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Krankenkassen-anerkannte Therapeuten: was «anerkannt» bedeutet

Die Zulassung für die Grundversicherung gilt bei allen Kassen gleich. Die Anerkennung für die Zusatzversicherung legt jede Kasse selbst fest, und sie kann sich von Kasse zu Kasse unterscheiden.

Kurz beantwortet

«Anerkannt» heisst zweierlei. In der Grundversicherung zahlt die Kasse nur Therapeutinnen, die nach Art. 47–50d KVV zugelassen sind und auf ärztliche Anordnung arbeiten, etwa in der Physiotherapie höchstens 9 Sitzungen pro Anordnung. Für Naturheilkunde, Massage oder Shiatsu entscheidet allein die Liste deiner Zusatzversicherung, oft gestützt auf ASCA oder EMR.

Illustration: Reihe kleiner leerer Zertifikatsrahmen an einer Praxiswand über einer BehandlungsliegeSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. In der Grundversicherung rechnen nur Therapeutinnen ab, die nach Art. 47–50d KVV zugelassen sind, auf ärztliche Anordnung (Art. 35 Abs. 2 Bst. e KVG).
  2. Komplementärmedizin zahlt die Grundversicherung nur in fünf Fachrichtungen und nur bei Ärztinnen mit anerkannter Weiterbildung (Art. 4b KLV).
  3. Nicht-ärztliche Methoden wie Naturheilkunde, klassische Massage oder Shiatsu zahlt höchstens eine Zusatzversicherung, und nur bei Therapeutinnen auf der Liste deiner Kasse.
  4. ASCA und EMR sind private Register, keine Behörden; massgebend sind die AVB deiner Zusatzversicherung.

Das zahlt die Grundversicherung: zugelassene Therapeutinnen

In der Grundversicherung bedeutet «anerkannt» dasselbe wie «zugelassen». Das Gesetz legt abschliessend fest, wer zulasten der Grundversicherung abrechnen darf (Art. 35 Abs. 2 KVG). Dazu gehören Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Chiropraktors arbeiten (Art. 35 Abs. 2 Bst. e und Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 KVG). Diese Zulassung gilt bei allen Kassen gleich. Der Glossar-Eintrag anerkannte Therapeuten fasst die Unterscheidung kurz zusammen.

BerufZulassungLeistungen und Menge
PhysiotherapieArt. 47 KVVhöchstens 9 Sitzungen pro ärztliche Anordnung (Art. 5 KLV)
ErgotherapieArt. 48 KVVhöchstens 9 Sitzungen pro Anordnung (Art. 6 KLV)
Pflege, auch SpitexArt. 49 KVVStundenbeiträge nach Art. 7a KLV
LogopädieArt. 50 KVVhöchstens 12 Sitzungen pro Anordnung (Art. 11 KLV)
ErnährungsberatungArt. 50a KVVhöchstens 6 Sitzungen pro Anordnung (Art. 9b KLV)
NeuropsychologieArt. 50b KVVgemäss KLV
Psychologische PsychotherapieArt. 50c KVVhöchstens 15 Sitzungen pro Anordnung (Art. 11b KLV)
PodologieArt. 50d KVVnur bei Diabetes mit Risikofaktoren (Art. 11c KLV)

Die Zulassung verlangt je nach Beruf eine kantonale Berufsausübungsbewilligung, eine anerkannte Ausbildung, meist zwei oder drei Jahre praktische Tätigkeit bei zugelassenen Fachpersonen und den Nachweis der Qualitätsanforderungen. Titel wie «Coach», «Therapeutin» oder ein Kursdiplom reichen dafür nicht.

Komplementärmedizin nur bei Ärztinnen

Komplementärmedizin zahlt die Grundversicherung in fünf Fachrichtungen: Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneimitteltherapie der traditionellen chinesischen Medizin, klassische Homöopathie und Phytotherapie (Art. 4b KLV). Voraussetzung ist, dass eine Ärztin oder ein Arzt mit dem jeweiligen Fähigkeitsausweis behandelt. Dieselbe Methode bei einer nicht-ärztlichen Therapeutin zahlt die Grundversicherung nicht.

Das zahlt die Zusatzversicherung: die Liste deiner Kasse

Für nicht-ärztliche Methoden wie Naturheilkunde, klassische Massage, Shiatsu, Kinesiologie oder Osteopathie brauchst du eine ambulante Zusatzversicherung mit Komplementärmedizin. Zusatzversicherungen unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Eine gesetzliche Liste anerkannter Therapeuten gibt es dort nicht: Jede Kasse bestimmt selbst,

  • welche Methoden sie überhaupt bezahlt,
  • welche Therapeutinnen sie für diese Methoden anerkennt,
  • wie viel sie zahlt, etwa einen Prozentsatz pro Sitzung, einen Höchstbetrag pro Sitzung oder eine Jahreslimite.

Viele Kassen stützen ihre Anerkennung auf private Register. Die Stiftung ASCA und das Erfahrungsmedizinische Register EMR prüfen Ausbildung und Fortbildung von Therapeutinnen. Beide sind keine Behörden. Ein Eintrag bei ASCA oder EMR heisst nicht, dass jede Kasse zahlt: Massgebend sind die AVB und die Therapeutenliste deiner Kasse. Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf.

Bedingungen

  • Ärztliche Anordnung: Therapien der Grundversicherung wie Physio-, Ergo- oder psychologische Psychotherapie zahlt die Kasse nur auf ärztliche Anordnung. Bei der Physiotherapie muss die erste Sitzung innert fünf Wochen nach der Anordnung stattfinden (Art. 5 Abs. 2 KLV), bei der Ergotherapie innert acht Wochen (Art. 6 Abs. 2 KLV).
  • Wer anordnen darf: Psychologische Psychotherapie ordnen Ärztinnen mit bestimmten Weiterbildungstiteln an, etwa in Allgemeiner Innerer Medizin oder Psychiatrie; bei Krisenintervention genügt jeder Weiterbildungstitel (Art. 11b Abs. 1 KLV).
  • Sitzungsgrenzen: Nach Ablauf einer Anordnung braucht es eine neue. Nach 36 Sitzungen Physio- oder Ergotherapie prüft der Vertrauensarzt die Fortsetzung; wie das Verfahren läuft, erklärt die Seite Kostengutsprache.
  • Franchise und Selbstbehalt: Die Kosten zählen an die Franchise, danach gilt 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 pro Jahr, bei Kindern CHF 350 (Art. 103 KVV).
  • Zusatzversicherung: Die Kasse zahlt nur, wenn Methode und Therapeutin zum Zeitpunkt der Behandlung auf ihrer Liste stehen. Verträge können zudem eine ärztliche Verordnung verlangen oder die Anzahl Sitzungen begrenzen; massgebend sind die AVB.
  • Aufnahme: In der Grundversicherung muss dich jede Kasse aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG). Für die Zusatzversicherung gilt das nicht; die Kasse darf Gesundheitsfragen stellen und einen Antrag ablehnen.

Beispielrechnung

Beispiel mit fiktiven Personen, angenommenen Preisen und einem Vertragsbeispiel. Marco ist 41 Jahre alt, hat die Franchise CHF 300 und diese im laufenden Jahr bereits erreicht. Seine Ärztin ordnet 9 Sitzungen Physiotherapie an. Zusätzlich geht er 6-mal zu einer Naturheilpraktikerin. Angenommen sind CHF 55 pro Physio-Sitzung und CHF 120 pro Sitzung Naturheilkunde. Seine Zusatzversicherung zahlt im Vertragsbeispiel 75 % bis CHF 1'500 pro Jahr bei anerkannten Therapeutinnen.

SchrittBetrag
Physiotherapie, zugelassen, ärztlich angeordnet: 9 × CHF 55CHF 495.00
Selbstbehalt 10 %CHF 49.50
Auszahlung GrundversicherungCHF 445.50
Naturheilkunde: 6 × CHF 120CHF 720.00
Zusatzversicherung, Therapeutin auf der Liste der Kasse: 75 %CHF 540.00
Rest NaturheilkundeCHF 180.00
Marcos Eigenanteil totalCHF 229.50

Die Zusatzversicherung kannst du bei einer anderen Kasse haben als die Grundversicherung. Die Grundversicherung wählst du nach der Prämie, weil die zugelassenen Therapeutinnen überall dieselben sind; Kennzahlen der Versicherer findest du in den Kassen-Steckbriefen.

So gehst du vor

  1. Vor der ersten Sitzung fragen: Darf die Therapeutin über die Grundversicherung abrechnen, oder nur über Zusatzversicherungen?
  2. Anordnung holen: Lass dir Physio-, Ergo-, Ernährungs- oder Psychotherapie ärztlich anordnen und behalte die Sitzungsgrenze im Blick.
  3. Liste der Kasse prüfen: Für Komplementärmedizin fragst du bei deiner Zusatzversicherung nach, ob Methode und Therapeutin anerkannt sind, am besten schriftlich.
  4. Beim Kassenwechsel neu prüfen: Wechselst du die Grundversicherung, bleiben die zugelassenen Therapeutinnen gleich. Wechselst du die Zusatzversicherung, prüfe die Liste der neuen Kasse, bevor du die alte kündigst. Termine und Ablauf stehen unter Kasse wechseln.

Häufige Fehler

  • Annehmen, eine Anerkennung gelte bei allen Kassen. In der Zusatzversicherung zählt nur die Liste deiner Kasse.
  • ASCA oder EMR mit einer Kassenzusage verwechseln. Die Register sind privat; ob deine Kasse zahlt, steht in den AVB.
  • Ohne ärztliche Anordnung beginnen. Auch eine zugelassene Physiotherapeutin wird ohne Anordnung nicht von der Grundversicherung bezahlt.
  • Die Zusatzversicherung zuerst kündigen. Mit neuen Gesundheitsfragen kann die neue Kasse ablehnen oder Vorbehalte anbringen.

Wann die Grundversicherung eine Ernährungsberatung zahlt, erklärt die gleichnamige Seite; alle Leistungen findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?.

Häufige Fragen

Welche Therapeuten zahlt die Grundversicherung?

Zugelassene Physiotherapeutinnen, Ergotherapeuten, Pflegefachpersonen, Logopädinnen, Ernährungsberater, Neuropsychologinnen, psychologische Psychotherapeuten und Podologinnen, wenn eine Ärztin die Therapie anordnet. Die Voraussetzungen stehen in Art. 47–50d KVV.

Wie finde ich heraus, ob meine Therapeutin anerkannt ist?

Frag sie vor der ersten Sitzung, ob sie über die Grundversicherung abrechnen darf. Für die Zusatzversicherung schaust du in der Therapeutenliste deiner Kasse nach oder fragst dort nach; die Anerkennung einer anderen Kasse zählt nicht.

Was bedeuten ASCA und EMR?

ASCA ist eine Stiftung, das EMR ein Register der Eskamed AG. Beide prüfen Ausbildung und Fortbildung von Therapeutinnen der Komplementärmedizin. Einige Kassen stützen ihre Anerkennung für Zusatzversicherungen darauf, massgebend sind aber die AVB deiner Kasse.

Zahlt die Krankenkasse Osteopathie oder Massage?

Die Grundversicherung nicht, ausser die Massage ist Teil einer ärztlich angeordneten Physiotherapie. Osteopathie und klassische Massage bei nicht-ärztlichen Therapeutinnen zahlt höchstens eine Zusatzversicherung, wenn deine Kasse die Therapeutin und die Methode anerkennt.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 35Art. 35 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 47–50dArt. 47–50d KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  5. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4bArt. 4b KLVfedlex.admin.ch
  6. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 5 und 6Art. 5 und 6 KLVfedlex.admin.ch
  7. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 11bArt. 11b Abs. 1 und 2 KLVfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über die Krankenversicherungsaufsicht (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. i KVAGfedlex.admin.ch
  9. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)fedlex.admin.ch

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Stand: . Fachliche Prüfung ausstehend (Entwurf). Massgebend sind das Gesetz, die AVB und die Auskunft deiner Krankenkasse. Fehler meldest du über Kontakt; so arbeiten wir: Redaktion und Prüfprozess.