Wohnst du in Frankreich und arbeitest in der Schweiz, hast du 3 Monate ab Arbeitsbeginn Zeit, zwischen der Schweizer Grundversicherung (LAMal) und der französischen Krankenversicherung zu wählen. Dafür füllst du das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» aus, lässt es von der CPAM visieren und schickst es an den Arbeitskanton. Ohne Wahl bist du in der Schweiz versichert.

Das Wichtigste in Kürze
- Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich können innert 3 Monaten zwischen LAMal und französischer Krankenversicherung wählen (Art. 2 Abs. 6 KVV, Abkommen vom 07.07.2016).
- Das Formular «Choix du système d'assurance-maladie» muss die CPAM visieren, danach geht es an die zuständige Stelle des Arbeitskantons.
- Wer die Frist verpasst, ist mit den nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz versichert; die Wahl ist endgültig.
- Das Wahlrecht betrifft nur die Behandlungskosten; Unfall, Invalidität und Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft richten sich nach Schweizer Recht.
- LAMal-Prämie 2026 für Wohnsitz Frankreich, Erwachsene, Franchise CHF 300, mit Unfall: CHF 215.00 bis CHF 885.00 pro Monat bei 13 Kassen (BAG).
LAMal frontalier: die Lage in Kürze
Wohnst du in Frankreich und arbeitest in Genf, Basel, im Jura oder in der Waadt, bist du Grenzgänger. Nach dem Freizügigkeitsabkommen und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist grundsätzlich die Schweiz für deine Krankenversicherung zuständig, also die LAMal, wie das Krankenversicherungsgesetz auf Französisch heisst. Frankreich gehört aber zu den vier Staaten mit Optionsrecht: Du darfst stattdessen die französische Krankenversicherung wählen.
Für Frankreich gibt es ein eigenes Verfahren. Grundlage ist ein Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 07.07.2016. Du wählst mit dem Formular «Choix du système d'assurance-maladie», das die französische Krankenkasse CPAM visiert, und schickst es innert 3 Monaten an die zuständige Stelle deines Arbeitskantons.
| Frage | LAMal (Schweiz) | Französische Krankenversicherung |
|---|---|---|
| Frist | 3 Monate ab Arbeitsbeginn in der Schweiz oder ab Umzug nach Frankreich | gleiche Frist |
| Formular | «Choix du système», Schweiz angekreuzt, S1 der Kasse an die CPAM | «Choix du système», Frankreich angekreuzt, von der CPAM visiert |
| Kosten | Kopfprämie je Person bei einer Schweizer Kasse | Beitrag nach Einkommen, berechnet von der Urssaf |
| Behandlung in Frankreich | über die CPAM nach französischen Tarifen, für Rechnung der Schweizer Kasse | als in Frankreich versicherte Person |
| Behandlung in der Schweiz | nach Schweizer Regeln und Tarifen | mit der Europäischen Krankenversicherungskarte und nach den Regeln der CPAM |
| Wenn du nichts tust | automatisch LAMal | nicht möglich |
Die Angaben zum französischen System stammen von der französischen Verbindungsstelle CLEISS und der Assurance Maladie (ameli.fr). Das Wahlrecht betrifft nur die Behandlungskosten. Unfälle bei der Arbeit, Berufskrankheiten, Invalidität und der Lohnausfall bei Krankheit oder Mutterschaft bleiben laut CLEISS beim Schweizer System; einen Nichtberufsunfall meldest du deinem Schweizer Arbeitgeber.
Schritt für Schritt: das Formular «Choix du système»
- Frist ausrechnen. Die 3 Monate beginnen mit dem ersten Arbeitstag in der Schweiz oder mit dem Umzug nach Frankreich, wenn du schon in der Schweiz arbeitest.
- Unterlagen für die CPAM bereithalten. Für die Anmeldung bei der französischen Sozialversicherung verlangt die CLEISS eine Geburtsurkunde mit Abstammung sowie Pass oder Identitätskarte.
- Formular ausfüllen. Du füllst die Teile 1, 2 und 4 aus und kreuzt in Teil 5 das gewählte System an. Die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen führst du auf demselben Formular auf.
- Von der CPAM visieren lassen. Teil 6 füllt die CPAM deines Wohnorts aus. Wählst du die LAMal, legst du dort vorher die Bescheinigung S1 deiner Schweizer Kasse vor.
- An den Arbeitskanton schicken. Das vollständige Formular geht innert 3 Monaten an die zuständige kantonale Stelle. Die Liste der Stellen veröffentlicht das BAG.
- Bestätigung aufbewahren. Die Wahl gilt dauerhaft; das visierte Formular brauchst du bei Rückfragen, bei einem Umzug und bei jeder neuen Stelle.
Die Regeln im Detail
Versicherungspflicht und Befreiung. Personen mit Wohnsitz in einem EU-Staat, die nach dem Freizügigkeitsabkommen der Schweizer Versicherung unterstellt sind, sind versicherungspflichtig (Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVV). Auf Gesuch befreit werden sie nach Art. 2 Abs. 6 KVV, wenn das Abkommen es zulässt und sie im Wohnstaat, in anderen EU-Staaten und in der Schweiz für Krankheit gedeckt sind. Über das Gesuch entscheidet die Behörde des Arbeitskantons (Art. 6a Abs. 3 KVG).
Frist und Beginn. Wer die LAMal wählt und sich innert 3 Monaten versichert, ist rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht gedeckt (Art. 7 Abs. 8 KVV). Nach Ablauf der 3 Monate bist du laut CLEISS mit deinen Familienangehörigen zwingend und endgültig in der Schweiz versichert.
Keine stillschweigende Wahl. Das Bundesgericht hat am 10.03.2015 entschieden, dass eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts nicht gültig ist. Für Frankreich regelte das Abkommen vom 07.07.2016 den Übergang: Wer ohne formelles Gesuch in Frankreich versichert war, konnte die Befreiung vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2017 noch beantragen. Diese Übergangsfrist ist abgelaufen.
Endgültig, mit wenigen Ausnahmen. Ein neues Wahlrecht entsteht laut CLEISS nur bei diesen Ereignissen:
- erste Stelle in der Schweiz;
- Wiederaufnahme der Arbeit in der Schweiz nach einer Tätigkeit in einem anderen EU-Staat oder nach Arbeitslosigkeit in Frankreich;
- Umzug nach Frankreich;
- Übergang vom Erwerbsleben in die Rente, wenn nur eine Schweizer Rente bezogen wird.
Heirat, Scheidung, Geburt oder Tod eines Familienmitglieds öffnen das Wahlrecht nicht. Anders als für Deutschland, Österreich und Italien gibt es für Frankreich auch kein Befreiungsgesuch für neue Familienangehörige.
Umzug nach Frankreich mit bestehender LAMal. Bist du in der Schweiz versichert, arbeitest weiter hier und ziehst nach Frankreich, kannst du innert 3 Monaten neu wählen. Willst du dich in Frankreich versichern, schickst du laut BAG sofort eine Kopie des von der CPAM visierten Formulars an deine Schweizer Kasse, damit die Versicherung in der Schweiz endet.
LAMal-Prämien 2026 für Wohnsitz Frankreich
In der LAMal zahlst du nicht die Prämie von Genf oder Basel, sondern die Prämie, die die Kasse für Versicherte mit Wohnsitz in Frankreich festgelegt hat. Monatsprämien 2026, ordentliche Franchise (Kinder CHF 0, ab 19 Jahren CHF 300); Quelle BAG (Priminfo, genehmigte Prämien EU/EFTA/UK):
| Altersgruppe | Unfall | tiefste Prämie | Median | höchste Prämie |
|---|---|---|---|---|
| Erwachsene ab 26 | mit | CHF 215.00 | CHF 515.00 | CHF 885.00 |
| Erwachsene ab 26 | ohne | CHF 200.00 | CHF 489.30 | CHF 823.10 |
| junge Erwachsene 19–25 | mit | CHF 193.50 | CHF 507.10 | CHF 818.00 |
| Kinder 0–18 | mit | CHF 49.40 | CHF 161.70 | CHF 265.00 |
Die LAMal für Wohnsitz Frankreich bieten 2026 dieselben 13 Kassen an wie für Deutschland und Österreich, darunter Assura, CSS, Mutuel, Helsana und Visana. Die Prämien des nächsten Jahres veröffentlicht das BAG Ende September; bis zur Freigabe rechnen wir mit den Prämien 2026.
Weitere Regeln für die LAMal mit Wohnsitz in Frankreich:
- Keine Sparmodelle. Wahlfranchisen, Bonusversicherung und Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle stehen dir nicht offen (Art. 101a KVV). Bei Behandlungen in der Schweiz gelten Franchise CHF 300 und 10 % Selbstbehalt bis CHF 700 im Jahr, für Kinder bis CHF 350 (Art. 103 KVV).
- Franken oder Euro. Die Kasse erhebt die Prämie in Franken oder Euro und kann sie quartalsweise verlangen (Art. 92a KVV).
- Unfall ruhen lassen. Bist du über deinen Arbeitgeber nach UVG voll gegen Unfall versichert, kann die Unfalldeckung der LAMal ruhen; das zeigt die Zeile «ohne Unfall». Wie das geht, erklärt Unfall sistieren.
- Prämienverbilligung. Bei bescheidenen Einkommen ist der Kanton deines Arbeitsortes zuständig (Art. 65a KVG).
Beispiel: Pendeln von Annemasse nach Genf
Beispiel mit fiktiven Personen. Claire, 35, wohnt in Annemasse und beginnt am 01.04.2026 eine Stelle in Genf. Marc, 37, ihr Lebenspartner, ist nicht erwerbstätig; sie haben eine Tochter, 4.
Den französischen Beitrag schätzt der Rechner der Urssaf; die LAMal-Prämien der einzelnen Kassen findest du bei Priminfo unter «EU/EFTA/UK». Erst mit beiden Zahlen lässt sich vergleichen. Eine Empfehlung für das eine oder andere System geben wir nicht.
Sonderfälle
Familienangehörige. Die Wahl gilt auch für die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, die keine eigene Schweizer Rente beziehen. Wer als Familienangehöriger gilt, bestimmt die CPAM nach französischem Recht, zum Beispiel Ehepartner, Konkubinatspartner oder PACS-Partner und Kinder bis zu einem bestimmten Alter. Werden Angehörige nicht anerkannt, können sie sich laut CLEISS allenfalls über den rechtmässigen Wohnsitz in Frankreich versichern. Mehr dazu im Artikel Familie von Grenzgängern.
Behandlung in der Schweiz mit französischer Versicherung. Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte der CPAM erhältst du medizinisch notwendige Behandlungen in der Schweiz. Laut CLEISS sind zusätzlich nicht dringliche ambulante Behandlungen gedeckt, und geplante Behandlungen mit vorheriger Genehmigung auf dem Formular S2. Einzelheiten klärt die CPAM.
Rentnerinnen und Rentner. Wer nur eine Schweizer Rente bezieht und in Frankreich wohnt, hat ebenfalls ein Wahlrecht. Das Gesuch um Befreiung geht dann laut BSV und BAG an die Gemeinsame Einrichtung KVG statt an den Arbeitskanton.
Andere Nachbarländer. Italien und Österreich haben eigene Regeln; siehe Grenzgänger aus Italien und Grenzgänger aus Österreich.
Häufige Fehler
- Das Formular nicht visieren lassen. Ohne Visum der CPAM ist das Formular «Choix du système» unvollständig. Plane die Zeit für die CPAM innerhalb der 3 Monate ein.
- Auf die Familie als neuen Anlass warten. Heirat oder Geburt öffnen für Frankreich kein neues Wahlrecht.
- Mit Genfer Prämien rechnen. Die LAMal für Grenzgänger kostet die Prämie für Wohnsitz Frankreich, ohne Sparmodell.
- Doppelt versichert bleiben. Wer in beiden Systemen versichert ist, klärt das über die CPAM und die Schweizer Kasse; siehe Doppelt versichert.
- Unfall vergessen. Das Wahlrecht betrifft nur die Krankenpflege. Berufsunfälle und Taggelder laufen über das Schweizer System.
Die allgemeinen Regeln zum Wahlrecht erklärt Optionsrecht für Grenzgänger. Bist du in der LAMal versichert und willst die Kasse wechseln, zeigt der Fristen-Rechner die Termine. Schweizer Wohnorte vergleichst du im Prämienrechner. Alle Artikel für Pendlerinnen und Pendler findest du in der Themenwelt Grenzgänger.
Häufige Fragen
Was bedeutet LAMal für Grenzgänger aus Frankreich?
LAMal ist die französische Abkürzung für das Schweizer Krankenversicherungsgesetz (KVG). Als Grenzgänger aus Frankreich bist du grundsätzlich dort versichert, kannst aber innert 3 Monaten ab Arbeitsbeginn die französische Krankenversicherung wählen.
Kann ich später von der LAMal ins französische System wechseln?
Nein, die Wahl ist endgültig. Ein neues Wahlrecht entsteht laut CLEISS nur bei bestimmten Ereignissen: erste Stelle in der Schweiz, Wiederaufnahme der Arbeit nach Tätigkeit in einem anderen EU-Staat oder nach Arbeitslosigkeit in Frankreich, Umzug nach Frankreich oder Übergang in die Rente. Heirat, Scheidung oder Geburt zählen nicht.
Wie wird der Beitrag im französischen System berechnet?
Den Beitrag berechnet der Urssaf-Dienst für Grenzgänger in der Schweiz (früher CNTFS) auf Grundlage des steuerbaren Referenzeinkommens nach einem jährlichen Pauschalabzug. Eine Schätzung liefert der Rechner der Urssaf; verbindlich ist die Berechnung der Urssaf.
Kann ich mich mit der LAMal in Frankreich behandeln lassen?
Ja. Deine Schweizer Kasse stellt das Formular S1 aus, das du bei der CPAM deines Wohnorts einreichst. Behandlungen in Frankreich vergütet die CPAM dann für Rechnung der Schweizer Kasse nach französischen Tarifen.
Wie viel kostet die LAMal für Grenzgänger 2026?
Für Erwachsene mit Wohnsitz in Frankreich verlangen 13 Kassen 2026 zwischen CHF 215.00 und CHF 885.00 pro Monat, der Median liegt bei CHF 515.00 (Franchise CHF 300, mit Unfall; BAG). Für Kinder liegt die Spanne bei CHF 49.40 bis CHF 265.00.
Quellen
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 1Art. 1 Abs. 2 Bst. d KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 2Art. 2 Abs. 6 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 7Art. 7 Abs. 8 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 92aArt. 92a KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 101aArt. 101a KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6aArt. 6a Abs. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 65aArt. 65a KVGfedlex.admin.ch
- Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU (FZA), Art. 8 und Anhang IIArt. 8 FZA, Anhang IIfedlex.admin.ch
- BAG: Krankenversicherung, Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz (inkl. Abkommen Schweiz–Frankreich vom 07.07.2016)bag.admin.ch
- BSV/BAG: FAQ zum Abkommen mit Frankreich vom 07.07.2016 (PDF)bag.admin.ch
- Gemeinsame Einrichtung KVG: Optionsrecht für Grenzgänger (PDF)kvg.org
- CLEISS: Vous travaillez en Suisse et vous résidez en France (travailleur frontalier)cleiss.fr
- ameli.fr (Assurance Maladie): Travailleur frontalier suisse, droits et prise en chargeameli.fr
- BAG/Priminfo: Genehmigte Prämien 2026 EU/EFTA/UK (Excel)priminfo.admin.ch
Weiterlesen
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