Bei Arbeitslosigkeit läuft deine Grundversicherung unverändert weiter, und du zahlst die Prämie selbst. Die Unfallversicherung des Arbeitgebers endet am 31. Tag nach dem letzten Lohnanspruch; beziehst du Arbeitslosenentschädigung, bist du danach über die Suva versichert. Ohne Entschädigung meldest du der Kasse innert eines Monats, dass sie Unfälle wieder decken muss.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung hängt am Wohnsitz, nicht an der Arbeit; Kasse, Franchise und Modell bleiben, die Prämie zahlst du weiter selbst.
- Die Nichtberufsunfallversicherung des Arbeitgebers endet am 31. Tag nach dem Ende des Anspruchs auf mindestens den halben Lohn (Art. 3 Abs. 2 UVG).
- Wer Arbeitslosenentschädigung bezieht, ist bei der Suva gegen Unfälle versichert; höchstens zwei Drittel der Prämie werden vom Taggeld abgezogen (Art. 66 Abs. 3bis UVG, Art. 22a Abs. 4 AVIG).
- Endet die UVG-Deckung ohne Anschluss, meldest du das der Kasse innert eines Monats nach der Information durch Arbeitgeber oder Arbeitslosenkasse (Art. 11 Abs. 2 KVV).
- Bei Krankheit zahlt die Arbeitslosenversicherung das volle Taggeld längstens bis zum 30. Tag, höchstens 44 Taggelder pro Rahmenfrist (Art. 28 Abs. 1 AVIG).
Drei Versicherungen, drei verschiedene Regeln
Wenn du deine Stelle verlierst, sind drei Versicherungen betroffen, und jede reagiert anders. Die Grundversicherung nach KVG hängt an deinem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 KVG), nicht an der Arbeit. Die Unfallversicherung nach UVG hängt am Arbeitsverhältnis oder am Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Krankentaggeld ist meist eine Kollektivversicherung des Arbeitgebers und endet mit dem Austritt.
| Versicherung | Was beim Stellenverlust passiert | Was du tun musst |
|---|---|---|
| Grundversicherung (KVG) | läuft unverändert weiter | Prämie weiter bezahlen, Prämienverbilligung prüfen |
| Unfallversicherung des Arbeitgebers (UVG) | endet am 31. Tag nach dem letzten Lohnanspruch | klären, wer danach Unfälle deckt |
| Unfallversicherung bei Arbeitslosenentschädigung | Suva, ab Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen | nichts, solange der Anspruch besteht |
| Krankentaggeld des Arbeitgebers | endet mit dem Austritt | Übertritt in die Einzelversicherung prüfen |
Die zwei häufigsten Probleme sind eine Lücke bei der Unfalldeckung und eine Prämie, die ohne Einkommen schwer zu tragen ist. Beides lässt sich mit wenigen Schritten vermeiden. Wie das allgemein bei der Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit aussieht, fasst das Glossar zusammen; hier geht es um das Vorgehen.
Schritt für Schritt: was du nach der Kündigung erledigst
- Unfalldeckung auf der Police prüfen. Steht dort «ohne Unfall», warst du über den Arbeitgeber gegen Unfälle versichert. Das gilt, wenn du bei ihm mindestens acht Stunden pro Woche gearbeitet hast (Art. 13 Abs. 1 UVV).
- Beim Arbeitgeber nach der Abredeversicherung fragen. Vor Ablauf der Nachdeckung kannst du die Unfallversicherung des Arbeitgebers durch besondere Abrede um bis zu sechs Monate verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG). Sinnvoll ist das vor allem, wenn du keine Arbeitslosenentschädigung beziehst.
- Beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse anmelden. Sobald du die Anspruchsvoraussetzungen erfüllst, bist du bei der Suva gegen Unfälle versichert (Art. 3 Abs. 1 UVG).
- Die Krankenkasse informieren, wenn keine UVG-Deckung anschliesst. Arbeitgeber und Arbeitslosenversicherung müssen dich schriftlich darauf hinweisen. Danach hast du einen Monat Zeit, die Kasse zu informieren (Art. 11 Abs. 2 KVV).
- Krankentaggeld klären. Frag beim Austritt nach dem Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung und notiere dir die Frist.
- Prämienverbilligung beantragen. Verlange beim Kanton eine Berechnung mit deinem aktuellen Einkommen. Die Stelle und die Fristen findest du bei der Prämienverbilligung.
- Prämie prüfen. Vergleiche Franchise, Modell und Kasse im Prämienrechner und plane einen Wechsel auf den nächsten Termin.
Die Regeln im Detail
Grundversicherung: nichts ändert sich
Kasse, Franchise, Modell und Leistungen bleiben gleich. Die Prämie zahlst du weiter selbst; die Arbeitslosenkasse übernimmt sie nicht. Kündigen kannst du die Grundversicherung nicht, solange du in der Schweiz wohnst: Sie ist obligatorisch (Art. 3 Abs. 1 KVG). Zahlst du fällige Prämien nicht, muss die Kasse dich nach einer Mahnung und einer Nachfrist von 30 Tagen betreiben (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG). Solange Ausstände offen sind, kannst du die Kasse nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG).
Unfalldeckung: Nachdeckung, Suva oder Krankenkasse
Die Unfallversicherung des Arbeitgebers endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem dein Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Diese 31 Tage heissen Nachdeckung. Danach gibt es zwei Wege:
- Mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung: Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen oder Entschädigung beziehen, sind obligatorisch nach UVG versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. b UVG), und zwar bei der Suva (Art. 66 Abs. 3bis UVG). Die Versicherung beginnt am Tag, an dem du die Voraussetzungen erstmals erfüllst (Art. 3 Abs. 1 UVG). Die Arbeitslosenkasse zieht höchstens zwei Drittel der Prämie für Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab und zahlt das letzte Drittel selbst (Art. 22a Abs. 4 AVIG).
- Ohne Anspruch: Nach der Nachdeckung bist du nicht mehr nach UVG versichert. Dann deckt die Grundversicherung Unfälle von Gesetzes wegen (Art. 8 Abs. 2 KVG), mit Franchise und Selbstbehalt wie bei Krankheit.
Die Suva-Deckung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem du letztmals die Voraussetzungen erfüllt oder Entschädigung bezogen hast (Art. 3 Abs. 2 UVG). Wirst du ausgesteuert und trittst keine Stelle an, muss dich die Arbeitslosenversicherung schriftlich darauf hinweisen, dass du das deiner Krankenkasse meldest (Art. 10 Abs. 1 KVG).
Meldepflicht und Nachforderung
Die Unfalldeckung in der Krankenkasse kann ruhen, solange du nach UVG voll gedeckt bist; die Prämie ist dann tiefer (Art. 8 Abs. 1 KVG). Die Reduktion beträgt höchstens 7 % (Art. 91a Abs. 4 KVV). Endet die UVG-Deckung, informierst du die Kasse innert eines Monats nach dem Hinweis von Arbeitgeber oder Arbeitslosenversicherung (Art. 11 Abs. 2 KVV). Unterlässt du die Meldung, kann die Kasse den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen nachfordern, rückwirkend bis zum Ende der UVG-Deckung (Art. 10 Abs. 2 KVG). Gedeckt bist du trotzdem: Die Kasse zahlt Unfälle ab dem Tag, an dem die UVG-Deckung aufhört.
Krankheit während der Arbeitslosigkeit
Die Behandlungskosten zahlt die Grundversicherung. Für den Lohnersatz gilt: Bist du wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht arbeitsfähig, zahlt die Arbeitslosenversicherung das volle Taggeld längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, innerhalb der Rahmenfrist höchstens 44 Taggelder (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Taggelder einer Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz sind, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG).
Für längere Krankheiten braucht es eine Taggeldversicherung. Warst du über eine Kollektivversicherung des Arbeitgebers nach KVG versichert, hast du ein Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung, ohne neue Vorbehalte, und musst es innert drei Monaten nach der schriftlichen Mitteilung geltend machen (Art. 71 KVG). Ist die Kollektivtaggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen, regeln die AVB, ob und bis wann du übertreten kannst. Massgebend sind die AVB und die Auskunft des Versicherers.
Prämienverbilligung mit aktuellem Einkommen
Die Kantone müssen bei der Prüfung des Anspruchs, insbesondere auf deinen Antrag hin, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Rechnet dein Kanton mit einer älteren Steuerveranlagung, kann sich deshalb ein Antrag mit dem aktuellen Einkommen lohnen. Wer Anspruch hat und wie hoch die Prämienverbilligung ausfällt, regelt jeder Kanton selbst.
Zahlen: was die Unfalldeckung kostet
Die Tabelle zeigt die Monatsprämien der Grundversicherung 2026 in der Gemeinde Bern (Region 1) für eine erwachsene Person mit Jahrgang 1988, mit und ohne Unfalldeckung; tiefstes Angebot, Median und höchstes Angebot aller Kassen und Modelle. Quelle BAG, Krankenversicherungsprämien 2026.
| Franchise | Unfall | tiefstes Angebot | Median | höchstes Angebot |
|---|---|---|---|---|
| CHF 300 | ohne | CHF 507.70 | CHF 569.10 | CHF 705.80 |
| CHF 300 | mit | CHF 545.90 | CHF 609.30 | CHF 758.90 |
| CHF 2'500 | ohne | CHF 388.30 | CHF 450.30 | CHF 586.80 |
| CHF 2'500 | mit | CHF 417.50 | CHF 482.70 | CHF 630.90 |
Beim tiefsten Angebot mit Franchise CHF 300, das in beiden Varianten dasselbe Telmed-Modell derselben Kasse ist, kostet der Unfalleinschluss CHF 38.20 pro Monat. Die Mediane stammen von verschiedenen Kassen und Modellen; den Aufschlag deiner Kasse siehst du auf der Police. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis zur Freigabe rechnen wir mit den Prämien 2026.
Beispielrechnung: Stellenverlust in Bern
Beispiel mit fiktiven Personen. Sandra, 38, wohnt in Bern und hat bei ihrer Kasse das Telmed-Modell mit dem tiefsten Angebot aus der Tabelle, Franchise CHF 300, ohne Unfall. Ihr Lohnanspruch endet am 30.04.2026. Die Nachdeckung des Arbeitgebers läuft bis 31.05.2026.
| Zeitraum | Unfälle gedeckt durch | Was Sandra tun muss |
|---|---|---|
| bis 31.05.2026 | Unfallversicherung des Arbeitgebers (Nachdeckung) | nichts |
| ab dem Tag, an dem sie die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung erfüllt | Suva | nichts, Unfall bei der Kasse bleibt ausgeschlossen |
| falls sie keine Arbeitslosenentschädigung beansprucht, ab 01.06.2026 | Krankenkasse, mit Franchise und Selbstbehalt | Kasse innert eines Monats informieren, Unfall einschliessen |
Beansprucht Sandra Arbeitslosenentschädigung, zahlt sie an die Suva höchstens zwei Drittel der Prämie über den Abzug vom Taggeld, und ihre Krankenkassenprämie bleibt bei CHF 507.70. Ob sich die Abredeversicherung oder der Unfalleinschluss mehr lohnt, hängt von den Prämien und von den Leistungen ab: Die UVG-Versicherung zahlt ohne Franchise und Selbstbehalt.
Sonderfälle
Aussteuerung und neue Stelle
Endet dein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ohne dass du eine Stelle antrittst, läuft die Suva-Deckung noch bis zum 31. Tag nach dem letzten Bezug (Art. 3 Abs. 2 UVG). Danach deckt die Krankenkasse Unfälle, und du meldest ihr das innert eines Monats nach dem Hinweis der Arbeitslosenversicherung. Trittst du eine neue Stelle mit mindestens acht Stunden pro Woche an, bist du wieder über den Arbeitgeber versichert und kannst die Unfalldeckung bei der Kasse schriftlich sistieren, frühestens auf den ersten Tag des Folgemonats (Art. 11 Abs. 1 KVV). Wie Ein- und Ausschluss funktionieren, erklärt der Artikel Unfalldeckung sistieren.
Franchise und Modell anpassen
Mit weniger Einkommen kann eine andere Franchise oder ein anderes Modell die Prämie senken. Eine höhere Franchise kannst du auf den 1. Januar wählen, eine tiefere Franchise oder einen Kassenwechsel meldest du so, dass die Kündigung bis zum letzten Arbeitstag im November eintrifft; 2026 ist das Montag, 30.11.2026. Eine hohe Franchise bedeutet aber, dass du bei Krankheit mehr selbst zahlst. Wo der Umschlagpunkt liegt, rechnest du im Franchise-Rechner nach; die Termine zeigt der Fristen-Rechner.
Zusatzversicherungen
Zusatzversicherungen laufen weiter wie bisher, auch die Prämie. Kündigst du sie, um zu sparen, kann dich später eine Kasse nach Gesundheitsfragen ablehnen. Das ordentliche Kündigungsrecht hast nur du als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer, nicht die Kasse (Art. 35a Abs. 4 VVG); die Fristen stehen in den AVB. Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse.
Prämien nicht bezahlen können
Kommst du mit den Prämien in Rückstand, melde dich früh bei der Kasse und bei der Sozialberatung deiner Gemeinde. Offene Prämien führen zu Mahnung und Betreibung (Art. 64a KVG) und blockieren einen Kassenwechsel, bis alles bezahlt ist.
Häufige Fehler
- Die Meldung an die Krankenkasse vergessen. Endet die UVG-Deckung ohne Anschluss, kann die Kasse die Prämie für die Unfalldeckung samt Zins nachfordern.
- Doppelt für Unfälle zahlen. Solange du Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hast, bist du bei der Suva versichert; ein Unfalleinschluss bei der Kasse ist dann nicht nötig.
- Die Grundversicherung kündigen wollen. Sie ist obligatorisch und hängt nicht an der Arbeit.
- Die Prämienverbilligung nicht neu berechnen lassen. Rechnet dein Kanton mit älteren Steuerdaten, verlange eine Neuberechnung; auf Antrag muss er die aktuellsten Verhältnisse berücksichtigen.
- Die Übertrittsfrist beim Krankentaggeld verpassen. Danach musst du dich neu versichern, bei einer VVG-Versicherung unter Umständen mit Gesundheitsfragen.
Warum die Prämien jedes Jahr steigen und was das für dein Budget heisst, erklärt der Artikel Warum steigen die Prämien?. Was die Kasse bei Medikamenten zahlt, steht im Artikel Medikamente und Generika. Kassen vergleichst du in den Kassen-Steckbriefen, alle weiteren Artikel findest du in der Themenwelt Grundversicherung verstehen.
Häufige Fragen
Muss ich der Krankenkasse melden, dass ich arbeitslos bin?
Für die Grundversicherung nicht, sie läuft unverändert weiter. Melden musst du, wenn deine Unfallversicherung nach UVG endet und keine neue anschliesst. Das gilt, wenn du keine Arbeitslosenentschädigung beziehst oder wenn dein Anspruch darauf endet.
Zahlt die Arbeitslosenkasse meine Krankenkassenprämie?
Nein. Die Arbeitslosenentschädigung enthält keinen Beitrag an die Prämie der Krankenkasse. Sinkt dein Einkommen, kannst du beim Kanton Prämienverbilligung beantragen oder eine Neuberechnung mit dem aktuellen Einkommen verlangen (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Bin ich als Arbeitsloser gegen Unfälle versichert?
Ja, wenn du die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung erfüllst oder Entschädigung beziehst: Dann bist du bei der Suva versichert (Art. 1a Abs. 1 Bst. b und Art. 66 Abs. 3bis UVG). Ohne Anspruch deckt nach der Nachdeckung die Krankenkasse Unfälle.
Was passiert, wenn ich arbeitslos und krank werde?
Die Behandlungskosten zahlt die Grundversicherung wie immer, mit Franchise und Selbstbehalt. Als Lohnersatz zahlt die Arbeitslosenversicherung das volle Taggeld längstens bis zum 30. Tag der Arbeitsunfähigkeit, höchstens 44 Taggelder pro Rahmenfrist (Art. 28 Abs. 1 AVIG).
Kann ich die Krankenkasse wechseln, wenn ich arbeitslos werde?
Die Arbeitslosigkeit selbst gibt kein Wechselrecht. Du wechselst zu den ordentlichen Terminen, zum Beispiel auf Ende Jahr, wenn die Kündigung bis zum letzten Arbeitstag im November bei der Kasse eintrifft. Bei offenen Prämienschulden ist ein Wechsel nicht möglich (Art. 64a Abs. 6 KVG).
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8–10Art. 8 und 10 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64aArt. 64a Abs. 1, 2 und 6 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 71Art. 71 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 11Art. 11 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 91aArt. 91a Abs. 2 und 4 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 1aArt. 1a Abs. 1 Bst. b UVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 3Art. 3 Abs. 1–3 UVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 66Art. 66 Abs. 3bis UVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 Abs. 1 UVVfedlex.admin.ch
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Art. 22aArt. 22a Abs. 4 AVIGfedlex.admin.ch
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Art. 28Art. 28 Abs. 1 und 2 AVIGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a Abs. 4 VVGfedlex.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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