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Ratgeber · Familie und Kinder

Geburt: Was Spital, Hebamme und Wochenbett kosten und wer zahlt

Wer die Kosten der Geburt trägt, was im Wochenbett dazukommt, wann das Kind über die eigene Versicherung läuft und welche Extras du selbst bezahlst.

Kurz beantwortet

Die Geburt zahlen die Grundversicherung der Mutter und der Wohnkanton, ohne Franchise, Selbstbehalt oder Spitalbeitrag: im Spital (allgemeine Abteilung), im Geburtshaus oder zu Hause. Dazu kommen bis 16 Hausbesuche der Hebamme und drei Stillberatungen. Selbst zahlst du nur Extras wie ein Einzelzimmer, und ein krankes Neugeborenes läuft über seine eigene Versicherung.

Illustration: Ordentlich bezogenes Spitalbettchen mit gefalteter Decke und leerem Namenskärtchen im MorgenlichtSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus ist eine besondere Leistung bei Mutterschaft, ohne Kostenbeteiligung (Art. 29 Abs. 2 Bst. b und Art. 64 Abs. 7 KVG).
  2. Bei der Geburt im Spital zahlst du keinen Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag (Art. 104 Abs. 2 Bst. c KVV).
  3. Stationär teilen sich Kasse und Wohnkanton die Pauschale; der Kanton trägt mindestens 55 % (Art. 49a Abs. 2ter KVG).
  4. Das gesunde Neugeborene läuft über die Versicherung der Mutter, solange es mit ihr im Spital ist; braucht es eine eigene Behandlung, zahlt seine eigene Grundversicherung (Art. 29 Abs. 2 Bst. d KVG).
  5. Die Hebamme darf in den 56 Tagen nach der Geburt 10 Hausbesuche machen, beim ersten Kind, nach Kaiserschnitt, Früh- oder Mehrlingsgeburt 16 (Art. 16 KLV).

Geburt und Krankenkasse: wer welche Kosten trägt

Die Geburt gehört in der Grundversicherung zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Art. 29 Abs. 2 Bst. b KVG). Darauf darf die Kasse keine Franchise und keinen Selbstbehalt verlangen, egal welche Franchise und welches Modell du hast (Art. 64 Abs. 7 KVG). Kosten entstehen trotzdem, nur nicht für dich: Das Spital oder die Hebamme rechnet mit der Kasse ab, und bei der Geburt im Spital zahlt der Wohnkanton den grösseren Teil.

LeistungWer zahltDeine Kostenbeteiligung
Geburt im Spital, allgemeine AbteilungGrundversicherung der Mutter und Wohnkantonkeine, kein Spitalbeitrag
Geburt im GeburtshausGrundversicherung der Mutter, stationär zusammen mit dem Wohnkantonkeine
Hausgeburt mit HebammeGrundversicherung der Mutterkeine
gesundes Neugeborenes, solange es mit der Mutter im Spital istGrundversicherung der Mutterkeine
Behandlung des Neugeborenen, z. B. NeonatologieGrundversicherung des KindesKinder-Kostenbeteiligung, kein Spitalbeitrag
anerkanntes GeburtsgebrechenInvalidenversicherungkeine
Hausbesuche der Hebamme, Stillberatung, NachkontrolleGrundversicherung der Mutterkeine
Einzel- oder Familienzimmer, freie Arztwahl im SpitalSpitalzusatzversicherung oder du selbstnach Vertrag bzw. voller Preis

Die wichtigste Grenze verläuft beim Kind: Solange es gesund ist und mit dir im Spital liegt, zählt es zu deiner Versicherung (Art. 29 Abs. 2 Bst. d KVG). Braucht es eine eigene Behandlung, läuft sie über seine eigene Grundversicherung. Deshalb muss das Kind ab Geburt versichert sein.

Was die Geburt im Spital kostet und wie abgerechnet wird

Für die stationäre Behandlung in einem Spital oder Geburtshaus vereinbaren Kassen und Spitäler Pauschalen, in der Regel Fallpauschalen nach einer schweizweit einheitlichen Struktur (Art. 49 Abs. 1 KVG). Die Höhe hängt davon ab, wie die Geburt verlief, etwa spontan oder per Kaiserschnitt, und vom Tarif des Spitals. Diese Pauschale teilen sich die Kasse und dein Wohnkanton; der Kanton trägt mindestens 55 % (Art. 49a Abs. 2ter KVG).

Für dich gelten zwei Schutzregeln:

  • Tarifschutz. Mit der Pauschale sind alle Ansprüche des Spitals für Leistungen der Grundversicherung abgegolten (Art. 49 Abs. 5 KVG). Das Spital darf dir dafür nichts zusätzlich verrechnen (Art. 44 Abs. 1 KVG).
  • Rechnungskopie. Rechnet das Spital direkt mit der Kasse ab, muss es dir unaufgefordert eine Kopie der Rechnung schicken (Art. 42 Abs. 3 KVG). Prüfe darauf das Behandlungsdatum und dass keine Kostenbeteiligung belastet wurde.

Was du selbst zahlst, sind Leistungen ausserhalb der Grundversicherung: ein Einzel- oder Familienzimmer, Übernachtungen der Partnerin oder des Partners, Komfortleistungen. Die Preise legt das Spital fest; frag vor dem Eintritt schriftlich nach.

Schritt für Schritt: vor und nach der Geburt

  1. Geburtsort wählen. Du wählst frei unter den Spitälern und Geburtshäusern auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons (Art. 41 Abs. 1bis und 1ter KVG). Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell lies zusätzlich die Bedingungen deiner Kasse.
  2. Zimmer klären. Willst du ein Einzel- oder Familienzimmer, frag nach dem Preis und ob deine Zusatzversicherung zahlt. Die Grundversicherung zahlt nur die allgemeine Abteilung.
  3. Kind versichern. Die Grundversicherung fürs Kind schliesst du spätestens drei Monate nach der Geburt ab; dann gilt sie rückwirkend ab Geburt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KVG). Wie das geht, zeigt der Artikel Baby versichern.
  4. Hebamme fürs Wochenbett organisieren. Die Hausbesuche nach der Geburt zahlt die Grundversicherung, wenn die Hebamme nach KVV zugelassen ist.
  5. Geburt der Kasse melden. Melde Namen und Geburtsdatum des Kindes der Kasse, bei der du es angemeldet hast oder anmelden willst.
  6. Rechnungen prüfen. Bis 56 Tage nach der Geburt darf keine Leistung der Grundversicherung Franchise oder Selbstbehalt auslösen (Art. 105 Abs. 3 KVV).
  7. Nachkontrolle wahrnehmen. Die Grundversicherung zahlt eine Kontrolle zwischen der 6. und 10. Woche nach der Geburt (Art. 13 Bst. e KLV).

Wochenbett: Hebamme, Stillberatung, Nachkontrolle

Nach der Geburt zahlt die Grundversicherung weitere Mutterschaftsleistungen, alle ohne Kostenbeteiligung:

LeistungUmfangRechtsgrundlage
Hausbesuche der Hebamme, Normalfallhöchstens 10 in den 56 Tagen nach der GeburtArt. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 KLV
Hausbesuche nach Erstgeburt, Kaiserschnitt, Früh- oder Mehrlingsgeburthöchstens 16 in den 56 Tagen nach der GeburtArt. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 KLV
Zweitbesuche am gleichen Taghöchstens 5 in den ersten 10 TagenArt. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 KLV
weitere Besuche oder Besuche nach 56 Tagennur mit ärztlicher AnordnungArt. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 KLV
Stillberatung3 Sitzungen bei Hebamme oder speziell ausgebildeter PflegefachpersonArt. 15 KLV
Nachkontrolle1 Untersuchung zwischen der 6. und 10. WocheArt. 13 Bst. e KLV

Die Hebamme unterstützt bei den Hausbesuchen Pflege und Ernährung des Kindes und überwacht den Gesundheitszustand von Mutter und Kind. Die Stillberatung ist davon getrennt und zählt nicht an die Hausbesuche.

Was das Kind ab der Geburt kostet

Ab der Geburt zahlst du eine eigene Prämie für das Kind. Die Leistungen sind bei allen Kassen gleich, die Prämien nicht. Prämien 2026, Kind mit Jahrgang 2026, mit Unfalldeckung, jeweils Region 1 der Gemeinde; Quelle BAG:

GemeindeFranchisetiefste MonatsprämieMedianhöchste Monatsprämie
ZürichCHF 0CHF 120.30CHF 146.80CHF 185.70
ZürichCHF 600CHF 85.30CHF 114.90CHF 150.70
BernCHF 0CHF 125.00CHF 145.90CHF 189.80
LausanneCHF 0CHF 132.10CHF 165.20CHF 201.20
LuganoCHF 0CHF 128.50CHF 168.00CHF 223.70

In Lugano liegen mit Franchise CHF 0 zwischen tiefstem und höchstem Angebot CHF 95.20 pro Monat, CHF 1'142.40 im Jahr, für dieselben gesetzlichen Leistungen. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis zur Freigabe rechnen wir mit den Prämien 2026.

Beispielrechnung: Wenn das Neugeborene behandelt werden muss

Beispiel mit fiktiven Personen. Aylin, 33, bringt ihre Tochter Mila in einem Berner Listenspital zur Welt. Mila muss danach sechs Tage auf der Neonatologie bleiben. Aylin hat Mila vor der Geburt in der Grundversicherung angemeldet. Die Kosten der Neonatologie sind mit CHF 15'000 angenommen; Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag folgen dem Gesetz.

PostenFranchise des Kindes CHF 0Franchise des Kindes CHF 600
Geburt, Aufenthalt der MutterCHF 0 (Mutterschaft)CHF 0 (Mutterschaft)
Franchise auf die Kosten der NeonatologieCHF 0CHF 600
Selbstbehalt 10 %, höchstens CHF 350CHF 350CHF 350
Spitalbeitrag des KindesCHF 0CHF 0
Kostenbeteiligung der ElternCHF 350CHF 950

Wäre Mila bei der Geburt nicht versichert gewesen und hätten die Eltern die Frist von drei Monaten verpasst, hätte die Grundversicherung erst mit der Anmeldung begonnen. Die Kosten der Neonatologie wären dann nicht gedeckt (Art. 5 Abs. 2 KVG). Ist die Behandlung Folge eines anerkannten Geburtsgebrechens, übernimmt die Invalidenversicherung die medizinischen Massnahmen (Art. 13 IVG); die Abgrenzung erklärt der Artikel Geburtsgebrechen und IV.

Sonderfälle

Kaiserschnitt

Ein Kaiserschnitt ist eine Entbindung wie jede andere, ohne Kostenbeteiligung. Nach einem Kaiserschnitt darf die Hebamme im Wochenbett bis zu 16 statt 10 Hausbesuche machen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c KLV).

Zwillinge und Mehrlinge

Jedes Kind braucht eine eigene Grundversicherung. Sind mehrere Kinder einer Familie bei derselben Kasse versichert, zahlen sie zusammen höchstens die Franchise und den Höchstbetrag des Selbstbehalts einer erwachsenen Person (Art. 64 Abs. 4 KVG). Nach einer Mehrlingsgeburt gelten ebenfalls bis zu 16 Hausbesuche der Hebamme.

Geburt in einem anderen Kanton

Gebärst du ohne medizinischen Grund in einem Listenspital eines anderen Kantons, zahlen Kasse und Wohnkanton höchstens den Tarif, der in deinem Wohnkanton gilt (Art. 41 Abs. 1bis KVG). Eine Differenz trägst du oder eine Zusatzversicherung. Bei einem Notfall oder wenn die nötige Behandlung im Wohnkanton nicht angeboten wird, gilt diese Grenze nicht (Art. 41 Abs. 3 und 3bis KVG).

Totgeburt

Eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt als Geburt (Art. 105 Abs. 2 KVV). Die Mutter hat Anspruch auf die Leistungen des Wochenbetts, und bis 56 Tage danach fällt keine Kostenbeteiligung an.

Spitalzusatzversicherung

Eine Spitalzusatzversicherung halbprivat oder privat zahlt je nach Vertrag Zweibett- oder Einzelzimmer und die freie Arztwahl im Spital. Ob und ab wann sie bei einer Geburt leistet, zum Beispiel nach einer Wartefrist, steht in den AVB; massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse. Für das Kind lohnt sich die Frage nach einer Zusatzversicherung vor der Geburt, weil die Kasse danach Gesundheitsfragen stellen darf. Welche Bausteine es fürs Kind gibt, erklärt der Artikel Zusatzversicherung fürs Kind.

Häufige Fehler

  • Das Kind erst nach Wochen anmelden, ohne die Frist zu kennen. Die Grundversicherung wirkt nur rückwirkend ab Geburt, wenn du das Kind innert drei Monaten anmeldest.
  • Ein Einzelzimmer beziehen, ohne den Preis zu kennen. Die Grundversicherung zahlt die allgemeine Abteilung. Frag nach Preis und Deckung, bevor du unterschreibst.
  • Hebammenbesuche nicht ausschöpfen. 10 bzw. 16 Hausbesuche in 56 Tagen sind ohne Kostenbeteiligung versichert.
  • Kostenbeteiligung im Wochenbett bezahlen. Bis zum 56. Tag nach der Geburt ist jede Leistung der Grundversicherung befreit. Reklamiere eine falsche Abrechnung.
  • Die Prämien fürs Kind nicht vergleichen. Die Kasse der Eltern ist nicht automatisch die günstigste für das Kind.

Was in der Schwangerschaft vor der Geburt gilt, erklärt der Artikel Schwangerschaft und Krankenkasse. Die Kinderprämien aller Kassen deiner Gemeinde vergleichst du im Prämienrechner, Kennzahlen und Kontaktwege der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen. Alle Artikel zu Familie und Kindern stehen in der Themenwelt Familie und Kinder.

Häufige Fragen

Was kostet eine Geburt in der Schweiz?

Für dich als Mutter kostet die Geburt aus der Grundversicherung nichts: keine Franchise, kein Selbstbehalt, kein Spitalbeitrag. Das Spital rechnet eine Pauschale ab, die Kasse und Wohnkanton teilen. Selbst zahlst du nur Extras wie ein Einzelzimmer ohne passende Zusatzversicherung.

Zahlt die Krankenkasse einen Kaiserschnitt?

Ja. Auch ein Kaiserschnitt ist eine Entbindung im Sinn von Art. 29 KVG und damit ohne Kostenbeteiligung. Nach einem Kaiserschnitt übernimmt die Grundversicherung bis zu 16 statt 10 Hausbesuche der Hebamme im Wochenbett.

Wer zahlt, wenn mein Baby nach der Geburt behandelt werden muss?

Das gesunde Neugeborene läuft über die Versicherung der Mutter. Braucht das Kind eine eigene Behandlung, etwa auf der Neonatologie, zahlt seine eigene Grundversicherung, bei einem anerkannten Geburtsgebrechen die IV. Melde das Kind deshalb spätestens drei Monate nach der Geburt an.

Kann ich in einem Spital in einem anderen Kanton gebären?

Ja, wenn das Spital auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons steht. Ohne medizinischen Grund zahlen Kasse und Kanton höchstens den Tarif deines Wohnkantons; eine Differenz trägst du oder eine Zusatzversicherung.

Zahlt die Krankenkasse ein Familienzimmer nach der Geburt?

Die Grundversicherung zahlt den Standard der allgemeinen Abteilung. Ein Einzel- oder Familienzimmer zahlst du selbst oder über eine Spitalzusatzversicherung, falls deren AVB das vorsehen. Frag das Spital vor dem Eintritt nach dem Preis.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29 MutterschaftArt. 29 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 4 und 7 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 Abs. 1bis, 1ter, 3 und 3bis KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 42Art. 42 Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 44 TarifschutzArt. 44 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49Art. 49 Abs. 1 und 5 KVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a Abs. 2ter KVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3 und 5Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 KVGfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104 SpitalbeitragArt. 104 KVVfedlex.admin.ch
  10. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105 Kostenbeteiligung bei MutterschaftArt. 105 KVVfedlex.admin.ch
  11. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93 und 103Art. 93 und 103 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
  12. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 13–16Art. 13, 15 und 16 KLVfedlex.admin.ch
  13. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 13Art. 13 IVGfedlex.admin.ch
  14. BAG, Krankenversicherungsprämien 2026 (opendata.swiss)opendata.swiss
  15. BAG: Krankenversicherung, Leistungen bei Mutterschaftbag.admin.ch

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