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Glossar · Zusatzversicherung (VVG)Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG

Privat versichert

Auch: private Spitalabteilung, Privatpatient, Privatversicherung Spital

Kurz erklärt

Privat versichert heisst in der Schweiz: Du hast eine Spitalzusatzversicherung für die private Abteilung. Sie bezahlt im Spital Mehrleistungen, die die Grundversicherung nicht deckt, meist ein Einzelzimmer und die freie Wahl der Ärztin. Die Grundversicherung übernimmt nur die allgemeine Abteilung eines Listenspitals, nach Art. 25 und 41 KVG.

Aktualisiert am

Illustration: Spitalzimmer mit einem einzelnen Bett, Sessel und Blick auf HügelSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung deckt den Spitalaufenthalt nur nach dem Standard der allgemeinen Abteilung (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG).
  2. Die private Abteilung ist eine freiwillige Zusatzversicherung nach VVG; Leistungen und Prämien legt jede Kasse im Vertrag fest.
  3. Auch bei Privatpatienten zahlen Grundversicherung und Kanton im Listenspital ihren Anteil; der Kanton trägt mindestens 55 % (Art. 49a KVG).
  4. Vor Vertragsabschluss darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen und dich ablehnen (Art. 4 VVG).
  5. Kündigen kann bei Krankenzusatzversicherungen ordentlich nur die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer, nicht die Kasse (Art. 35a Abs. 4 VVG).

Was heisst «privat versichert»?

In der Schweiz ist jede Person über die Grundversicherung für Spitalaufenthalte versichert, aber nur für die allgemeine Abteilung. Wer «privat versichert» ist, hat zusätzlich eine Spitalzusatzversicherung für die private Abteilung abgeschlossen. Sie deckt Leistungen, die über den Standard der Grundversicherung hinausgehen.

Der Begriff ist nicht mit einer privaten Krankenversicherung wie in Deutschland zu verwechseln. In der Schweiz gibt es kein Entweder-oder: Die Grundversicherung ist für alle obligatorisch, auch für Privatversicherte. Die Privatversicherung kommt obendrauf und ergänzt sie im Spital.

Die Spitalversicherungen werden meist in drei Stufen angeboten:

StufeVersicherungTypischer Inhalt
AllgemeinGrundversicherung (KVG)Mehrbettzimmer, Behandlung durch das zuständige Spitalteam, Listenspital im Wohn- oder Standortkanton
HalbprivatZusatzversicherung (VVG)Zweibettzimmer, Wahl der Ärztin je nach Vertrag
PrivatZusatzversicherung (VVG)Einzelzimmer, freie Wahl der Ärztin, je nach Vertrag weitere Leistungen

Was genau zur privaten Abteilung gehört, legt jede Kasse in ihren Versicherungsbedingungen fest. Das Gesetz definiert die private Abteilung nicht.

So funktioniert es

Wer zahlt was im Spital?

Wirst du in einem Spital auf der Spitalliste deines Wohnkantons oder des Standortkantons stationär behandelt, teilen sich die Kosten auf:

  1. Grundversicherung und Wohnkanton bezahlen die Behandlung nach dem Tarif der allgemeinen Abteilung. Der Kanton trägt mindestens 55 %, die Kasse den Rest. Das gilt auch, wenn du privat versichert bist.
  2. Die Privatversicherung bezahlt die Mehrleistungen nach Vertrag, etwa den Zuschlag für das Einzelzimmer und die Arztwahl. Bei Behandlungen in einem Spital ausserhalb der Liste deines Wohnkantons übernimmt sie je nach Vertrag auch die Differenz zum Tarif deines Wohnkantons.
  3. Du selbst zahlst die Kostenbeteiligung der Grundversicherung, also Franchise, 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 und den Beitrag an den Spitalaufenthalt von CHF 15 pro Tag. Dazu kommen allfällige Selbstbehalte der Zusatzversicherung.

Abschluss und Gesundheitsfragen

Die Zusatzversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag. Die Kasse muss dich nicht aufnehmen. Sie stellt dir vor Vertragsabschluss Gesundheitsfragen, die du vollständig und wahrheitsgemäss beantworten musst. Je nach Antworten kann sie ablehnen oder Vorbehalte anbringen, also bestimmte Erkrankungen von der Deckung ausschliessen. Verschweigst du etwas, darf sie den Vertrag nach Art. 6 VVG kündigen und unter Umständen Leistungen verweigern. Wer eine Privatversicherung will, schliesst sie deshalb am besten jung und gesund ab.

Prämien

Die Prämien legt jede Kasse selbst fest, je nach Produkt zum Beispiel nach Alter, Region und gewählter Stufe. Die Tarife der Krankenzusatzversicherungen prüft die FINMA im Genehmigungsverfahren darauf, ob sie die Solvenz der Kasse sichern und die Versicherten vor Missbrauch schützen. Offizielle, für alle Kassen vergleichbare Prämienlisten wie in der Grundversicherung gibt es für Zusatzversicherungen nicht.

Kündigung und Wechsel

In Krankenzusatzversicherungen kannst nur du den Vertrag ordentlich kündigen, auf Ende des dritten Jahres oder später mit drei Monaten Frist, oder nach den im Vertrag vereinbarten Fristen. Die Kasse hat dieses Recht nicht. Wechselst du die Grundversicherung, darf dich die bisherige Kasse nicht zwingen, auch die Zusatzversicherung zu kündigen, und sie darf sie dir deswegen nicht kündigen. Grund- und Zusatzversicherung können also bei verschiedenen Kassen sein.

Rechtliche Grundlage

  • Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG: Die Grundversicherung übernimmt den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung.
  • Art. 41 Abs. 1bis KVG: Freie Wahl unter den Listenspitälern des Wohn- oder Standortkantons; Vergütung höchstens nach dem Tarif eines Listenspitals des Wohnkantons.
  • Art. 49a KVG: Kanton und Versicherer übernehmen die Vergütung stationärer Leistungen anteilsmässig; der Kantonsanteil beträgt mindestens 55 %.
  • Art. 64 Abs. 8 KVG: Die Kostenbeteiligung der Grundversicherung darf weder bei einer Krankenkasse noch bei einer privaten Versicherung versichert werden.
  • Art. 104 KVV: Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts von CHF 15 pro Tag, ohne Austrittstag.
  • Art. 4 VVG: Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss.
  • Art. 35a VVG: Ordentliches Kündigungsrecht auf Ende des dritten Jahres; in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung steht es nur dem Versicherungsnehmer zu (Abs. 4).
  • Art. 7 Abs. 7 und 8 KVG: Schutz der Zusatzversicherung beim Wechsel der Grundversicherung.
  • Art. 38 VAG: Prüfung genehmigungspflichtiger Tarife durch die FINMA.

Welche Leistungen die private Abteilung im Einzelnen umfasst, regelt kein Gesetz, sondern die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen deiner Kasse.

Beispiel: Knieoperation mit fünf Tagen Spital

Thomas ist 55 Jahre alt, hat eine Franchise von CHF 1'000 und ist privat zusatzversichert. Er wird in einem Listenspital seines Wohnkantons am Knie operiert und bleibt fünf Tage, der fünfte ist der Austrittstag. Dieses Jahr hatte er noch keine anderen Kosten. Die Aufteilung zeigt, wer welchen Teil bezahlt; die Beträge für Kanton, Kasse und Zusatzversicherung hängen vom Tarif und vom Vertrag ab.

KostenblockWer zahlt
Behandlung nach Tarif der allgemeinen AbteilungWohnkanton (mindestens 55 %) und Grundversicherung (Rest)
Kostenbeteiligung GrundversicherungThomas: Franchise CHF 1'000 plus 10 % Selbstbehalt, zusammen höchstens CHF 1'700 im Jahr
SpitalbeitragThomas: 4 Tage × CHF 15 = CHF 60
Einzelzimmer und Wahl des OperateursPrivatversicherung nach Vertrag, abzüglich allfälliger Selbstbehalt

Was bedeutet das für dich?

Eine Privatversicherung ist ein Komfort- und Wahlprodukt. Diese Fragen helfen bei der Entscheidung:

  1. Brauchst du die Mehrleistungen? Ein Einzelzimmer und die freie Arztwahl sind medizinisch nicht nötig, um gut behandelt zu werden. Die Grundversicherung deckt die notwendige Behandlung vollständig.
  2. Reicht halbprivat oder eine flexible Lösung? Manche Kassen bieten Produkte, bei denen du erst im Spital entscheidest, welche Abteilung du willst, gegen einen Selbstbehalt.
  3. Kannst du die Prämie langfristig bezahlen? Wer im Alter kündigt, kommt wegen der Gesundheitsfragen unter Umständen nicht mehr in eine neue Zusatzversicherung.
  4. Stimmen die Bedingungen? Prüfe, welche Spitäler eingeschlossen sind, ob es Selbstbehalte gibt und wie die Leistungen im Ausland geregelt sind.

Die Grundversicherung kannst du jedes Jahr wechseln, ohne die Privatversicherung zu verlieren. Die Prämien der Grundversicherung vergleichst du im Prämienrechner, die Grunddaten aller Kassen findest du unter Krankenkassen. Einen Vergleich der Zusatzversicherungen bauen wir unter Zusatzversicherungen vergleichen auf.

Häufige Fehler

  • Die Grundversicherung kündigen, weil man privat versichert ist. Die Grundversicherung ist obligatorisch; die Privatversicherung ergänzt sie nur.
  • Glauben, die Privatversicherung übernehme Franchise und Selbstbehalt. Das ist gesetzlich verboten.
  • Gesundheitsfragen ungenau beantworten. Das kann später zur Kündigung und zum Verlust von Leistungen führen.
  • Eine bestehende Privatversicherung vorschnell kündigen. Ein Neuabschluss kann später wegen Alter und Gesundheit schwieriger oder nur mit Vorbehalten möglich sein.
  • Grund- und Zusatzversicherung zusammen kündigen müssen glauben. Beim Wechsel der Grundversicherung bleibt die Zusatzversicherung bestehen, wenn du sie nicht selbst kündigst.

Wie wir mit Daten und Quellen umgehen, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Was bedeutet privat versichert im Spital?

Du hast eine Spitalzusatzversicherung für die private Abteilung. Sie bezahlt je nach Vertrag ein Einzelzimmer, die Wahl des behandelnden Arztes und weitere Mehrleistungen. Die Grundbehandlung bezahlen weiterhin Grundversicherung und Kanton.

Was ist der Unterschied zwischen halbprivat und privat?

Halbprivat bedeutet in der Regel ein Zweibettzimmer, privat ein Einzelzimmer. Bei beiden kannst du je nach Vertrag die Ärztin wählen. Was genau gilt, steht in den Bedingungen deiner Versicherung.

Kann ich mich im Spital auch ohne Zusatzversicherung privat behandeln lassen?

Das ist möglich, wenn das Spital es anbietet. Die Mehrkosten für Zimmer und Arztwahl bezahlst du dann selbst. Lass dir vorher schriftlich bestätigen, was das kostet.

Kann mir die Kasse die Privatversicherung kündigen?

Ordentlich nicht: In Krankenzusatzversicherungen steht das ordentliche Kündigungsrecht nur dir zu. Die Kasse kann aber zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten, wenn du bei Vertragsabschluss Gesundheitsfragen falsch beantwortet hast.

Verwandte Begriffe

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 41Art. 41 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 49aArt. 49a KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 8 KVGfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 35aArt. 35a VVGfedlex.admin.ch
  8. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 38Art. 38 VAGfedlex.admin.ch
  9. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 KVGfedlex.admin.ch
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