Von CHF 100 Prämie in der Grundversicherung gingen 2024 im Schnitt CHF 94.90 an Behandlungen, Medikamente und Pflege, rund CHF 4.50 an die Verwaltung (BAG). Gewinne an Aktionäre sind nicht erlaubt: Die Mittel der Grundversicherung dürfen nur für sie verwendet werden (Art. 5 Bst. f KVAG). Überschüsse fliessen in die Reserven.

Das Wichtigste in Kürze
- 2024 zahlten die Kassen 94,9 % der Prämien als Nettoleistungen aus, im Mittel CHF 4'059.88 von CHF 4'278.15 Prämie pro versicherte Person (BAG, Aufsichtsdaten T 5.01).
- Die Verwaltungskosten betrugen 2024 CHF 1,7 Mrd. oder CHF 193 pro versicherte Person und Jahr, 4,6 % der Prämien (BAG, priminfo).
- Die Mittel der Grundversicherung dürfen nur für die Grundversicherung verwendet werden (Art. 5 Bst. f KVAG); Werbung und Vermittlerprovisionen müssen in der Jahresrechnung gesondert ausgewiesen werden (Art. 19 Abs. 2 KVAG).
- Die Kassen müssen die Entschädigungen ihrer Verwaltungs- und Leitungsorgane im Geschäftsbericht veröffentlichen, mit Gesamtbetrag und höchstem Einzelbetrag (Art. 21 KVAG).
- Für einen Abschluss in der Grundversicherung darf ein Vermittler höchstens CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person erhalten (Art. 35b KVAV mit Anhang 2).
Wohin deine Prämie fliesst
Die Grundversicherung ist kein Geschäft im üblichen Sinn. Krankenkassen verfolgen nach Gesetz keinen Erwerbszweck (Art. 2 Abs. 1 KVAG), und alle Versicherer dürfen die Mittel der Grundversicherung nur für deren Zwecke verwenden (Art. 5 Bst. f KVAG). Eine Dividende aus der Grundversicherung gibt es also nicht. Trotzdem bleibt nicht jeder Franken beim Arzt oder in der Apotheke. Die Aufsichtsdaten des BAG zeigen, wie sich die Prämien 2024 im Mittel verteilt haben:
| Posten | Pro versicherte Person und Jahr | Anteil an der Prämie |
|---|---|---|
| Prämie | CHF 4'278.15 | 100 % |
| Nettoleistungen (Behandlungen, Medikamente, Pflege, nach Abzug deiner Kostenbeteiligung) | CHF 4'059.88 | 94,9 % |
| Verwaltungsaufwand | CHF 192.99 | rund 4,5 % |
| Übrige Posten (Risikoausgleich, Rückstellungen, Abschreibungen) | Differenz | rund 0,6 % |
Neben den Prämien zahlst du über Franchise und Selbstbehalt im Mittel CHF 628.64 pro Jahr direkt an deine Behandlungen. Die Bruttoleistungen lagen damit bei CHF 4'688.52 pro versicherte Person. Priminfo rechnet die Verwaltungskosten 2024 mit CHF 1,7 Mrd., CHF 193 pro Person und 4,6 % der Prämien; der kleine Unterschied zur Tabelle kommt von einer anderen Bezugsgrösse.
Wer also an deiner Prämie «verdient», sind in erster Linie Spitäler, Arztpraxen, Apotheken, Pflegeheime, Spitex, Labors und Therapeutinnen. Welche Kostengruppen wie viel ausmachen und warum sie wachsen, zeigt der Artikel Warum steigen die Prämien jedes Jahr?.
Schritt für Schritt: So prüfst du die Zahlen deiner Kasse
- Kassen-Steckbrief öffnen: Unter Krankenkassen siehst du für jede Kasse Verwaltungskosten, Reserven und Solvenz aus den BAG-Daten, mit Jahr und Quelle.
- Mit dem Mittel vergleichen: 2024 lagen die Verwaltungskosten im Mittel bei CHF 193 pro Person. Je nach Kasse reichten sie von rund CHF 95 bis CHF 514.
- Solvenzquote ansehen: 100 % ist das gesetzliche Minimum, per 01.01.2025 lag die Branche bei 147 % (BAG).
- Geschäftsbericht lesen: Dort stehen die Entschädigungen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung (Art. 21 KVAG) und der Aufwand für Werbung und Provisionen (Art. 19 Abs. 2 KVAG).
- Prämie vergleichen: Die Leistungen der Grundversicherung sind bei allen Kassen gleich. Im Prämienrechner siehst du, ob eine andere Kasse für dich günstiger ist.
Was das Gesetz den Kassen erlaubt
Verwaltungskosten. Die Kassen müssen sie «auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass» beschränken (Art. 19 Abs. 1 KVAG). Zu den Verwaltungskosten zählen ausdrücklich auch Vermittlertätigkeiten und Werbung. Beides muss in der Jahresrechnung gesondert ausgewiesen werden (Art. 19 Abs. 2 KVAG).
Löhne und Entschädigungen. Das Gesetz legt keine Obergrenze für Löhne fest, verlangt aber Transparenz: Jede Kasse legt im Geschäftsbericht ihr Entschädigungssystem offen und veröffentlicht für Verwaltungsrat und Geschäftsleitung je den Gesamtbetrag und den höchsten Einzelbetrag, ohne Namen. Veränderungen gegenüber dem Vorjahr muss sie begründen (Art. 21 KVAG).
Reserven. Jede Kasse muss ausreichende Reserven bilden, um auch ein sehr schlechtes Jahr zu überstehen (Art. 14 KVAG). Wie hoch sie mindestens sein müssen, berechnet der KVG-Solvenztest. Die Reserven stammen aus Überschüssen und Kapitalerträgen früherer Jahre; laut BAG bleiben so alle Prämiengelder im System der Grundversicherung.
Zu hohe Reserven und Prämien. Das BAG verweigert Prämien, die unangemessen hoch über den Kosten liegen oder zu übermässigen Reserven führen (Art. 16 Abs. 4 KVAG). Lagen die Prämieneinnahmen in einem Kanton deutlich über den Kosten, kann die Kasse im Folgejahr einen Ausgleich an die Versicherten zahlen (Art. 17 KVAG). Zudem darf eine Kasse Prämien knapp kalkulieren, Reserven freiwillig abbauen, solange die Solvenzquote mindestens 100 % bleibt, und Kapitalerträge in die Prämienberechnung einbeziehen (Art. 25 und 26 KVAV).
Provisionen für Vermittler. Seit 01.09.2024 gelten für alle Kassen verbindliche Obergrenzen für die Vermittlerprovision: höchstens CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person in der Grundversicherung (Art. 35b KVAV mit Anhang 2) und höchstens 16 Netto-Monatsprämien pro Abschluss in der Zusatzversicherung (Art. 190e AVO mit Anhang 7). Gekaufte Adressen und Termine zählen mit. Wird der Vertrag innert 365 Tagen aufgelöst, muss der Vermittler die ganze Entschädigung zurückzahlen.
Reserven und Kapitalerträge in Zahlen
Die Reserven sind kein Gewinn, der ausgeschüttet wird, sondern ein Puffer. Per 01.01.2025 hatten alle Kassen zusammen Reserven von CHF 7,8 Mrd. nach der marktnahen Bewertung des Solvenztests; verlangt waren mindestens CHF 5,3 Mrd. Das ergibt eine Solvenzquote der Branche von 147 %, ein Jahr zuvor waren es 121 % (BAG). In der Jahresrechnung 2024 wiesen die Kassen Reserven von CHF 6,35 Mrd. aus, im Mittel CHF 705.28 pro versicherte Person (Aufsichtsdaten T 5.01).
2024 schlossen die Kassen das Versicherungsgeschäft selbst mit einem Verlust von etwas über CHF 400 Mio. ab (versicherungstechnisches Ergebnis). Die Kapitalanlagen brachten CHF 807 Mio. Ertrag, eine Rendite von 5,4 %. Im Mittel der letzten zehn Jahre waren es rund CHF 244 Mio. pro Jahr oder 1,6 % (BAG). Kapitalerträge fliessen in die Reserven.
Freiwillig Reserven zurückgegeben haben die Kassen laut BAG vor allem 2021, mit CHF 378 Mio.; 2023 bis 2025 hat keine Kasse einen Abbauplan umgesetzt. Für die Prämien 2026 haben drei Kassen knapp kalkuliert und sechs Kapitalerträge in die Prämie einbezogen.
Beispielrechnung: Deine Prämie aufgeteilt
Beispiel mit fiktiven Personen. Nina, 38, zahlt ungefähr die mittlere Erwachsenenprämie 2026 von CHF 465.30 pro Monat (BAG), also CHF 5'583.60 im Jahr. Wir teilen die Jahresprämie mit den Anteilen aller Kassen 2024 auf. Das ist eine Näherung: Die Anteile deiner Kasse und des Jahres 2026 weichen ab.
| Anteil (Mittel aller Kassen 2024) | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Nettoleistungen, 94,9 % | CHF 5'298.84 |
| Verwaltung, 4,5 % | CHF 251.26 |
| Übrige Posten, 0,6 % | CHF 33.50 |
| Jahresprämie | CHF 5'583.60 |
Der Verwaltungsanteil ist klein im Vergleich zu den Unterschieden zwischen den Angeboten. Mehr sparst du meist mit der Wahl von Kasse, Franchise und Modell; die Angebote zeigt der Prämienrechner.
Transparenz: So verdient diese Plattform
Auch wir sind Teil dieser Rechnung, deshalb hier offen: Betreiberin von die-krankenkasse.ch ist die FinanceRock GmbH in Cham, eine ungebundene Versicherungsvermittlerin, im FINMA-Register unter der Nummer F01496799 eingetragen. Der Vergleich, die Ratgeber und die Werkzeuge sind kostenlos und bringen uns nichts ein. Etwas verdienen wir nur, wenn du dich von uns beraten lässt und darüber einen Vertrag abschliesst; dann zahlt der Versicherer eine Entschädigung innerhalb der oben genannten Obergrenzen. Wechselst du selbst, mit Kündigungsbrief und direkt bei der neuen Kasse, verdienen wir nichts. Bezahlte Platzierungen gibt es nicht; der Prämienrechner sortiert nach der Prämie. Die Einzelheiten stehen in der Offenlegung.
Sonderfälle
- Zusatzversicherungen: Sie unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz und der Aufsicht der FINMA, nicht dem KVAG (Art. 2 Abs. 2 KVAG). Die Zweckbindung der Grundversicherung gilt hier nicht, und die Provision kann bis zu 16 Netto-Monatsprämien betragen. Wie du Zusatzversicherungen vergleichst, erklärt der Artikel Zusatzversicherung vergleichen.
- Versicherungsgruppen: Viele Kassen gehören zu Gruppen mit mehreren Gesellschaften für Grund- und Zusatzversicherung. Die Aufsichtsdaten des BAG zeigen nur die Grundversicherung jeder Gesellschaft.
- Kasse in Schwierigkeiten: Reichen die Reserven einer Kasse nicht, greift das BAG ein; wird sie zahlungsunfähig, zahlt der Insolvenzfonds der Gemeinsamen Einrichtung die Leistungen, siehe Was passiert, wenn meine Krankenkasse Konkurs geht?.
Häufige Fehler
- Verwaltungskosten mit Gewinn verwechseln. Löhne, Informatik, Rechnungsprüfung und Kundendienst sind Verwaltungskosten, kein Gewinn. Gewinne zugunsten von Eigentümern sind in der Grundversicherung nicht erlaubt.
- Reserven für versteckte Gewinne halten. Reserven sind gesetzlich verlangt und bleiben in der Grundversicherung. Zu hohe Reserven kann das BAG über die Prämiengenehmigung bremsen.
- Glauben, ein Vermittler mache die Prämie teurer. Die Prämie ist für alle Versicherten gleich, ob mit oder ohne Vermittler. Frag einen ungebundenen Vermittler vor der Beratung nach seiner Entschädigung (Art. 45b VAG).
- Nur auf die Verwaltungskosten schauen. Eine Kasse mit tiefen Verwaltungskosten ist nicht automatisch günstiger. Entscheidend für dich ist die Prämie in deiner Region.
Mehr zu Aufbau und Finanzierung der Grundversicherung findest du in der Themenwelt Grundversicherung verstehen. Kennzahlen jeder Kasse zeigen die Kassen-Steckbriefe, den Wechsel planst du unter Krankenkasse wechseln.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Verwaltungskosten der Krankenkassen?
2024 betrugen sie in der Grundversicherung insgesamt CHF 1,7 Mrd., im Mittel CHF 193 pro versicherte Person und Jahr oder 4,6 % der Prämien (BAG). Je nach Kasse lagen sie zwischen rund CHF 95 und CHF 514 pro versicherte Person.
Dürfen Krankenkassen mit der Grundversicherung Gewinn machen?
Nicht zugunsten von Eigentümern: Die Mittel der Grundversicherung dürfen nur für die Grundversicherung verwendet werden (Art. 5 Bst. f KVAG). Überschüsse fliessen in die Reserven. Für Zusatzversicherungen gilt diese Zweckbindung nicht; sie unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (Art. 2 Abs. 2 KVAG).
Wie viel verdienen die Chefs der Krankenkassen?
Jede Kasse muss im Geschäftsbericht den Gesamtbetrag der Entschädigungen ihres Verwaltungsrats und ihrer Geschäftsleitung sowie den höchsten Einzelbetrag veröffentlichen, ohne Namen (Art. 21 KVAG). Die Zahlen deiner Kasse findest du in ihrem Geschäftsbericht.
Was bekommt ein Vermittler, wenn ich über ihn die Kasse wechsle?
In der Grundversicherung höchstens CHF 70 variable Entschädigung pro versicherte Person, in der Zusatzversicherung höchstens 16 Netto-Monatsprämien pro Abschluss. Ungebundene Vermittler müssen dich vor der Beratung über Art und Umfang ihrer Entschädigung informieren (Art. 45b VAG).
Quellen
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 2Art. 2 Abs. 1 und 2 KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 5Art. 5 Bst. f KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 12 und 14Art. 12, 14 KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 16 und 17Art. 16 Abs. 4, Art. 17 KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 19Art. 19 Abs. 1 und 2 KVAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG), Art. 21Art. 21 KVAGfedlex.admin.ch
- Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV), Art. 35b und Anhang 2Art. 35b KVAV mit Anhang 2fedlex.admin.ch
- Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAV), Art. 25 und 26Art. 25–26 KVAVfedlex.admin.ch
- Aufsichtsverordnung (AVO), Art. 190e und Anhang 7Art. 190e AVO mit Anhang 7fedlex.admin.ch
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Art. 45bArt. 45b VAGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 61Art. 61 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- BAG, Aufsichtsdaten der Krankenversicherer 2024 (T 5.01, Statistik der obligatorischen Krankenversicherung)bag.admin.ch
- priminfo (BAG): Kennzahlen der Krankenversichererpriminfo.admin.ch
- priminfo (BAG): KVG-Solvenztest 2025priminfo.admin.ch
- priminfo (BAG): Instrumente zum Ab- und Aufbau der Reservenpriminfo.admin.ch
- BAG, Medienmitteilung Krankenversicherungsprämien 2026 vom 23.09.2025priminfo.admin.ch
- FINMA: Register der Versicherungsvermittlerfinma.ch
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