Die Grundversicherung zahlt Osteopathie nicht, auch nicht mit ärztlicher Verordnung: Osteopathinnen gehören nicht zu den Leistungserbringern nach Art. 35 Abs. 2 KVG. Die Rechnung zählt auch nicht an deine Franchise. Einen Teil übernimmt nur eine ambulante Zusatzversicherung, meist einen Prozentsatz bis zu einem Jahreshöchstbetrag; massgebend sind ihre AVB.

Das Wichtigste in Kürze
- Osteopathinnen und Osteopathen stehen nicht in der abschliessenden Liste der Leistungserbringer (Art. 35 Abs. 2 KVG); die Grundversicherung zahlt ihre Behandlung nie.
- Die Kassen dürfen in der Grundversicherung keine anderen Kosten übernehmen als die gesetzlichen Leistungen (Art. 34 Abs. 1 KVG), auch nicht mit ärztlicher Verordnung.
- Osteopathie ist ein Gesundheitsberuf nach Art. 2 Abs. 1 Bst. g GesBG; wer selbständig praktiziert, braucht eine kantonale Bewilligung (Art. 11 GesBG).
- Eine ambulante Zusatzversicherung nach VVG kann Osteopathie bezahlen; Anteil, Höchstbetrag und anerkannte Therapeutinnen stehen in ihren AVB.
- Chiropraktik ist dagegen eine Leistung der Grundversicherung (Art. 35 Abs. 2 Bst. c KVG), Physiotherapie auf ärztliche Anordnung ebenfalls (Art. 5 KLV).
Das zahlt die Grundversicherung
Kurz: nichts. Die Grundversicherung zahlt nur Behandlungen von Fachpersonen, die das Krankenversicherungsgesetz als Leistungserbringer aufzählt. Diese Liste in Art. 35 Abs. 2 KVG ist abschliessend. Sie nennt unter anderem Ärztinnen, Apotheker, Chiropraktorinnen, Hebammen, Pflegefachpersonen und Personen, die auf ärztliche Anordnung arbeiten. Osteopathinnen und Osteopathen stehen nicht darin.
Dazu kommt Art. 34 Abs. 1 KVG: Die Kassen dürfen in der Grundversicherung keine anderen Kosten übernehmen als die gesetzlichen Leistungen. Eine Kasse darf also auch aus Kulanz keine Osteopathie über die Grundversicherung bezahlen.
| Situation | Grundversicherung |
|---|---|
| Osteopathie ohne ärztliche Verordnung | zahlt nichts |
| Osteopathie mit ärztlicher Verordnung oder Empfehlung | zahlt nichts |
| Rechnung einer Osteopathin an die Franchise anrechnen | nicht möglich |
| Chiropraktik bei einer zugelassenen Chiropraktorin | zahlt nach Tarif (Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 KVG) |
| Physiotherapie mit manueller Therapie auf ärztliche Anordnung | zahlt höchstens 9 Sitzungen pro Anordnung (Art. 5 Abs. 2 KLV) |
Auch die ärztliche Komplementärmedizin hilft hier nicht weiter. Art. 4b KLV nennt abschliessend fünf Fachrichtungen, die die Grundversicherung bei Ärztinnen mit Fähigkeitsausweis zahlt: Akupunktur, anthroposophische Medizin, Arzneimitteltherapie der traditionellen chinesischen Medizin, klassische Homöopathie und Phytotherapie. Osteopathie fehlt.
Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Beruf und Kassenleistung. Osteopathie ist seit dem Gesundheitsberufegesetz ein eidgenössisch geregelter Gesundheitsberuf (Art. 2 Abs. 1 Bst. g GesBG). Wer ihn in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, braucht eine Bewilligung des Kantons (Art. 11 GesBG) und einen Master of Science in Osteopathie FH oder einen gleichwertigen Abschluss (Art. 12 Abs. 2 Bst. g GesBG). Ein anerkannter Beruf ist aber nicht automatisch ein Leistungserbringer der Grundversicherung. Darüber entscheidet allein das KVG.
Das zahlt die Zusatzversicherung
Osteopathie ist ein typischer Fall für die ambulante Zusatzversicherung. Viele Kassen führen sie im Baustein Komplementär- oder Alternativmedizin, manche als eigene Position. Die Zusatzversicherung untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG); das Gesetz schreibt keinen Mindestbeitrag vor. Jede Kasse regelt in ihren Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen (AVB) selbst:
- ob Osteopathie überhaupt versichert ist,
- welchen Anteil der Rechnung sie zahlt, zum Beispiel einen Prozentsatz,
- welchen Höchstbetrag pro Sitzung oder pro Kalenderjahr sie vergütet,
- ob die Anzahl Sitzungen pro Jahr begrenzt ist,
- welche Therapeutinnen sie anerkennt: eigene Liste oder Register wie EMR oder ASCA,
- ob eine ärztliche Verordnung nötig ist.
Die Zusatzversicherung ist ein privater Vertrag. Die Kasse darf vor dem Abschluss Gesundheitsfragen stellen, Vorbehalte anbringen oder den Antrag ablehnen. Du musst die Fragen wahrheitsgemäss beantworten (Art. 4 VVG). Beschwerden, die du schon hast, können so vom Vertrag ausgenommen sein. Mehr dazu erklärt der Artikel Gesundheitsfragen im Antrag.
Einen Vergleich der Zusatzprodukte bauen wir unter Zusatzversicherungen auf. Welche Bausteine es gibt, zeigt der Artikel Welche Zusatzversicherung brauche ich?. Massgebend sind immer die AVB und die Auskunft deiner Kasse.
Bedingungen
Für die Grundversicherung gibt es keine Bedingungen, die du erfüllen könntest: Sie zahlt Osteopathie in keinem Fall. Für die Zusatzversicherung prüfst du vor der ersten Sitzung diese Punkte:
- Deckung im Vertrag: Steht Osteopathie in deiner Police oder in den AVB deines Zusatzprodukts? Ein Baustein «Komplementärmedizin» schliesst sie nicht automatisch ein.
- Anerkannte Therapeutin: Die meisten Kassen zahlen nur anerkannte Therapeuten. Massgebend ist die Liste deiner Kasse, nicht die einer anderen.
- Kantonale Bewilligung: Wer selbständig praktiziert, braucht eine Bewilligung des Kantons (Art. 11 GesBG). Frag im Zweifel nach.
- Verordnung: Manche Verträge verlangen eine ärztliche Verordnung oder Empfehlung, obwohl die Behandlung selbst keine braucht.
- Limiten: Prozentsatz, Höchstbetrag pro Sitzung oder pro Jahr und die Zahl der Sitzungen stehen in den AVB.
- Franchise und Selbstbehalt: Die gesetzliche Franchise der Grundversicherung spielt keine Rolle, weil diese nichts zahlt. Einige Zusatzprodukte kennen aber einen eigenen Selbstbehalt; auch er steht in den AVB.
- Unfall: Ist ein Unfall die Ursache, ist zuerst die Unfallversicherung zuständig. Ob sie Osteopathie übernimmt, klärst du mit ihr, bevor du die Rechnung der Krankenkasse schickst.
Beispielrechnung
Beispiel mit fiktiven Personen. Nina ist 41 Jahre alt und geht wegen Nackenverspannungen fünfmal zu einer Osteopathin. Der Sitzungspreis von CHF 140 ist angenommen. Die Leistung der Zusatzversicherung ist ein Vertragsbeispiel (75 % der Kosten, höchstens CHF 500 pro Kalenderjahr, Therapeutin anerkannt) und entspricht keiner bestimmten Kasse.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnung Osteopathin, 5 Sitzungen à CHF 140 (angenommen) | CHF 700.00 |
| Vergütung Grundversicherung (keine Pflichtleistung, Art. 35 Abs. 2 KVG) | CHF 0.00 |
| Anrechnung an die Franchise der Grundversicherung | CHF 0.00 |
| Zusatzversicherung: 75 % von CHF 700 | CHF 525.00 |
| Auszahlung Zusatzversicherung, begrenzt auf den Jahreshöchstbetrag | CHF 500.00 |
| Eigenanteil Nina | CHF 200.00 |
Ob sich ein Zusatz für Osteopathie lohnt, ist eine Rechnung aus Jahresprämie und erwarteter Rückzahlung: Die Prämie fällt jeden Monat an, auch in Jahren ohne Behandlung. Die Wahl der Franchise für die Grundversicherung rechnest du im Franchise-Rechner durch; die Physiotherapie als Alternative erklärt die Seite Physiotherapie.
So gehst du vor
- Police lesen: Prüfe in deiner Police und den AVB, ob Osteopathie versichert ist und mit welchen Limiten.
- Therapeutin prüfen: Frag deine Kasse, ob die Osteopathin auf ihrer Liste steht, und lass dir die Antwort schriftlich geben.
- Rechnung sammeln: Die Osteopathin stellt dir die Rechnung direkt. Bezahle sie und reiche sie bei der Zusatzversicherung ein, nicht bei der Grundversicherung.
- Alternativen kennen: Brauchst du eine manuelle Behandlung über die Grundversicherung, sind Chiropraktik ohne Überweisung und Physiotherapie auf ärztliche Anordnung die Wege. Kennzahlen der Versicherer findest du in den Kassen-Steckbriefen.
Häufige Fehler
- Osteopathie-Rechnungen bei der Grundversicherung einreichen. Sie werden abgelehnt und zählen nicht an die Franchise.
- Eine ärztliche Verordnung für ausreichend halten. In der Grundversicherung ändert sie nichts; nur manche Zusatzversicherungen verlangen sie.
- Die Anerkennung nicht prüfen. Ist die Therapeutin nicht auf der Liste deiner Kasse, zahlt auch die Zusatzversicherung nichts.
- Den Zusatz erst mit Beschwerden abschliessen. Die Kasse darf bestehende Beschwerden ausschliessen oder ablehnen.
- Osteopathie und Chiropraktik verwechseln. Chiropraktik zahlt die Grundversicherung, Osteopathie nicht.
Weitere Leistungen von Brille bis Psychotherapie findest du in der Übersicht Was zahlt die Krankenkasse?, die Unterschiede der Therapeutenlisten im Artikel Anerkannte Therapeuten.
Häufige Fragen
Zahlt die Grundversicherung Osteopathie mit ärztlicher Verordnung?
Nein. Osteopathinnen sind keine Leistungserbringer der Grundversicherung, und eine Verordnung ändert daran nichts. Die Rechnung zählt auch nicht an deine Franchise.
Welche Versicherung bezahlt den Osteopathen?
Nur eine ambulante Zusatzversicherung, die Osteopathie einschliesst, oft im Baustein Komplementär- oder Alternativmedizin. Wie viel sie pro Sitzung und pro Jahr zahlt, steht in den AVB deiner Kasse.
Muss meine Osteopathin von der Krankenkasse anerkannt sein?
Für die Zusatzversicherung meistens ja. Viele Kassen zahlen nur Therapeutinnen auf ihrer eigenen Liste oder mit Eintrag in einem Register wie EMR oder ASCA. Frag vor der ersten Sitzung bei deiner Kasse nach.
Kann ich die Zusatzversicherung abschliessen, wenn ich schon Rückenschmerzen habe?
Du kannst es versuchen, aber die Kasse stellt Gesundheitsfragen und darf bestehende Beschwerden mit einem Vorbehalt ausschliessen oder den Antrag ablehnen. Die Fragen musst du wahrheitsgemäss beantworten (Art. 4 VVG).
Was zahlt die Grundversicherung stattdessen?
Chiropraktik bei zugelassenen Chiropraktorinnen ohne Überweisung und Physiotherapie auf ärztliche Anordnung, höchstens neun Sitzungen pro Anordnung. Für beides gelten Franchise und 10 % Selbstbehalt.
Quellen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 35Art. 35 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 34Art. 34 Abs. 1 KVGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), Art. 25Art. 25 Abs. 2 KVGfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 4bArt. 4b KLVfedlex.admin.ch
- Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV), Art. 5Art. 5 Abs. 1 und 2 KLVfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG), Art. 2, 11 und 12Art. 2 Abs. 1 Bst. g, Art. 11, Art. 12 Abs. 2 Bst. g GesBGfedlex.admin.ch
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Art. 4Art. 4 VVGfedlex.admin.ch
- Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), Art. 103Art. 103 KVVfedlex.admin.ch
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