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Rückforderungsbeleg: so bekommst du dein Geld von der Krankenkasse zurück

Wer die Arztrechnung selbst bezahlt, holt sich den Anteil der Kasse mit dem Rückforderungsbeleg zurück. So reichst du ein, so rechnet die Kasse, und das tust du, wenn nichts oder zu wenig zurückkommt.

Kurz beantwortet

Den Rückforderungsbeleg reichst du bei deiner Krankenkasse ein, wenn du eine Arztrechnung selbst bezahlt hast (Tiers garant). Ein Formular braucht es nicht. Die Kasse rechnet den Betrag an deine Franchise an, zieht 10 % Selbstbehalt ab (höchstens CHF 700 im Jahr) und überweist dir den Rest. Einreichen kannst du bis fünf Jahre nach dem Behandlungsmonat.

Illustration: Papierquittung in einem Briefumschlag, daneben ein kleiner zurückweisender Pfeil aus Papier auf einem SchreibtischSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Im System Tiers garant schuldest du der Praxis die Rechnung und hast gegenüber der Kasse Anspruch auf Rückerstattung (Art. 42 Abs. 1 KVG).
  2. Für die Rückforderung braucht es kein Formular; die detaillierte Rechnung genügt (Art. 42 Abs. 6 KVG).
  3. Die Kasse zieht Franchise und 10 % Selbstbehalt ab, höchstens CHF 700 pro Jahr für Erwachsene und CHF 350 für Kinder (Art. 64 KVG, Art. 103 KVV).
  4. Massgebend ist das Behandlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum (Art. 103 Abs. 3 KVV).
  5. Der Anspruch erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, in dem die Leistung geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG).

Wann du einen Rückforderungsbeleg bekommst

Ob du Geld von der Krankenkasse zurückfordern musst, hängt davon ab, wer die Rechnung bezahlt. Das Krankenversicherungsgesetz kennt zwei Wege. Im Tiers garant geht die Rechnung an dich: Du bezahlst die Praxis und holst dir den Anteil der Kasse zurück. Im Tiers payant geht die Rechnung direkt an die Kasse, und du erhältst eine Kopie zur Kontrolle. Ohne besondere Vereinbarung zwischen Kasse und Leistungserbringer gilt der Tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG).

Den Rückforderungsbeleg gibt es also nur im Tiers garant. Er ist das Exemplar der Rechnung, das für die Kasse bestimmt ist, oft ein eigenes Blatt oder eine Kopie mit dem Vermerk für die Krankenkasse. Kommt die Rechnung elektronisch, ist es das PDF, das du in die App oder ins Kundenportal der Kasse lädst.

AbrechnungRechnung geht anWas du erhältstWas du tust
Tiers garant (gesetzlicher Normalfall)dichRechnung und Rückforderungsbelegbezahlen, Beleg bei der Kasse einreichen
Tiers payant (vereinbart, im Spital immer für den Kassenanteil)KrankenkasseRechnungskopienur kontrollieren, nicht bezahlen
Leistungsabrechnung der KassedichAbrechnung mit Franchise und SelbstbehaltRückerstattung abwarten oder deinen Anteil bezahlen

Vorsicht bei den Begriffen: Manche Kassen nennen auch ihre eigene Forderung an dich «Rückforderung», also die Rechnung über Franchise und Selbstbehalt, nachdem sie im Tiers payant bezahlt hat. In diesem Artikel geht es um den umgekehrten Weg: Du hast bezahlt, die Kasse schuldet dir Geld.

Schritt für Schritt: Rückforderungsbeleg einreichen

  1. Rechnung prüfen. Stimmen Name, Behandlungsdaten und Leistungen? Die Rechnung muss detailliert und verständlich sein (Art. 42 Abs. 3 KVG) und unter anderem das Kalendarium der Behandlungen und die erbrachten Leistungen im Detail des Tarifs enthalten (Art. 59 Abs. 1 KVV). Wie du Fehler findest, erklärt der Artikel Rechnung zu hoch.
  2. Rechnung bezahlen. Du schuldest der Praxis den ganzen Betrag innert ihrer Zahlungsfrist, auch wenn die Kasse noch nicht erstattet hat.
  3. Beleg einreichen. Per App, im Kundenportal oder per Post. Ein Formular braucht es nicht (Art. 42 Abs. 6 KVG). Schreib bei der Post deine Versichertennummer auf den Beleg und behalte eine Kopie.
  4. Auch kleine Rechnungen einreichen. Rechnungen unter deiner Franchise bringen dir sofort kein Geld, zählen aber an die Franchise.
  5. Leistungsabrechnung kontrollieren. Nach der Prüfung schickt dir die Kasse eine Leistungsabrechnung. Sie zeigt, wie viel an Franchise und Selbstbehalt angerechnet wurde und was die Kasse überweist.
  6. Zahlung prüfen. Kommt nach einigen Wochen weder Geld noch Abrechnung, frag bei der Kasse nach und nenne Rechnungsnummer und Einreichedatum.

Leistungserbringer müssen für Leistungen der Grundversicherung und für andere Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen (Art. 59 Abs. 2 KVV). Bekommst du zwei Belege, gehört einer oft zu einer Zusatzversicherung oder ist eine Leistung, die du selbst trägst, etwa ein Zeugnis für den Arbeitgeber. Reiche beide ein, wenn du eine passende Zusatzversicherung hast.

Die rechtlichen Regeln der Rückerstattung

Anspruch: Im Tiers garant hast du gegenüber der Kasse einen Anspruch auf Rückerstattung (Art. 42 Abs. 1 KVG). Diesen Anspruch darfst du dem Leistungserbringer abtreten; dann zahlt die Kasse ihren Anteil direkt an die Praxis, Franchise und Selbstbehalt bleiben bei dir.

Rechnung: Der Leistungserbringer muss dir alle Angaben machen, die du brauchst, um die Berechnung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung zu prüfen (Art. 42 Abs. 3 KVG). Seit 01.07.2026 übermittelt er Rechnungen elektronisch; auf dein Verlangen erhältst du sie kostenlos auf Papier (Art. 42 Abs. 3ter KVG).

Zuordnung: Die Kasse ordnet jede Leistung dem Datum der Behandlung zu (Art. 24 Abs. 2 KVG). Für Franchise und Selbstbehalt zählt das Behandlungsdatum (Art. 103 Abs. 3 KVV). Eine Behandlung im Dezember 2026 gehört zur Franchise 2026, auch wenn die Rechnung erst im Januar 2027 kommt.

Frist: Der Anspruch auf ausstehende Leistungen erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den die Leistung geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist, innert der die Kasse zahlen muss, gibt es nicht. Verzugszins schuldet sie erst 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs, frühestens 12 Monate nach dem Einreichen, und nur wenn du bei der Abklärung mitgewirkt hast (Art. 26 Abs. 2 ATSG).

Zu viel bezahlt: Hast du im Tiers garant eine Vergütung bezahlt, die nicht geschuldet war, bist du selbst rückforderungsberechtigt; die Kasse kann das für dich übernehmen (Art. 56 Abs. 2 Bst. a KVG).

Streit: Zahlt die Kasse nicht oder weniger, als du erwartest, kannst du eine schriftliche Verfügung verlangen (Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 ATSG). Dagegen ist die Einsprache möglich; den Weg beschreibt der Artikel Leistung abgelehnt.

Was die Kasse abzieht: gesetzliche Beträge

Die Kasse erstattet dir nie den ganzen Rechnungsbetrag, solange du deine Kostenbeteiligung im Kalenderjahr nicht ausgeschöpft hast. Die Reihenfolge ist fest: zuerst die Franchise, dann 10 % Selbstbehalt bis zum Höchstbetrag, danach zahlt die Kasse die ganze Rechnung.

Kostenbeteiligung in der Grundversicherung (Art. 64 KVG, Art. 93, 103 und 104 KVV)
PostenErwachsene ab 26 und junge ErwachseneKinder bis 18
Franchise pro KalenderjahrCHF 300 (ordentlich), wählbar CHF 500, 1'000, 1'500, 2'000, 2'500CHF 0, wählbar CHF 100 bis CHF 600
Selbstbehalt10 % der Kosten über der Franchise10 % der Kosten über der Franchise
Höchstbetrag Selbstbehalt pro JahrCHF 700CHF 350
Beitrag an den SpitalaufenthaltCHF 15 pro Tagkein Beitrag

Junge Erwachsene in Ausbildung zahlen ebenfalls keinen Spitalbeitrag (Art. 104 Abs. 2 KVV). Wie hoch deine Franchise ist, steht auf deiner Police. Welche Franchise bei deinen Kosten günstiger wäre, rechnest du mit den Prämien deiner Gemeinde im Franchise-Rechner nach.

Beispielrechnung: vier Belege in einem Jahr

Beispiel mit fiktiven Personen. Jonas, 45, ist im Standardmodell versichert und hat die Franchise CHF 1'500. Seine Hausarztpraxis und seine Physiotherapiepraxis rechnen im Tiers garant ab. Die Rechnungsbeträge sind angenommen, Franchise und Selbstbehalt folgen dem Gesetz.

BelegBehandlungRechnungan FranchiseSelbstbehalt 10 %Rückerstattung
1Hausarzt, März 2026CHF 180CHF 180CHF 0CHF 0
2Physiotherapie, April bis Mai 2026CHF 1'000CHF 1'000CHF 0CHF 0
3Fachärztin, Juni 2026CHF 620CHF 320CHF 30CHF 270
4Physiotherapie, September 2026CHF 900CHF 0CHF 90CHF 810
TotalCHF 2'700CHF 1'500CHF 120CHF 1'080

Den Höchstbetrag des Selbstbehalts von CHF 700 erreicht Jonas in diesem Jahr nicht. Das wäre erst bei Kosten von CHF 8'500 der Fall: CHF 1'500 Franchise plus CHF 7'000, auf die 10 % Selbstbehalt anfallen.

Sonderfälle

Kassenwechsel während des Jahres oder auf Neujahr

Belege gehören immer zur Kasse, bei der du am Behandlungsdatum versichert warst. Hast du auf den 01.01. gewechselt, reichst du eine Rechnung für eine Behandlung vom November bei der alten Kasse ein, auch wenn du sie erst im Februar erhältst. Wechselst du während des Jahres, etwa im Standardmodell mit ordentlicher Franchise auf den 1. Juli, rechnet die neue Kasse die schon bezahlte Franchise und den Selbstbehalt an; fehlen ihr die Angaben, musst du sie nachweisen (Art. 103 Abs. 4 KVV). Bewahre die Leistungsabrechnungen der alten Kasse deshalb auf. Den Ablauf eines Wechsels findest du unter Krankenkasse wechseln.

Zusatzversicherung

Für Leistungen aus einer Zusatzversicherung gelten nicht die Regeln des KVG, sondern dein Vertrag und das Versicherungsvertragsgesetz. Forderungen verjähren dort fünf Jahre nach dem Ereignis, das die Leistungspflicht begründet (Art. 46 Abs. 1 VVG); kürzere Fristen in den Vertragsbedingungen sind ungültig (Art. 46 Abs. 2 VVG). Ob und wie viel die Zusatzversicherung zahlt, etwa an eine Brille oder an Komplementärmedizin, bestimmen die AVB. Massgebend sind die AVB und die Auskunft deiner Kasse.

Unfall

Bist du über den Arbeitgeber obligatorisch gegen Unfall versichert, gehört eine Rechnung nach einem Unfall zur Unfallversicherung, nicht zur Krankenkasse. Melde den Unfall dem Arbeitgeber und schick den Beleg an die Unfallversicherung.

Die Kasse zahlt gar nicht mehr

Gerät eine Kasse in finanzielle Schwierigkeiten, stellt sich die Frage, wer offene Rückerstattungen übernimmt. Wie das Gesetz diesen Fall regelt, erklärt der Artikel Krankenkasse in Konkurs. Kennzahlen zu Reserven und Finanzen der einzelnen Kassen zeigen die Kassen-Steckbriefe.

Wenn nichts oder zu wenig zurückkommt

Die häufigste Ursache ist die Franchise: Solange sie nicht erreicht ist, zahlt die Kasse nichts aus. Prüfe auf der Leistungsabrechnung zuerst den Stand der Franchise. Liegt es nicht daran, gibt es drei weitere typische Gründe:

  • Die Leistung ist keine Pflichtleistung. Die Grundversicherung zahlt nur Leistungen, die im Gesetz und in den Verordnungen vorgesehen sind und wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (Art. 32 und 34 KVG). Eine Massage ohne ärztliche Verordnung oder ein Arztzeugnis für den Arbeitgeber gehören nicht dazu.
  • Die Rechnung ist unvollständig. Fehlen Angaben nach Art. 59 KVV, fragt die Kasse bei der Praxis nach. Das verzögert die Zahlung.
  • Die Kasse braucht medizinische Auskünfte. Sie kann zusätzliche Angaben verlangen, und du kannst verlangen, dass diese nur an den Vertrauensarzt gehen (Art. 42 Abs. 4 und 5 KVG).

Verlange eine schriftliche Begründung. Bist du nicht einverstanden, hast du Anspruch auf eine Verfügung, gegen die du innert 30 Tagen Einsprache erheben kannst. Die Ombudsstelle Krankenversicherung vermittelt kostenlos, solange noch keine Verfügung vorliegt.

Häufige Fehler

  • Belege unter der Franchise behalten. Dann fehlt der Betrag in der Franchise, und spätere Rechnungen füllen sie zuerst auf. Im Beispiel kostet das Jonas CHF 162.
  • Die Praxis nicht bezahlen, weil die Kasse noch prüft. Im Tiers garant bist du der Schuldner. Mahngebühren und eine Betreibung treffen dich, nicht die Kasse.
  • Die Rechnungskopie aus dem Tiers payant einreichen. Die Kasse hat diese Rechnung schon. Eine doppelte Einreichung löst nur Rückfragen aus.
  • Den Beleg an die neue Kasse schicken. Massgebend ist die Kasse am Behandlungsdatum.
  • Jahre warten. Die Frist von fünf Jahren ist lang, aber alte Fehler lassen sich schwer klären, und die Franchise des betroffenen Jahres ist längst abgerechnet.

Weitere Grundlagen, von der Franchise bis zur Abrechnung, findest du in der Themenwelt Grundversicherung verstehen. Wenn du jedes Jahr ähnliche Kosten hast, lohnt der Blick auf Franchise und Prämie: Der Prämienrechner zeigt alle Angebote deiner Gemeinde mit den BAG-Prämien. Ergebnisse unserer Werkzeuge kannst du in deinem Konto speichern.

Häufige Fragen

Was ist ein Rückforderungsbeleg?

Es ist das Exemplar einer Arzt- oder Therapierechnung, das für die Krankenkasse bestimmt ist. Du reichst es ein, nachdem du die Rechnung selbst bezahlt hast, und die Kasse erstattet dir ihren Anteil. Ein besonderes Formular gibt es dafür nicht.

Wie lange dauert die Rückerstattung der Krankenkasse?

Das Gesetz setzt keine Bearbeitungsfrist. Kassen zahlen oft innert weniger Wochen, bei Rückfragen oder Abklärungen durch den Vertrauensarzt dauert es länger. Verzugszins schuldet die Kasse erst 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs, frühestens 12 Monate nach dem Einreichen (Art. 26 Abs. 2 ATSG).

Warum bekomme ich nichts zurück, obwohl ich die Rechnung eingereicht habe?

Meist ist deine Franchise für das Kalenderjahr noch nicht erreicht. Die Kasse rechnet die Rechnung dann an die Franchise an und zahlt nichts aus. Die Leistungsabrechnung zeigt dir den Stand von Franchise und Selbstbehalt.

Kann ich alte Rechnungen noch einreichen?

Ja, in der Grundversicherung bis fünf Jahre nach dem Ende des Monats, in dem du behandelt wurdest (Art. 24 ATSG). Die Rechnung zählt an die Franchise des Jahres, in dem die Behandlung stattfand, und gehört zur Kasse, bei der du damals versichert warst.

Muss ich die Rechnung bezahlen, bevor die Kasse zahlt?

Im Tiers garant schuldest du der Praxis den Betrag innert ihrer Zahlungsfrist, unabhängig von der Kasse. Reiche den Beleg deshalb sofort ein. Kannst du den Betrag nicht vorstrecken, frag die Praxis nach einer längeren Frist oder nach einer Abtretung an die Kasse.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 42Art. 42 Abs. 1, 3, 3ter und 6 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 24Art. 24 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 32 und 34Art. 32 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 56Art. 56 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 64Art. 64 KVGfedlex.admin.ch
  7. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 59Art. 59 Abs. 1 und 2 KVVfedlex.admin.ch
  8. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 93Art. 93 Abs. 1 KVVfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
  10. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 104Art. 104 KVVfedlex.admin.ch
  11. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 24Art. 24 Abs. 1 ATSGfedlex.admin.ch
  12. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 26Art. 26 Abs. 2 ATSGfedlex.admin.ch
  13. Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 49 und 51Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 ATSGfedlex.admin.ch
  14. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 46Art. 46 Abs. 1 VVGfedlex.admin.ch
  15. priminfo (BAG): Häufige Fragenpriminfo.admin.ch
  16. Ombudsstelle Krankenversicherungom-kv.ch

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