Wohnst du in Deutschland und arbeitest in der Schweiz, bist du ab dem ersten Arbeitstag in der Schweizer Grundversicherung versicherungspflichtig. Innert 3 Monaten kannst du dich beim Arbeitskanton befreien lassen, wenn du in Deutschland gleichwertig versichert bist, etwa freiwillig in einer gesetzlichen Kasse. Deine Familie darf getrennt von dir wählen.

Das Wichtigste in Kürze
- Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland sind grundsätzlich in der Schweiz versicherungspflichtig (Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV).
- Innert 3 Monaten ab Arbeitsbeginn können sie sich auf Gesuch befreien lassen, wenn sie in Deutschland vergleichbar versichert sind (Art. 2 Abs. 6 KVV).
- Nur für Deutschland gilt ein getrenntes Optionsrecht: Die Familienangehörigen dürfen gemeinsam anders wählen als der Grenzgänger.
- Schweizer Grundversicherung für Wohnsitz Deutschland 2026: 13 Kassen, Erwachsene CHF 245.00 bis CHF 1'112.90 pro Monat bei Franchise CHF 300 (BAG).
- Wahlfranchisen und Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle sind für Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland nicht wählbar (Art. 101a KVV).
Grenzgänger aus Deutschland: zwei Systeme, eine Frist
Wohnst du in Deutschland und arbeitest in der Schweiz, treffen zwei Krankenversicherungssysteme aufeinander. Welches gilt, regelt das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Grundsatz: Zuständig ist der Staat, in dem du arbeitest. Als Grenzgänger mit Ausweis G bist du deshalb ab dem ersten Arbeitstag in der Schweizer Grundversicherung versicherungspflichtig (Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV).
Deutschland gehört aber zu den vier Nachbarstaaten mit einem Wahlrecht, dem Optionsrecht. Du kannst dich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien lassen und in Deutschland versichert bleiben oder dich dort versichern. Laut der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) ist die Befreiung möglich, wenn du über einen mit der Schweizer Grundversicherung vergleichbaren Schutz verfügst, zum Beispiel als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland.
| Frage | Schweizer Grundversicherung (KVG) | Versicherung in Deutschland |
|---|---|---|
| Wie entsteht sie? | Beitritt bei einer Schweizer Kasse mit Angebot für Wohnsitz Deutschland | Gesuch um Befreiung beim Arbeitskanton, Nachweis der deutschen Deckung |
| Frist | 3 Monate ab Arbeitsbeginn | 3 Monate ab Arbeitsbeginn |
| Kosten | Kopfprämie je Person, unabhängig vom Einkommen | nach deutschem Recht; Auskunft der deutschen Krankenkasse |
| Behandlung in Deutschland | mit Formular S1 über eine Krankenkasse am Wohnort | als Versicherter in Deutschland |
| Behandlung in der Schweiz | nach Schweizer Regeln und Tarifen | nach den Regeln deiner deutschen Kasse; Auskunft dort |
| Familie | nicht erwerbstätige Angehörige grundsätzlich mit dir; getrenntes Optionsrecht möglich | nicht erwerbstätige Angehörige grundsätzlich mit dir |
Welche Beiträge in Deutschland anfallen und ob dich eine gesetzliche Kasse freiwillig aufnimmt, richtet sich nach deutschem Recht. Diese Fragen beantworten deine deutsche Krankenkasse und die DVKA; wir geben dazu keine Zahlen an. Die allgemeinen Regeln zum Wahlrecht stehen im Artikel Optionsrecht für Grenzgänger.
Schritt für Schritt zur Entscheidung
- Stichtag festhalten. Die 3 Monate laufen ab dem ersten Arbeitstag in der Schweiz, nicht ab Vertragsunterschrift.
- Bei der deutschen Krankenkasse nachfragen. Kläre schriftlich, ob und zu welchen Bedingungen du in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder freiwillig beitreten kannst und wie hoch dein Beitrag wäre.
- Schweizer Prämien für Wohnsitz Deutschland einholen. Nur 13 Schweizer Kassen haben 2026 ein genehmigtes Angebot für Deutschland (siehe Tabelle unten).
- Familie mitdenken. Arbeitet dein Ehepartner in Deutschland, ist er dort selbst versichert und die Kinder ebenfalls. Arbeitet er nicht, entscheidet die Familie über das getrennte Optionsrecht.
- Gesuch oder Beitritt vor Fristende. Für Deutschland: Gesuch um Befreiung bei der zuständigen Stelle des Arbeitskantons mit Meldeformular, Nachweis der Versicherung in Deutschland und in der Schweiz sowie Ausweis G. Einige Kantone nehmen es über das Webportal der Gemeinsamen Einrichtung KVG entgegen. Für die Schweiz: Antrag bei einer Kasse.
- Mit S1 anmelden. Bist du in der Schweiz versichert, schickt dir die Kasse das Formular S1. Du gibst es bei einer Krankenkasse an deinem Wohnort ab und kannst dich dann in Deutschland behandeln lassen.
Die Regeln für Deutschland im Detail
Befreiung auf Gesuch. Art. 2 Abs. 6 KVV nimmt Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat von der Versicherungspflicht aus, wenn sie nach dem Freizügigkeitsabkommen befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat, bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat und in der Schweiz für Krankheit gedeckt sind. Über das Gesuch entscheidet die vom Arbeitskanton bezeichnete Behörde (Art. 6a Abs. 3 KVG).
Frist. Versichern musst du dich innert 3 Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht (Art. 7 Abs. 8 KVV). Dieselbe Frist gilt laut BAG für das Befreiungsgesuch. Eine stillschweigende Wahl gibt es nicht: Nach einem Urteil des Bundesgerichts vom 10.03.2015 braucht es ein formelles Gesuch.
Unwiderruflich. Die Wahl gilt für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit. Ein neuer Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitskanton ändert daran nichts. Erst nach einem belegten Unterbruch, zum Beispiel Arbeitslosigkeit mit Versicherung in Deutschland, entsteht bei einer neuen Stelle in der Schweiz wieder ein Wahlrecht.
Getrenntes Optionsrecht. Für Grenzgänger aus Deutschland besteht auf Grund einer besonderen Vereinbarung ein getrenntes Wahlrecht für die Familie. Entscheidest du dich für die Schweiz, können sich deine Familienangehörigen in Deutschland versichern. Sie dürfen das aber nur als Einheit tun: der Grenzgänger auf der einen Seite, alle Familienangehörigen gemeinsam auf der anderen.
Neue Familienangehörige. Bist du nach KVG versichert und kommt durch Heirat oder Geburt ein Familienmitglied dazu, kannst du innert 3 Monaten nach dem Ereignis ein Gesuch um Befreiung stellen; sie gilt rückwirkend ab Heirat oder Geburt. Hast du dagegen schon das Optionsrecht für Deutschland ausgeübt, können neue Familienangehörige laut Merkblatt der Gemeinsamen Einrichtung KVG nicht in die Schweizer Versicherung; eine Aufhebung der Befreiung ist nicht möglich.
Schweizer Prämien für Wohnsitz Deutschland 2026
In der Schweiz versichert zahlst du nicht die Prämie deines Arbeitsortes, sondern die Prämie, die die Kasse für Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland berechnet hat. Monatsprämien 2026, ordentliche Franchise (Kinder CHF 0, ab 19 Jahren CHF 300); Quelle BAG (Priminfo, genehmigte Prämien EU/EFTA/UK):
| Altersgruppe | Unfall | tiefste Prämie | Median | höchste Prämie |
|---|---|---|---|---|
| Erwachsene ab 26 | mit | CHF 245.00 | CHF 526.90 | CHF 1'112.90 |
| Erwachsene ab 26 | ohne | CHF 227.90 | CHF 500.10 | CHF 1'059.90 |
| junge Erwachsene 19–25 | mit | CHF 176.40 | CHF 421.60 | CHF 779.20 |
| Kinder 0–18 | mit | CHF 62.40 | CHF 131.80 | CHF 311.90 |
Ein Angebot für Deutschland haben 2026 diese 13 Kassen: Agrisano, Aquilana, Assura, CONCORDIA, CSS, Helsana, KPT, Mutuel, ÖKK, Sanitas, SWICA, Sympany und Visana. Die Liste ist keine Rangfolge. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis zur Freigabe rechnen wir mit den Prämien 2026.
Für Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland gelten diese Einschränkungen: keine Wahlfranchise, keine Bonusversicherung, kein Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell (Art. 101a KVV). Die Kostenbeteiligung bei Behandlungen in der Schweiz folgt dem Schweizer Recht: Franchise CHF 300 und 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 im Jahr für Erwachsene, bis CHF 350 für Kinder (Art. 103 KVV). Bei Behandlungen in Deutschland gelten laut BAG die Regeln zur Kostenbeteiligung des Wohnstaates.
Arbeitest du mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber, bist du nach UVG auch gegen Nichtberufsunfälle versichert und kannst die Unfalldeckung der Grundversicherung ruhen lassen (Art. 8 KVG); das zeigt die Zeile «ohne Unfall». Bei tiefem Einkommen hilft der Kanton deines Arbeitsortes mit Prämienverbilligung (Art. 65a KVG).
Beispiel: Familie in Lörrach, Stelle in Basel
Beispiel mit fiktiven Personen. Jan, 38, wohnt mit seiner Frau Katrin, 36, und zwei Kindern in Lörrach. Er beginnt am 01.02.2026 eine Stelle in Basel. Katrin ist nicht erwerbstätig.
Die Schweizer Kopfprämie fällt für jede Person an, der deutsche Beitrag richtet sich nach deutschem Recht. Genau deshalb lohnt sich bei Familien der schriftliche Vergleich vor Fristende. Wie Partner und Kinder im Detail versichert werden, erklärt der Artikel Familie von Grenzgängern.
Sonderfälle
Reisen in andere Staaten. Als in der Schweiz Versicherter mit Wohnsitz in Deutschland erhältst du von deiner Kasse die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt in anderen EU/EFTA-Staaten und im Vereinigten Königreich für medizinisch notwendige Behandlungen.
Rückkehr in die Schweizer Versicherung. Warst du bisher ohne formelles Gesuch in Deutschland versichert, lässt du dir vom Arbeitskanton bestätigen, dass du das Optionsrecht noch nicht rechtsgültig ausgeübt hast. Mit dieser Bestätigung nimmt dich laut BAG eine Schweizer Kasse auf.
Doppelversicherung. Wer in Deutschland versichert bleibt und das Befreiungsgesuch zu spät stellt, kann in beiden Ländern versichert sein. Was dann zu tun ist, zeigt Doppelt versichert.
Grenzgänger nach Italien und Frankreich. Für Italien und Frankreich gelten eigene Verfahren; siehe Grenzgänger aus Italien und Grenzgänger aus Frankreich.
Häufige Fehler
- Erst nach der Probezeit entscheiden. Die Frist beginnt mit dem ersten Arbeitstag. Nach 3 Monaten ist das Wahlrecht weg.
- Die deutsche Kasse einfach weiterlaufen lassen. Ohne formelles Befreiungsgesuch beim Arbeitskanton bleibst du in der Schweiz versicherungspflichtig.
- Das getrennte Optionsrecht übersehen. Nur für Deutschland dürfen die Familienangehörigen anders wählen als der Grenzgänger, aber nur gemeinsam.
- Mit Basler oder Zürcher Prämien rechnen. Massgebend ist die Prämie für Wohnsitz Deutschland, ohne Sparmodell und ohne Wahlfranchise.
- Geburt oder Heirat nicht melden. Für die Befreiung neuer Familienangehöriger gilt wieder eine Frist von 3 Monaten.
Bist du in der Schweiz versichert und willst die Kasse wechseln, gelten die normalen Termine der Grundversicherung; sie zeigt der Fristen-Rechner. Zum Vergleich mit Schweizer Wohnorten dient der Prämienrechner, der mit Schweizer Prämienregionen rechnet. Alle Artikel für Pendlerinnen und Pendler stehen in der Themenwelt Grenzgänger.
Häufige Fragen
Kann ich als Grenzgänger in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung bleiben?
Ja, wenn du das Optionsrecht rechtzeitig ausübst: Die Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht ist laut DVKA möglich, wenn du in Deutschland vergleichbar versichert bist, etwa als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Kasse. Ob und zu welchen Beiträgen dich eine gesetzliche Kasse aufnimmt, richtet sich nach deutschem Recht; das klärt deine Krankenkasse.
Was heisst getrenntes Optionsrecht?
Wählst du als Grenzgänger die Schweizer Versicherung, können sich deine Familienangehörigen trotzdem in Deutschland versichern. Sie müssen dieses Wahlrecht aber gemeinsam ausüben, also alle gleich. Das gibt es nur für Grenzgänger aus Deutschland.
Wie hoch ist die Schweizer Krankenkassenprämie für Grenzgänger aus Deutschland?
2026 verlangen 13 Kassen für Erwachsene mit Wohnsitz in Deutschland zwischen CHF 245.00 und CHF 1'112.90 pro Monat, der Median liegt bei CHF 526.90 (Franchise CHF 300, mit Unfall; BAG). Kinder kosten zwischen CHF 62.40 und CHF 311.90.
Kann ich mich als Grenzgänger in Deutschland behandeln lassen, wenn ich in der Schweiz versichert bin?
Ja. Deine Schweizer Kasse stellt dir das Formular S1 aus. Damit meldest du dich bei einer Krankenkasse an deinem Wohnort an und wirst dort behandelt wie ein Versicherter in Deutschland, mit den deutschen Regeln für Zuzahlungen.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7Art. 7 Abs. 8 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 101aArt. 101a KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6aArt. 6a Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65aArt. 65a KVGfedlex.admin.ch
- Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA), Art. 8 und Anhang IIArt. 8 FZA, Anhang IIfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweizbag.admin.ch
- Gemeinsame Einrichtung KVG: Optionsrecht für Grenzgänger (PDF)kvg.org
- GKV-Spitzenverband, DVKA: Arbeiten in der Schweiz, Kranken- und Unfallversicherungsschutzdvka.de
- BAG: Leistungen im Ausland für Versicherte mit Wohnsitz im Auslandbag.admin.ch
- BAG: Kostenbeteiligung der in der Schweiz versicherten Personen mit Wohnsitz im Auslandbag.admin.ch
- BAG/Priminfo: Genehmigte Prämien 2026 EU/EFTA/UK (Excel)priminfo.admin.ch
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