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Zahlt die Krankenkasse die Ernährungsberatung?

Die Grundversicherung zahlt Ernährungsberatung nur bei bestimmten Krankheiten, auf ärztliche Anordnung und bei zugelassenen Fachpersonen. Beratung zur Vorbeugung oder zum Wunschgewicht zahlst du selbst oder über eine Zusatzversicherung.

Kurz beantwortet

Ja, wenn eine Ärztin sie anordnet und eine Krankheit aus Art. 9b KLV vorliegt, etwa eine Stoffwechselkrankheit, Adipositas ab BMI 30 oder eine Nahrungsmittelallergie. Die Grundversicherung zahlt höchstens 6 Sitzungen pro Anordnung bei einer zugelassenen Ernährungsberaterin, nach 12 Sitzungen prüft der Vertrauensarzt. Franchise und 10 % Selbstbehalt trägst du selbst.

Illustration: Schneidebrett mit frischem Gemüse, Messbecher und Notizbuch auf einer KüchenablageSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Grundversicherung zahlt Ernährungsberatung auf ärztliche Anordnung bei den Krankheiten, die Art. 9b Abs. 1 KLV aufzählt.
  2. Pro Anordnung sind höchstens 6 Sitzungen gedeckt; die Anordnung kann wiederholt werden (Art. 9b Abs. 2 KLV).
  3. Nach 12 Sitzungen geht es nur weiter, wenn der Vertrauensarzt einen begründeten Vorschlag geprüft hat (Art. 9b Abs. 3 KLV).
  4. Abrechnen dürfen nur Ernährungsberaterinnen nach Art. 50a KVV und Organisationen nach Art. 52c KVV.

Das zahlt die Grundversicherung bei der Ernährungsberatung

Die Grundversicherung zahlt Ernährungsberatung als Therapie auf ärztliche Anordnung (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 KVG), aber nur bei bestimmten Krankheiten. Welche das sind, zählt Art. 9b Abs. 1 KLV abschliessend auf:

Krankheit nach Art. 9b Abs. 1 KLVBemerkung
Stoffwechselkrankheiten (Bst. a)zum Beispiel Diabetes
Adipositas mit BMI ab 30 (Bst. b)ohne weitere Bedingung
Übergewicht mit BMI ab 25 (Bst. b)nur mit einer Folgeerkrankung, die sich durch Gewichtsabnahme günstig beeinflussen lässt
Adipositas und Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen (Bst. bbis)im Rahmen der multiprofessionellen strukturierten Therapie nach Anhang 1 KLV
Herz-Kreislauf-Erkrankungen (Bst. c)
Krankheiten des Verdauungssystems (Bst. d)
Nierenerkrankungen (Bst. e)
Fehl- und Mangelernährung (Bst. f)
Nahrungsmittelallergien, allergische Reaktionen auf Nahrungsbestandteile (Bst. g)

Pro ärztliche Anordnung zahlt die Kasse höchstens 6 Sitzungen; braucht es mehr, kann die Ärztin die Anordnung wiederholen (Art. 9b Abs. 2 KLV). Nach insgesamt 12 Sitzungen braucht es einen begründeten Vorschlag an den Vertrauensarzt, der der Kasse beantragt, ob und in welchem Umfang die Beratung weitergeht (Art. 9b Abs. 3 KLV). Einen festen Frankenbetrag pro Sitzung nennt die Verordnung nicht; abgerechnet wird nach dem Tarif, den die Verbände mit den Versicherern vereinbart haben.

Diabetesberatung

Bei Diabetes gibt es zusätzlich die Diabetesberatung durch speziell ausgebildete Pflegefachpersonen oder Diabetesberatungsstellen der Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft, mit höchstens 10 Sitzungen pro Anordnung (Art. 9c Abs. 1 und 3 KLV). In diesen Beratungsstellen dürfen auch zugelassene Ernährungsberaterinnen die Ernährungsberatung bei Stoffwechselkrankheiten übernehmen (Art. 9c Abs. 4 KLV).

Was die Grundversicherung nicht zahlt

Beratung zur Vorbeugung ohne Krankheit, Sporternährung, Gewichtsreduktion ohne Krankheitswert oder Kurse zu gesunder Ernährung gehören nicht zu den Leistungen nach Art. 9b KLV. Auch die Massnahmen der Prävention, die die Grundversicherung zahlt, sind in der KLV einzeln aufgezählt; eine allgemeine Ernährungsberatung gehört nicht dazu.

Das zahlt die Zusatzversicherung

Eine ambulante Zusatzversicherung kann dort zahlen, wo die Grundversicherung nicht zahlt. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); einen Mindestumfang für Ernährungsberatung schreibt das Gesetz dort nicht vor. Was die AVB typischerweise regeln:

  • ob Beratung ohne Krankheit aus Art. 9b KLV bezahlt wird, etwa als Gesundheitsförderung oder Prävention,
  • ob die Beraterin eine KVG-Zulassung braucht oder auf der Liste der Kasse stehen muss,
  • wie viel die Kasse zahlt, zum Beispiel einen Prozentsatz, einen Betrag pro Sitzung oder eine Jahreslimite,
  • ob eine ärztliche Verordnung nötig ist.

Die Zusatzversicherung darf Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.

Bedingungen

  • Ärztliche Anordnung: Ohne Anordnung oder ärztlichen Auftrag zahlt die Grundversicherung nicht, auch wenn eine passende Krankheit vorliegt (Art. 9b Abs. 1 KLV).
  • Zugelassene Fachperson: Abrechnen dürfen Ernährungsberaterinnen mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung nach dem Gesundheitsberufegesetz, zwei Jahren praktischer Tätigkeit bei zugelassenen Fachpersonen, selbständiger Berufsausübung und Nachweis der Qualitätsanforderungen (Art. 50a KVV), sowie zugelassene Organisationen der Ernährungsberatung (Art. 52c KVV). Mehr dazu auf der Seite Anerkannte Therapeuten und im Glossar unter anerkannte Therapeuten.
  • Sitzungsgrenzen: Ab der 7. Sitzung braucht es eine neue Anordnung, ab der 13. die Prüfung durch den Vertrauensarzt. Wie das Verfahren läuft, erklärt die Seite Kostengutsprache.
  • Franchise und Selbstbehalt: Die Kosten zählen zuerst an die Franchise, danach gilt 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 pro Jahr, bei Kindern CHF 350 (Art. 103 KVV).
  • Andere Versicherung zuerst: Ist die Invalidenversicherung oder die Unfallversicherung für die Behandlung zuständig, rechnet diese ab; die Grundversicherung zahlt dann nicht zusätzlich.

Beispielrechnung

Beispiel mit fiktiven Personen und einem angenommenen Sitzungspreis. Reto ist 52 Jahre alt. Seine Ärztin ordnet wegen einer Krankheit aus Art. 9b KLV Ernährungsberatung an, erst 6 Sitzungen, danach wiederholt sie die Anordnung für 6 weitere. Angenommen sind CHF 90 pro Sitzung; der tatsächliche Betrag hängt vom Tarif und von der Dauer ab. Reto hat im laufenden Jahr keine anderen Arztkosten. Verglichen werden zwei Franchisen, die gesetzlichen Werte stammen aus Art. 103 KVV.

SchrittFranchise CHF 2'500Franchise CHF 300
Rechnung 12 Sitzungen × CHF 90CHF 1'080.00CHF 1'080.00
An die FranchiseCHF 1'080.00CHF 300.00
Selbstbehalt 10 % auf den RestCHF 0.00CHF 78.00
Auszahlung GrundversicherungCHF 0.00CHF 702.00
Retos EigenanteilCHF 1'080.00CHF 378.00

Wie sich Prämie und Franchise zusammen auf deine Jahreskosten auswirken, rechnest du im Franchise-Rechner nach. Eine tiefere Franchise meldest du bis 30. November auf das Folgejahr; die Termine stehen unter Fristen.

So gehst du vor

  1. Mit der Ärztin sprechen: Frag, ob deine Situation unter Art. 9b KLV fällt, und lass dir die Beratung anordnen.
  2. Zulassung prüfen: Frag die Ernährungsberaterin vor dem ersten Termin, ob sie über die Grundversicherung abrechnen darf.
  3. Sitzungen zählen: Nach 6 Sitzungen braucht es eine neue Anordnung, nach 12 die Prüfung durch den Vertrauensarzt.
  4. Zusatzversicherung prüfen: Für Beratung ohne Krankheit aus der Liste lies in den AVB deiner Zusatzversicherung nach, ob und wie viel sie zahlt.

Häufige Fehler

  • Ohne Anordnung beginnen. Dann zahlt die Grundversicherung auch bei passender Krankheit nichts.
  • Eine Fachperson ohne KVG-Zulassung wählen. «Ernährungscoach» oder ein Kursdiplom genügen nicht für die Abrechnung über die Grundversicherung.
  • Die 6-Sitzungen-Grenze übersehen. Die 7. Sitzung ohne neue Anordnung zahlst du selbst.
  • Vorbeugung über die Grundversicherung erwarten. Beratung ohne Krankheit aus Art. 9b KLV gehört nicht zu ihren Leistungen.

Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich; Kennzahlen der Versicherer findest du in den Kassen-Steckbriefen, die Prämie vergleichst du im Prämienrechner. Wann die Kasse die medizinische Fusspflege zahlt, steht auf der Seite Podologie; alle Leistungen findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?.

Häufige Fragen

Brauche ich für die Ernährungsberatung ein Rezept?

Für die Grundversicherung brauchst du eine ärztliche Anordnung. Ohne Anordnung kannst du eine Beratung besuchen, bezahlst sie aber selbst oder über eine Zusatzversicherung nach deren Bedingungen.

Wie viele Sitzungen Ernährungsberatung zahlt die Krankenkasse?

Höchstens 6 Sitzungen pro ärztliche Anordnung. Die Ärztin kann die Anordnung wiederholen. Nach 12 Sitzungen muss sie dem Vertrauensarzt der Kasse einen begründeten Vorschlag schicken, bevor die Kasse weiter zahlt.

Zahlt die Krankenkasse Ernährungsberatung zum Abnehmen?

Nur bei Adipositas mit einem BMI ab 30 oder bei Übergewicht ab BMI 25 mit einer Folgeerkrankung, die sich durch Gewichtsabnahme günstig beeinflussen lässt. Beratung für ein Wunschgewicht ohne Krankheitswert zahlt die Grundversicherung nicht.

Woran erkenne ich eine krankenkassenanerkannte Ernährungsberaterin?

Sie ist nach Art. 50a KVV zugelassen und hat dafür eine kantonale Berufsausübungsbewilligung und zwei Jahre praktische Tätigkeit nachgewiesen. Frag sie vor dem ersten Termin, ob sie über die Grundversicherung abrechnen darf; Titel wie «Ernährungscoach» genügen nicht.

Quellen

  1. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 9bArt. 9b KLVfedlex.admin.ch
  2. Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 9cArt. 9c KLVfedlex.admin.ch
  3. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 50aArt. 50a KVVfedlex.admin.ch
  4. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 52cArt. 52c KVVfedlex.admin.ch
  5. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 KVGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 8 KVGfedlex.admin.ch
  8. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)fedlex.admin.ch

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Stand: . Fachliche Prüfung ausstehend (Entwurf). Massgebend sind das Gesetz, die AVB und die Auskunft deiner Krankenkasse. Fehler meldest du über Kontakt; so arbeiten wir: Redaktion und Prüfprozess.