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Was passiert, wenn meine Krankenkasse Konkurs geht?

Insolvenzfonds, Bewilligungsentzug und Wechsel: was bei einer zahlungsunfähigen Kasse mit deiner Grundversicherung, deinen offenen Rechnungen und deiner Zusatzversicherung geschieht.

Kurz beantwortet

Deine Grundversicherung bleibt gedeckt. Wird eine Kasse zahlungsunfähig, übernimmt der Insolvenzfonds der Gemeinsamen Einrichtung KVG die gesetzlichen Leistungen (Art. 18 Abs. 2 KVG, Art. 51 KVAG). Entzieht das BAG die Bewilligung, endet dein Vertrag, und du wählst eine neue Kasse; jede Kasse muss dich ohne Gesundheitsfragen aufnehmen. Zusatzversicherungen deckt der Fonds nicht.

Illustration: Kleines Holzhausmodell steht sicher auf einem grösseren Steinsockel, darüber fällt leichter RegenSymbolbild, KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Gemeinsame Einrichtung KVG übernimmt über ihren Insolvenzfonds die gesetzlichen Leistungen anstelle einer zahlungsunfähigen Kasse (Art. 18 Abs. 2 KVG, Art. 47 und 51 KVAG).
  2. Die Insolvenz stellt das BAG formell fest und legt dabei den Beginn der Leistungspflicht des Fonds fest (Art. 50 Abs. 2 KVAG).
  3. Entzieht das BAG einer Kasse die Bewilligung, endet dein Versicherungsverhältnis mit dem Entzug (Art. 7 Abs. 4 KVG, Art. 43 KVAG); jede andere Kasse muss dich aufnehmen (Art. 5 Bst. i KVAG).
  4. Vorher kann das BAG sichernde Massnahmen anordnen, etwa Prämienerhöhungen, einen Sanierungsplan oder die Übertragung des Versichertenbestands (Art. 38 und 40 KVAG).
  5. Zusatzversicherungen fallen nicht unter den Insolvenzfonds; bei Konkurs eines Versicherers nach VVG erlischt der Vertrag vier Wochen nach der Bekanntmachung (Art. 37 Abs. 1 VVG).

Deine Grundversicherung ist abgesichert

Eine Krankenkasse kann wie jedes Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Für die Grundversicherung hat das Gesetz dafür ein Sicherheitsnetz mit mehreren Stufen gebaut: Reserven, Aufsicht durch das BAG, ein gebundenes Vermögen und zuletzt den Insolvenzfonds der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Diese Stiftung der Versicherer übernimmt die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle zahlungsunfähiger Kassen (Art. 18 Abs. 2 KVG).

WasWas bei einer zahlungsunfähigen Kasse giltRechtsgrundlage
Leistungen der Grundversicherungübernimmt der Insolvenzfonds, soweit der Kasse das Geld fehltArt. 18 Abs. 2 KVG, Art. 51 Abs. 1 KVAG
Freiwillige Taggeldversicherung nach KVGebenfalls durch den Insolvenzfonds gedecktArt. 51 Abs. 1 Bst. b KVAG
Dein Versicherungsvertragendet, wenn das BAG die Bewilligung entziehtArt. 7 Abs. 4 KVG, Art. 43 KVAG
Aufnahme bei einer neuen KassePflicht jeder Kasse, ohne GesundheitsfragenArt. 5 Bst. i KVAG
Zusatzversicherungen nach VVGnicht durch den Insolvenzfonds gedeckt; eigene RegelnArt. 37 VVG, Art. 54a VAG

Kurz: Deine Behandlungen in der Grundversicherung bleiben bezahlt, auch wenn deine Kasse nicht mehr zahlen kann. Du musst dir aber eine neue Kasse suchen, sobald die alte ihre Bewilligung verliert.

Schritt für Schritt: Wenn deine Kasse in Schwierigkeiten ist

  1. Brief von Kasse oder BAG lesen. Im Fall KLuG hat die Kasse die Versicherten individuell informiert; das BAG veröffentlicht seine Massnahmen auf seiner Website. Dort steht, ab wann dein Vertrag endet und bis wann du wählen kannst.
  2. Rechnungen wie gewohnt einreichen. Im Fall KLuG hat das BAG ausdrücklich festgehalten, dass Rechnungen weiterhin an die bisherige Kasse gehen und die Leistungsabwicklung weiterläuft. Bewahre Kopien und Rückforderungsbelege auf.
  3. Neue Kasse wählen. Vergleiche die Prämien im Prämienrechner und melde dich bei der neuen Kasse an. Sie muss dich aufnehmen und meldet der alten Kasse, dass du ohne Unterbruch versichert bist (Art. 7 Abs. 5 KVG).
  4. Frist beachten. Wählst du nicht selbst, kann das BAG deinen Bestand einer anderen Kasse übertragen, wenn diese zustimmt (Art. 40 KVAG), wie im Fall KLuG. Bist du am Ende gar nicht versichert, weist dich die zuständige kantonale Stelle einer Kasse zu (Art. 6 Abs. 2 KVG).
  5. Zusatzversicherung separat prüfen. Frag nach, bei welcher Gesellschaft deine Zusatzversicherung läuft. Das kann eine andere Gesellschaft der Gruppe oder ein anderer Versicherer sein. Im Fall KLuG liefen die Zusatzversicherungen, die die Kasse für andere Versicherer vermittelt hatte, laut BAG bei diesen Versicherern weiter.

Musterbrief und Fristen für einen regulären Wechsel findest du unter Krankenkasse wechseln.

Die Regeln im Detail: vom Warnsignal bis zum Insolvenzfonds

Reserven und Solvenztest. Jede Kasse muss ausreichende Reserven bilden (Art. 14 KVAG) und jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Art. 5 Bst. d KVAG). Wie hoch die Reserven mindestens sein müssen, berechnet der KVG-Solvenztest jedes Jahr neu; 100 % ist das Minimum. Zusätzlich muss jede Kasse die Ansprüche der Versicherten durch ein gebundenes Vermögen sicherstellen, das nur dafür verwendet werden darf (Art. 15 KVAG).

Sichernde Massnahmen. Sind die Interessen der Versicherten gefährdet, greift das BAG als Aufsichtsbehörde nach dem KVAG ein (Art. 38 KVAG). Es kann unter anderem Prämienerhöhungen oder einen Finanzierungs- oder Sanierungsplan anordnen, Vermögenswerte sperren, die Leitung abberufen, eine beauftragte Person einsetzen oder den Versichertenbestand mit Zustimmung einer anderen Kasse auf diese übertragen (Art. 38–40 KVAG).

Insolvenz. Eine Kasse ist insolvent, wenn über sie der Konkurs eröffnet wurde oder sie in absehbarer Zeit ihre finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Das BAG stellt die Insolvenz formell fest und legt den Beginn der Leistungspflicht des Insolvenzfonds fest (Art. 50 KVAG). Ein Konkurs selbst braucht die Zustimmung des BAG, die es nur gibt, wenn keine Sanierung möglich ist (Art. 41 KVAG).

Insolvenzfonds. Die Gemeinsame Einrichtung führt den Fonds (Art. 47 KVAG). Er wird unter anderem mit Beiträgen der Versicherer finanziert (Art. 48 KVAG); seine Höhe legt der Stiftungsrat so fest, dass die Risiken vollständig abgedeckt sind (Art. 68 KVAV). Der Fonds übernimmt den Betrag, der der Kasse für die gesetzlichen Leistungen fehlt: Leistungen der Grundversicherung, der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG, die Risikoabgaben und die dazugehörigen Verwaltungskosten (Art. 51 KVAG). Gegenüber Verantwortlichen, die für die Insolvenz haften, kann er Rückgriff nehmen (Art. 52 KVAG). Bei vorübergehenden Liquiditätsengpässen kann der Bundesrat der Gemeinsamen Einrichtung Darlehen gewähren (Art. 42 KVAG).

Ende der Bewilligung. Erfüllt eine Kasse die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr, entzieht ihr das BAG die Bewilligung (Art. 43 KVAG). Damit endet dein Versicherungsverhältnis (Art. 7 Abs. 4 KVG).

Zahlen: Wie oft kommt das vor?

Die Zahl der Kassen ist stark gesunken: 1996 boten 145 Versicherer die Grundversicherung an, 2025 noch 37 (BAG, priminfo).

Beim KVG-Solvenztest per 01.01.2025 hatten alle Kassen zusammen Reserven von CHF 7,8 Mrd. bei einer Mindesthöhe von CHF 5,3 Mrd., eine Solvenzquote von 147 % (Vorjahr 121 %). Laut BAG lag eine einzige Kasse unter den gesetzlichen Mindestanforderungen. Die Quote jeder Kasse zeigt das BAG auf priminfo; wir übernehmen sie in die Kassen-Steckbriefe. Sie ist ein Stand zu Jahresbeginn, keine Prognose.

Der Fall KLuG 2025

Den bisher jüngsten Fall hat das BAG in seiner Medienmitteilung vom 12.08.2025 beschrieben:

DatumSchritt laut BAG
Mitte 2024Das BAG verfügt eine unterjährige Prämienerhöhung (per 01.09.2024).
06.08.2025Das BAG stellt per Verfügung die Insolvenz fest und aktiviert den Insolvenzfonds; die Kasse hatte beides selbst beantragt.
06.08.2025Die Bewilligung wird per 31.12.2025 entzogen; die Kasse nimmt keine neuen Versicherten mehr auf.
Herbst 2025Die rund 9'300 Versicherten erhalten ein Angebot einer anderen Kasse und können bis Ende Jahr frei eine Kasse wählen.
01.01.2026Wer nicht selbst gewechselt hat, wird von der übernehmenden Kasse vorbehaltlos versichert.

Die Leistungen blieben in dieser Zeit gedeckt: Die Kasse verwendete zuerst ihr gebundenes Vermögen, der Insolvenzfonds kam subsidiär dazu, bis eine neue Kasse zuständig war. Wir bewerten hier keine Kasse; die Tabelle gibt nur die Schritte wieder, die das BAG veröffentlicht hat.

Beispiel: Rechnungen während der Abwicklung

Beispiel mit fiktiven Personen und angenommenen Beträgen. Jana, 45, ist bei einer Kasse versichert, deren Insolvenz das BAG im August feststellt; die Bewilligung endet am 31. Dezember. Im September erhält sie eine Arztrechnung über CHF 480 (Tiers garant), im Oktober eine Physiotherapie-Rechnung über CHF 620. Ihre Franchise beträgt CHF 300, im Jahr hatte sie vorher keine Kosten. Gerechnet mit Art. 64 KVG und Art. 103 KVV.

SchrittBetrag
Arztrechnung SeptemberCHF 480.00
Physiotherapie OktoberCHF 620.00
Total RechnungenCHF 1'100.00
FranchiseCHF 300.00
Selbstbehalt 10 % auf CHF 800.00CHF 80.00
Rückerstattung an Jana (von der Kasse, subsidiär vom Insolvenzfonds)CHF 720.00
Janas EigenanteilCHF 380.00

Sonderfälle

  • Zusatzversicherung: Zusatzversicherungen sind private Verträge nach VVG unter der Aufsicht der FINMA; der Insolvenzfonds deckt sie nicht. Geht ein solcher Versicherer in Konkurs, erlischt der Vertrag vier Wochen nach der Bekanntmachung der Konkurseröffnung (Art. 37 Abs. 1 VVG). Forderungen der Versicherten werden zuerst aus dem gebundenen Vermögen gedeckt und haben im Konkurs Vorrang vor gewöhnlichen Gläubigern (Art. 54a und 54abis VAG). Eine neue Zusatzversicherung musst du selbst beantragen; die neue Kasse darf dabei Gesundheitsfragen stellen. Mehr dazu unter Gesundheitsfragen im Antrag.
  • Prämien im Voraus bezahlt: Der Insolvenzfonds deckt nach Art. 51 KVAG Leistungen, Risikoabgaben und Verwaltungskosten; Prämienguthaben sind in dieser Liste nicht genannt. Frag bei Vorauszahlungen die Kasse oder die Liquidation, wie sie zurückerstattet werden. Wer jährlich im Voraus zahlt, findet die Vor- und Nachteile unter Prämie jährlich zahlen.
  • Laufende Behandlung: Die Leistungen der Grundversicherung sind bei jeder Kasse gleich. Eine Behandlung, die die alte Kasse bewilligt hat, prüft die neue Kasse nach denselben gesetzlichen Regeln; kläre Kostengutsprachen früh mit ihr. Siehe Wechsel während einer Behandlung.
  • Sparmodell und Franchise: Bei der neuen Kasse wählst du Modell und Franchise neu. Die Rabatte und Bedingungen der alten Kasse gelten dort nicht.
  • Prämienschulden: Ausstehende Prämien bei der alten Kasse bleiben geschuldet. Bei Bewilligungsentzug endet das Verhältnis von Gesetzes wegen, also nicht durch deine Kündigung (Art. 7 Abs. 4 KVG).

Häufige Fehler

  • Rechnungen zurückhalten. Reiche Rechnungen weiter bei der bisherigen Kasse ein, solange BAG und Kasse nichts anderes mitteilen. Ohne eingereichte Rechnung kann weder die Kasse noch der Insolvenzfonds etwas zurückerstatten.
  • Die Frist verstreichen lassen. Wer nicht selbst wählt, landet bei der Kasse, die den Bestand übernimmt, oder wird vom Kanton zugewiesen. Das ist nicht unbedingt die günstigste für dich.
  • Die Zusatzversicherung vergessen. Sie ist nicht durch den Insolvenzfonds geschützt und läuft je nach Vertrag bei einer anderen Gesellschaft weiter oder endet.
  • Die Solvenzquote als Garantie lesen. Sie zeigt einen Stand zu Jahresbeginn. Deinen Schutz in der Grundversicherung sichert der Insolvenzfonds, nicht die Quote.
  • Aus Angst vorsorglich die Kasse wechseln. Ein Wechsel ist nur zu den gesetzlichen Terminen möglich. Vergleiche die Prämie; für die Leistungen der Grundversicherung bist du auch bei einer Insolvenz abgesichert.

Wie die Kassen mit deinen Prämien und Reserven umgehen, erklärt Wer verdient an meiner Prämie?; wie du Belege richtig einreichst, der Artikel Rückforderungsbeleg. Weitere Grundlagen findest du in der Themenwelt Grundversicherung verstehen, Solvenz und Kennzahlen jeder Kasse in den Kassen-Steckbriefen.

Häufige Fragen

Wer zahlt meine Arztrechnungen, wenn meine Krankenkasse Konkurs geht?

In der Grundversicherung der Insolvenzfonds der Gemeinsamen Einrichtung KVG. Er übernimmt den Betrag, der der zahlungsunfähigen Kasse für die gesetzlichen Leistungen fehlt (Art. 51 KVAG). Zuerst verwendet die Kasse ihr gebundenes Vermögen, der Fonds springt subsidiär ein.

Muss ich die Krankenkasse wechseln, wenn sie insolvent ist?

Entzieht das BAG der Kasse die Bewilligung, endet dein Versicherungsverhältnis auf diesen Zeitpunkt (Art. 7 Abs. 4 KVG), und du brauchst eine neue Kasse. Jede Kasse muss dich in der Grundversicherung ohne Gesundheitsfragen aufnehmen. Wie der Übergang genau abläuft, teilen BAG und Kasse im Einzelfall mit.

Was passiert mit meiner Zusatzversicherung bei einem Konkurs?

Der Insolvenzfonds deckt nur die Grundversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG. Geht ein Versicherer mit Zusatzversicherungen in Konkurs, erlischt der Vertrag vier Wochen nach der Bekanntmachung (Art. 37 Abs. 1 VVG); Forderungen der Versicherten werden aus dem gebundenen Vermögen vorweg gedeckt (Art. 54abis VAG).

Wie erkenne ich, ob meine Krankenkasse finanziell stabil ist?

Ein Hinweis ist die Solvenzquote aus dem KVG-Solvenztest, die das BAG jedes Jahr pro Kasse veröffentlicht; 100 % ist das gesetzliche Minimum. Die Quote zeigt einen Stand zu Jahresbeginn und ist keine Garantie. Für deinen Schutz in der Grundversicherung sorgt unabhängig davon der Insolvenzfonds.

Ist eine Krankenkasse in der Schweiz schon einmal insolvent geworden?

Ja. Am 06.08.2025 hat das BAG die Insolvenz der Krankenkasse KLuG festgestellt und ihr die Bewilligung per 31.12.2025 entzogen. Laut BAG waren rund 9'300 Versicherte betroffen; der Insolvenzfonds wurde aktiviert, und die Versicherten konnten bis Ende Jahr eine neue Kasse wählen.

Quellen

  1. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 18Art. 18 Abs. 1, 2 und 5 KVGfedlex.admin.ch
  2. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 7Art. 7 Abs. 4 und 5 KVGfedlex.admin.ch
  3. Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 6Art. 6 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
  4. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. d und i KVAGfedlex.admin.ch
  5. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 14 und 15Art. 14, 15 KVAGfedlex.admin.ch
  6. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 38–43Art. 38, 40, 41, 42, 43 KVAGfedlex.admin.ch
  7. Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 47–52Art. 47–52 KVAGfedlex.admin.ch
  8. Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV), Art. 68Art. 68 KVAVfedlex.admin.ch
  9. Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 Abs. 4 KVVfedlex.admin.ch
  10. Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 37Art. 37 VVGfedlex.admin.ch
  11. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 17 und 54abisArt. 17, 54a, 54abis VAGfedlex.admin.ch
  12. BAG, Medienmitteilung vom 12.08.2025: Betriebseinstellung Krankenkasse KLuG per Ende 2025bag.admin.ch
  13. BAG: Krankenversicherung, aufsichtsrechtliche Massnahmenbag.admin.ch
  14. priminfo (BAG): KVG-Solvenztest 2025priminfo.admin.ch
  15. priminfo (BAG): Kennzahlen der Krankenversichererpriminfo.admin.ch
  16. Gemeinsame Einrichtung KVG: Über uns, Aufgabenkvg.org

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