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Kostengutsprache: wann die Krankenkasse sie verlangt

Die meisten Leistungen der Grundversicherung brauchen keine vorherige Zusage. Wo die Verordnung eine Gutsprache verlangt, gehört sie vor die Behandlung, sonst riskierst du die Kosten.

Kurz beantwortet

Eine Kostengutsprache verlangt die Grundversicherung nur, wo eine Verordnung sie vorschreibt: etwa für Medikamente ausserhalb der Zulassung, für bestimmte Zahnbehandlungen, für stationäre Eingriffe, die ambulant möglich wären, und für Therapien über eine Sitzungsgrenze hinaus. Bei Medikamenten entscheidet die Kasse innert zwei Wochen nach vollständigem Gesuch.

Illustration: Formular mit leerem Stempelfeld in einer Mappe neben einem Stempelkissen und einem geschlossenen CouvertSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Eine besondere Gutsprache ist in der Grundversicherung nur nötig, wo KVV oder KLV sie verlangen; der Vertrauensarzt prüft die Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 4 KVG).
  2. Medikamente ausserhalb der Zulassung oder der Spezialitätenliste zahlt die Kasse nur mit Gutsprache; sie entscheidet innert zwei Wochen nach vollständigem Gesuch (Art. 71d Abs. 1 und 3 KVV).
  3. Physio- und Ergotherapie nach 36 Sitzungen, Ernährungsberatung nach 12 und Psychotherapie nach 40 Sitzungen gehen nur nach Prüfung durch den Vertrauensarzt weiter (Art. 3b, 5, 6 und 9b KLV).
  4. Lehnt die Kasse ab, verlangst du eine schriftliche Verfügung und kannst innert 30 Tagen kostenlos Einsprache erheben (Art. 49 und 52 ATSG).

Das zahlt die Grundversicherung nur mit Kostengutsprache

Eine Kostengutsprache ist die Zusage der Krankenkasse, eine bestimmte Behandlung zu bezahlen, bevor sie stattfindet. In den Verordnungen heisst sie «besondere Gutsprache des Versicherers». Die meisten Leistungen der Grundversicherung brauchen keine: Arztbesuch, Labor, Medikament der Spezialitätenliste im zugelassenen Rahmen oder ein Notfall im Spital werden bezahlt, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind, kurz WZW (Art. 32 Abs. 1 KVG). Eine vorherige Zusage ist nur dort Pflicht, wo KVV oder KLV sie ausdrücklich verlangen.

LeistungWas vorher nötig istNorm
Medikament ausserhalb der Swissmedic-Fachinformation oder der Limitierung der SpezialitätenlisteBesondere Gutsprache nach Konsultation des Vertrauensarztes; Entscheid innert zwei Wochen nach vollständigem GesuchArt. 71a, 71d KVV
Medikament mit Swissmedic-Zulassung, aber nicht auf der Spezialitätenlistewie obenArt. 71b, 71d KVV
Importiertes Medikament ohne Swissmedic-Zulassungwie oben, zusätzlich Zulassung in einem Land mit gleichwertigem SystemArt. 71c, 71d KVV
Stationärer Wahleingriff, der grundsätzlich ambulant erfolgen sollVorgängige Gutsprache, wenn keines der Kriterien für eine stationäre Behandlung erfüllt istArt. 3c Abs. 3 KLV
Zahnbehandlung wegen bestimmter schwerer AllgemeinerkrankungenVorgängige besondere Gutsprache, Empfehlung des VertrauensarztesArt. 18 Abs. 2 KLV

Eine Gutsprache für Medikamente im Einzelfall gibt es nur unter strengen Voraussetzungen: Das Medikament ist unerlässlich für eine andere bezahlte Leistung, es verspricht einen grossen therapeutischen Nutzen gegen eine Krankheit, die tödlich verlaufen oder schwere chronische Beeinträchtigungen verursachen kann, ohne wirksame zugelassene Alternative, oder es dient einer Postexpositionsprophylaxe (Art. 71a Abs. 1 KVV). Den Preis legt die Kasse mit der Herstellerin fest.

Fortsetzung einer Therapie: Prüfung durch den Vertrauensarzt

Bei Therapien auf ärztliche Anordnung gibt es eine zweite Form: Bis zu einer bestimmten Anzahl Sitzungen zahlt die Kasse ohne Rückfrage, danach nur, wenn der Vertrauensarzt einen begründeten Bericht geprüft und der Kasse die Fortsetzung beantragt hat.

TherapieOhne Prüfung gedecktNorm
Physiotherapie36 Sitzungen, höchstens 9 pro ärztliche AnordnungArt. 5 Abs. 2–4 KLV
Ergotherapie36 Sitzungen, höchstens 9 pro AnordnungArt. 6 Abs. 2–4 KLV
Ernährungsberatung12 Sitzungen, höchstens 6 pro AnordnungArt. 9b Abs. 2 und 3 KLV
Logopädie60 einstündige Sitzungen innert einem Jahr, höchstens 12 pro AnordnungArt. 11 KLV
Ärztliche Psychotherapie40 Sitzungen; Entscheid innert 15 ArbeitstagenArt. 3b KLV

Der Vertrauensarzt berät die Kasse und prüft die Voraussetzungen der Leistungspflicht (Art. 57 Abs. 4 KVG). Er ist in seinem Urteil unabhängig; weder Kasse noch Leistungserbringer dürfen ihm Weisungen erteilen (Art. 57 Abs. 5 KVG).

Das zahlt die Zusatzversicherung

In der Zusatzversicherung ist die Kostengutsprache keine Frage der Verordnung, sondern des Vertrags. Zusatzversicherungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); wann eine Gutsprache nötig ist, steht in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen. Typische Regelungen:

  • Spitalaufenthalt halbprivat oder privat: Spitäler verlangen vor dem Eintritt oft eine Gutsprache der Spitalzusatzversicherung für die Mehrkosten der Abteilung.
  • Kur, Erholung und Rehabilitation: Verträge können vorsehen, dass die Kasse nur zahlt, wenn sie den Aufenthalt vorher bewilligt hat.
  • Behandlung im Ausland oder in einem Spital ausserhalb der Liste: Die AVB können eine vorherige Zusage verlangen.
  • Teure ambulante Leistungen: etwa Zahnbehandlungen mit Kostenvoranschlag.

Eine Gutsprache der Zusatzversicherung ist kein Verwaltungsentscheid, sondern eine Erklärung aus dem Vertrag. Bei Streit gibt es keine Einsprache nach ATSG; der Weg führt über die Kasse, die Ombudsstelle und allenfalls ein Zivilgericht. Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.

Bedingungen

  • Vorher, nicht nachher: Wo die Verordnung eine vorgängige Gutsprache verlangt, gilt sie vor der Behandlung. Beginnt die Behandlung ohne Zusage, kann die Kasse die Kosten ablehnen.
  • Vollständiges Gesuch: Die Frist von zwei Wochen bei Medikamenten beginnt erst, wenn das Gesuch vollständig ist (Art. 71d Abs. 3 KVV). Fehlende Berichte verzögern den Entscheid.
  • Nur nötige Angaben: Der Bericht an den Vertrauensarzt darf nur Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Leistungspflicht nötig sind (Art. 3b Abs. 2 KLV). Der Vertrauensarzt gibt der Verwaltung der Kasse nur weiter, was sie für den Entscheid braucht (Art. 57 Abs. 7 KVG).
  • Begründung bei Ablehnung: Lehnt die Kasse ein Medikament ab, begründet sie das gegenüber Ärztin und Patientin (Art. 71d Abs. 6 KVV). Über erhebliche Leistungen oder wenn du nicht einverstanden bist, muss sie eine schriftliche Verfügung erlassen (Art. 49 ATSG). Dagegen kannst du innert 30 Tagen Einsprache erheben; das Verfahren ist kostenlos (Art. 52 ATSG).
  • Franchise und Selbstbehalt: Auch mit Gutsprache zahlst du die Kostenbeteiligung. Die bewilligten Kosten zählen zuerst an die Franchise, danach gilt 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 pro Jahr, bei Kindern CHF 350 (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV).
  • Invalidenversicherung: Hast du dich bei der Krankenkasse und bei der IV angemeldet, muss die Krankenkasse vorläufig Gutsprache erteilen oder zahlen, bis feststeht, welche Versicherung zuständig ist (Art. 113 KVV).

Beispielrechnung

Beispiel mit fiktiven Personen und angenommenen Kosten. Laura ist 58 Jahre alt und hat die Wahlfranchise CHF 1'500. Nach einer Operation braucht sie 45 Sitzungen Physiotherapie. Angenommen sind CHF 60 pro Sitzung; der tatsächliche Betrag hängt vom Tarif ab. Andere Arztkosten hat sie im laufenden Jahr nicht. Die Sitzungsgrenzen stammen aus Art. 5 KLV, Franchise und Selbstbehalt aus Art. 64 KVG und Art. 103 KVV.

SchrittBetrag
Sitzungen 1–36 auf vier ärztliche Anordnungen: 36 × CHF 60CHF 2'160.00
Davon FranchiseCHF 1'500.00
Selbstbehalt 10 % auf CHF 660CHF 66.00
Auszahlung der Kasse für Sitzungen 1–36CHF 594.00
Sitzungen 37–45 nach Bericht an den Vertrauensarzt und Zusage: 9 × CHF 60CHF 540.00
Selbstbehalt 10 % auf CHF 540CHF 54.00
Auszahlung der Kasse für Sitzungen 37–45CHF 486.00
Lauras Eigenanteil mit ZusageCHF 1'620.00

Die Regeln der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich. Unterschiede gibt es bei Service und Bearbeitungszeit; Kennzahlen dazu findest du in den Kassen-Steckbriefen. Die Prämie vergleichst du im Prämienrechner.

So gehst du vor

  1. Früh fragen: Frag vor einer geplanten Operation, einer längeren Therapie oder einem teuren Medikament, ob eine Gutsprache nötig ist und wer sie einholt.
  2. Stand verfolgen: Frag bei deiner Kasse nach, ob das Gesuch vollständig eingegangen ist.
  3. Zusage aufbewahren: Eine Gutsprache gilt für eine bestimmte Leistung, Dauer oder Anzahl Sitzungen. Prüfe, ob die Behandlung in diesem Rahmen bleibt.
  4. Bei Ablehnung Verfügung verlangen: Nur gegen eine Verfügung kannst du Einsprache erheben. Hilfe bietet die Ombudsstelle Krankenversicherung.
  5. Beim Kassenwechsel vorausplanen: Läuft eine Behandlung über den Jahreswechsel und willst du die Kasse wechseln, kläre vorher, dass die neue Kasse das Gesuch rechtzeitig erhält.

Häufige Fehler

  • Mit der Behandlung beginnen, bevor die Zusage da ist. Wo die Gutsprache vorgeschrieben ist, bleibst du sonst auf den Kosten sitzen.
  • Gutsprache und Kostenvoranschlag verwechseln. Der Voranschlag nennt den Preis, die Gutsprache die Zusage der Kasse.
  • Die Zusage für einen Freipass halten. Mehr Sitzungen, ein anderes Spital oder eine andere Abteilung brauchen eine neue Prüfung.
  • Eine mündliche Absage akzeptieren. Ohne schriftliche Verfügung kannst du keine Einsprache erheben.

Welche Therapeutinnen überhaupt über die Kasse abrechnen dürfen, erklärt die Seite Anerkannte Therapeuten, wie die Pflege zu Hause bezahlt wird, die Seite Spitex. Alle Leistungen findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?.

Häufige Fragen

Wer beantragt die Kostengutsprache?

In der Regel die behandelnde Ärztin, das Spital oder die Therapeutin, weil sie die medizinischen Angaben liefern. Du kannst bei deiner Kasse jederzeit nachfragen, ob das Gesuch eingegangen ist und wie der Stand ist.

Wie lange dauert eine Kostengutsprache?

Bei Medikamenten ausserhalb der Zulassung entscheidet die Kasse innert zwei Wochen nach vollständigem Gesuch, bei der Fortsetzung einer Psychotherapie innert 15 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts beim Vertrauensarzt. Für die übrigen Fälle nennt die Verordnung keine feste Frist.

Brauche ich für das Spital eine Kostengutsprache?

Für die allgemeine Abteilung eines Listenspitals schreibt die Grundversicherung grundsätzlich keine vorherige Gutsprache vor. Für bestimmte Eingriffe, die ambulant durchzuführen sind, braucht ein stationärer Aufenthalt eine Gutsprache, wenn keines der festgelegten Kriterien erfüllt ist. Für die halbprivate oder private Abteilung verlangen Spitäler oft eine Gutsprache der Zusatzversicherung.

Was tun, wenn die Krankenkasse die Kostengutsprache ablehnt?

Verlange eine schriftliche Verfügung mit Begründung. Dagegen kannst du innert 30 Tagen Einsprache erheben, das Verfahren ist kostenlos. Die Ombudsstelle Krankenversicherung berät dich ebenfalls kostenlos.

Gilt eine Kostengutsprache nach einem Kassenwechsel weiter?

Die Gutsprache hat deine bisherige Kasse erteilt. Frag vor dem Wechsel bei der neuen Kasse nach, ob sie ein neues Gesuch braucht, und bitte die behandelnde Stelle, es rechtzeitig einzureichen, bevor die Behandlung im neuen Jahr weiterläuft.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32Art. 32 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 57Art. 57 Abs. 4, 5 und 7 KVGfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 71a–71dArt. 71a–71d KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 113Art. 113 KVVfedlex.admin.ch
  6. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 3b und 3cArt. 3b und 3c KLVfedlex.admin.ch
  7. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 5 und 6Art. 5 und 6 KLVfedlex.admin.ch
  8. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 9b und 11Art. 9b und 11 KLVfedlex.admin.ch
  9. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 18Art. 18 Abs. 2 KLVfedlex.admin.ch
  10. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 49Art. 49 ATSGfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 52Art. 52 ATSGfedlex.admin.ch
  12. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
  13. Ombudsstelle Krankenversicherungom-kv.ch

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