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Ambulant vor stationär

Auch: AvoS, AvS

Kurz erklärt

«Ambulant vor stationär» ist eine Regel der Grundversicherung: Bei 18 Gruppen planbarer Eingriffe, etwa Leistenbruch, Krampfadern oder Knie-Arthroskopie, bezahlt die Krankenkasse seit 01.01.2019 grundsätzlich nur die ambulante Operation ohne Übernachtung. Einen Spitalaufenthalt übernimmt sie nur, wenn ein anerkannter medizinischer oder sozialer Grund vorliegt.

Aktualisiert am

Illustration: Wegweiser zeigt auf einen kurzen Weg nach Hause statt auf einen langen Weg zum GebäudeSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Regel steht in Art. 3c KLV und gilt seit 01.01.2019 für ausgewählte, nicht dringliche Eingriffe.
  2. Seit 01.01.2023 umfasst die Liste in Anhang 1a KLV schweizweit 18 Gruppen von Eingriffen aus acht Fachgebieten.
  3. Ein stationärer Aufenthalt wird bezahlt, wenn ein Ausnahmekriterium erfüllt ist, etwa Alter bis 3 Jahre oder eine Anfahrtszeit über 60 Minuten zum nächsten Notfallspital.
  4. Passt kein Kriterium, braucht es vorher eine Kostengutsprache der Kasse mit Empfehlung des Vertrauensarztes.

Was ist «ambulant vor stationär»?

«Ambulant vor stationär» ist ein Grundsatz der Schweizer Gesundheitspolitik und seit 2019 eine konkrete Regel der Grundversicherung. Er besagt: Wenn ein planbarer Eingriff medizinisch gleich gut ohne Übernachtung im Spital möglich ist, soll er ambulant durchgeführt werden. Du kommst am Morgen, wirst operiert und gehst am gleichen Tag nach Hause. Die stationäre Behandlung mit mindestens einer Nacht im Spitalbett bleibt den Fällen vorbehalten, in denen sie wirklich nötig ist.

Als Regel mit finanzieller Wirkung gilt der Grundsatz auf Bundesebene aber nur für eine festgelegte Liste von Eingriffen. Diese Liste steht in Anhang 1a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV). Für alle anderen Behandlungen entscheiden Ärztin und Patient wie bisher, ob ambulant oder stationär behandelt wird; die Kasse prüft wie immer, ob die Behandlung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist.

Die Regel betrifft elektive Eingriffe, also geplante, nicht dringliche Operationen an Personen, deren Gesundheitszustand grundsätzlich stabil ist. Notfälle fallen nicht darunter. Sie gilt für alle Versicherten in der Grundversicherung, unabhängig von Kasse, Modell oder Franchise.

Warum das wichtig ist: Laut BAG kostet eine ambulante Durchführung dieser Eingriffe meist deutlich weniger als die Hälfte einer stationären. Die Regel soll unnötige Übernachtungen im Spital vermeiden und damit Kosten senken, ohne die Qualität zu verschlechtern.

So funktioniert es

Die Liste der Eingriffe

Anhang 1a KLV, Ziffer I, führt in der Ausgabe vom 01.01.2026 18 Gruppen von Eingriffen aus acht Fachgebieten auf. Die einzelnen Eingriffe sind mit Codes der Schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP) bezeichnet.

FachgebietGruppen von Eingriffen
AugenOperation am grauen Star (Katarakt)
BewegungsapparatHandchirurgie; Eingriffe an den Zehen (ohne Hallux valgus); Entfernung von Osteosynthesematerial; Arthroskopie des Knies inklusive Meniskus; Eingriffe am Ellenbogen
KardiologieKardiologische Untersuchungsverfahren; Einsetzen, Wechsel und Entfernen von Herzschrittmachern
GefässeKrampfaderoperationen an den Beinen; Gefässerweiterungen mit Katheter (PTA)
Allgemein- und ViszeralchirurgieHämorrhoiden; einseitiger Leistenbruch; Nabelbruch; Analfisteln
GynäkologieUntersuchungen und Eingriffe an Gebärmutterhals und Gebärmutter
UrologieBeschneidung; Nierensteinzertrümmerung von aussen (ESWL)
Hals-Nasen-OhrenEingriffe an Mandeln und Polypen

Die Ausnahmekriterien

Ziffer II von Anhang 1a nennt Umstände, die eine stationäre Durchführung rechtfertigen. Ist eines davon erfüllt, bezahlt die Grundversicherung den Spitalaufenthalt. Dazu gehören unter anderem:

  • Alter: Kinder bis 3 Jahre; bis 18 Jahre, wenn nach der Operation eine Therapie mit Opiaten nötig ist.
  • Begleiterkrankungen: zum Beispiel eine Herzinsuffizienz ab NYHA-Stadium III, schwere Lungen- oder Nierenerkrankungen, Gerinnungsstörungen, eine starke Adipositas (BMI ab 40) oder ein schwer einstellbarer Diabetes.
  • Soziale Gründe: keine erwachsene Betreuungsperson im Haushalt oder zeitnah vor Ort in den ersten 24 Stunden nach der Operation, keine Transportmöglichkeit nach Hause oder eine Anfahrtszeit von mehr als 60 Minuten zu einem Spital mit 24-Stunden-Notfall.

Für einzelne Eingriffe gelten zusätzliche oder strengere Schwellen, etwa ein BMI über 35 bei Herzschrittmachern. Die Liste ist nicht abschliessend: Liegt ein anderer besonderer Umstand vor, holt das Spital vorher eine Kostengutsprache ein. Die Kasse entscheidet dann auf Empfehlung ihres Vertrauensarztes. Treten während oder nach einer ambulant geplanten Operation Komplikationen auf, ist ein Spitalaufenthalt selbstverständlich möglich.

Kantonale Listen

Nach Ansicht des BAG dürfen die Kantone weitergehende Regeln treffen. Frage deshalb bei einem geplanten Eingriff nach, ob in deinem Wohnkanton zusätzliche Vorgaben gelten.

Rechtliche Grundlage

Die Regel steht in Art. 3c KLV. Wird ein elektiver Eingriff nach Anhang 1a Ziffer I stationär durchgeführt, übernimmt die Versicherung die Kosten nur, wenn eine ambulante Durchführung wegen besonderer Umstände nicht zweckmässig oder nicht wirtschaftlich ist (Abs. 1). Das ist der Fall, wenn ein Kriterium nach Anhang 1a Ziffer II erfüllt ist (Abs. 2). Bei anderen Umständen ist vorgängig die besondere Gutsprache des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes berücksichtigt (Abs. 3). Den Anhang veröffentlicht das BAG auf seiner Website (Abs. 4).

Die Grundlage im Gesetz ist Art. 32 Abs. 1 KVG: Leistungen der Grundversicherung müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Finanzierung stationärer Behandlungen durch Kanton und Kasse regelt Art. 49a KVG; der Kanton trägt heute mindestens 55 %. Ambulante Behandlungen bezahlt bis Ende 2027 die Kasse allein. Mit der einheitlichen Finanzierung (EFAS) werden ab 01.01.2028 beide Bereiche nach demselben Schlüssel finanziert.

Beispiel: Leistenbruch-Operation

Marco ist 52 Jahre alt, hat eine Franchise von CHF 2'500 und lässt einen einseitigen Leistenbruch operieren. Der Eingriff steht auf der Liste in Anhang 1a KLV. Wie es weitergeht, hängt von seiner Situation ab.

SituationDurchführungWer zahlt
Marco ist gesund und lebt mit seiner PartnerinambulantKasse, nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt
Marco lebt allein, niemand kann ihn in den ersten 24 Stunden betreuenstationär möglich (Kriterium erfüllt)Kasse und Wohnkanton; Marco zusätzlich Spitalbeitrag
Marco wünscht ohne Kriterium und ohne Gutsprache eine Nacht im SpitalstationärGrundversicherung übernimmt den Eingriff nicht

Für Marco lohnt sich deshalb das Gespräch vor der Operation: Er klärt mit dem Chirurgen, ob ein Kriterium auf ihn zutrifft, und organisiert sonst eine Begleitperson für die erste Nacht zu Hause.

Was bedeutet das für dich?

Steht bei dir ein geplanter Eingriff an, klärst du vorab drei Fragen:

  1. Steht der Eingriff auf der Liste? Frag die operierende Ärztin oder schau in die Liste des BAG. Bei Eingriffen ausserhalb der Liste gilt die Regel nicht.
  2. Trifft ein Ausnahmekriterium zu? Begleiterkrankungen, Alter oder die Betreuung zu Hause können eine Übernachtung rechtfertigen. Das Spital muss den Grund dokumentieren.
  3. Wer holt die Gutsprache? Passt kein Kriterium und hältst du einen stationären Aufenthalt trotzdem für nötig, muss das Spital vorher bei der Kasse anfragen. Ohne Gutsprache riskierst du, dass die Kasse nicht zahlt.

Eine ambulante Operation spart dir den Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag. Franchise und Selbstbehalt fallen in beiden Fällen an. Wenn du für das kommende Jahr eine Operation planst, lohnt sich ein Blick auf die Franchise: Eine tiefere Franchise musst du bis 30. November melden, die Termine stehen unter Fristen. Wie sich Franchise und Modell auf deine Prämie auswirken, zeigt der Prämienrechner; Angaben zu den einzelnen Kassen findest du unter Krankenkassen.

Hast du eine Spitalzusatzversicherung, prüfe deren Bedingungen: Sie entscheidet selbst, ob sie einen Spitalaufenthalt ohne medizinischen Grund bezahlt. Wie ambulante Eingriffe mit ambulanten Pauschalen abgerechnet werden, erklären wir separat.

Häufige Fehler

  • Die Regel für ein Verbot halten. Stationäre Behandlungen bleiben möglich, wenn ein Kriterium erfüllt ist oder die Kasse vorher zustimmt.
  • Die Betreuung zu Hause nicht klären. Fehlt in den ersten 24 Stunden eine erwachsene Betreuungsperson, ist das ein anerkanntes Kriterium. Sag das dem Spital vor der Operation.
  • Glauben, die Regel gelte für alle Operationen. Sie betrifft nur die 18 Gruppen aus Anhang 1a KLV und allfällige kantonale Vorgaben.
  • Notfälle mit geplanten Eingriffen verwechseln. Bei einem eingeklemmten Leistenbruch im Notfall gilt die Regel nicht.

Wie wir Beispiele berechnen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Was bedeutet ambulant vor stationär?

Bestimmte planbare Eingriffe sollen ohne Übernachtung im Spital stattfinden. Die Grundversicherung bezahlt für diese Eingriffe grundsätzlich nur die ambulante Durchführung. Ein Spitalaufenthalt wird nur übernommen, wenn besondere Umstände ihn nötig machen.

Welche Eingriffe sind betroffen?

Anhang 1a KLV nennt 18 Gruppen, darunter Operationen am grauen Star, Knie-Arthroskopien, Krampfaderoperationen, einseitige Leistenbruch-Operationen, Eingriffe an Hämorrhoiden sowie Mandel- und Polypenentfernungen. Die genaue Liste mit Operationscodes veröffentlicht das BAG.

Kann ich trotzdem im Spital übernachten?

Ja, wenn ein Ausnahmekriterium erfüllt ist, zum Beispiel eine schwere Begleiterkrankung oder niemand, der dich in den ersten 24 Stunden zu Hause betreuen kann. Ohne solchen Grund und ohne vorherige Kostengutsprache übernimmt die Grundversicherung den stationär durchgeführten Eingriff nicht.

Gilt die Regel auch in der Zusatzversicherung?

Art. 3c KLV regelt nur die Grundversicherung. Ob eine Spitalzusatzversicherung einen gewünschten stationären Aufenthalt ohne medizinischen Grund bezahlt, hängt von deren Vertragsbedingungen ab.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 3cArt. 3c KLVfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32Art. 32 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a KVGfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
  5. BAG, Anhang 1a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)bag.admin.ch
  6. BAG, Ambulant vor Stationärbag.admin.ch
  7. BAG, KVG-Änderung: Einheitliche Finanzierung der Leistungenbag.admin.ch
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