Krankenkassenprämien trägst du im Versicherungsabzug ein, zusammen mit anderen Versicherungsprämien und Sparzinsen. Abziehbar ist nur ein Höchstbetrag: bei der Bundessteuer CHF 1'800 für Alleinstehende und CHF 3'700 für Ehepaare, plus CHF 700 pro Kind. Die Kantone haben eigene Beträge, Zürich etwa CHF 2'900 und CHF 5'800 in der Steuerperiode 2025.

Das Wichtigste in Kürze
- Prämien für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung sowie Sparzinsen sind zusammen bis zu einem Höchstbetrag abziehbar (Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG).
- Bundessteuer: CHF 1'800 für Alleinstehende, CHF 3'700 für Ehepaare, plus CHF 700 pro Kind; ohne Beiträge an 2. Säule und Säule 3a erhöht sich der Grundbetrag um die Hälfte (Art. 33 Abs. 1bis DBG).
- Die Kantone bestimmen ihren Höchstbetrag selbst (Art. 9 Abs. 2 Bst. g StHG); im Kanton Zürich waren es für 2025 CHF 2'900, CHF 5'800 für Ehepaare und CHF 1'300 pro Kind.
- Abziehbar ist nur, was du tatsächlich bezahlt hast; erhaltene Prämienverbilligung ziehst du ab.
- Franchise, Selbstbehalt und andere selbst getragene Krankheitskosten gehören in einen eigenen Abzug mit Schwelle von 5 % des Nettoeinkommens beim Bund (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG).
Prämien in der Steuererklärung: ein Abzug mit Deckel
Die Prämie deiner Krankenkasse senkt dein steuerbares Einkommen, aber nur bis zu einem Höchstbetrag. Der Steuerabzug für Krankenkassenprämien ist ein Sammelabzug: Im gleichen Topf landen die Prämien für Grund- und Zusatzversicherung, für private Unfall- und Lebensversicherungen und die Zinsen auf Sparkonten (Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG). In den Formularen heisst er meist «Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien».
In der Schweiz zahlst du zwei Einkommenssteuern: die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer deines Kantons. Für beide gibt es einen eigenen Höchstbetrag. Den Bundesbetrag legt das DBG fest, den kantonalen das Steuergesetz deines Kantons (Art. 9 Abs. 2 Bst. g StHG).
| Situation | Bundessteuer | Kanton Zürich (Steuerperiode 2025) |
|---|---|---|
| Alleinstehend, mit Beiträgen an 2. Säule oder Säule 3a | CHF 1'800 | CHF 2'900 |
| Alleinstehend, ohne solche Beiträge | CHF 2'700 | CHF 4'350 |
| Verheiratet, mit Beiträgen an 2. Säule oder Säule 3a | CHF 3'700 | CHF 5'800 |
| Verheiratet, ohne solche Beiträge | CHF 5'550 | CHF 8'700 |
| zusätzlich pro Kind oder unterstützte Person | CHF 700 | CHF 1'300 |
Quellen: Art. 33 Abs. 1 Bst. g und Abs. 1bis DBG; Kantonales Steueramt Zürich, Wegleitung zur Steuererklärung 2025. Die Beträge werden periodisch an die Teuerung angepasst; massgebend ist die Wegleitung für dein Steuerjahr.
Eine Jahresprämie für Erwachsene liegt meist über diesen Beträgen. Die mittlere Prämie für Erwachsene beträgt 2026 CHF 465.30 pro Monat, also CHF 5'583.60 im Jahr. Für die meisten Haushalte ist der Höchstbetrag deshalb schon mit der Grundversicherung erreicht.
Wo eintragen: Schritt für Schritt am Beispiel Zürich
Die Formulare unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Das Vorgehen ist aber überall ähnlich. So läuft es laut Wegleitung 2025 im Kanton Zürich:
- Bescheinigung holen. Deine Kasse schickt nach Jahresende eine Prämien- und Leistungsübersicht, oft im Kundenportal. Versicherer müssen dir ihre Leistungen schriftlich bescheinigen (Art. 127 Abs. 1 Bst. c DBG). Mehr dazu unter Steuerbescheinigung.
- Tatsächlich bezahlte Prämien addieren. Grund- und Zusatzversicherung aller Personen im Haushalt, für die du sorgst, auch der Kinder. Hast du im Jahr die Kasse gewechselt, brauchst du beide Bescheinigungen.
- Prämienverbilligung abziehen. Verrechnet die Kasse die Prämienverbilligung direkt, trägst du die reduzierte Prämie ein. So verlangt es die Zürcher Wegleitung.
- Formular Versicherungsprämien, Teil A. Dort gehören die privaten Krankenversicherungsprämien auf die erste Zeile, darunter Unfall- und Lebensversicherungen und die Sparzinsen aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis.
- Teil B: Höchstbetrag. Hier ermittelst du den maximalen Abzug nach Zivilstand, Vorsorgebeiträgen und Anzahl Kinder, getrennt für Staats- und Bundessteuer.
- Teil C und Ziffer 15. Der tiefere der beiden Beträge aus Teil A und Teil B kommt in Teil C und wird in die Steuererklärung übertragen, Seite 3, Ziffer 15.
- Krankheitskosten separat. Franchise, Selbstbehalt und nicht gedeckte Rechnungen gehören nicht hierher, sondern in Zürich in Ziffer 22.1 mit dem Formular «Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten».
Mit einer Steuersoftware deines Kantons rechnet das Programm Teil B und C selbst aus. Du gibst nur die bezahlten Prämien ein.
Was eine Familie 2026 abziehen kann
Beispiel mit fiktiven Personen. Nadia und Samuel sind verheiratet, beide angestellt mit Pensionskasse, und wohnen mit zwei Kindern (Jahrgang 2016) in Zürich. Sie zahlen Prämien in Höhe des Medians aller 128 Angebote ihrer Gemeinde: Erwachsene mit Franchise CHF 2'500 je CHF 453.90 pro Monat, Kinder mit Franchise CHF 0 je CHF 146.80 (Prämien 2026, Gemeinde Zürich, Region 1, mit Unfall; Quelle BAG). Eine Zusatzversicherung haben sie nicht, Sparzinsen vernachlässigen wir.
Zwei Folgen ergeben sich daraus. Erstens: Erhält die Familie Prämienverbilligung, zum Beispiel für die Kinder, sinken die abziehbaren Prämien, aber sie bleiben über dem Höchstbetrag. Am Abzug ändert sich dann nichts. Zweitens: Eine günstigere Prämie spart jeden Franken voll, weil der Abzug gleich bleibt. Senkt die Familie ihre Prämien um CHF 1'000 im Jahr, zahlt sie CHF 1'000 weniger und verliert keinen Franken Steuerabzug. Wie viel du mit einem Kassen- oder Modellwechsel sparen kannst, zeigt der Prämienrechner.
Sonderfälle
- Ohne Pensionskasse und Säule 3a: Wer weder in die 2. Säule noch in die Säule 3a einzahlt, etwa Personen ohne Erwerbseinkommen, erhält einen um die Hälfte höheren Grundbetrag (Art. 33 Abs. 1bis Bst. a DBG).
- Kinder und unterstützte Personen: Prämien, die du für Kinder oder andere unterstützte Personen bezahlst, gehören in deinen Abzug. Pro Kind erhöht sich der Höchstbetrag beim Bund um CHF 700 (Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG).
- Konkubinat: Unverheiratete Paare füllen je eine eigene Steuererklärung aus; jede Person hat ihren eigenen Höchstbetrag als alleinstehende Person. Wer die Kinderprämien abzieht, regelt die Wegleitung deines Kantons.
- Jahreszahlung mit Skonto: Abziehbar ist, was du tatsächlich bezahlt hast, also die Prämie nach Abzug von Skonto und Prämienverbilligung. Ob sich die jährliche Prämienzahlung lohnt, hängt vom Skonto deiner Kasse ab, nicht von der Steuer.
- Krankheitskosten: Franchise, Selbstbehalt, Zahnarzt und andere selbst getragene Kosten sind ein eigener Abzug. Beim Bund zählt nur der Teil über 5 % der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG); die Kantone legen ihre Schwelle selbst fest (Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHG). Details erklärt der Artikel Krankheitskosten steuerlich abziehen.
Häufige Fehler
- Die ganze Prämie als Abzug erwarten. Der Versicherungsabzug ist gedeckelt; der Teil darüber ist steuerlich verloren.
- Die Prämienverbilligung vergessen. Abziehbar ist nur, was du selbst bezahlt hast. Das Steueramt gleicht die Beträge ab.
- Prämien bei den Krankheitskosten eintragen. Prämien gehören in den Versicherungsabzug, Franchise und Selbstbehalt zu den Krankheitskosten. Doppelt abziehen ist nicht erlaubt.
- Kantons- und Bundesbeträge verwechseln. Die Beträge unterscheiden sich; die Steuersoftware rechnet beide getrennt.
- Die Zusatzversicherung aus Steuergründen behalten. Ist der Höchstbetrag schon erreicht, spart eine Zusatzversicherung keine Steuern.
Was die Krankenkasse insgesamt kostet, also Prämie plus Franchise und Selbstbehalt, erklärt der Artikel Was kostet die Krankenkasse wirklich?. Ob du Anspruch auf Prämienverbilligung hast, klärt die Seite Prämienverbilligung, alle Anbieter findest du in den Kassen-Steckbriefen. Weitere Sparhebel stehen in der Themenwelt Kosten sparen.
Häufige Fragen
Wo trage ich die Krankenkassenprämie in der Steuererklärung ein?
Im Versicherungsabzug, der meist «Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien» heisst. Im Kanton Zürich rechnest du den Betrag im Formular Versicherungsprämien aus und überträgst ihn in Ziffer 15 der Steuererklärung (Wegleitung 2025). In anderen Kantonen nennt die Wegleitung die Ziffer.
Kann ich die ganze Krankenkassenprämie von den Steuern abziehen?
Meist nicht. Bund und Kantone begrenzen den Abzug, und im gleichen Topf stehen auch Lebens- und Unfallversicherungen sowie Sparzinsen. Bei der Bundessteuer sind es für Alleinstehende höchstens CHF 1'800, eine Jahresprämie für Erwachsene liegt meist darüber.
Muss ich die Prämienverbilligung in der Steuererklärung angeben?
Ja, abziehbar ist nur, was du selbst bezahlt hast. Verrechnet die Kasse die Verbilligung direkt, trägst du die reduzierte Prämie ein, wie sie auf der Bescheinigung steht. Weil die meisten Haushalte den Höchstbetrag trotzdem erreichen, ändert das oft nichts am Abzug.
Sind Prämien der Zusatzversicherung auch abziehbar?
Ja, im gleichen Versicherungsabzug wie die Grundversicherung. Weil der Höchstbetrag meist schon mit der Grundversicherung ausgeschöpft ist, bringt die Zusatzversicherung steuerlich oft nichts zusätzlich.
Kann ich Franchise und Selbstbehalt bei den Prämien eintragen?
Nein. Franchise, Selbstbehalt und andere selbst bezahlte Behandlungen gehören zu den Krankheitskosten, einem eigenen Abzug. Beim Bund zählen sie erst, soweit sie 5 % deines Nettoeinkommens übersteigen.
Quellen
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 33Art. 33 Abs. 1 Bst. g und h, Abs. 1bis DBGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 127Art. 127 Abs. 1 Bst. c DBGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), Art. 9Art. 9 Abs. 2 Bst. g und h StHGfedlex.admin.ch
- Kantonales Steueramt Zürich: Wegleitung zur Steuererklärung 2025zh.ch
- Eidgenössische Steuerverwaltung: Abzüge, Ansätze und Tarife bei der direkten Bundessteuerestv.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65Art. 65 KVGfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenkassenprämien erhöhen sich durchschnittlich um 4,4 Prozent (Medienmitteilung vom 23.09.2025)bag.admin.ch
- BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
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