senkt die Prämie um den Unfallanteil, höchstens um 7 % (Art. 91a Abs. 4 KVV). Beim günstigsten Angebot für junge Erwachsene in Bern mit Franchise CHF 300 waren es 2026 CHF 27.05 im Monat, beim günstigsten Kinderangebot CHF 8.60.

Wer zahlt die Unfallversicherung in der Lehre?

Die Versicherung gegen Berufsunfälle zahlt der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle trägst grundsätzlich du; der Arbeitgeber zieht sie vom Lohn ab, darf aber freiwillig mehr übernehmen (Art. 91 UVG).

Was muss ich nach der Lehre bei der Krankenkasse melden?

Endet die Anstellung ohne Anschlussstelle, endet die UVG-Deckung am 31. Tag nach dem Ende des Lohnanspruchs. Du musst der Kasse innert eines Monats nach der Information des Arbeitgebers melden, dass die Unfalldeckung wieder nötig ist (Art. 11 Abs. 2 KVV). Beziehst du Arbeitslosenentschädigung, bist du über die Arbeitslosenversicherung gegen Unfall versichert.

Zahlt die Krankenkasse meinen Lohn, wenn ich krank bin?

Nein. Die Grundversicherung zahlt Behandlungen, keinen Lohn. Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber den Lohn im ersten Dienstjahr mindestens drei Wochen weiter (Art. 324a OR); das gilt auch für Lernende. Bei einem Unfall zahlt die Unfallversicherung ab dem dritten Tag ein Taggeld.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 1aArt. 1a Abs. 1 UVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1–3 UVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 16–17Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 UVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 91Art. 91 Abs. 1–3 UVGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 UVVfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 1aArt. 1a Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 10Art. 10 KVGfedlex.admin.ch
  9. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
  10. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 1bis KVGfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61aArt. 61a Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  12. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 11Art. 11 KVVfedlex.admin.ch
  13. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 91aArt. 91a KVVfedlex.admin.ch
  14. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 und 104Art. 103, 104 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
  15. Obligationenrecht (OR), Art. 324aArt. 324a Abs. 1 und 2 ORfedlex.admin.ch
  16. Obligationenrecht (OR), Art. 324bArt. 324b ORfedlex.admin.ch
  17. Obligationenrecht (OR), Art. 355Art. 355 ORfedlex.admin.ch
  18. BAG, Priminfo: Häufige Fragenpriminfo.admin.ch
  19. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss

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