Die Grundversicherung zahlt Akupunktur nur, wenn eine Ärztin oder ein Arzt mit dem Fähigkeitsausweis «Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA)» behandelt (Art. 4b Bst. a KLV). Dann gelten Franchise und 10 % Selbstbehalt. Akupunktur bei einer nichtärztlichen Therapeutin zahlt höchstens eine Zusatzversicherung, nach ihren AVB und meist nur bei anerkannter Therapeutin.

Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtleistung ist Akupunktur nur bei einer Ärztin oder einem Arzt mit Fähigkeitsausweis ASA des SIWF (Art. 4b Bst. a KLV).
- Auf ärztliche Akupunktur zahlst du Franchise und 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 Selbstbehalt pro Jahr (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV).
- Akupunktur bei einer nichtärztlichen TCM-Therapeutin ist keine Leistung der Grundversicherung; zahlen kann nur eine Zusatzversicherung nach VVG.
- Eine Zusatzversicherung darf Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG).
Das zahlt die Grundversicherung
Ob die Grundversicherung deine Akupunktur zahlt, hängt nicht von der Methode ab, sondern davon, wer die Nadeln setzt. Akupunktur gehört zur Komplementärmedizin. Davon übernimmt die Grundversicherung nur ärztliche Leistungen, und nur wenn die Ärztin oder der Arzt eine bestimmte Weiterbildung nachweist.
Art. 4b Bst. a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) regelt das genau: Die Versicherung übernimmt Akupunktur, sofern der Arzt oder die Ärztin über eine Weiterbildung nach dem Fähigkeitsprogramm «Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA)» des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) verfügt. Laut BAG braucht die Ärztin zusätzlich einen Facharzttitel. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die Arzneimitteltherapie der TCM gedeckt (Art. 4b Bst. c KLV).
| Wer behandelt | Grundversicherung | Kostenbeteiligung |
|---|---|---|
| Ärztin oder Arzt mit Fähigkeitsausweis ASA | zahlt, wie jede ärztliche Leistung | Franchise und 10 % Selbstbehalt |
| Ärztin oder Arzt ohne Fähigkeitsausweis ASA | zahlt die Akupunktur nicht | – |
| TCM-Therapeutin oder Therapeut ohne Arztdiplom | zahlt nicht | – |
Wie jede Pflichtleistung muss die Akupunktur wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Welche Kriterien für komplementärmedizinische Fachrichtungen gelten, steht in Art. 35a KVV: Anwendungs- und Forschungstradition, wissenschaftliche Evidenz und ärztliche Erfahrung sowie eine spezifische Weiterbildung. Eine feste Zahl an Sitzungen schreibt die KLV nicht vor.
Die Regel hat eine Vorgeschichte. Am 17.05.2009 nahmen Volk und Stände Art. 118a der Bundesverfassung an: Bund und Kantone berücksichtigen die Komplementärmedizin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Einen Anspruch auf Vergütung jeder Methode schafft der Artikel nicht. Nach einer provisorischen Phase ab 2012 ist die ärztliche Akupunktur laut BAG seit 2017 definitiv Pflichtleistung.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Setzt eine TCM-Therapeutin ohne Arztdiplom die Nadeln, zahlt nur eine freiwillige Zusatzversicherung für Komplementärmedizin, oft Teil einer ambulanten Zusatzversicherung. Sie ist ein privatrechtlicher Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Das Gesetz schreibt dort keine Leistung vor; die Kasse legt in ihren AVB selbst fest:
- welchen Anteil der Rechnung sie zahlt, zum Beispiel einen Prozentsatz oder einen Betrag pro Sitzung,
- wie hoch die Limite pro Kalenderjahr ist,
- welche Methoden sie anerkennt, und ob Akupunktur dazugehört,
- welche Anerkennung die Therapeutin braucht, häufig einen Eintrag bei ASCA oder EMR für genau diese Methode.
Die Zusatzversicherung darf Franchise und Selbstbehalt der Grundversicherung nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG). Bei ärztlicher Akupunktur mit Fähigkeitsausweis zahlst du die Kostenbeteiligung also in jedem Fall selbst. Beim Abschluss darf die Kasse Gesundheitsfragen stellen (Art. 4 VVG) und bestehende Beschwerden ausschliessen. Einen Leistungsvergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
- Fähigkeitsausweis ASA: Für die Grundversicherung muss die Ärztin den Fähigkeitsausweis «Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA)» haben. Frag in der Praxis vor der ersten Sitzung danach. Ohne Ausweis zahlt die Kasse die Akupunktur auch dann nicht, wenn eine Ärztin sie durchführt.
- Keine Verordnung nötig: Die Ärztin ist selbst Leistungserbringerin nach Art. 35 Abs. 2 KVG und rechnet über den ambulanten Arzttarif ab. Eine Überweisung brauchst du für die Grundversicherung nicht.
- Regeln deines Modells: Bist du im Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell versichert, gilt der vereinbarte Weg zuerst zur Hausarztpraxis, zur HMO oder zum Telefon. Hältst du ihn nicht ein, darf die Kasse nach ihren Modellbedingungen Leistungen kürzen. Mehr dazu unter Regeln der Sparmodelle.
- Franchise und Selbstbehalt: Die Kosten zählen zuerst an die Franchise, danach zahlst du 10 % Selbstbehalt, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene und CHF 350 für Kinder (Art. 64 Abs. 2 KVG, Art. 103 KVV). Kinder haben keine ordentliche Franchise.
- Zusatzversicherung: Für Akupunktur bei einer Therapeutin gelten die AVB: anerkannte Methode, anerkannte Therapeutin, Prozentsatz und Jahreslimite. Die Liste der anerkannten Therapeuten deiner Kasse ist massgebend, nicht die Werbung der Praxis.
- Andere Versicherung zuerst: Folgt die Behandlung auf einen Unfall und bist du über den Arbeitgeber nach UVG versichert, rechnet die Unfallversicherung ab. Ob sie Akupunktur übernimmt, entscheidet sie nach ihren eigenen Regeln.
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen und einem angenommenen Preis pro Sitzung. Petra ist 35 und hat die ordentliche Franchise von CHF 300. Im laufenden Jahr hatte sie noch keine anderen Arztkosten. Sie besucht zehn Akupunktur-Sitzungen bei einer Ärztin mit Fähigkeitsausweis ASA. Wir nehmen CHF 110 pro Sitzung an, total CHF 1'100; das ist ein Rechenwert, kein Tarif. Franchise und Selbstbehalt sind die gesetzlichen Werte aus Art. 64 KVG und Art. 103 KVV.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnung Ärztin, 10 Sitzungen (angenommen) | CHF 1'100.00 |
| Franchise | CHF 300.00 |
| Selbstbehalt 10 % auf CHF 800.00 | CHF 80.00 |
| Auszahlung Grundversicherung | CHF 720.00 |
| Eigenanteil Petra | CHF 380.00 |
Die Rechnung zeigt den Kern: Bei tiefer Franchise ist die ärztliche Akupunktur für dich meist günstiger, bei hoher Franchise zahlst du kleinere Behandlungsserien oft ganz selbst. Welche Franchise zu deinen erwarteten Kosten passt, rechnest du im Franchise-Rechner nach; die Prämien aller Kassen für deine Gemeinde zeigt der Prämienrechner.
So gehst du vor
- Fähigkeitsausweis erfragen: Frag die Praxis vor dem ersten Termin, ob die Ärztin den Fähigkeitsausweis ASA hat.
- Modellregeln prüfen: Klär, ob dein Versicherungsmodell zuerst den Weg über Hausarztpraxis, HMO oder Telefon verlangt.
- Bei Therapeutinnen die AVB lesen: Prüfe Prozentsatz, Limite, anerkannte Methoden und Register. Frag die Kasse im Zweifel schriftlich, ob sie die Therapeutin anerkennt.
- Rechnungen einreichen: Reiche ärztliche Rechnungen bei der Grundversicherung ein, auch unter der Franchise, damit sie angerechnet werden. Therapeutenrechnungen gehen an die Zusatzversicherung.
Häufige Fehler
- Jede Akupunktur für eine Pflichtleistung halten. Die Grundversicherung zahlt nur ärztliche Akupunktur mit Fähigkeitsausweis ASA.
- Den Fähigkeitsausweis nicht prüfen. Auch eine Ärztin ohne ASA-Ausweis kann die Akupunktur nicht über die Grundversicherung abrechnen.
- Die Franchise vergessen. Mit CHF 2'500 Franchise zahlst du eine Serie von zehn Sitzungen meist selbst.
- Auf die Zusatzversicherung als Lückenfüller hoffen. Sie darf Franchise und Selbstbehalt nicht übernehmen (Art. 64 Abs. 8 KVG).
- Die Jahreslimite übersehen. Zusatzversicherungen zahlen oft nur bis zu einem Betrag pro Jahr; weitere Sitzungen gehen auf deine Rechnung.
Die anderen Methoden der Komplementärmedizin und ihre Regeln erklärt Zahlt die Krankenkasse die Komplementärmedizin?. Weitere Leistungen findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?, Profile und Kennzahlen der Kassen in den Kassen-Steckbriefen.
Häufige Fragen
Zahlt die Grundversicherung Akupunktur?
Ja, wenn eine Ärztin oder ein Arzt mit dem Fähigkeitsausweis ASA behandelt. Du zahlst dann Franchise und Selbstbehalt wie bei jeder Arztrechnung. Ohne diesen Ausweis zahlt die Grundversicherung die Akupunktur nicht.
Zahlt die Krankenkasse Akupunktur bei einer TCM-Therapeutin?
Aus der Grundversicherung nicht. Hast du eine Zusatzversicherung für Komplementärmedizin, zahlt sie nach ihren AVB, oft einen Prozentsatz bis zu einer Jahreslimite. Viele Kassen verlangen, dass die Therapeutin bei einem Register wie ASCA oder EMR für Akupunktur anerkannt ist.
Wie viele Akupunktur-Sitzungen zahlt die Krankenkasse?
Die Grundversicherung kennt für ärztliche Akupunktur keine feste Zahl von Sitzungen; die Behandlung muss aber wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 KVG). Zusatzversicherungen begrenzen ihre Leistung meist mit einem Betrag pro Sitzung oder einer Jahreslimite.
Brauche ich für Akupunktur eine Überweisung?
Für ärztliche Akupunktur brauchst du keine Verordnung, die Ärztin behandelt selbst. Bist du in einem Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modell versichert, musst du dich aber an die Regeln deines Modells halten, sonst kann die Kasse Leistungen kürzen.
Quellen
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4b Ärztliche komplementärmedizinische LeistungenArt. 4b Bst. a KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32 VoraussetzungenArt. 32 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 35 Arten von LeistungserbringernArt. 35 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64 KostenbeteiligungArt. 64 Abs. 2 und 8 KVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103 Franchise und SelbstbehaltArt. 103 KVVfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 35a KomplementärmedizinArt. 35a KVVfedlex.admin.ch
- Bundesverfassung (BV), Art. 118a KomplementärmedizinArt. 118a BVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4 AnzeigepflichtArt. 4 VVGfedlex.admin.ch
- BAG: Ärztliche Komplementärmedizinbag.admin.ch
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