Italien verlangt von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die unter die alte Steuerregel fallen und sich über das Optionsrecht in Italien krankenversichert haben, einen Beitrag an den nationalen Gesundheitsdienst: 3 bis 6 % des Schweizer Nettolohns, mindestens 30 und höchstens 200 Euro pro Arbeitsmonat. Die Lombardei hat 3 % ab September 2026 angekündigt.

Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage ist das italienische Haushaltsgesetz 2024 (Legge 30.12.2023 n. 213, Art. 1 Abs. 237–239), ausgeführt durch ein Dekret vom 14.11.2025.
- Betroffen sind alte Grenzgänger nach Art. 9 Abs. 1 des Grenzgängerabkommens, die das Optionsrecht für die Krankenversicherung in Italien ausgeübt haben, sowie ihre Angehörigen.
- Die Regionen legen den Satz jährlich zwischen 3 und 6 % des Schweizer Nettolohns fest, mindestens 30 und höchstens 200 Euro pro Arbeitsmonat.
- Wer nach KVG in der Schweiz versichert ist, fällt nicht unter die Gruppe der Grenzgänger mit Optionsrecht; die Wahl des Optionsrechts ist aber unwiderruflich, solange die Grenzgängertätigkeit dauert.
Was die tassa sulla salute ist
Seit 2024 kennt das italienische Recht eine «quota di compartecipazione al Servizio sanitario nazionale», in der Grenzregion meist «tassa sulla salute» genannt. Es ist ein Beitrag an den italienischen Gesundheitsdienst (SSN), den bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger an ihre Wohnregion zahlen. Die Schweiz erhebt diese Abgabe nicht; sie ist kein Teil der Schweizer Krankenversicherung und keine Schweizer Steuer.
Die Rechtsgrundlagen im Überblick:
| Ebene | Erlass | Inhalt |
|---|---|---|
| Italienisches Gesetz | Legge 30.12.2023 n. 213, Art. 1 commi 237–239 | wer zahlt, Satz 3–6 %, 30–200 Euro pro Arbeitsmonat, ab 2024, Verwendung für Gesundheitspersonal im Grenzgebiet |
| Dekret des Gesundheitsministeriums | DM vom 14.11.2025, Gazzetta Ufficiale n. 293 vom 18.12.2025 | Regionen legen den Satz jährlich fest; Verdoppelung bei unterlassener Zahlung oder Meldung möglich; jährliche Zahlung mit digitalen Zahlungsmitteln |
| Region | eigener Beschluss jeder Region | Satz, Verfahren, Termine |
| Schweizerisch-italienisches Abkommen | Grenzgängerabkommen vom 23.12.2020, Art. 9 Abs. 1 | bestimmt, wer als «alter» Grenzgänger gilt |
Das Geld fliesst in die Budgets der Regionen. Es soll vor allem die Löhne von Ärztinnen, Ärzten und Pflegepersonal in den Grenzgebieten erhöhen, höchstens um 20 % des Grundlohns; bis 30 % dürfen die Regionen für soziale und gesundheitliche Dienste im Grenzgebiet einsetzen (Art. 3 DM 14.11.2025).
Wer die Gesundheitssteuer zahlt
Das Gesetz nennt drei Gruppen (Art. 1 comma 237 L. 213/2023):
- Personen mit Wohnsitz in Italien, die in der Schweiz arbeiten und sich dort aufhalten und den italienischen Gesundheitsdienst nutzen.
- Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Art. 9 Abs. 1 des Grenzgängerabkommens, die das Optionsrecht für die Krankenversicherung in Italien ausgeübt haben.
- Angehörige, für die die Personen der Gruppen 1 und 2 aufkommen.
Die zweite Gruppe sind die sogenannten «alten Grenzgänger» («vecchi frontalieri»). Nach Art. 9 Abs. 1 des Abkommens sind das in Italien ansässige Grenzgänger, die am Tag des Inkrafttretens am 17.07.2023 oder zwischen dem 31.12.2018 und diesem Tag im Grenzgebiet in der Schweiz für einen Schweizer Arbeitgeber gearbeitet haben. Ihr Lohn bleibt nur in der Schweiz steuerbar. Als Grenzgebiet gelten in der Schweiz die Kantone Graubünden, Tessin und Wallis, in Italien die Lombardei, das Piemont, das Aostatal und die Autonome Provinz Bozen (Art. 2 des Abkommens). Grenzgänger im Sinn des Abkommens wohnen in einer Gemeinde innerhalb eines 20 km breiten Streifens entlang der Grenze und kehren grundsätzlich täglich zurück.
Wer nach dem 17.07.2023 neu als Grenzgänger angefangen hat, fällt unter die neue Steuerregel des Abkommens und wird in der Aufzählung von comma 237 Bst. b nicht genannt.
Wie hoch die Gesundheitssteuer ist
Die Region legt jedes Jahr einen Satz zwischen 3 und 6 % fest, abgestuft nach Nettoeinkommen und Familienlasten. Er gilt auf den in der Schweiz bezogenen Nettolohn, mit Grenzen pro Arbeitsmonat (comma 238 L. 213/2023, Art. 1 DM 14.11.2025):
| Regel | Wert |
|---|---|
| Satz | 3 bis 6 % des Nettolohns aus der Schweiz, festgelegt von der Region |
| Minimum | 30 Euro pro Arbeitsmonat |
| Maximum | 200 Euro pro Arbeitsmonat |
| bei unterlassener Zahlung oder Meldung | Beträge können verdoppelt werden |
| Zahlung | jährlich, mit digitalen Zahlungsmitteln an die Region |
| anwendbar | ab dem Jahr 2024 |
Wie der Lohn in Franken in Euro umgerechnet wird und wie die Angaben zum Lohn erhoben werden, regeln die Regionen. Laut Medienberichten plant die Lombardei eine Online-Plattform mit Selbstdeklaration des Einkommens.
Beispiel mit fiktiven Personen. Die Beträge sind angenommene Nettolöhne, bereits in Euro umgerechnet, gerechnet mit dem Satz von 3 %, den die Lombardei angekündigt hat.
Würde eine Region den Höchstsatz von 6 % wählen, zahlte Marco im gleichen Beispiel 240 Euro, begrenzt auf 200 Euro. Wie die Region Familienlasten berücksichtigt, steht in ihrem Beschluss.
Stand in den Regionen (25.09.2026)
Die tassa sulla salute ist ein Rahmen des Staates; umsetzen müssen sie die Regionen. Stand 25.09.2026:
- Lombardei: Laut RSI und tvsvizzera (April 2026) hat die Region den Satz von 3 % angekündigt, mit Start bis September 2026. Der Regionalrat hat Ende April 2026 laut beiden Berichten einen Antrag auf Abschaffung abgelehnt und einen Antrag angenommen, über tiefere Sätze und Abzüge zu verhandeln.
- Piemont: Laut tvsvizzera (29.04.2026) wendet das Piemont die Abgabe nicht an.
- Aostatal und Autonome Provinz Bozen: Einen Beschluss haben wir nicht gefunden.
Einen amtlichen Beschluss der Lombardei mit Satz, Termin und Zahlungsweg konnten wir Stand 25.09.2026 nicht in einer Primärquelle der Region bestätigen. Ob für 2024 und 2025 nachträglich Beiträge verlangt werden, ist in den uns vorliegenden amtlichen Texten nicht geregelt. Verbindlich sind die Mitteilungen deiner Wohnregion und deiner ATS bzw. ASL. Wir aktualisieren diese Seite, sobald ein amtlicher Beschluss vorliegt.
Was das mit der Schweizer Krankenkasse zu tun hat
Grundsätzlich gilt: Wer in der Schweiz arbeitet, muss sich in der Schweiz krankenversichern, auch mit Wohnsitz in Italien (Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV, Freizügigkeitsabkommen mit Anhang II). Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Italien haben aber ein Optionsrecht: Sie können sich auf Gesuch von der Schweizer Versicherungspflicht befreien lassen und sich stattdessen in Italien versichern (Art. 2 Abs. 6 KVV).
Die Regeln des Optionsrechts laut BAG und Gemeinsamer Einrichtung KVG:
- Frist: Das Gesuch geht innert drei Monaten nach Beginn der Erwerbstätigkeit an die zuständige Behörde des Arbeitskantons.
- Ausdrücklich: Eine stillschweigende Wahl gibt es nicht; ohne Gesuch gilt die Schweizer Versicherungspflicht.
- Unwiderruflich: Die Wahl gilt für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit. Wer sich für Italien entschieden hat, kann die Befreiung nicht mehr aufheben lassen.
- Familie: Nicht erwerbstätige Angehörige von Grenzgängern aus Italien müssen sich je nach Umständen in der Schweiz oder in Italien versichern.
Die tassa sulla salute macht diese Wahl für alte Grenzgänger teurer, ändert aber nichts an den Schweizer Regeln. Wer heute in Italien versichert ist, kann nicht wegen der Abgabe in die Schweizer Grundversicherung wechseln, solange die Grenzgängertätigkeit ohne Unterbruch weiterläuft.
Schritt für Schritt: was alte und neue Grenzgänger prüfen
- Einordnen: Prüfe, ob du unter Art. 9 Abs. 1 des Grenzgängerabkommens fällst. Massgebend ist, ob du am 17.07.2023 oder zwischen dem 31.12.2018 und diesem Tag als Grenzgänger im Tessin, in Graubünden oder im Wallis gearbeitet hast. Im Zweifel gibt dein Arbeitgeber oder die kantonale Steuerverwaltung Auskunft.
- Krankenversicherung klären: Schau nach, ob du damals das Optionsrecht für Italien ausgeübt hast oder nach KVG in der Schweiz versichert bist. Die Bestätigung des Arbeitskantons oder deine Police zeigt es.
- Mitteilungen der Region verfolgen: Die Wohnregion legt Satz, Termine und Zahlungsweg fest. Bewahre Lohnausweise und Nettolohnabrechnungen aus der Schweiz auf.
- Neu als Grenzgänger: Du hast drei Monate ab Arbeitsbeginn, um das Optionsrecht auszuüben. Ohne Gesuch bist du in der Schweiz versicherungspflichtig und musst dich bei einer Schweizer Kasse anmelden.
- Schweizer Grundversicherung vergleichen: Wer in der Schweiz versichert ist, wählt die Kasse frei. Die Prämien für Versicherte mit Wohnsitz in Italien richten sich nach dem Wohnstaat, nicht nach einer Schweizer Prämienregion. Die Kündigungstermine und Fristen für einen Kassenwechsel zeigt der Fristen-Rechner.
Sonderfälle
- Aufenthalt in der Schweiz: Wer mit Wohnsitz in Italien in der Schweiz arbeitet und sich dort aufhält, aber den italienischen Gesundheitsdienst nutzt, gehört zur ersten Gruppe von comma 237 und ist ebenfalls beitragspflichtig.
- Angehörige: Personen, für die du aufkommst, sind nach comma 237 Bst. c mitgemeint. Wie die Region sie berücksichtigt, regelt ihr Beschluss.
- Neue Familienangehörige: Wer in der Schweiz nach KVG versichert ist, kann laut Gemeinsamer Einrichtung KVG bei Heirat oder Geburt innert drei Monaten für die neuen Angehörigen die Befreiung beantragen. Wer das Optionsrecht bereits für Italien ausgeübt hat, kann neue Angehörige nicht in der Schweiz versichern.
- Graubünden und Wallis: Die Regel gilt für alte Grenzgänger aller drei Kantone des Grenzgebiets, nicht nur für das Tessin.
- Arbeitslosigkeit oder Stellenwechsel: Ein Wechsel des Arbeitgebers oder des Arbeitskantons löst laut Gemeinsamer Einrichtung KVG kein neues Optionsrecht aus. Erst ein belegter Unterbruch der Grenzgängertätigkeit, etwa wegen Arbeitslosigkeit im Wohnstaat, öffnet es bei einer neuen Stelle wieder. Lass dich in diesem Fall vom Arbeitskanton beraten, bevor du eine Frist verpasst.
Häufige Fehler
- Die tassa sulla salute für eine Schweizer Abgabe halten. Sie ist ein italienischer Beitrag an die Wohnregion. Schweizer Kassen und Behörden erheben ihn nicht.
- Annehmen, alle Grenzgänger seien betroffen. Erfasst sind nach dem Gesetz alte Grenzgänger mit Krankenversicherung in Italien, Personen mit Aufenthalt in der Schweiz, die den SSN nutzen, und ihre Angehörigen.
- Wegen der Abgabe die Kasse wechseln wollen. Das Optionsrecht ist unwiderruflich, solange die Grenzgängertätigkeit ohne Unterbruch dauert.
- Die Dreimonatsfrist verpassen. Neue Grenzgänger müssen das Optionsrecht innert drei Monaten ausüben. Danach gilt die Versicherungspflicht in der Schweiz.
- Medienberichte mit Beschlüssen verwechseln. Satz und Termin werden erst mit dem Beschluss der Region verbindlich.
Alle Themen rund um Arbeit in der Schweiz mit Wohnsitz im Ausland findest du in der Themenwelt Grenzgänger. Wie das Optionsrecht genau funktioniert, erklärt der Artikel Optionsrecht für Grenzgänger. Die Regeln für die Nachbarländer beschreiben die Artikel Grenzgänger aus Deutschland und Grenzgänger aus Frankreich. Prämien in der Schweiz vergleichst du im Prämienrechner.
Häufige Fragen
Wer muss die tassa sulla salute bezahlen?
Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Italien, die unter die Übergangsregel des Grenzgängerabkommens fallen und sich über das Optionsrecht in Italien krankenversichert haben, dazu ihre Angehörigen. Ebenfalls erfasst sind Personen mit Wohnsitz in Italien, die in der Schweiz arbeiten und sich dort aufhalten und den italienischen Gesundheitsdienst nutzen.
Wie hoch ist die Gesundheitssteuer für Grenzgänger?
Zwischen 3 und 6 % des in der Schweiz bezogenen Nettolohns, mindestens 30 und höchstens 200 Euro pro Arbeitsmonat. Den Satz legt jede Region jährlich fest; die Lombardei hat 3 % angekündigt. Bei unterlassener Zahlung oder Meldung kann sich der Betrag verdoppeln.
Zahlen auch neue Grenzgänger die tassa sulla salute?
Nach dem Gesetzestext nicht: Erfasst sind Grenzgänger nach Art. 9 Abs. 1 des Abkommens, also wer am 17.07.2023 oder zwischen dem 31.12.2018 und diesem Datum im Grenzgebiet in der Schweiz gearbeitet hat. Für neue Grenzgänger gilt eine andere Steuerregel.
Kann ich in die Schweizer Krankenkasse wechseln, um die Steuer zu vermeiden?
In der Regel nicht. Wer das Optionsrecht für Italien ausgeübt hat, bleibt für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit dabei; die Wahl ist unwiderruflich. Ein Wechsel des Arbeitgebers oder des Arbeitskantons ändert daran nichts; erst nach einem belegten Unterbruch der Grenzgängertätigkeit, etwa wegen Arbeitslosigkeit, entsteht ein neues Optionsrecht.
Quellen
- Legge 30 dicembre 2023, n. 213 (Legge di bilancio 2024), Art. 1 commi 237–239 (Normattiva)Art. 1 commi 237–239 L. 213/2023normattiva.it
- Decreto del Ministero della salute 14 novembre 2025, «Spesa sanitaria dei lavoratori frontalieri – Svizzera», GU Serie Generale n. 293 del 18.12.2025Art. 1–3 DM 14.11.2025gazzettaufficiale.it
- Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Art. 2 und 9Art. 2, Art. 9 Abs. 1 Grenzgängerabkommen CH–ITfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
- Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA), Anhang IIfedlex.admin.ch
- BAG, Krankenversicherung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweizbag.admin.ch
- BAG, Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UKbag.admin.ch
- Gemeinsame Einrichtung KVG, Versicherungspflicht und Optionsrecht für Grenzgänger (2024)kvg.org
- RSI, Frontalieri, «tassa sulla salute» al via entro settembre (April 2026)rsi.ch
- tvsvizzera.it, Frontalieri, la Lombardia va avanti sulla tassa sanitaria, ma promette sconti (29.04.2026)tvsvizzera.it
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