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Ratgeber · Grenzgänger

Familie von Grenzgängern: Partner und Kinder richtig versichern

Wer mit wem versichert ist: die Regeln für Partner und Kinder von Grenzgängern aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich, Fristen bei Heirat und Geburt und die Kinderprämien 2026 für Wohnsitz im Ausland.

Kurz beantwortet

Nicht erwerbstätige Partner und Kinder von Grenzgängern folgen grundsätzlich der Versicherung des Grenzgängers: Ist er in der Schweiz versichert, sind sie es auch. Arbeitet der Partner im Wohnland, sind er und die Kinder dort zu versichern. Für Deutschland dürfen die Angehörigen gemeinsam getrennt wählen. Die Frist beträgt 3 Monate.

Illustration: Mehrere Paar Stiefel verschiedener Grösse stehen an einer Tür, darüber hängt ein ZugfahrplanSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Nicht erwerbstätige Familienangehörige von Grenzgängern aus der EU sind grundsätzlich mit ihnen in der Schweiz versichert (Erwerbsortsprinzip, Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV).
  2. Die Befreiung nach dem Optionsrecht schliesst die nicht erwerbstätigen Angehörigen im gleichen Staat ein (Art. 2 Abs. 6 KVV).
  3. Arbeitet der Ehepartner oder ein Elternteil im Wohnstaat, sind er und die Kinder dort zu versichern; eine Schweizer Versicherung der Kinder ist dann nicht möglich.
  4. Nur für Deutschland dürfen die Familienangehörigen gemeinsam anders wählen als der Grenzgänger (getrenntes Optionsrecht).
  5. Kinderprämie 2026 für Wohnsitz Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, Franchise CHF 0, mit Unfall: CHF 49.40 bis CHF 311.90 pro Monat (BAG).

Grenzgänger mit Familie: Wer ist wo versichert?

Arbeitest du als Grenzgänger in der Schweiz und wohnst mit Partner und Kindern in einem Nachbarland, betrifft die Frage nach der Krankenversicherung die ganze Familie. Das Erwerbsortsprinzip des Freizügigkeitsabkommens gilt laut BAG nicht nur für dich, sondern auch für deine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen: Bist du in der Schweiz versichert, gehören sie grundsätzlich ebenfalls in die Schweizer Grundversicherung.

Zwei Umstände ändern das. Erstens das Optionsrecht: Wählst du als Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich das Wohnland, schliesst die Befreiung die nicht erwerbstätigen Angehörigen im gleichen Staat ein. Zweitens die Erwerbstätigkeit des Partners: Arbeitet dein Ehepartner im Wohnland, ist er dort versichert, und die Kinder mit ihm.

Situation der FamilieGrenzgängerPartnerKinder
Partner nicht erwerbstätig, Grenzgänger in der Schweiz versichertSchweizSchweizSchweiz
Partner nicht erwerbstätig, Grenzgänger hat das Wohnland gewähltWohnlandWohnlandWohnland
Partner arbeitet im WohnlandSchweiz oder Wohnland (Optionsrecht)WohnlandWohnland
Deutschland: Grenzgänger in der Schweiz, Familie wählt getrenntSchweizDeutschlandDeutschland

Grundlage der Tabelle sind die Merkblätter von BAG und Gemeinsamer Einrichtung KVG. Für Italien gilt eine eigene Regel: Nicht erwerbstätige Angehörige von Grenzgängern mit Wohnsitz in Italien müssen sich laut BAG je nach Umständen in der Schweiz oder in Italien versichern; Details im Artikel Grenzgänger aus Italien. Für Angehörige in anderen Staaten weicht die Übersicht von BAG und BSV teils ab: Wohnen sie etwa in Dänemark, Spanien, Portugal, Schweden oder im Vereinigten Königreich, sind sie im Wohnland versichert; in Finnland besteht wie bei den vier Nachbarstaaten ein Wahlrecht.

Schritt für Schritt: die Familie versichern

  1. Erwerbsstatus aller Erwachsenen klären. Arbeitet dein Partner im Wohnland, ist die Frage für ihn und die Kinder entschieden: Sie sind dort versichert.
  2. Wahl innert 3 Monaten treffen. Die Frist ab deinem ersten Arbeitstag gilt für dich und die mitversicherten Angehörigen (Art. 7 Abs. 8 KVV).
  3. Angehörige im Gesuch oder Antrag aufführen. Beim Befreiungsgesuch nennst du die Angehörigen, die mit dir befreit werden. Für Frankreich stehen sie auf dem Formular «Choix du système d'assurance-maladie». Wählst du die Schweiz, meldest du sie bei deiner Schweizer Kasse an.
  4. Deutschland: getrennt wählen oder nicht. Nur für Deutschland dürfen die Angehörigen gemeinsam das andere System wählen.
  5. S1 für alle Versicherten beantragen. Sind Partner und Kinder in der Schweiz versichert, brauchen sie für Behandlungen im Wohnland ebenfalls die Bescheinigung S1 der Schweizer Kasse.
  6. Neue Familienmitglieder melden. Heirat oder Geburt lösen je nach Land eine neue Frist von 3 Monaten aus (siehe unten).

Die Regeln im Detail

Wer als Familienangehöriger gilt. Innerhalb der EU-Koordination bestimmt laut ÖGK das Recht des Wohnlandes, wer als Angehöriger gilt; Ehepartner und minderjährige Kinder gelten in der Regel überall als Angehörige, bei Lebensgemeinschaft, Eltern oder Kindern in Ausbildung sind die Regeln unterschiedlich. Für Grenzgänger aus Staaten ausserhalb EU/EFTA/UK definiert die KVV selbst: Ehegatten, Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 3 Abs. 2 KVV).

Erwerbstätiger Partner im Wohnland. Übt ein Ehepartner oder ein Elternteil im Wohnstaat eine Erwerbstätigkeit aus, sind laut Gemeinsamer Einrichtung KVG der Ehepartner bzw. Elternteil und die Kinder im Wohnstaat zu versichern. Eine Schweizer Krankenversicherung für die Kinder ist dann nicht möglich.

Getrenntes Optionsrecht für Deutschland. Auf Grund einer besonderen Vereinbarung können die Familienangehörigen von Grenzgängern aus Deutschland das Optionsrecht getrennt ausüben. Wählst du die Schweiz, können sie sich in Deutschland versichern, aber nur als Einheit: alle Angehörigen gemeinsam.

Heirat und Geburt. Für Deutschland, Österreich und Italien gilt: Bist du nach KVG versichert, kannst du bei neuen Familienangehörigen durch Heirat oder Geburt innert 3 Monaten eine Befreiung beantragen; sie gilt rückwirkend ab dem Ereignis. Hast du das Wohnland gewählt, können neue Angehörige nicht in die Schweizer Versicherung. Für Frankreich lösen Heirat, Scheidung, Geburt oder Tod laut CLEISS kein neues Wahlrecht aus.

Frankreich: Anerkennung durch die CPAM. Bist du in der LAMal versichert, prüft die CPAM, ob deine Angehörigen nach französischem Recht als Familienangehörige gelten. Wenn ja, werden sie in Frankreich ohne eigene Beiträge behandelt; wenn nein, können sie sich laut CLEISS allenfalls über den Wohnsitz in Frankreich versichern.

Kinderprämien 2026 für Wohnsitz im Ausland

Sind deine Kinder in der Schweiz versichert, zahlst du die Kinderprämie, die die Kasse für euren Wohnstaat festgelegt hat. Monatsprämien 2026 für Kinder von 0 bis 18 Jahren, Franchise CHF 0, mit Unfalldeckung; Quelle BAG (Priminfo, genehmigte Prämien EU/EFTA/UK):

WohnstaatAnzahl Kassentiefste PrämieMedianhöchste Prämie
Deutschland13CHF 62.40CHF 131.80CHF 311.90
Frankreich13CHF 49.40CHF 161.70CHF 265.00
Italien14CHF 69.00CHF 124.70CHF 219.00
Österreich13CHF 96.70CHF 141.30CHF 227.00

Junge Erwachsene von 19 bis 25 Jahren zahlen 2026 bei Franchise CHF 300 mit Unfall im Median CHF 421.60 (Deutschland), CHF 507.10 (Frankreich), CHF 352.50 (Italien) und CHF 452.20 (Österreich). Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis zur Freigabe rechnen wir mit den Prämien 2026.

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland gelten diese Regeln:

  • Keine Wahlfranchise. Die höheren Kinderfranchisen bis CHF 600 (Art. 93 Abs. 1 KVV) und die Sparmodelle stehen Versicherten mit Wohnsitz in der EU nicht offen (Art. 101a KVV). Kinder zahlen keine Franchise (Art. 64 Abs. 4 KVG).
  • Halber Selbstbehalt. Bei Behandlungen in der Schweiz zahlen Kinder 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 350 im Jahr (Art. 103 Abs. 2 KVV).
  • Deckel für mehrere Kinder. Sind mehrere Kinder einer Familie bei derselben Kasse versichert, zahlen sie zusammen höchstens die Franchise und den Selbstbehalt einer erwachsenen Person (Art. 64 Abs. 4 KVG).
  • Prämienverbilligung. Für Grenzgänger und ihre Familienangehörigen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Kanton des Arbeitsortes zuständig (Art. 65a Bst. a KVG).

Ob eine Kasse für Familien mit Wohnsitz im Ausland einen Familienrabatt gewährt, steht in ihrem genehmigten Tarif; frag bei der Offerte danach. Die Kassen mit Angebot für die Nachbarstaaten findest du unter Krankenkassen, zum Beispiel CSS, Helsana und SWICA.

Beispiel: drei Familien, drei Lösungen

Beispiel mit fiktiven Personen. Alle drei Grenzgänger arbeiten ab 01.03.2026 in der Schweiz.

FamilieSituationErgebnis
Nina, 40, Weil am RheinEhemann arbeitet in Deutschland, zwei KinderEhemann und Kinder in Deutschland; Nina wählt für sich allein
Paolo, 45, FeldkirchEhefrau nicht erwerbstätig, ein Kind, Paolo wählt die Schweizalle drei in der Schweiz, Prämien für Wohnsitz Österreich
Elena, 33, KonstanzEhemann nicht erwerbstätig, zwei Kinder, Elena wählt die SchweizElena in der Schweiz; die Familie darf gemeinsam Deutschland wählen

Bekommen Paolo und seine Frau 2027 ein zweites Kind, kann Paolo für das Neugeborene innert 3 Monaten nach der Geburt eine Befreiung beantragen, weil er aus Österreich pendelt. Wie du ein Baby in der Schweizer Grundversicherung anmeldest, zeigt Baby versichern.

Sonderfälle

Kinder in Ausbildung. Ob ein volljähriges Kind in Ausbildung als Familienangehöriger mitversichert ist, richtet sich innerhalb der EU nach dem Recht des Wohnlandes. Frag bei der Kasse und beim Träger im Wohnland nach, bevor das Kind 18 wird.

Partner wird erwerbstätig. Nimmt dein Partner im Wohnland eine Stelle an, sind er und die Kinder ab dann im Wohnland zu versichern. Melde die Änderung deiner Schweizer Kasse, damit keine Doppelversicherung entsteht; siehe Doppelt versichert.

Beide Eltern Grenzgänger. Arbeiten beide Eltern in der Schweiz, hat jede Person ihr eigenes Wahlrecht als Grenzgänger. Für die Kinder klärst du mit dem Arbeitskanton, welcher Wahl sie folgen.

Zusatzversicherung. Für Kinder in der Schweizer Grundversicherung bieten manche Kassen Zusatzversicherungen an; sie unterstehen dem VVG, massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse. Mehr dazu im Artikel Zusatzversicherung fürs Kind.

Häufige Fehler

  • Angehörige im Formular vergessen. Für Frankreich gilt die Wahl laut CLEISS für die Angehörigen, die du auf dem Formular aufführst. Nenne alle nicht erwerbstätigen Angehörigen, auch bei den anderen Ländern.
  • Die Kinder in der Schweiz versichern, obwohl der Partner im Wohnland arbeitet. Das ist nicht möglich; die Kinder gehören dann ins Wohnland.
  • Das getrennte Optionsrecht für andere Länder annehmen. Nur für Deutschland dürfen die Angehörigen anders wählen als der Grenzgänger.
  • Die 3 Monate nach der Geburt verstreichen lassen. Für Deutschland, Österreich und Italien ist das die einzige Gelegenheit, ein neues Kind befreien zu lassen.
  • Mit Schweizer Kinderprämien rechnen. Massgebend ist die Prämie für den Wohnstaat, ohne Kinderfranchise und ohne Sparmodell.

Die Grundregeln des Wahlrechts erklärt Optionsrecht für Grenzgänger, die Besonderheiten für Vorarlberg und Tirol Grenzgänger aus Österreich. Schweizer Kinderprämien vergleichst du im Prämienrechner. Alle Artikel für Pendlerinnen und Pendler findest du in der Themenwelt Grenzgänger.

Häufige Fragen

Muss mein nicht erwerbstätiger Partner auch in die Schweizer Krankenkasse?

Wenn du als Grenzgänger in der Schweiz versichert bist, grundsätzlich ja: Nicht erwerbstätige Familienangehörige folgen deiner Versicherung. Übst du das Optionsrecht für dein Wohnland aus, gilt die Befreiung auch für sie. Nur für Deutschland dürfen die Angehörigen gemeinsam anders wählen.

Mein Partner arbeitet im Wohnland. Wo sind unsere Kinder versichert?

Im Wohnland. Übt der Ehepartner oder ein Elternteil im Wohnstaat eine Erwerbstätigkeit aus, sind er und die Kinder dort zu versichern. Eine Schweizer Grundversicherung für die Kinder ist dann laut Gemeinsamer Einrichtung KVG nicht möglich.

Was gilt bei der Geburt eines Kindes?

Bist du aus Deutschland, Österreich oder Italien und in der Schweiz versichert, kannst du für das Kind innert 3 Monaten nach der Geburt eine Befreiung beantragen, rückwirkend ab Geburt. Für Frankreich gibt eine Geburt kein neues Wahlrecht; das Kind folgt der bisherigen Wahl.

Was kostet die Schweizer Grundversicherung für ein Kind mit Wohnsitz im Ausland?

2026 liegt die Monatsprämie für Kinder bei Franchise CHF 0 mit Unfall je nach Wohnstaat und Kasse zwischen CHF 49.40 (Frankreich) und CHF 311.90 (Deutschland); die Mediane liegen zwischen CHF 124.70 und CHF 161.70 (BAG).

Quellen

  1. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVVfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 3Art. 3 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7Art. 7 Abs. 8 KVVfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93Art. 93 Abs. 1 KVVfedlex.admin.ch
  6. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 101aArt. 101a KVVfedlex.admin.ch
  7. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 Abs. 2 KVVfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
  9. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65aArt. 65a Bst. a KVGfedlex.admin.ch
  10. Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA), Art. 8 und Anhang IIArt. 8 FZA, Anhang IIfedlex.admin.ch
  11. BAG: Krankenversicherung, Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweizbag.admin.ch
  12. BAG/BSV: Personen mit Wohnsitz in EU/EFTA/UK, Unterstellung unter die Krankenversicherung (PDF, August 2023)bag.admin.ch
  13. Gemeinsame Einrichtung KVG: Optionsrecht für Grenzgänger (PDF)kvg.org
  14. CLEISS: Vous travaillez en Suisse et vous résidez en France (travailleur frontalier)cleiss.fr
  15. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Grenzgängerinnen und Grenzgängeroegk.at
  16. BAG/Priminfo: Genehmigte Prämien 2026 EU/EFTA/UK (Excel)priminfo.admin.ch

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