Lehnt die Krankenkasse eine Leistung der Grundversicherung ab, verlangst du eine schriftliche Verfügung. Dagegen erhebst du innert 30 Tagen Einsprache bei der Kasse, kostenlos und mit Antrag und Begründung. Gegen den Einspracheentscheid kannst du innert 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde führen. Vorher vermittelt die Ombudsstelle Krankenversicherung kostenlos.

Das Wichtigste in Kürze
- Bist du mit einem Entscheid nicht einverstanden, muss die Kasse eine schriftliche, begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen (Art. 49 ATSG).
- Die Einsprache reichst du innert 30 Tagen bei der Kasse ein; das Verfahren ist kostenlos (Art. 52 ATSG).
- Gegen den Einspracheentscheid ist innert 30 Tagen die Beschwerde beim Versicherungsgericht deines Wohnkantons möglich (Art. 56–60 ATSG).
- Die Fristen stehen vom 15. Juli bis 15. August, vom 18. Dezember bis 2. Januar und rund um Ostern still (Art. 38 Abs. 4 ATSG).
- Bei Zusatzversicherungen gibt es keine Verfügung und keine Einsprache; Streit gehört vor ein Zivilgericht.
- Grundversicherung oder Zusatzversicherung: zwei verschiedene Wege
- Schritt für Schritt: So wehrst du dich in der Grundversicherung
- Warum Kassen Leistungen ablehnen
- Die Rolle des Vertrauensarztes
- Die Einsprache: Form, Inhalt und Fristen
- Beispiel: eine Einsprache im Sommer
- Vor dem Versicherungsgericht
- Zusatzversicherung: Vertrag statt Verfügung
- Und wenn du die Kasse wechseln willst?
- Häufige Fehler
- Häufige Fragen
- Quellen
- Weiterlesen
Grundversicherung oder Zusatzversicherung: zwei verschiedene Wege
Bevor du dich wehrst, klär, welche Versicherung abgelehnt hat. Die Grundversicherung ist eine Sozialversicherung. Für sie gilt das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit einem festen Verfahren: Die Kasse entscheidet mit einer Verfügung, du kannst Einsprache erheben, danach entscheidet ein Gericht. Die Zusatzversicherung ist ein privater Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dort gibt es keine Verfügung und keine Einsprache; ein Streit ist ein Vertragsstreit.
| Grundversicherung (KVG) | Zusatzversicherung (VVG) | |
|---|---|---|
| Entscheid der Kasse | formlos, auf Verlangen als Verfügung | Brief, keine Verfügung |
| Erster Rechtsbehelf | Einsprache innert 30 Tagen bei der Kasse | Verhandlung mit der Kasse, Ombudsstelle |
| Gericht | kantonales Versicherungsgericht | Zivilgericht, vom Kanton bezeichnet (Art. 7 ZPO) |
| Massgebend für die Leistung | Gesetz, KLV, Listen des Bundes | AVB und Vertrag |
| Kosten | Einsprache kostenlos, Gericht in der Regel kostenlos | nach Zivilprozessrecht |
Auf der Leistungsabrechnung stehen beide Versicherungen oft untereinander. Achte darauf, bei welcher Zeile die Ablehnung steht. Lehnt die Kasse eine Leistung aus der Grundversicherung ab und zahlt sie aus der Zusatzversicherung, ist das kein Streitfall, sondern eine andere Zuordnung.
Schritt für Schritt: So wehrst du dich in der Grundversicherung
- Begründung verlangen. Frag schriftlich nach, warum die Kasse nicht zahlt, und nenne Rechnungsnummer und Behandlungsdatum. Die Kasse muss dich über deine Rechte und Pflichten aufklären und beraten (Art. 27 ATSG).
- Unterlagen ergänzen. Viele Ablehnungen beruhen auf fehlenden Angaben. Bitte deine Ärztin um einen Bericht, der die Notwendigkeit der Behandlung erklärt. Medizinische Angaben kann sie nur an den Vertrauensarzt der Kasse schicken; auf dein Verlangen muss sie das tun (Art. 42 Abs. 5 KVG).
- Ombudsstelle beiziehen. Solange die Kasse noch keine Verfügung erlassen hat, vermittelt die Ombudsstelle Krankenversicherung kostenlos.
- Verfügung verlangen. Bleibt die Kasse bei ihrer Ablehnung, verlange schriftlich eine anfechtbare Verfügung (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Die Kasse darf das nicht von einem internen Instanzenzug abhängig machen (Art. 80 Abs. 3 KVG).
- Einsprache erheben. Innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung, bei der Kasse, die verfügt hat (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache braucht einen Antrag und eine Begründung (Art. 10 Abs. 1 ATSV).
- Beschwerde ans Versicherungsgericht. Weist die Kasse die Einsprache ab, kannst du innert 30 Tagen Beschwerde beim Versicherungsgericht deines Wohnkantons führen (Art. 58 und 60 ATSG).
- Bundesgericht. Gegen das Urteil des kantonalen Gerichts ist die Beschwerde ans Bundesgericht möglich (Art. 62 ATSG).
Die ersten drei Schritte lösen viele Fälle. Die Verfügung brauchst du erst, wenn du formell weitergehen willst; ab dann laufen feste Fristen.
Warum Kassen Leistungen ablehnen
Die Grundversicherung zahlt nur, was das Gesetz vorsieht. Die Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG), und die Kasse darf keine anderen Kosten übernehmen als die gesetzlichen (Art. 34 Abs. 1 KVG). Die meisten Ablehnungen lassen sich einem dieser Gründe zuordnen:
| Grund | Beispiel | Was du prüfst |
|---|---|---|
| Keine Pflichtleistung | Behandlung steht nicht im Leistungskatalog, Arzneimittel nicht auf der Spezialitätenliste | Ist eine Zusatzversicherung zuständig? |
| Fehlende Kostengutsprache | Leistung braucht eine vorgängige Bewilligung, die nicht eingeholt wurde | Kann die Praxis sie nachträglich beantragen? |
| Vertrauensarzt verneint die Voraussetzungen | Therapie wird nach einer bestimmten Zahl Sitzungen nicht verlängert | Liegt ein aktueller ärztlicher Bericht vor? |
| Regel des Versicherungsmodells verletzt | Spezialist im Hausarzt- oder HMO-Modell ohne Überweisung | Was steht in den Modellbedingungen? |
| Leistungsaufschub | Prämien trotz Betreibung nicht bezahlt, Kanton hat dich gemeldet | Handelt es sich um einen Notfall? |
| Formale Gründe | Rechnung unvollständig, falsche Versichertennummer | Korrigierte Rechnung verlangen |
Im alternativen Versicherungsmodell muss die Kasse nur Leistungen übernehmen, die von den gewählten Leistungserbringern ausgeführt oder veranlasst werden (Art. 41 Abs. 4 KVG). Welche Regeln in deinem Modell gelten, steht in den Modellbedingungen deiner Kasse. Beim Leistungsaufschub nach Art. 64a Abs. 7 KVG schiebt die Kasse die Übernahme der Kosten auf, ausser bei Notfallbehandlungen; aufgehoben wird er, wenn die ausstehenden Forderungen bezahlt sind.
Welche Leistungen eine Kostengutsprache brauchen und wie du sie beantragst, erklärt die Seite Kostengutsprache. Streitest du nicht über die Leistung, sondern über den Betrag, hilft der Artikel TARDOC-Rechnung prüfen.
Die Rolle des Vertrauensarztes
Bei medizinischen Fragen entscheidet die Kasse nicht allein. Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte beraten sie und überprüfen insbesondere die Voraussetzungen der Leistungspflicht (Art. 57 Abs. 4 KVG). Sie sind in ihrem Urteil unabhängig; weder Kasse noch Leistungserbringer können ihnen Weisungen erteilen (Art. 57 Abs. 5 KVG). An die Leistungsabteilung geben sie nur weiter, was für den Entscheid nötig ist (Art. 57 Abs. 7 KVG).
Für dich heisst das: Eine Ablehnung aus medizinischen Gründen beruht meist auf dem Bericht deiner Ärztin und der Einschätzung des Vertrauensarztes. Wer widersprechen will, braucht in der Regel einen neuen oder genaueren ärztlichen Bericht, nicht nur eine eigene Begründung. Du hast das Recht, die Daten einzusehen, die dich betreffen (Art. 47 Abs. 1 ATSG); frag die Kasse danach, bevor du die Einsprache schreibst.
Die Einsprache: Form, Inhalt und Fristen
Form: Die Einsprache kannst du schriftlich einreichen oder bei der Kasse persönlich mündlich erheben; die Kasse hält sie dann in einem Protokoll fest, das du unterschreibst (Art. 10 Abs. 3 und 4 ATSV). Schriftlich ist sie besser belegbar: Schick sie eingeschrieben und unterschrieben.
Inhalt: Ein Antrag («Die Verfügung vom 10.07.2026 sei aufzuheben und die Kosten der Behandlung vom … seien zu übernehmen») und eine Begründung. Fehlt etwas, setzt dir die Kasse eine Frist zur Verbesserung (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Leg Kopien der Verfügung, der Rechnung und ärztlicher Berichte bei.
Frist: 30 Tage ab Eröffnung (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Endet sie an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gewahrt ist sie, wenn du die Einsprache spätestens am letzten Tag der Schweizerischen Post übergibst (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Verlängern lässt sich eine gesetzliche Frist nicht (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Fristenstillstand: Die Frist steht still vom siebten Tag vor bis zum siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 ATSG).
Kosten: Das Einspracheverfahren ist kostenlos; eine Entschädigung für eine Anwältin gibt es in der Regel nicht (Art. 52 Abs. 3 ATSG).
Beispiel: eine Einsprache im Sommer
Beispiel mit fiktiven Personen. Mirjam, 52, wohnt im Kanton Luzern. Ihre Kasse lehnt die Verlängerung einer Therapie ab. Mirjam verlangt eine Verfügung und erhält sie am Freitag, 10.07.2026, per Einschreiben.
Mirjam legt der Einsprache einen neuen Bericht ihrer Ärztin bei, der den bisherigen Verlauf und das Therapieziel beschreibt. Ob die Kasse dann anders entscheidet, hängt vom Einzelfall ab; eine Garantie gibt es nicht.
Vor dem Versicherungsgericht
Weist die Kasse die Einsprache ab, erhältst du einen begründeten Einspracheentscheid mit Rechtsmittelbelehrung (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Dagegen kannst du innert 30 Tagen Beschwerde führen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Das gilt auch, wenn die Kasse trotz deines Begehrens keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Jeder Kanton hat ein Versicherungsgericht als einzige kantonale Instanz (Art. 57 ATSG); zuständig ist jenes deines Wohnkantons (Art. 58 Abs. 1 ATSG).
Das Verfahren muss einfach und rasch sein. Die Beschwerde braucht eine kurze Darstellung des Sachverhalts, einen Antrag und eine Begründung; ist sie unvollständig, setzt dir das Gericht eine Frist zur Verbesserung (Art. 61 Bst. a und b ATSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt selbst fest und ist an die Anträge nicht gebunden; es kann den Entscheid auch zu deinen Ungunsten ändern, muss dir aber vorher Gelegenheit geben, die Beschwerde zurückzuziehen (Art. 61 Bst. c und d ATSG). Gerichtskosten entstehen im KVG nur bei mutwilligem oder leichtsinnigem Prozessieren (Art. 61 Bst. fbis ATSG). Gewinnst du, hast du Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 Bst. g ATSG).
Zusatzversicherung: Vertrag statt Verfügung
Lehnt die Kasse eine Leistung aus einer Zusatzversicherung ab, gilt dein Vertrag. Massgebend sind die AVB und die Auskunft der Kasse, nicht das KVG. Die Kasse erlässt keine Verfügung, und es gibt keine Einsprache. So gehst du vor:
- AVB lesen. Prüfe, ob die Leistung versichert ist, ob es Wartefristen, Höchstbeträge oder Vorbehalte gibt und ob eine vorgängige Zustimmung nötig war.
- Schriftlich widersprechen. Schreib der Kasse, warum die Leistung aus deiner Sicht gedeckt ist, und verweise auf die Ziffer der AVB.
- Ombudsstelle beiziehen. Die Ombudsstelle Krankenversicherung ist auch für Zusatzversicherungen zuständig und vermittelt kostenlos.
- Zivilgericht. Bleibt der Streit, gehört er vor ein Zivilgericht. Die Kantone können dafür ein einziges Gericht bezeichnen (Art. 7 ZPO); manche wählen ihr Versicherungsgericht.
Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren fünf Jahre nach dem Ereignis, das die Leistungspflicht begründet (Art. 46 Abs. 1 VVG). Für einen Rechtsstreit kann eine Rechtsschutzversicherung oder eine unabhängige Rechtsberatung sinnvoll sein.
Und wenn du die Kasse wechseln willst?
Eine abgelehnte Leistung ist kein Kündigungsgrund, der dich von Fristen befreit. In der Grundversicherung wechselst du zu den ordentlichen Terminen; die Kündigung muss bei der Kasse bis 30. November eintreffen (Art. 7 KVG). Für die abgelehnte Behandlung bleibt die bisherige Kasse zuständig, weil sie am Behandlungsdatum dein Versicherer war. Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich; ein Wechsel ändert also nichts an der Frage, ob eine Behandlung Pflichtleistung ist. Er kann sich wegen Prämie, Modell oder Service trotzdem lohnen. Die Prämien aller Kassen für deine Gemeinde zeigt der Prämienrechner, den Ablauf mit Fristen die Seite Krankenkasse wechseln.
Häufige Fehler
- Die Frist verpassen, weil die Ombudsstelle den Fall prüft. Die Einsprachefrist läuft weiter. Liegt eine Verfügung vor, reichst du die Einsprache fristgerecht selbst ein.
- Nur telefonisch reklamieren. Ohne schriftliche Anfrage gibt es keinen Beleg und keine Verfügung. Verlange die Verfügung schriftlich.
- Einsprache ohne Antrag und Begründung. Ein Satz wie «Ich bin nicht einverstanden» genügt nicht. Schreib, was die Kasse zahlen soll und warum.
- Grund- und Zusatzversicherung verwechseln. Gegen eine Ablehnung aus der Zusatzversicherung gibt es keine Einsprache nach ATSG.
- Auf eine Entscheidung am Telefon vertrauen. Zusagen über Kostenübernahmen lässt du dir schriftlich bestätigen, vor allem bei teuren Behandlungen.
Wie die Abrechnung vor einer Ablehnung funktioniert, erklärt der Artikel Rückforderungsbeleg. Alle Grundlagen zur Grundversicherung findest du in der Themenwelt Grundversicherung verstehen. Kontaktwege und Kennzahlen deiner Kasse stehen in den Kassen-Steckbriefen.
Häufige Fragen
Was macht der Ombudsmann der Krankenversicherung?
Die Ombudsstelle Krankenversicherung ist eine neutrale, für Versicherte kostenlose Anlaufstelle bei Streit mit der Kasse. Sie klärt den Fall, gibt eine Einschätzung ab oder interveniert bei der Kasse, kann aber nichts entscheiden. Anfragen unter CHF 100 Streitwert und Fälle mit bereits erlassener Verfügung bearbeitet sie nicht.
Wie lange habe ich Zeit für eine Einsprache?
30 Tage ab Eröffnung der Verfügung (Art. 52 ATSG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung und lässt sich nicht verlängern. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.
Kostet eine Einsprache gegen die Krankenkasse etwas?
Nein, das Einspracheverfahren ist kostenlos (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Auch vor dem kantonalen Versicherungsgericht gibt es in KVG-Streitigkeiten keine Gerichtskosten, ausser du führst den Prozess mutwillig oder leichtsinnig (Art. 61 Bst. fbis ATSG).
Muss die Kasse ihre Ablehnung begründen?
In einer Verfügung ja, wenn sie deinem Begehren nicht voll entspricht (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Ein formloser Brief muss das nicht. Deshalb lohnt es sich, eine Verfügung zu verlangen, sobald du mit der Ablehnung nicht einverstanden bist.
Hilft ein Kassenwechsel, wenn eine Leistung abgelehnt wurde?
Nicht für den laufenden Fall. Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich, und für eine Behandlung ist die Kasse zuständig, bei der du am Behandlungsdatum versichert warst. Ein Wechsel kann sich trotzdem wegen Prämie oder Service lohnen.
Quellen
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 27Art. 27 ATSGfedlex.admin.ch
- ATSG, Art. 38–40 (Fristen)Art. 38–40 ATSGfedlex.admin.ch
- ATSG, Art. 47 (Akteneinsicht)Art. 47 Abs. 1 ATSGfedlex.admin.ch
- ATSG, Art. 49 (Verfügung)Art. 49 ATSGfedlex.admin.ch
- ATSG, Art. 51 (formloses Verfahren)Art. 51 ATSGfedlex.admin.ch
- ATSG, Art. 52 (Einsprache)Art. 52 ATSGfedlex.admin.ch
- ATSG, Art. 56–62 (Beschwerde, Versicherungsgericht, Bundesgericht)Art. 56–62 ATSGfedlex.admin.ch
- Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), Art. 10Art. 10 ATSVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32 und 34Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 41 (Wahl des Leistungserbringers)Art. 41 Abs. 4 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 42 (Auskünfte, Vertrauensarzt)Art. 42 Abs. 4 und 5 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 57 (Vertrauensärzte)Art. 57 Abs. 4, 5 und 7 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 64a (Leistungsaufschub)Art. 64a Abs. 7 KVGfedlex.admin.ch
- KVG, Art. 80, 85 und 86 (Verfahren)Art. 80, 85, 86 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 46Art. 46 Abs. 1 VVGfedlex.admin.ch
- Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 7Art. 7 ZPOfedlex.admin.ch
- Ombudsstelle Krankenversicherung, Angebot und Zuständigkeitom-kv.ch
- Ombudsstelle Krankenversicherung, Beratung anfordern und häufige Fragenom-kv.ch
Weiterlesen
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