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Ratgeber · Grenzgänger

Grenzgänger: KVG oder Heimatland? Das Optionsrecht erklärt

Erwerbsort oder Wohnland: wer wählen darf, wie das Gesuch um Befreiung läuft, was die Schweizer Grundversicherung für Grenzgänger 2026 kostet und welche Fehler das Wahlrecht kosten.

Kurz beantwortet

Wer in der Schweiz arbeitet und in der EU wohnt, muss sich grundsätzlich in der Schweizer Grundversicherung versichern. Wohnst du in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, kannst du stattdessen das Wohnland wählen: mit einem Gesuch beim Arbeitskanton innert 3 Monaten ab Arbeitsbeginn. Der Entscheid gilt, solange du ohne Unterbruch Grenzgänger bleibst.

Illustration: Weggabelung mit zwei Wegweisern ohne Beschriftung, an der Kreuzung steht ein PendlerveloSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Grundsatz ist das Erwerbsortsprinzip: Grenzgänger aus der EU sind ab Arbeitsbeginn in der Schweiz versicherungspflichtig (Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV).
  2. Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich können sich auf Gesuch befreien lassen (Art. 2 Abs. 6 KVV, Anhang II FZA).
  3. Frist für Beitritt oder Befreiungsgesuch: 3 Monate ab Beginn der Erwerbstätigkeit (Beitritt: Art. 7 Abs. 8 KVV; Gesuch: BAG); eine stillschweigende Wahl ist nicht gültig.
  4. Die Wahl ist unwiderruflich, solange die Grenzgängertätigkeit ohne Unterbruch dauert; Stellenwechsel oder höhere Prämien öffnen sie nicht neu.
  5. In der Schweiz versichert zahlst du die Prämie für deinen Wohnstaat; Wahlfranchisen und Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle stehen nicht offen (Art. 101a KVV).

Grenzgänger-Krankenversicherung: Schweiz als Regel, Wohnland als Ausnahme

Als Grenzgänger wohnst du im Ausland und arbeitest in der Schweiz. Welches Land für deine Krankenversicherung zuständig ist, regelt das Freizügigkeitsabkommen mit der EU über seinen Anhang II und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Grundsatz ist das Erwerbsortsprinzip: Zuständig ist der Staat, in dem du arbeitest. Wer in Basel, Genf oder St. Gallen angestellt ist und in der EU wohnt, gehört deshalb in die Schweizer Grundversicherung, zusammen mit den nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.

Mit vier Nachbarstaaten gilt eine Ausnahme. Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich dürfen wählen, ob sie in der Schweiz oder im Wohnland versichert sein wollen. Dieses Wahlrecht heisst Optionsrecht. Es wirkt nicht von selbst: Wer das Wohnland will, stellt ein Gesuch um Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht.

Wohnstaat der GrenzgängerinKrankenversicherungGrundlage
Deutschland, Frankreich, Italien, ÖsterreichWahl: Schweiz oder Wohnland (Optionsrecht)Anhang II FZA, Art. 2 Abs. 6 KVV
übrige EU-Staaten, Island, Norwegen, Vereinigtes KönigreichSchweizArt. 1 Abs. 2 Bst. d, e und ebis KVV
LiechtensteinWohnlandÜbersicht BAG/BSV
Staaten ausserhalb EU/EFTA/UKSchweiz nur auf eigenes GesuchArt. 3 KVV

Die Tabelle folgt der Übersicht von BAG und BSV zur Unterstellung von Personen mit Wohnsitz in EU/EFTA/UK (Stand August 2023). Für die Einzelheiten deines Wohnlandes gibt es eigene Artikel: Grenzgänger aus Deutschland, aus Frankreich, aus Österreich und aus Italien.

Schritt für Schritt: das Optionsrecht ausüben

  1. Ersten Arbeitstag notieren. Mit Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz entsteht die Versicherungspflicht. Ab diesem Tag laufen 3 Monate, für den Beitritt zu einer Schweizer Kasse genauso wie für das Befreiungsgesuch.
  2. Beide Systeme vergleichen. Prämie der Schweizer Kassen für deinen Wohnstaat, Beiträge und Leistungen im Wohnland, Behandlung in beiden Ländern, Familie. Die Beiträge im Wohnland nennen die Stellen dort.
  3. Entscheiden, und zwar für die ganze Familie. Die Befreiung schliesst die nicht erwerbstätigen Angehörigen im gleichen Staat ein. Für Deutschland gibt es ein getrenntes Wahlrecht der Familie (siehe unten).
  4. Wohnland gewählt: Gesuch einreichen. Das Gesuch geht innert 3 Monaten an die zuständige Stelle des Arbeitskantons. Laut Gemeinsamer Einrichtung KVG gehören dazu ein unterschriebenes Meldeformular, ein Nachweis der Versicherungsdeckung im Wohnstaat und in der Schweiz sowie ein Nachweis der Grenzgängertätigkeit, etwa der Ausweis G.
  5. Frankreich: Formular visieren lassen. Wer in Frankreich wohnt, füllt das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» aus, lässt es von der französischen Krankenkasse CPAM visieren und schickt es innert 3 Monaten an die Stelle des Arbeitskantons.
  6. Schweiz gewählt: Kasse wählen und beitreten. Nicht jede Kasse versichert Personen mit Wohnsitz in der EU. Bei rechtzeitigem Beitritt beginnt die Versicherung rückwirkend mit der Unterstellung (Art. 7 Abs. 8 KVV).
  7. Bestätigung aufbewahren. Den Entscheid des Kantons oder die Police der Kasse brauchst du bei jedem Stellenwechsel und bei Rückfragen.

Die rechtlichen Regeln im Detail

Versicherungspflicht. Nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV sind Personen versicherungspflichtig, die in einem EU-Staat wohnen und nach dem Freizügigkeitsabkommen und seinem Anhang II der Schweizer Versicherung unterstellt sind. Art. 95a KVG erklärt dafür die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 anwendbar. Die Versicherungspflicht endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Frist und Beginn. Art. 7 Abs. 8 KVV verlangt den Beitritt innert 3 Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht. Dann beginnt die Versicherung mit der Unterstellung, bei späterem Beitritt erst mit dem Beitritt. Kosten vor dem Beitrittsdatum trägst du dann selbst. Bei nicht entschuldbarer Verspätung schuldest du zusätzlich einen Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG).

Befreiung. Art. 2 Abs. 6 KVV nimmt auf Gesuch hin Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat aus, die nach dem Abkommen befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat, bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat und in der Schweiz für Krankheit gedeckt sind.

Zuständigkeit. Die vom Kanton bezeichnete Behörde entscheidet über Gesuche um Befreiung und weist Personen, die sich nicht rechtzeitig versichern, einer Kasse zu (Art. 6a Abs. 3 KVG).

Keine stillschweigende Wahl. Das Bundesgericht hat am 10.03.2015 entschieden (9C_801/2014), dass eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts nicht rechtsgültig ist. Wer ohne formelles Gesuch im Ausland versichert war, kann sich laut BAG nach KVG versichern, wenn der Arbeitskanton bestätigt, dass das Optionsrecht noch nicht rechtsgültig ausgeübt wurde.

Unwiderruflich. Die Wahl gilt laut Gemeinsamer Einrichtung KVG für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit. Kein neues Wahlrecht geben: geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, höhere Prämien, ein neuer Arbeitgeber oder Arbeitskanton, der Wechsel von der Ausbildung oder vom Praktikum in eine Anstellung. Ein neues Wahlrecht entsteht erst, wenn die Tätigkeit in der Schweiz endet, du zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit im Wohnstaat versichert bist und dann wieder eine Stelle in der Schweiz antrittst. Den Unterbruch musst du schriftlich belegen.

Was die Schweizer Grundversicherung für Grenzgänger 2026 kostet

Wer sich als Grenzgänger in der Schweiz versichert, zahlt nicht die Prämie des Arbeitsortes, sondern die Prämie, die die Kasse für den Wohnstaat berechnet hat. Das BAG genehmigt diese Prämien separat. Laut BAG bietet rund ein Drittel der Schweizer Krankenversicherer die Versicherung für Personen mit Wohnsitz in EU/EFTA/UK an. In den Prämiendaten 2026 sind es für Deutschland, Frankreich und Österreich je 13 Kassen, für Italien 14.

Monatsprämien 2026, Erwachsene ab 26 Jahren, ordentliche Franchise CHF 300, mit Unfalldeckung; Quelle BAG (Priminfo, genehmigte Prämien EU/EFTA/UK):

WohnstaatAnzahl Kassentiefste PrämieMedianhöchste Prämie
Deutschland13CHF 245.00CHF 526.90CHF 1'112.90
Frankreich13CHF 215.00CHF 515.00CHF 885.00
Italien14CHF 300.00CHF 460.35CHF 513.30
Österreich13CHF 321.90CHF 481.00CHF 790.00

Die Spanne ist gross: Für Wohnsitz in Deutschland liegen zwischen der tiefsten und der höchsten Prämie CHF 867.90 pro Monat, für dieselben gesetzlichen Leistungen. Kassen mit Angebot für diese vier Staaten sind laut BAG-Daten 2026 unter anderem CSS, Helsana, Sanitas, SWICA und Visana. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis zur Freigabe rechnen wir mit den Prämien 2026.

Drei Regeln unterscheiden die Grenzgänger-Versicherung von der Versicherung mit Wohnsitz in der Schweiz:

  • Keine Wahlfranchise, keine Sparmodelle. Die besonderen Versicherungsformen nach Art. 93–101 KVV, also höhere Franchisen, Bonusversicherung und Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle, stehen Versicherten mit Wohnsitz in EU/EFTA/UK nicht offen (Art. 101a KVV). Es gilt die ordentliche Franchise von CHF 300 und 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 im Jahr (Art. 64 Abs. 2 KVG, Art. 103 KVV).
  • Prämie in Franken oder Euro. Bei Wohnsitz im Ausland erhebt die Kasse die Prämie in Schweizer Franken oder in Euro und darf sie quartalsweise verlangen (Art. 92a KVV).
  • Prämienverbilligung vom Arbeitskanton. Grenzgänger in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten Prämienverbilligung vom Kanton ihres Arbeitsortes (Art. 65a KVG); die Stellen verlinkt das BAG. Allgemeines zur Verbilligung steht unter Prämienverbilligung.

Der Prämienrechner rechnet mit Schweizer Prämienregionen. Die Prämien für Wohnsitz im Ausland findest du bei Priminfo unter «EU/EFTA/UK» oder direkt bei der Kasse.

Beispiel: drei Monate Zeit für den Entscheid

Beispiel mit fiktiven Personen. Sara, 34, wohnt in Konstanz und beginnt am 01.03.2026 eine Stelle in Kreuzlingen (Kanton Thurgau). Sie hat einen Ausweis G; Saras Partner arbeitet in Deutschland.

DatumWas passiert
01.03.2026Arbeitsbeginn, Versicherungspflicht in der Schweiz entsteht, die Frist von 3 Monaten läuft
März bis Mai 2026Sara vergleicht die Schweizer Prämien für Wohnsitz Deutschland mit ihren Beiträgen in Deutschland
bis Ende Mai 2026Gesuch um Befreiung beim Kanton Thurgau oder Beitritt bei einer Schweizer Kasse
danachDer Entscheid gilt, solange Sara ohne Unterbruch Grenzgängerin bleibt

Weil Saras Partner in Deutschland erwerbstätig ist, wäre er dort ohnehin selbst versichert. Wie die Regeln für Partner und Kinder genau laufen, erklärt der Artikel Familie von Grenzgängern. Das Ruhen der Unfalldeckung erklärt Unfall sistieren.

Sonderfälle

Familie. Die Befreiung schliesst die im gleichen Staat wohnenden, nicht erwerbstätigen Familienangehörigen ein. Arbeitet der Ehepartner oder ein Elternteil im Wohnstaat, sind er und die Kinder dort zu versichern; eine Schweizer Versicherung für die Kinder ist dann nicht möglich.

Deutschland: getrenntes Optionsrecht. Wählt der Grenzgänger die Schweiz, können sich seine Familienangehörigen trotzdem in Deutschland versichern. Die Angehörigen dürfen aber nur gemeinsam wählen.

Neue Familienangehörige. Für Deutschland, Österreich und Italien gilt: Wer nach KVG versichert ist, kann bei Heirat oder Geburt innert 3 Monaten eine Befreiung beantragen, rückwirkend ab dem Ereignis. Für Frankreich gibt eine Änderung der Familienverhältnisse kein neues Optionsrecht.

Grenzgänger aus Drittstaaten. Wer aus einem Staat ausserhalb EU/EFTA/UK pendelt, wird nur auf eigenes Gesuch der Schweizer Versicherung unterstellt, ebenfalls innert 3 Monaten ab Gültigkeit des Ausweises G (Art. 3 und Art. 7 Abs. 4 KVV). Wer darauf verzichtet, kann ohne besonderen Grund kein neues Gesuch stellen.

Behandlung in zwei Ländern. In der Schweiz versichert kannst du dich in der Schweiz und im Wohnland behandeln lassen. Für das Wohnland stellt die Kasse das Formular S1 aus; dort gelten die Regeln und die Kostenbeteiligung des Wohnstaates. Mehr dazu im Artikel Behandlung im Ausland.

Häufige Fehler

  • Die Frist verpassen. Nach 3 Monaten ist das Wahlrecht weg. Der Kanton kann dich einer Kasse zuweisen, und bei nicht entschuldbarer Verspätung kommt ein Prämienzuschlag dazu.
  • Nichtstun für eine Wahl halten. Eine stillschweigende Ausübung ist nicht gültig. Ohne Gesuch bleibst du in der Schweiz versicherungspflichtig.
  • Doppelt Prämien zahlen. Wer im Wohnland versichert bleibt und das Gesuch nicht rechtzeitig stellt, riskiert eine Versicherung in beiden Staaten. Wie du das auflöst, zeigt Doppelt versichert.
  • Mit Schweizer Regionalprämien und Sparmodellen rechnen. Für Grenzgänger gilt die Prämie des Wohnstaates, ohne Wahlfranchise und ohne Hausarzt- oder Telmed-Rabatt.
  • Auf einen späteren Wechsel hoffen. Höhere Prämien oder ein neuer Arbeitgeber öffnen das Wahlrecht nicht neu.

Sind Grenzgänger in der Schweiz versichert, gelten für den Kassenwechsel die normalen Termine der Grundversicherung; sie zeigt der Fristen-Rechner. Alle Artikel für Pendlerinnen und Pendler findest du in der Themenwelt Grenzgänger. Wie wir Prämien aufbereiten, erklären wir unter So rechnen wir.

Häufige Fragen

Muss ich mich als Grenzgänger in der Schweiz krankenversichern?

Grundsätzlich ja, wenn du in einem EU- oder EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich wohnst und in der Schweiz arbeitest. Wohnst du in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich, kannst du dich innert 3 Monaten ab Arbeitsbeginn per Gesuch befreien lassen und im Wohnland versichern.

Was passiert, wenn ich die 3-Monats-Frist verpasse?

Dann ist das Wahlrecht verloren und du bleibst in der Schweiz versicherungspflichtig. Der Kanton kann dich einer Kasse zuweisen (Art. 6a Abs. 3 KVG). Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung erst mit dem Beitritt (Art. 7 Abs. 8 KVV), bei nicht entschuldbarer Verspätung droht zusätzlich ein Prämienzuschlag (Art. 5 Abs. 2 KVG).

Kann ich später von der Schweiz ins Wohnland wechseln oder umgekehrt?

Nicht, solange du ohne Unterbruch Grenzgänger bleibst. Ein neuer Arbeitgeber, ein anderer Arbeitskanton oder höhere Prämien öffnen das Wahlrecht nicht neu. Erst nach einem belegten Unterbruch, etwa Arbeitslosigkeit im Wohnland, entsteht bei einer neuen Stelle wieder ein Optionsrecht.

Kann ich als Grenzgänger ein Hausarztmodell oder eine höhere Franchise wählen?

Nein. Für Versicherte mit Wohnsitz in der EU, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich stehen die besonderen Versicherungsformen nicht offen (Art. 101a KVV). Es gilt die ordentliche Franchise von CHF 300 für Erwachsene.

Wo reiche ich das Gesuch um Befreiung ein?

Bei der zuständigen Stelle des Kantons, in dem du arbeitest. Das BAG veröffentlicht die Liste der kantonalen Stellen; einige Kantone nehmen Gesuche über das Webportal der Gemeinsamen Einrichtung KVG entgegen. Für Frankreich brauchst du zusätzlich das von der CPAM visierte Formular «Choix du système d'assurance-maladie».

Quellen

  1. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVVfedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 3 und 7Art. 3, Art. 7 Abs. 4 und 8 KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 101aArt. 101a KVVfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  6. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 92aArt. 92a KVVfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 8Art. 8 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 2 Bst. b KVGfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13Art. 13 Abs. 1 UVVfedlex.admin.ch
  10. Bundesgericht, Urteil 9C_801/2014 vom 10.03.2015bger.ch
  11. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6aArt. 6a Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
  12. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 5Art. 5 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  13. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65aArt. 65a KVGfedlex.admin.ch
  14. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 95aArt. 95a KVGfedlex.admin.ch
  15. Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA), Art. 8 und Anhang IIArt. 8 FZA, Anhang IIfedlex.admin.ch
  16. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EUR-Lex)eur-lex.europa.eu
  17. BAG: Krankenversicherung, Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweizbag.admin.ch
  18. BAG/BSV: Personen mit Wohnsitz in EU/EFTA/UK, Unterstellung unter die Krankenversicherung (PDF, August 2023)bag.admin.ch
  19. Gemeinsame Einrichtung KVG: Optionsrecht für Grenzgänger (PDF)kvg.org
  20. BAG: Prämien und Prämienverbilligung EU/EFTA/UKbag.admin.ch
  21. BAG/Priminfo: Genehmigte Prämien 2026 EU/EFTA/UK (Excel)priminfo.admin.ch

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