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Schwanger: Welche Kosten die Krankenkasse übernimmt

Was die Krankenkasse von der ersten Kontrolle bis zum Wochenbett zahlt, wann Franchise und Selbstbehalt wegfallen und worauf du bei Abrechnungen und Zusatzversicherung achtest.

Kurz beantwortet

Die Grundversicherung zahlt in einer normalen Schwangerschaft sieben Kontrollen, zwei Ultraschalle, CHF 150 an die Geburtsvorbereitung, die Geburt und drei Stillberatungen, ohne Franchise und Selbstbehalt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung auch für alle anderen Leistungen, etwa bei einer Grippe.

Illustration: Weiche konzentrische Ringe auf Papier wie ein Ultraschallbild, daneben Kalender und Tasse KräuterteeSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Kontrollen, Ultraschall, Geburt, Stillberatung und Hebammenbesuche sind besondere Leistungen bei Mutterschaft ohne Kostenbeteiligung (Art. 29 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG).
  2. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt sind auch alle Leistungen bei Krankheit von Franchise und Selbstbehalt befreit (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG).
  3. In einer normalen Schwangerschaft zahlt die Grundversicherung sieben Kontrollen und zwei Ultraschalle, in der 12.–14. und der 20.–23. Woche (Art. 13 KLV).
  4. An die Geburtsvorbereitung bei einer Hebamme zahlt die Grundversicherung CHF 150 (Art. 14 KLV).
  5. Eine Zusatzversicherung, die du erst in der Schwangerschaft beantragst, darf die Kasse ablehnen oder mit Vorbehalt abschliessen (Art. 4 VVG).

Schwangerschaft und Krankenkasse: was gilt

Eine Schwangerschaft ist in der Krankenversicherung keine Krankheit, sondern ein eigener Versicherungsfall: Mutterschaft. Die Grundversicherung zahlt dafür zwei Arten von Leistungen. Erstens alles, was sie auch bei Krankheit zahlt. Zweitens die besonderen Leistungen bei Mutterschaft, die im Gesetz abschliessend aufgezählt sind (Art. 29 KVG). Diese Leistungen sind bei allen Kassen gleich, egal welches Modell und welche Franchise du hast.

Für dich zählt vor allem die Kostenbeteiligung, also Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag. Sie ist in zwei Stufen geregelt:

ZeitraumMutterschaftsleistungen (Kontrollen, Geburt, Hebamme)andere Leistungen (z. B. Grippe, Medikamente)Rechtsgrundlage
1. bis 12. Schwangerschaftswochekeine KostenbeteiligungFranchise und Selbstbehalt wie sonstArt. 64 Abs. 7 Bst. a KVG
ab der 13. Woche bis zur Geburtkeine Kostenbeteiligungkeine KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 7 Bst. b KVG
Geburt und 56 Tage danachkeine Kostenbeteiligung, kein Spitalbeitragkeine KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 7 KVG, Art. 104 f. KVV
ab dem 57. Tag nach der GeburtNachkontrolle bis zur 10. Woche befreitFranchise und Selbstbehalt wie sonstArt. 13 Bst. e KLV

Die Frist von acht Wochen endet am 56. Tag nach der Geburt um 24 Uhr (Art. 105 Abs. 3 KVV). Eine Totgeburt nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt als Geburt (Art. 105 Abs. 2 KVV).

Diese Kosten übernimmt die Krankenkasse in der Schwangerschaft

Die Einzelheiten stehen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Die folgende Übersicht zeigt, was die Grundversicherung bei jeder Kasse zahlt:

LeistungUmfang in der GrundversicherungRechtsgrundlage
Kontrollen, normale Schwangerschaft7 Untersuchungen bei Ärztin, Arzt oder HebammeArt. 13 Bst. a KLV
Kontrollen, RisikoschwangerschaftIntervall nach klinischem ErmessenArt. 13 Bst. a KLV
Ultraschall, normale Schwangerschaft1 in der 12.–14. und 1 in der 20.–23. WocheArt. 13 Bst. b KLV
ErsttrimestertestRisikoabklärung für Trisomie 21, 18 und 13 in der 12.–14. Woche, nach AufklärungArt. 13 Bst. bbis KLV
Nicht-invasiver pränataler Test (NIPT)ab der 12. Woche, wenn das Risiko 1:1000 oder höher istArt. 13 Bst. bter KLV
Fruchtwasserpunktion, Chorionbiopsiebei einem Risiko von 1:380 oder höher und weiteren IndikationenArt. 13 Bst. d KLV
GeburtsvorbereitungBeitrag CHF 150 an Kurs oder Beratungsgespräch bei einer HebammeArt. 14 KLV
Geburtzu Hause, im Geburtshaus oder im Spital, allgemeine AbteilungArt. 29 Abs. 2 Bst. b KVG
Hausbesuche der Hebammein 56 Tagen bis 10, nach Erstgeburt, Kaiserschnitt, Früh- oder Mehrlingsgeburt bis 16Art. 16 Abs. 1 Bst. c KLV
Stillberatung3 SitzungenArt. 15 KLV
Nachkontrolle1 Untersuchung zwischen der 6. und 10. Woche nach der GeburtArt. 13 Bst. e KLV

Ob eine Untersuchung medizinisch angezeigt ist, entscheidest du mit deiner Ärztin oder Hebamme; wir beschreiben nur, was die Versicherung zahlt. Für Tests wie NIPT oder Fruchtwasserpunktion nennt die KLV Bedingungen: Risikowerte, Aufklärung und die Fachperson, die den Test anordnet. Sind sie nicht erfüllt, zahlst du den Test selbst.

Alles, was nicht zu dieser Liste gehört, zahlt die Grundversicherung wie bei Krankheit: Arztbesuche wegen Beschwerden, Medikamente der Spezialitätenliste, Laboranalysen, Spitalaufenthalte. Der Unterschied liegt nur bei der Kostenbeteiligung.

Schritt für Schritt durch die Schwangerschaft

  1. Modellbedingungen lesen. Im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell regeln die Bedingungen deiner Kasse, ob du direkt zur Frauenärztin oder Hebamme darfst. Lies sie vor der ersten Kontrolle; welche Modelle es gibt, erklärt die Seite Versicherungsmodelle.
  2. Hebamme wählen. Hebammen sind eigene Leistungserbringerinnen und rechnen direkt mit der Grundversicherung ab (Art. 35 Abs. 2 Bst. d KVG). Kläre früh, wer dich nach der Geburt zu Hause besucht.
  3. Den Beginn der 13. Woche auf der Rechnung prüfen. Die Ärztin oder der Arzt, die die Schwangerschaft begleiten, ermitteln den mutmasslichen Beginn der 13. Woche und geben ihn auf der Rechnung an (Art. 105 Abs. 1 KVV). Fehlt das Datum, rechnet die Kasse womöglich Franchise ab.
  4. Geburtsvorbereitung buchen. Der Beitrag von CHF 150 gilt für Kurse oder ein Beratungsgespräch bei einer Hebamme oder einer Organisation der Hebammen, nicht für Kurse anderer Anbieter.
  5. Kind vor der Geburt anmelden, wenn du eine Zusatzversicherung willst. Für die Grundversicherung hast du bis drei Monate nach der Geburt Zeit. Den Ablauf zeigt der Artikel Baby versichern.
  6. Franchise fürs nächste Jahr prüfen. Eine tiefere Franchise wählst du bis 30. November auf den 1. Januar, eine höhere bis Ende Jahr. Die Termine stehen unter Fristen.
  7. Abrechnungen kontrollieren. Jede Leistungsabrechnung, die auf eine Mutterschaftsleistung oder ab der 13. Woche Franchise oder Selbstbehalt belastet, reklamierst du bei der Kasse.

Die Regeln im Detail

Besondere Leistungen ohne Kostenbeteiligung. Art. 29 Abs. 2 KVG zählt die besonderen Leistungen bei Mutterschaft auf: Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft (Bst. a), die Entbindung zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus (Bst. b), die notwendige Stillberatung (Bst. c) sowie Pflege und Aufenthalt des gesunden Neugeborenen, solange es mit der Mutter im Spital ist (Bst. d). Nach Art. 64 Abs. 7 Bst. a KVG darf die Kasse darauf keine Kostenbeteiligung erheben, auch nicht in den ersten zwölf Wochen.

Befreiung ab der 13. Woche. Nach Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG sind zusätzlich alle Leistungen nach Art. 25 und 25a KVG befreit, die ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Geburt und bis acht Wochen danach erbracht werden. Dazu gehören Arztbesuche, Medikamente und Pflegeleistungen, die mit der Schwangerschaft nichts zu tun haben.

Kein Spitalbeitrag. Wer von der Kostenbeteiligung befreit ist, zahlt auch den Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag nicht (Art. 104 Abs. 2 Bst. c KVV).

Keine Versicherung der Kostenbeteiligung. Franchise und Selbstbehalt darfst du weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherung versichern (Art. 64 Abs. 8 KVG). Eine Zusatzversicherung kann dir die Franchise vor der 13. Woche also nicht erstatten.

Die Beträge auf einen Blick

GrösseBetragRechtsgrundlage
ordentliche Franchise ErwachseneCHF 300 pro JahrArt. 103 Abs. 1 KVV
Selbstbehalt10 %, höchstens CHF 700 pro JahrArt. 64 Abs. 2 KVG, Art. 103 Abs. 2 KVV
SpitalbeitragCHF 15 pro Tag, bei Mutterschaft CHF 0Art. 104 KVV
Beitrag GeburtsvorbereitungCHF 150Art. 14 KLV
Stillberatung3 SitzungenArt. 15 KLV
Hausbesuche Hebamme10 bzw. 16 in 56 Tagen, dazu bis 5 Zweitbesuche in den ersten 10 TagenArt. 16 KLV

Beispielrechnung: Franchise während der Schwangerschaft

Beispiel mit fiktiven Personen. Nora ist 30 Jahre alt, wohnt in Zürich und hat die Franchise von CHF 2'500 ohne Unfalldeckung, weil sie über den Arbeitgeber gegen Unfall versichert ist. Sie erwartet ihr Kind im April des nächsten Jahres. Die Rechnungsbeträge sind angenommen, die Regeln sind die gesetzlichen.

ZeitpunktLeistungRechnung (angenommen)Nora zahlt
8. Wocheerste Kontrolle und UltraschallCHF 320CHF 0 (Mutterschaftsleistung)
10. WocheArztbesuch wegen einer Blasenentzündung, MedikamentCHF 210CHF 210 (geht an die Franchise)
20. WocheArztbesuch wegen einer GrippeCHF 160CHF 0 (ab der 13. Woche befreit)
Geburt3 Nächte, allgemeine AbteilungPauschale des SpitalsCHF 0, kein Spitalbeitrag
Wochenbett16 Hausbesuche (erstes Kind), 3 StillberatungenTarif der HebammeCHF 0

Nora überlegt, für das Geburtsjahr auf Franchise CHF 300 zu wechseln. Prämien 2026, Gemeinde Zürich (Region 1), Erwachsene, ohne Unfall, Median aller Angebote; Quelle BAG: CHF 542.90 pro Monat mit Franchise CHF 300, CHF 424.65 mit Franchise CHF 2'500.

Die Rechnung zeigt den Umschlagpunkt, keine Empfehlung: Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September, und deine Kosten nach dem Wochenbett kennst du nicht im Voraus. Rechne mit deinen eigenen Zahlen nach.

Sonderfälle

Risikoschwangerschaft

Bei einer Risikoschwangerschaft zahlt die Grundversicherung Kontrollen und Ultraschalle nach klinischem Ermessen, nicht nur sieben bzw. zwei (Art. 13 Bst. a und b KLV), dazu Untersuchungen mit Kardiotokografie bei entsprechender Indikation (Art. 13 Bst. c KLV). Auch diese Leistungen sind von der Kostenbeteiligung befreit. Arbeitet die Hebamme bei einer Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie, braucht sie eine ärztliche Anordnung (Art. 16 Abs. 1 Bst. a KLV).

Fehlgeburt

Nach einer Fehlgeburt oder einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch zwischen der 13. und der vollendeten 23. Woche zahlt die Grundversicherung eine Nachkontrolle (Art. 13 Bst. f KLV) und bis zu 10 Hausbesuche der Hebamme; weitere brauchen eine ärztliche Anordnung (Art. 16 Abs. 1 Bst. abis KLV). Leistungen ab der 13. Woche bleiben von der Kostenbeteiligung befreit. Eine Totgeburt nach der 23. Woche gilt als Geburt, mit allen Leistungen und der Befreiung bis 56 Tage danach (Art. 105 Abs. 2 KVV).

Spitalzusatzversicherung

Für die Geburt brauchst du keine Zusatzversicherung: Die Grundversicherung zahlt sie in der allgemeinen Abteilung eines Listenspitals. Eine Spitalzusatzversicherung zahlt je nach Vertrag Zweibett- oder Einzelzimmer und die freie Arztwahl im Spital. Beantragst du sie erst während der Schwangerschaft, darf die Kasse nach Art. 4 VVG Gesundheitsfragen stellen und den Antrag ablehnen oder einen Vorbehalt für die Schwangerschaft anbringen. Ob und ab wann eine bestehende Zusatzversicherung Leistungen bei Mutterschaft zahlt, regeln ihre AVB; massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse. Was die Geburt kostet und wer welchen Teil zahlt, erklärt der Artikel Geburt: Kosten und wer zahlt.

Kassenwechsel während der Schwangerschaft

Die Grundversicherung darfst du auch schwanger wechseln: Die neue Kasse muss dich aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen. Die Leistungen bei Mutterschaft sind bei jeder Kasse gleich. Was eine Kündigung auslöst und bis wann sie eintreffen muss, zeigt die Seite Kasse wechseln. Die Kennzahlen der Kassen findest du in den Kassen-Steckbriefen.

Häufige Fehler

  • Franchise auf Kontrollen bezahlen. Kontrollen, Ultraschalle, Geburtsvorbereitung und Stillberatung sind nie kostenbeteiligungspflichtig. Reklamiere eine falsche Abrechnung.
  • Die 13. Woche übersehen. Ab dann ist jede Leistung der Grundversicherung befreit, nicht erst ab der Geburt. Fehlt das Datum auf der Rechnung, frag bei der Arztpraxis nach.
  • Die Franchise im Geburtsjahr reflexartig senken. Die meisten Kosten rund um die Geburt sind befreit; die höhere Prämie kann mehr kosten, als sie spart.
  • Einen Geburtsvorbereitungskurs bei einer Nicht-Hebamme buchen und den Beitrag erwarten. Die Grundversicherung zahlt CHF 150 nur für Kurse und Gespräche von Hebammen.
  • Die Zusatzversicherung fürs Kind vergessen. Nach der Geburt darf die Kasse Gesundheitsfragen zum Kind stellen. Wer eine will, klärt sie vor der Geburt.

Was nach der Geburt fürs Kind zu tun ist, zeigt der Artikel Baby versichern, die Kinderprämien deiner Gemeinde vergleichst du im Prämienrechner. Alle Themen rund um Schwangerschaft, Kinder und Familie findest du in der Themenwelt Familie und Kinder.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse die Schwangerschaft?

Ja. Die Grundversicherung zahlt die Kontrollen, zwei Ultraschalle in der normalen Schwangerschaft, CHF 150 an die Geburtsvorbereitung, die Geburt, die Hausbesuche der Hebamme und drei Stillberatungen. Auf diese Leistungen fällt keine Franchise und kein Selbstbehalt an.

Muss ich in der Schwangerschaft Franchise zahlen?

Für die Mutterschaftsleistungen nie. Für andere Behandlungen bis Ende der 12. Woche schon, wie sonst auch. Ab der 13. Woche bis acht Wochen nach der Geburt verlangt die Kasse für keine Leistung der Grundversicherung mehr Franchise oder Selbstbehalt.

Wie viele Ultraschalle zahlt die Krankenkasse?

In einer normalen Schwangerschaft zwei: einen in der 12. bis 14. und einen in der 20. bis 23. Woche. Bei einer Risikoschwangerschaft zahlt die Grundversicherung weitere Ultraschalle nach ärztlichem Ermessen (Art. 13 KLV).

Soll ich in der Schwangerschaft die Franchise senken?

Das hängt von deinen übrigen Kosten ab. Die meisten Kosten rund um die Geburt sind ohnehin von der Kostenbeteiligung befreit. Eine tiefere Franchise gilt erst ab dem nächsten 1. Januar; rechne mit deinen Zahlen im Franchise-Rechner nach.

Kann ich schwanger noch eine Zusatzversicherung abschliessen?

Du kannst einen Antrag stellen, aber die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und den Antrag ablehnen oder einen Vorbehalt anbringen. Die Grundversicherung zahlt die medizinisch nötigen Leistungen bei Mutterschaft in jedem Fall.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 29Art. 29 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 35Art. 35 Abs. 2 Bst. d KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 2, 7 und 8 KVGfedlex.admin.ch
  4. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 13 KontrolluntersuchungenArt. 13 KLVfedlex.admin.ch
  5. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 14 GeburtsvorbereitungArt. 14 KLVfedlex.admin.ch
  6. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 15 StillberatungArt. 15 KLVfedlex.admin.ch
  7. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 16 Leistungen der HebammenArt. 16 KLVfedlex.admin.ch
  8. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 105 Kostenbeteiligung bei MutterschaftArt. 105 KVVfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104 SpitalbeitragArt. 104 Abs. 2 Bst. c KVVfedlex.admin.ch
  10. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 94 Wechsel der FranchiseArt. 94 KVVfedlex.admin.ch
  11. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 Franchise und SelbstbehaltArt. 103 KVVfedlex.admin.ch
  12. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
  13. BAG: Krankenversicherung, Leistungen bei Mutterschaftbag.admin.ch
  14. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 3 VersicherungspflichtArt. 3 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  15. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen (Aufnahmepflicht)Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
  16. BAG: KVG-Änderung, Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 (Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft), abgefragt am 25.09.2026bag.admin.ch
  17. Bundesrat: Umsetzung Kostendämpfungspaket 2, Vernehmlassung KVV, geplantes Inkrafttreten 01.01.2027 (26.11.2025)bag.admin.ch

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