Die Grundversicherung zahlt Podologie nur bei Diabetes mit einem Risiko für ein diabetisches Fusssyndrom: mit ärztlicher Anordnung, bei einer zugelassenen Podologin und für höchstens 4 oder 6 Sitzungen pro Kalenderjahr (Art. 11c KLV). Franchise und 10 % Selbstbehalt trägst du selbst. Andere Fusspflege zahlt höchstens eine Zusatzversicherung.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Grundversicherung zahlt Podologie seit dem 01.01.2022, aber nur bei Diabetes mit Polyneuropathie, nach einem diabetischen Ulcus oder nach einer diabetesbedingten Amputation (Art. 11c Abs. 1 KLV).
- Gedeckt sind pro Kalenderjahr 4 Sitzungen bei Polyneuropathie ohne Durchblutungsstörung, sonst 6 Sitzungen (Art. 11c Abs. 2 KLV).
- Nötig sind eine ärztliche Anordnung, jedes Kalenderjahr neu, und eine Podologin mit Zulassung nach Art. 50d KVV.
- Fusspflege ohne diese Voraussetzungen zahlt höchstens eine ambulante Zusatzversicherung; massgebend sind ihre AVB.
Das zahlt die Grundversicherung bei der Podologie
Podologie ist medizinische Fusspflege durch ausgebildete Podologinnen. Die Grundversicherung zahlt sie seit dem 01.01.2022, aber nur in einem eng umschriebenen Fall: bei Menschen mit Diabetes mellitus, bei denen ein Risikofaktor für ein diabetisches Fusssyndrom vorliegt (Art. 11c Abs. 1 Bst. a KLV). Wie viele Sitzungen gedeckt sind, hängt vom Risikofaktor ab (Art. 11c Abs. 2 KLV):
| Risikofaktor bei Diabetes | Sitzungen pro Kalenderjahr |
|---|---|
| Polyneuropathie ohne periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) | höchstens 4 |
| Polyneuropathie mit PAVK | höchstens 6 |
| Nach einem diabetischen Ulcus | höchstens 6 |
| Nach einer diabetesbedingten Amputation | höchstens 6 |
| Diabetes ohne diese Risikofaktoren oder kein Diabetes | keine |
Welche Leistungen dazugehören, zählt Art. 11c Abs. 1 Bst. b KLV auf:
- Kontrolle von Fuss, Haut und Nägeln,
- schützende Massnahmen, namentlich atraumatisches Entfernen von Hornhaut und atraumatische Nagelpflege,
- Instruktion und Beratung zu Fuss-, Nagel- und Hautpflege sowie zur Wahl der Schuhe und orthopädischer Hilfsmittel,
- Prüfung der Passform der Schuhe.
Die Leistung setzt eine ärztliche Anordnung voraus; ohne sie kann die Podologin nicht über die Grundversicherung abrechnen. Die Grundversicherung zahlt nach dem vereinbarten Tarif; einen festen Frankenbetrag pro Sitzung nennt die Verordnung nicht.
Was die Grundversicherung nicht zahlt
Kosmetische Fusspflege, Pédicure, Fusspflege im Alter ohne Diabetes-Risikofaktor und Sitzungen über der Jahresgrenze zahlt die Grundversicherung nicht. Das gilt auch, wenn die Behandlung bei einer zugelassenen Podologin stattfindet.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Für alles, was Art. 11c KLV nicht abdeckt, braucht es eine freiwillige ambulante Zusatzversicherung. Sie untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); das Gesetz schreibt dort keinen Beitrag an Fusspflege vor. Was die AVB typischerweise regeln:
- ob medizinische Fusspflege überhaupt gedeckt ist und ob kosmetische Fusspflege ausgeschlossen ist,
- ob eine ärztliche Verordnung nötig ist,
- ob die Podologin eine KVG-Zulassung braucht oder auf der Liste der Kasse stehen muss,
- wie viel die Kasse zahlt, etwa einen Prozentsatz mit Jahreslimite.
Die Zusatzversicherung darf Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Ärztliche Anordnung: Die Grundversicherung zahlt nur auf ärztliche Anordnung (Art. 11c Abs. 1 KLV, Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 KVG). Für jedes neue Kalenderjahr braucht es eine neue Anordnung (Art. 11c Abs. 3 KLV).
- Zugelassene Podologin: Abrechnen dürfen Podologinnen mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung, Diplom einer höheren Fachschule in Podologie oder gleichwertiger Ausbildung, zwei Jahren praktischer Tätigkeit nach dem Diplom, selbständiger Berufsausübung und Nachweis der Qualitätsanforderungen (Art. 50d KVV), sowie zugelassene Organisationen der Podologie (Art. 52f KVV). Was «anerkannt» sonst bedeutet, erklärt der Glossar-Eintrag anerkannte Therapeuten.
- Kalenderjahr: Die Grenze von 4 oder 6 Sitzungen gilt pro Kalenderjahr, nicht für 365 Tage ab der ersten Sitzung.
- Franchise und Selbstbehalt: Die Kosten zählen zuerst an die Franchise, danach gilt 10 % Selbstbehalt bis höchstens CHF 700 pro Jahr, bei Kindern CHF 350 (Art. 103 KVV).
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen, einem angenommenen Sitzungspreis und einem Vertragsbeispiel. Ursula ist 71 Jahre alt und hat Diabetes mit Polyneuropathie und PAVK. Ihre Ärztin ordnet für das Kalenderjahr medizinische Fusspflege an; gedeckt sind damit 6 Sitzungen. Ursula geht 8-mal zur Podologin. Angenommen sind CHF 85 pro Sitzung; der tatsächliche Betrag hängt vom Tarif ab. Ihre Franchise CHF 300 hat sie im laufenden Jahr bereits erreicht. Ihre Zusatzversicherung zahlt im Vertragsbeispiel 50 % an medizinische Fusspflege.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Sitzungen 1–6 nach Art. 11c KLV: 6 × CHF 85 | CHF 510.00 |
| Selbstbehalt 10 % | CHF 51.00 |
| Auszahlung Grundversicherung | CHF 459.00 |
| Sitzungen 7 und 8 über der Jahresgrenze: 2 × CHF 85 | CHF 170.00 |
| Zusatzversicherung, Vertragsbeispiel 50 % | CHF 85.00 |
| Ursulas Eigenanteil total | CHF 136.00 |
Wer wegen Diabetes regelmässig Arzt, Labor, Medikamente und Podologie braucht, erreicht die Franchise meist früh im Jahr. Wie sich eine andere Franchise auf die Jahreskosten auswirkt, rechnest du im Franchise-Rechner nach; eine tiefere Franchise meldest du bis 30. November auf das Folgejahr, die Termine stehen unter Fristen.
So gehst du vor
- Mit der Ärztin sprechen: Frag, ob bei dir ein Risikofaktor nach Art. 11c KLV vorliegt, und lass dir die Podologie für das Kalenderjahr anordnen.
- Zulassung prüfen: Frag die Podologin, ob sie über die Grundversicherung abrechnen darf.
- Sitzungen planen: Verteile die 4 oder 6 gedeckten Sitzungen über das Jahr und kläre, wer allfällige weitere Sitzungen bezahlt.
- Anordnung erneuern: Bitte die Ärztin vor Jahresende um die Anordnung für das neue Kalenderjahr.
Häufige Fehler
- Annehmen, das Alter genüge. Ohne Diabetes mit Risikofaktor zahlt die Grundversicherung keine Fusspflege.
- Die Anordnung nicht erneuern. Im neuen Kalenderjahr zahlt die Kasse erst mit neuer Anordnung.
- Kosmetische Fusspflege über die Grundversicherung abrechnen wollen. Pédicure zahlt sie nicht; ob eine Zusatzversicherung etwas beiträgt, steht in ihren AVB.
- Die Jahresgrenze übersehen. Sitzungen über 4 oder 6 pro Kalenderjahr zahlst du selbst oder über eine Zusatzversicherung.
Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich; Kennzahlen der Versicherer findest du in den Kassen-Steckbriefen, die Prämie vergleichst du im Prämienrechner. Weiter geht es mit der Ernährungsberatung und der Akupunktur; alle Leistungen findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?.
Häufige Fragen
Wer bezahlt die Podologie bei Diabetes?
Die Grundversicherung, wenn ein Risikofaktor für ein diabetisches Fusssyndrom vorliegt: Polyneuropathie, ein früheres diabetisches Ulcus oder eine diabetesbedingte Amputation. Nötig sind eine ärztliche Anordnung und eine zugelassene Podologin; Franchise und Selbstbehalt gelten.
Wie oft zahlt die Krankenkasse die Podologie?
Pro Kalenderjahr höchstens 4 Sitzungen bei Polyneuropathie ohne periphere arterielle Verschlusskrankheit, höchstens 6 Sitzungen mit dieser Durchblutungsstörung oder nach einem diabetischen Ulcus oder einer Amputation. Für jedes neue Kalenderjahr braucht es eine neue ärztliche Anordnung.
Zahlt die Krankenkasse die Fusspflege im Alter?
Die Grundversicherung nicht, solange keine der Voraussetzungen von Art. 11c KLV erfüllt ist; das Alter allein genügt nicht. Einige ambulante Zusatzversicherungen leisten Beiträge an medizinische Fusspflege, massgebend sind ihre AVB.
Woran erkenne ich eine krankenkassenanerkannte Podologin?
Sie ist nach Art. 50d KVV zugelassen: kantonale Berufsausübungsbewilligung, Diplom einer höheren Fachschule in Podologie oder gleichwertige Ausbildung und zwei Jahre praktische Tätigkeit. Frag vor dem ersten Termin, ob sie über die Grundversicherung abrechnen darf.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 11cArt. 11c KLVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 50dArt. 50d KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 52fArt. 52f KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 Abs. 8 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)fedlex.admin.ch
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