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Glossar · Kosten und PrämienArt. 33 Abs. 1 Bst. h DBG

Krankheitskosten

Auch: Krankheits- und Unfallkosten, Krankheitskostenabzug

Kurz erklärt

Krankheitskosten sind Ausgaben für Behandlung, Medikamente, Spital, Zahnarzt oder Hilfsmittel, die du wegen einer Krankheit oder eines Unfalls selbst bezahlst, etwa Franchise und Selbstbehalt. Bei der direkten Bundessteuer kannst du sie abziehen, soweit sie 5 % deines Nettoeinkommens übersteigen. Krankenkassenprämien zählen nicht dazu.

Aktualisiert am

Illustration: Stapel zusammengeklammerter Rechnungen neben einem kleinen Glas mit MünzenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten sind bei der direkten Bundessteuer abziehbar, soweit sie 5 % der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte übersteigen (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG).
  2. Die Kantone kennen den gleichen Abzug, legen die Schwelle aber selbst fest (Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHG).
  3. Krankenkassenprämien sind keine Krankheitskosten; sie fallen unter den separaten Versicherungsabzug.
  4. Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung zählen zu den Krankheitskosten, ebenso notwendige Zahnbehandlungen.
  5. Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält Krankheitskosten wie die Kostenbeteiligung vom Kanton vergütet (Art. 14 ELG).

Was sind Krankheitskosten?

Im Alltag meint «Krankheitskosten» alles, was eine Krankheit kostet. In der Krankenversicherung und im Steuerrecht ist der Begriff enger: Gemeint sind die Kosten für die Erhaltung oder Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, die du selbst trägst, weil keine Versicherung sie übernimmt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nennt als Beispiele ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen.

Die wichtigsten Krankheitskosten für Versicherte sind:

  • Kostenbeteiligung der Grundversicherung: Franchise und Selbstbehalt von 10 %, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene. Zusammen die Kostenbeteiligung.
  • Leistungen, die keine Versicherung zahlt: zum Beispiel die meisten Zahnbehandlungen, Brillen über den Beitrag einer Versicherung hinaus oder ärztlich verordnete Therapien, die die Grundversicherung nicht deckt.
  • Selbstbehalte der Zusatzversicherung und Beträge über deren Höchstleistungen.

Nicht dazu gehören die Prämien der Krankenkasse. Auch Kosten für reinen Komfort zählen nicht, etwa Zuschläge für ein Einzelzimmer ohne medizinischen Grund, und ebenso keine Schönheitsbehandlungen oder nicht verordnete Kuren.

Vom Begriff Gesundheitskosten unterscheidet sich der Begriff durch die Perspektive: Gesundheitskosten meinen die Gesamtkosten des Gesundheitswesens, 2024 laut BFS CHF 97'201 Millionen. Davon zahlten die Haushalte 21,5 % direkt als Selbstzahlungen, also Kostenbeteiligung und selbst bezahlte Leistungen. Dieser Teil kommt dem am nächsten, was du selbst als Krankheitskosten bezahlst.

So funktioniert es

Steuerabzug beim Bund

Bei der direkten Bundessteuer kannst du selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten für dich und für Personen, die du unterstützt, abziehen. Allerdings nur den Teil, der 5 % deiner steuerbaren Einkünfte nach Abzug der Aufwendungen übersteigt. Die Aufwendungen sind zum Beispiel Berufskosten, Schuldzinsen, Beiträge an die Säule 3a und der Versicherungsabzug. Die Kosten musst du mit Rechnungen, Zahlungsbelegen und Abrechnungen der Versicherung belegen; bei bestimmten Therapien verlangt die Steuerverwaltung eine ärztliche Verordnung.

Die ESTV hat ihre Praxis im Kreisschreiben Nr. 11a vom 26.05.2026 neu zusammengefasst; es gilt ab der Steuerperiode 2027 und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 11 von 2005. Danach sind Zahnbehandlungen abziehbar, wenn sie Zahnkrankheiten beheben oder der Zahnkorrektur, der Kieferorthopädie oder der Dentalhygiene dienen, nicht aber rein ästhetische Behandlungen.

Steuerabzug in den Kantonen

Die Kantone müssen den Abzug ebenfalls gewähren, bestimmen aber die Höhe der Schwelle selbst. Die Regeln und Formulare findest du in der Wegleitung zur Steuererklärung deines Kantons.

Behinderungsbedingte Kosten

Kosten, die wegen einer Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes anfallen, sind ohne Schwelle voll abziehbar. Die Abgrenzung zu gewöhnlichen Krankheitskosten ist im Kreisschreiben der ESTV beschrieben.

Vergütung über Ergänzungsleistungen

Beziehst du Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV, vergütet dir der Kanton zusätzlich bestimmte Krankheits- und Behinderungskosten, darunter die Kostenbeteiligung der Grundversicherung, Zahnbehandlungen und Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle. Die Kantone dürfen Höchstbeträge festlegen, für zu Hause lebende Alleinstehende aber nicht unter CHF 25'000 pro Jahr.

Rechtliche Grundlage

  • Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG: Von den Einkünften werden die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen, soweit sie die Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Aufwendungen (Art. 26–33 DBG) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen.
  • Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG: Behinderungsbedingte Kosten sind abziehbar, soweit die steuerpflichtige Person sie selber trägt, ohne Schwelle.
  • Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHG: Die Kantone gewähren den Abzug der Krankheits- und Unfallkosten, soweit sie einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen.
  • Art. 64 KVG und Art. 103 KVV: Kostenbeteiligung in der Grundversicherung mit Franchise und 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 (Kinder CHF 350).
  • Art. 14 ELG: Die Kantone vergüten Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen unter anderem Zahnbehandlungen, Hilfe und Pflege zu Hause, Transporte, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG; Mindest-Höchstbeträge nach Abs. 3.

Beispiel: Abzug bei der direkten Bundessteuer

Beat ist 58 Jahre alt, alleinstehend und hat eine Franchise von CHF 2'500. Dieses Jahr hatte er hohe Behandlungskosten, dazu eine Zahnbehandlung, die keine Versicherung zahlt. Einkommen und Zahnarztrechnung sind Annahmen für den Rechenweg; Franchise, Selbstbehalt und Schwelle sind die gesetzlichen Werte.

PositionBetrag
Steuerbare Einkünfte nach Abzug der Aufwendungen (Annahme)CHF 70'000
Schwelle 5 %CHF 3'500
Franchise GrundversicherungCHF 2'500
Selbstbehalt Grundversicherung (Höchstbetrag erreicht)CHF 700
Zahnbehandlung, selbst bezahlt (Annahme)CHF 1'800
Selbst getragene Krankheitskosten totalCHF 5'000
Abzug direkte BundessteuerCHF 1'500

Was bedeutet das für dich?

  1. Belege sammeln. Bewahre Rechnungen, Zahlungsbelege und die Leistungsabrechnungen der Kasse auf. Frag die Kasse am Jahresende nach einer Übersicht.
  2. Schwelle ausrechnen. Liegen deine selbst bezahlten Kosten klar unter 5 % des Nettoeinkommens, bringt der Abzug beim Bund nichts. Bei hohen Kosten, etwa nach einer Operation oder mit teuren Zahnbehandlungen, lohnt sich das Zusammenzählen.
  3. Franchise richtig wählen. Die Franchise bestimmt, wie viel Kostenbeteiligung du tragen musst. Bei regelmässig hohen Krankheitskosten kann eine tiefe Franchise günstiger sein. Den Vergleich mit deinen Prämien zeigt der Prämienrechner; die Termine für eine Änderung stehen unter Fristen.
  4. Ergänzungsleistungen prüfen. Wer eine AHV- oder IV-Rente mit tiefem Einkommen bezieht, kann Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, die Krankheitskosten zusätzlich vergüten.

Welche Kassen es gibt und wie sie aufgestellt sind, siehst du unter Krankenkassen.

Häufige Fehler

  • Prämien als Krankheitskosten eintragen. Prämien gehören in den Versicherungsabzug, nicht zu den Krankheitskosten.
  • Von der Versicherung bezahlte Beträge abziehen. Abziehbar ist nur, was du selbst getragen hast.
  • Die Schwelle vergessen. Nur der Teil über 5 % des Nettoeinkommens (Bund) bzw. über der kantonalen Schwelle ist abziehbar.
  • Kosmetische Behandlungen einrechnen. Schönheitsbehandlungen und nicht verordnete Kuren sind keine Krankheitskosten.
  • Die Kostenbeteiligung der Kinder vergessen. Kosten für Personen, die du unterstützt, zählen ebenfalls.

Wie wir Beispiele aufbauen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Welche Krankheitskosten kann ich von den Steuern abziehen?

Alle Kosten für ärztliche Behandlungen, Spital, Medikamente, Impfungen, Brillen, Zahnbehandlungen und ähnliche Leistungen, die du selbst bezahlt hast und die keine Versicherung übernommen hat. Dazu gehören Franchise und Selbstbehalt. Abziehbar ist nur der Teil über der Schwelle, beim Bund 5 % des Nettoeinkommens.

Sind Krankenkassenprämien Krankheitskosten?

Nein. Prämien ziehst du separat im Rahmen des Abzugs für Versicherungsprämien ab, der beim Bund und in den Kantonen auf einen Höchstbetrag begrenzt ist.

Welche Belege brauche ich?

Rechnungen und Zahlungsnachweise, die Leistungsabrechnungen deiner Krankenkasse und bei bestimmten Therapien eine ärztliche Verordnung. Frag deine Kasse nach einer Steuerbescheinigung, die Prämien und Kostenbeteiligung des Jahres zusammenfasst.

Was sind behinderungsbedingte Kosten?

Kosten, die Menschen mit einer Behinderung wegen dieser Behinderung selbst tragen. Sie sind beim Bund ohne Schwelle von 5 % voll abziehbar, müssen aber klar von gewöhnlichen Krankheitskosten abgegrenzt werden.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 33Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBGfedlex.admin.ch
  2. Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), Art. 9Art. 9 Abs. 2 Bst. h StHGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG), Art. 14Art. 14 ELGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  6. ESTV, Kreisschreiben Nr. 11a vom 26.05.2026: Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kostenestv.admin.ch
  7. BFS, Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesensbfs.admin.ch
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